Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Übernahme der Inhalte der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in den österreichischen Rechtsbestand

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation der Konvention

-       verbesserte Bekämpfung der rechtwidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Übernahme der Inhalte der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in den österreichischen Rechtsbestand

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Konvention wurde von der 16. Generalkonferenz der UNESCO im November 1970 beschlossen; heute gehören 120 UNESCO-Mitgliedstaaten der Konvention an. Sie ist ein bedeutendes Instrument im Kampf gegen die Verarmung des Kulturerbes durch illegale Ausfuhren und den illegalen Handel, dem im Rahmen der UNESCO verstärkt Gewicht geben wird. Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten der Konvention beigetreten, unter diesen Frankreich (1997), das Vereinigte Königreich (2002), Schweden, Dänemark und die Schweiz (2003), Deutschland (2007) sowie Belgien und die Niederlande (2009); mit Ausnahme von Liechtenstein gilt die Konvention heute für alle Nachbarstaaten Österreichs.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Unterbleiben einer Ratifikation würde Österreich in eine zunehmend isolierte Position bringen, die den Eindruck erwecken kann, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten und der Verarmung des Kulturerbes anderer Staaten Vorschub leisten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Überprüfung der Kundmachung im BGBl.

 

Ziele

 

Ziel 1: Übernahme der Inhalte der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in den österreichischen Rechtsbestand

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Erfordernis eines im Rahmen der UNESCO sichtbaren Bekenntnisses Österreichs, seine Verantwortung für einen wirksamen Schutz des internationalen Kulturerbes gegen seine Verarmung durch den illegalen Handel und die illegale Ausfuhr wahrzunehmen.

Teilnahme Österreichs an den durch die Konvention innerhalb der UNESCO geschaffenen Maßnahmen und Mittragen der universellen Verantwortung für das Kulturerbe und des respektvollen Verständnisses unterschiedlicher Kulturtraditionen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation der Konvention

Beschreibung der Maßnahme:

Durchführung der innerstaatlichen und völkerrechtlichen Prozedere, um die Konvention zu ratifizieren

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gefahr einer zunehmend isolierten Position Österreichs innerhalb der UNESCO

Verantwortungsvolle Teilnahme an den Maßnahmen der UNESCO

 

Maßnahme 2: verbesserte Bekämpfung der rechtwidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Beschreibung der Maßnahme:

Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durch Anpassung der österreichischen Rechtslage, insbesondere Artikel 7 und 13

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Rückforderungen zu Kulturgut, das aus Staaten außerhalb der Europäischen Union stammt.

Einbindung von Rückgabeforderungen in die bestehenden behördlichen bzw. gerichtlichen Strukturen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.