Vorblatt
Ziel(e)
- Übernahme der Inhalte der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in den österreichischen Rechtsbestand
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ratifikation der Konvention
- verbesserte Bekämpfung der rechtwidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Übernahme der Inhalte der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in den österreichischen Rechtsbestand
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Die Konvention wurde von der 16. Generalkonferenz der UNESCO im November 1970 beschlossen; heute gehören 120 UNESCO-Mitgliedstaaten der Konvention an. Sie ist ein bedeutendes Instrument im Kampf gegen die Verarmung des Kulturerbes durch illegale Ausfuhren und den illegalen Handel, dem im Rahmen der UNESCO verstärkt Gewicht geben wird. Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten der Konvention beigetreten, unter diesen Frankreich (1997), das Vereinigte Königreich (2002), Schweden, Dänemark und die Schweiz (2003), Deutschland (2007) sowie Belgien und die Niederlande (2009); mit Ausnahme von Liechtenstein gilt die Konvention heute für alle Nachbarstaaten Österreichs.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Unterbleiben einer Ratifikation würde Österreich in eine zunehmend isolierte Position bringen, die den Eindruck erwecken kann, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten und der Verarmung des Kulturerbes anderer Staaten Vorschub leisten.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Überprüfung der Kundmachung im BGBl.
Ziele
Ziel 1: Übernahme der Inhalte der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut in den österreichischen Rechtsbestand
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Erfordernis eines im Rahmen der UNESCO sichtbaren Bekenntnisses Österreichs, seine Verantwortung für einen wirksamen Schutz des internationalen Kulturerbes gegen seine Verarmung durch den illegalen Handel und die illegale Ausfuhr wahrzunehmen. |
Teilnahme Österreichs an den durch die Konvention innerhalb der UNESCO geschaffenen Maßnahmen und Mittragen der universellen Verantwortung für das Kulturerbe und des respektvollen Verständnisses unterschiedlicher Kulturtraditionen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ratifikation der Konvention
Beschreibung der Maßnahme:
Durchführung der innerstaatlichen und völkerrechtlichen Prozedere, um die Konvention zu ratifizieren
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gefahr einer zunehmend isolierten Position Österreichs innerhalb der UNESCO |
Verantwortungsvolle Teilnahme an den Maßnahmen der UNESCO |
Maßnahme 2: verbesserte Bekämpfung der rechtwidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Beschreibung der Maßnahme:
Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durch Anpassung der österreichischen Rechtslage, insbesondere Artikel 7 und 13
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Rückforderungen zu Kulturgut, das aus Staaten außerhalb der Europäischen Union stammt. |
Einbindung von Rückgabeforderungen in die bestehenden behördlichen bzw. gerichtlichen Strukturen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.