ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Gesetze zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Übereinkommen ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 sieht Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut gegen seine illegale Ausfuhr und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgut vor.

Das UNESCO-Übereinkommen wurde nach vorbereitenden Arbeiten, die 1964 begonnen wurden, von der 16. Generalkonferenz der UNESCO im November 1970 beschlossen; heute gehören 127 UNESCO-Mitgliedstaaten dem Übereinkommen an (siehe auch http://portal.unesco.org). Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten dem Übereinkommen beigetreten, unter diesen Frankreich (1997), das Vereinigte Königreich (2002), Schweden, Dänemark und die Schweiz (2003), Deutschland (2007) sowie Belgien und die Niederlande (2009); mit Ausnahme von Liechtenstein gilt das Übereinkommen heute für alle Nachbarstaaten Österreichs. Österreich ist daher in einer zunehmend isolierten Position, die den Eindruck erwecken kann, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten. Zusätzlich ist zu beachten, dass etwa das Schweizer Kulturgütertransfergesetz die im Leihverkehr für internationale Ausstellungen bedeutende Rückgabegarantie auf Leihgaben aus Vertragsstaaten beschränkt.

Das Übereinkommen verpflichtet u.a. zu vorkehrenden Maßnahmen, wie die Einführung und Überwachung von Ausfuhrbewilligungen für Kulturgut, die Erstellung von Inventaren, fortlaufender Bildungsmaßnahmen sowie verschiedener strafrechtlicher Sanktionen, denen Österreich insbesondere durch das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.g.F., und die Einrichtung des Bundesdenkmalamtes seit jeher nachkommt.

Die Art. 7 und 13 des Übereinkommens sehen vor, dass die Vertragsstaaten „geeignete Maßnahmen“ setzten, um die Rückgaben von Kulturgut gegen die Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch den Herkunftsstaat sicherzustellen. Diese Verpflichtung wirkt jedenfalls nicht rückwirkend, sondern – wie sich auch ausdrücklich aus Art. 7 lit. b und in Übereinstimmung mit Art. 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 i.d.g.F., ergibt – nur auf Sachverhalte, die nach dem Beitritt verwirklicht wurden; das Übereinkommen wirkt daher nicht auf frühere Erwerbungen, insbesondere nicht auf die historisch gewachsenen Sammlungsbestände zurück.

Der Gedanke, dass öffentliche wie private Museen und Sammler bei ihren Akquisitionen auch die Provenienz der Objekte zu prüfen und sich der Rechtmäßigkeit ihrer Herkunft zu vergewissern haben, ist heute ein allgemein anerkannter Standard. Der 1986 in Buenos Aires auf der 15. Generalkonferenz des Internationalen Museumsrates (ICOM) verabschiedete (und 2001 ergänzte) „Code of Professional Ethics“ verweist in Anlehnung an die UNESCO-Kommission auf die ethische Verpflichtung, in den Handel gebrachte Objekte nicht anzukaufen. Im Rahmen der Europäischen Union wurde bereits durch die Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1993 S. 74 (die mit 19. Dezember 2015 durch die Richtlinie 2014/60/EU ersetzt wird), ein vergleichbares System zur Rückgabe von Kulturgütern geschaffen. Die Richtlinie ist in Österreich durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1998 i.d.g.F. umgesetzt, das eine gerichtliche Geltendmachung von Rückgabeansprüchen im Verfahren außer Streit ermöglicht. Es bietet sich daher an, zur Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen über Kulturgutrückgaben den Anwendungsbereich des bestehenden Bundesgesetzes zu erweitern.

Durch den vorliegenden Entwurf soll daher das bisherige Umsetzungsgesetz durch ein neues Bundesgesetz, welches sowohl die Umsetzung der Richtlinie als auch die – soweit nicht (vor allem im Denkmalschutzgesetz) bereits geschehen – die Erfüllung des Übereinkommens beinhaltet, ersetzt werden. Die bewährten Grundstrukturen des Umsetzungsgesetzes sollen im Wesentlichen beibehalten und auf die Regelungsinhalte des Übereinkommens ausgeweitet werden. Es werden daher keine im Grundsatz neuen Verfahren geschaffen.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel unterstreicht die Bedeutung des Kulturgutes für die Zivilisation und Kultur aller Völker, die Gefahren, die ihm durch rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung drohen und die gemeinsame Verantwortung zu seinem Schutz.

Zu Art. 1:

Art. 1 definiert das Kulturgut durch seine Bedeutung für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst und Wissenschaft und einer Zugehörigkeit zu einer der elf genannten Kategorien.

Zu Art. 2:

Art. 2 stellt fest, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen durch die Verarmung des kulturellen Erbes darstellt, in der sich die Staaten durch eine internationale Zusammenarbeit entgegenzustellen haben. Vertragsstaaten sind verpflichtet, diese Praktiken zu bekämpfen.

Zu Art. 3:

Art. 3 bestimmt, dass die Einfuhr, Ausfuhr und die Übereignung von Kulturgut rechtswidrig sein soll, wenn sie im Widerspruch zum Übereinkommen stehen.

Zu Art. 4:

Aus Art. 4 ergibt sich, welches Kulturgut zum Kulturerbe eines Staates zählt. Es ist vor allem jenes Kulturgut, welches durch einen Angehörigen des Staates oder einer dort ansässigen Person geschaffen wurde, dort aufgefunden wurde oder durch wissenschaftliche Tätigkeiten, Tausch oder Kauf erworben wurde.

Zu Art. 5 und 6:

Die hier angeführten Verpflichtungen zur Einrichtung staatlicher Denkmalstellen zum Schutz des Kulturgutes innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebietes und zur Ausstellung von Bescheinigungen für eine rechtmäßige Ausfuhr sind vor allem durch das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.g.F., insbesondere auch durch dessen 3. Abschnitt, der die Ausfuhr von Kulturgut aus Österreich regelt, erfüllt.

Zu Art. 7 und 8:

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Museen und ähnliche Einrichtungen am Erwerb widerrechtlich ausgeführten Kulturgutes zu hindern, die Einfuhr von Kulturgut, das gestohlen wurde, zu verbieten und über Ersuchen des Herkunftsstaates geeignete Maßnahmen zur Rückgabe zu ergreifen, sowie entsprechende Strafen vorzusehen.

Zu Art. 9:

Der Ausbeutung des kulturellen Erbes soll über Ersuchen des betroffenen Vertragsstaates durch gemeinsame, internationale Aktionen entgegengetreten werden.

Zu Art. 10:

Dem illegalen Kulturguthandel soll sowohl durch Erziehungs- und Informationsmaßnahmen, aber – nach Möglichkeit – durch Aufzeichnungspflichten für den Antiquitätenhandel begegnet werden.

Zu Art. 11 und 12:

Art. 11 bezieht sich auf erzwungene Ausfuhren und Übereignungen, die sich aus der Besetzung eines Landes ergeben und erklärt diese als rechtswidrig; Art. 12 verpflichtet die Vertragsstaaten auch das Kulturgut von Hoheitsgebieten zu achten, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.


Zu Art. 13.

Art. 13 verpflichtet die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Rechtsordnungen die Übereignungen von Kulturgut zu verhindern, die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr begünstigt, durch ihre zuständigen Dienststellen zur Erleichterung einer Rückgabe zusammenarbeiten, Verfahren zur Wiedererlangung zuzulassen und das Recht jedes Vertragsstaates anzuerkennen, bestimmtes Kulturgut als unveräußerlich einzustufen.

Zu Art. 14:

Die zum Schutz des Kulturgutes einzurichtenden Dienststellen sind mit ausreichenden Mitteln auszustatten.

Zu Art. 15:

Das Übereinkommen steht dem Abschluss von Sonderabkommen nicht entgegen.

Zu Art. 16:

Die Vertragsstaaten berichten der UNESCO-Generalkonferenz über ihre Verwaltungsvorschriften und sonstige zur Durchführung des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen.

Zu Art. 17:

Die Vertragsstaaten können technische Hilfe der UNESCO in Anspruch nehmen und die UNESCO kann Studien auch in Zusammenarbeit mit sachverständigen NGOs erstellen und veröffentlichen, den Vertragsstaaten Vorschläge zur Durchführung des Übereinkommens unterbreiten und gute Dienste in Streitfällen anbieten.

Zu Art. 18 bis 26:

Die Art. 18 bis 26 beinhalten die Schlussbestimmungen mit den Regelungen u.a. zu den Amtssprachen, zum Inkrafttreten, zu Geltungsbereichen in bestimmten Hoheitsgebieten, zur Revision und zur Kündigung.