Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

7              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

10            Änderung des Bundesbahngesetzes

11            Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

12            Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

2. In § 20 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.

3. § 138 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

4. § 148 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können die gemäß § 12 GehG für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

5. § 176 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und“.

6. § 178 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und“.

7. In § 236b Abs. 5 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.

8. In § 236d Abs. 3 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.

9. Dem § 284 wird folgender Abs. 84 angefügt:

„(84) Die § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 4 Z 2, § 138 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 176 Abs. 5 Z 1, § 178 Abs. 4 Z 1, § 236b Abs. 5 und § 236d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der besoldungsrechtliche Referenzbetrag ist mit 105% des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt.“

2. § 7a samt Überschrift entfällt.

3. § 8 samt Überschrift lautet:

„Einstufung und Vorrückung

§ 8. (1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.

(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.“

4. § 10 Abs. 2 entfällt.

5. § 12 samt Überschrift lautet:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

           2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

           3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

           4. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

           1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

           2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

           3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

6. § 12a samt Überschrift lautet:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

           1. im Master-Bereich

                a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1 und die Prokuraturanwältinnen und -anwälte

               b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,

                c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

               d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

                e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

                f) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter, sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

               g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

               h) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und

                 i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und

           2. im Bachelor-Bereich

                a) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

               b) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

                c) im Krankenpflegedienst die Gehaltsgruppen K 1 und K 2.

(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 15 VBG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich.

(5) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von zwei Jahren in Abzug zu bringen, solange die Beamtin oder der Beamte das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nicht.

(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

(8) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 15 Abs. 3 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

8. In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

9. § 20c samt Überschrift lautet:

„Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

           1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet,

           2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder

           3. gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.

(4) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

           1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

           2. des Ausscheidens gemäß Abs. 3

als nächster folgt. Scheidet jedoch die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Wird das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten durch den Tod gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 1,5 Referenzbeträgen gemäß § 3 Abs. 4. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.“

10. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

11. In § 27 Abs. 2a wird die Wortfolge „die gemäß § 20c Abs. 2 relevante Dienstzeit“ durch die Wortfolge „das Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

12. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

2 311

1 786

1 601

1 569

1 539

1 509

1 478

2

2 394

1 832

1 639

1 597

1 564

1 529

1 493

3

2 520

1 878

1 677

1 626

1 590

1 549

1 509

4

2 700

1 924

1 714

1 654

1 615

1 570

1 524

5

2 881

1 971

1 752

1 683

1 641

1 590

1 540

6

3 062

2 018

1 789

1 711

1 667

1 610

1 556

7

3 243

2 135

1 833

1 739

1 695

1 631

1 571

8

3 425

2 274

1 882

1 768

1 722

1 651

1 586

9

3 608

2 412

1 932

1 797

1 749

1 672

1 602

10

3 790

2 551

1 982

1 828

1 777

1 693

1 618

11

3 972

2 688

2 032

1 858

1 804

1 714

1 634

12

4 154

2 838

2 087

1 889

1 832

1 736

1 651

13

4 337

2 990

2 147

1 920

1 862

1 757

1 667

14

4 519

3 100

2 213

1 951

1 895

1 778

1 684

15

4 720

3 196

2 287

2 001

1 948

1 800

1 701

16

4 909

3 293

2 362

2 070

2 023

1 823

1 717

17

 

3 390

2 439

2 139

2 098

1 845

1 734

18

 

3 572

2 515

2 187

2 149

1 868

1 751

19

 

3 625

2 592

2 215

2 177

1 891

1 767

13. In § 28 entfällt Abs. 2.

14. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 102

2

2 168

3

2 238

4

2 336

5

2 497

6

2 702

7

2 810

8

2 977

9

3 143

10

3 311

11

3 483

12

3 650

13

3 802

14

3 955

15

4 107

16

4 281

17

4 460“

15. § 29 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1

A 1 nach § 28 Abs. 3

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

95

89

239

95

35

35

28

21

große Daz

380

358

318

153

55

57

46

33“

16. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Es gebühren:

           1. in der Verwendungsgruppe A 1

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),

           2. in der Verwendungsgruppe A 2

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),

           3. in den übrigen Verwendungsgruppen

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).“

17. § 40 samt Überschrift entfällt.

18. In § 40a Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

19. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

2 431

2

2 505

3

2 701

4

3 165

5

3 347

6

3 529

7

3 712

8

3 894

9

4 076

10

4 258

11

4 441

12

4 623

13

4 814

14

5 041

15

5 294

16

5 547

17

5 737

20. § 48a Abs. 2 entfällt.

21. In § 49a Abs. 3 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

22. In § 49b wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

23. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß § 56 für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.“

24. § 50 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

 

Euro

kleine Daz

95

große Daz

379“

25. In § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4“ eingefügt.

26. In § 51a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4“ eingefügt.

27. In § 52 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltung“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4“ eingefügt.

28. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 570

1 738

1 874

2 001

2 236

2 403

2

1 594

1 767

1 929

2 059

2 311

2 453

3

1 618

1 798

1 983

2 118

2 394

2 651

4

1 642

1 829

2 038

2 177

2 520

2 849

5

1 672

1 902

2 107

2 250

2 700

3 048

6

1 720

1 989

2 218

2 374

2 881

3 247

7

1 779

2 077

2 333

2 516

3 062

3 447

8

1 841

2 166

2 451

2 663

3 243

3 648

9

1 907

2 254

2 582

2 827

3 425

3 848

10

1 975

2 343

2 713

2 991

3 608

4 048

11

2 043

2 456

2 843

3 155

3 790

4 249

12

2 111

2 577

2 974

3 319

3 972

4 449

13

2 179

2 698

3 105

3 484

4 154

4 649

14

2 261

2 819

3 236

3 650

4 337

4 866

15

2 355

2 931

3 364

3 810

4 519

5 132

16

2 449

3 041

3 482

3 959

4 720

5 399

17

2 496

3 069

3 573

4 074

4 909

5 599

 

29. § 55 Abs. 2 entfällt.

30. § 56 lautet:

§ 56. Der Lehrperson gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

kleine Daz

70

126

45

57

95

100

große Daz

141

168

182

230

380

399

 

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.“

31. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

                a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

11 (2. Jahr

7. Monat)

1 bis 7 (2. Jahr

6. Monat)

7 (2. Jahr

7. Monat) bis 11 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

I

 858,5

 917,4

 974,1

II

 772,3

 826,3

 876,7

III

 686,4

 733,9

 779,2

IV

 600,3

 642,1

 682,7

V

 515,0

 549,8

 583,8

               b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12 (2. Jahr 7. Monat)

1 bis 8 (2. Jahr 6. Monat)

8 (2. Jahr

7. Monat) bis 12 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

I

 765,5

 818,3

 868,6

II

 688,8

 737,1

 781,9

III

 612,0

 655,2

 695,0

IV

 535,2

 572,8

 608,4

V

 459,4

 490,5

 521,0

                c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

 

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12 (2. Jahr

7.Monat)

1 bis 8 (2. Jahr

6. Monat)

8 (2. Jahr

7.Monat) bis 12 (2. Jahr

6. Monat)

Euro

I

 349,9

 378,4

 407,5

II

 287,1

 309,6

 333,3

III

 230,7

 248,1

 265,5

IV

 192,9

 206,9

 221,2

V

 160,6

 172,3

 184,2

               d) für Leiter

                     aa) der Verwendungsgruppe L 2a 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12 (2. Jahr 7 Monat

1 bis 8 (2. Jahr

6. Monat)

8 (2. Jahr

7.Monat) bis 12 (2. Jahr 

6. Monat)

Euro

I

 272,3

 297,5

 320,4

II

 229,7

 249,3

 266,1

III

 191,7

 207,3

 221,6

IV

 159,9

 173,9

 184,2

V

 115,3

 124,3

 132,6

                    bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

12

(7. Monat)

1 bis 8

(6. Monat)

8 (7.Monat) bis 12 (6. Monat)

Euro

I

 272,3

 297,5

 320,4

II

 229,7

 249,3

 266,1

III

 191,7

 207,3

 221,6

IV

 159,9

 173,9

 184,2

V

 115,3

 124,3

 132,6

                e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

15 (2. Jahr)

1 bis 10 (1. Jahr)

10 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr)

Euro

I

 216,0

 220,4

 234,7

II

 159,9

 165,7

 177,6

III

 150,0

 153,4

 162,9

IV

 107,8

 110,8

 117,6

V

 75,2

 76,7

 80,8

VI

 52,3

 55,0

 59,7“

32. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungs-gruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

 85,4

 120,3

 170,9

L 2b 1

 25,6

 35,9

 51,1

 

Die Zulagenstufe 2 gebührt in der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 5 (7. Monat), die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (7. Monat). In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich die erforderliche Verweildauer in der jeweiligen Gehaltsstufe um sechs Monate. In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachenlehrpersonen an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 42,3 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrpersonen für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,7 €.“

33. § 59 Abs. 11 und 12 lauten:

„(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)

aufweisen,

            2. a) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder

               b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung

abgelegt haben,

            3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder

               b) als Lehrpersonen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

           4. die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und

           5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 4 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen,

           2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,

            3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder

               b) als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern

                verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 4 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.“

34. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in den Fällen

der Z

in den

Gehaltsstufen

1 bis 9

(6. Monat)

ab der

Gehaltsstufe

9 (7. Monat)

Euro

1 und 2

 76,9

 88,8

3

 140,9

 140,9

35. In § 63b Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

36. In § 63c wird die Wortfolge „des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2“ durch die Wortfolge „des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

37. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

stufe

Euro

1

--

1 804

1 625

1 527

2

--

1 804

1 652

1 548

3

2 078

1 825

1 704

1 570

4

2 121

1 866

1 756

1 596

5

2 207

1 938

1 790

1 622

6

2 294

2 008

1 825

1 651

7

2 380

2 046

1 859

1 679

8

2 465

2 083

1 894

1 693

9

2 600

2 121

1 930

 --

10

2 784

2 159

1 991

 --

11

2 923

2 203

2 077

 --

12

3 037

2 294

2 159

 --

13

3 173

2 397

2 216

 --

14

3 288

2 471

2 278

 --

15

3 382

2 547

2 365

 --

16

3 477

2 626

2 451

 --

17

3 572

2 704

2 537

 --

18

3 730

2 768

2 604

 --

19

3 840

2 817

2 653

 --

38. In § 72 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Abs. 2.

39. § 73 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

Euro

kleine Daz

165

60

60

große Daz

330

97

96“

40. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Es gebühren:

           1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

           2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),

           3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (3. Jahr),

           4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (4. Jahr).“

41. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

42. § 75 Abs. 1a lautet

„(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1

           1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,

           2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5

der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.“

43. In § 82 Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

44. In § 82a Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

45. In § 82b Abs. 4 wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

46. In § 83a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Dienstklasse V“ die Wortfolge „oder des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „§ 74a oder“.

47. In § 83c wird die Wortfolge „Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

48. § 84 entfällt.

49. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

2 311

--

--

1 607

2

2 394

--

--

1 632

3

2 520

1 993

1 777

1 657

4

2 700

2 025

1 793

1 683

5

2 881

2 067

1 825

1 708

6

3 062

2 150

1 858

1 734

7

3 243

2 246

1 899

1 762

8

3 425

2 342

1 949

1 790

9

3 608

2 479

1 999

1 817

10

3 790

2 630

2 050

1 844

11

3 972

2 720

2 100

1 872

12

4 154

2 813

2 155

1 900

13

4 337

2 941

2 215

1 931

14

4 519

3 036

2 281

1 964

15

4 720

3 122

2 355

2 018

16

4 909

3 216

2 430

2 093

17

--

3 312

2 506

2 168

18

--

3 508

2 583

2 219

19

--

3 565

2 660

2 247

50. § 85 Abs. 2 entfällt.

51. § 86 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

Euro

kleine Daz

95

258

96

35

große Daz

380

344

153

56“

52. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

stufe

Euro

1

2 311

1 952

-

1 607

1 478

2

2 394

1 983

-

1 632

1 494

3

2 520

1 993

1 777

1 657

1 511

4

2 700

2 025

1 793

1 683

1 527

5

2 881

2 067

1 825

1 708

1 543

6

3 062

2 150

1 858

1 734

1 560

7

3 243

2 246

1 899

1 762

1 576

8

3 425

2 342

1 949

1 790

1 593

9

3 608

2 479

1 999

1 817

1 609

10

3 790

2 630

2 050

1 844

1 625

11

3 972

2 720

2 100

1 872

1 641

12

4 154

2 813

2 155

1 900

1 650“

53. § 89 Abs. 2 entfällt.

54. § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Es gebühren:

           1. in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 6 (2. Jahr 6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 6 (2. Jahr 7. Monat) bis 12 (2. Jahr 6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 12 (2. Jahr 7. Monat) bis 16 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 16 (5. Jahr 7. Monat),

           2. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (7. Monat) bis 15 (6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (7. Monat) bis 19 (5. Jahr 6. Monat),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr 7. Monat),

           3. in den übrigen Verwendungsgruppen

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 9 (2. Jahr) bis 15 (1. Jahr),

                c) die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 15 (2. Jahr) bis 19 (5. Jahr),

               d) die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (6. Jahr).“

55. Dem § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12a ist dabei sinngemäß anzuwenden.“

56. § 92 Abs. 1a lautet:

„(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1

           1. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 4,

           2. der Gehaltsstufe 1 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 3 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 3 und 5

der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.“

57. Dem § 100 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 12a ist sinngemäß anzuwenden.“

58. § 102 samt Überschrift entfällt.

59. § 103 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 616

1 670

1 684

1 726

1 726

1 925

1 925

1 925

2 389

2

1 627

1 684

1 702

1 743

1 779

1 965

1 965

1 965

2 511

3

1 638

1 700

1 723

1 766

1 827

2 012

2 013

2 013

2 640

4

1 651

1 719

1 746

1 794

1 837

2 066

2 069

2 103

2 776

5

1 663

1 740

1 772

1 828

1 856

2 128

2 135

2 181

2 919

6

1 677

1 764

1 800

1 867

1 885

2 196

2 209

2 259

3 069

7

1 691

1 791

1 831

1 912

1 925

2 271

2 293

2 350

3 225

8

1 705

1 820

1 865

1 964

1 975

2 356

2 388

2 454

3 388

9

1 721

1 852

1 902

2 021

2 035

2 449

2 494

2 570

3 558

10

1 737

1 887

1 942

2 084

2 105

2 550

2 609

2 698

3 735

11

1 754

1 926

1 985

2 154

2 187

2 657

2 732

2 836

3 919

12

1 772

1 968

2 030

2 230

2 280

2 771

2 865

2 986

4 109

13

1 790

2 012

2 079

2 313

2 388

2 892

3 005

3 147

4 307

14

1 810

2 058

2 130

2 404

2 508

3 020

3 155

3 319

4 459

15

1 830

2 108

2 185

2 503

2 640

3 155

3 314

3 503

--

16

1 851

2 162

2 243

2 608

2 782

3 296

3 481

3 698

--

17

1 861

2 189

2 272

2 662

2 856

3 332

3 524

3 747

--

 

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 628

1 684

1 699

1 743

1 743

1 943

1 943

1 943

2 394

2

1 639

1 699

1 718

1 761

1 797

1 983

1 983

1 983

2 511

3

1 651

1 716

1 740

1 784

1 846

2 029

2 030

2 030

2 634

4

1 664

1 736

1 763

1 813

1 856

2 083

2 086

2 119

2 763

5

1 677

1 758

1 790

1 846

1 875

2 143

2 150

2 195

2 899

6

1 691

1 782

1 818

1 885

1 904

2 209

2 222

2 270

3 042

7

1 706

1 810

1 850

1 931

1 943

2 282

2 302

2 356

3 191

8

1 721

1 839

1 883

1 982

1 992

2 362

2 393

2 456

3 347

9

1 737

1 871

1 920

2 038

2 051

2 451

2 494

2 567

3 509

10

1 754

1 906

1 960

2 100

2 121

2 547

2 603

2 688

3 678

11

1 772

1 944

2 002

2 168

2 200

2 650

2 721

2 820

3 853

12

1 790

1 985

2 047

2 242

2 290

2 758

2 848

2 963

4 035

13

1 809

2 029

2 095

2 321

2 393

2 874

2 982

3 117

4 223

14

1 828

2 075

2 145

2 408

2 507

2 996

3 125

3 281

4 368

15

1 849

2 124

2 198

2 503

2 633

3 124

3 276

3 457

--

16

1 870

2 176

2 254

2 603

2 768

3 259

3 436

3 642

--

17

1 880

2 202

2 283

2 654

2 839

3 293

3 476

3 689

--

 

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

1

1 798

1 877

1 893

1 958

1 958

2 186

2 186

2 178

2 514

2

1 810

1 893

1 913

1 977

2 015

2 228

2 228

2 220

2 630

3

1 822

1 911

1 936

2 002

2 067

2 277

2 278

2 269

2 753

4

1 836

1 932

1 961

2 032

2 077

2 333

2 336

2 361

2 883

5

1 850

1 955

1 988

2 067

2 097

2 395

2 403

2 440

3 019

6

1 865

1 981

2 018

2 108

2 127

2 465

2 479

2 519

3 162

7

1 880

2 009

2 051

2 155

2 169

2 542

2 563

2 608

3 312

8

1 896

2 040

2 087

2 209

2 220

2 625

2 656

2 708

3 471

9

1 913

2 074

2 126

2 268

2 282

2 715

2 757

2 819

3 639

10

1 931

2 110

2 167

2 333

2 355

2 811

2 867

2 941

3 816

11

1 949

2 151

2 212

2 404

2 438

2 913

2 985

3 073

4 000

12

1 969

2 194

2 259

2 481

2 532

3 023

3 112

3 216

4 190

13

1 988

2 239

2 309

2 565

2 637

3 139

3 248

3 372

4 388

14

2 009

2 288

2 361

2 653

2 753

3 262

3 394

3 540

4 539

15

2 030

2 339

2 417

2 748

2 879

3 393

3 549

3 721

--

16

2 052

2 393

2 475

2 848

3 015

3 532

3 714

3 915

--

17

2 063

2 421

2 505

2 900

3 086

3 567

3 756

3 964

--„

 

60. § 103 Abs. 4 entfällt.

61. § 104 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.“

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Daz betragen:

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

303

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

AVO

22

53

56

103

141

137

162

189

193

Daz

32

80

85

154

211

205

243

283

290

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

AVO

23

55

60

103

141

139

169

198

203

Daz

33

84

90

155

212

210

252

296

303

62. § 105 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt:

           1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehaltsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 414,65

2 700,98

4 321,56

1

1 245,9

1 557,28

2 803,26

1b

934,42

1 557,28

2 803,26

2

934,42

1 245,9

2 491,58

3

856,49

1 168,03

1 557,28

3b

778,43

1 090,19

1 557,28

PT 2

S

1 282,14

1 820,2

2 262,37

1

778,43

1 090,19

1 323,84

1b

155,9

700,66

1 323,84

2

311,57

700,66

934,42

2b

108,98

311,57

934,42

3

155,9

311,57

622,93

3b

108,98

311,57

622,93

PT 3

1

155,9

311,57

467,34

1b

108,98

311,57

467,34

2

108,98

217,9

327

3

77,74

124,61

171,11

PT 4

1

69,65

101,2

147,77

PT 5

1

31,08

46,7

62,53

 

           2. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehaltsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 349,24

2 537,61

4 083,22

1

1 188,27

1 446,76

2 635,11

1b

891,20

1 446,76

2 635,11

2

891,20

1 188,27

2 337,87

3

816,87

1 114,03

1 446,76

3b

742,45

1 039,79

1 446,76

PT 2

S

1 222,83

1 736,01

2 119,25

1

742,45

1 039,79

1 224,13

1b

148,67

668,28

1 224,13

2

297,16

668,28

891,20

2b

103,96

297,16

891,20

3

148,67

297,16

594,14

3b

103,96

297,16

594,14

PT 3

1

148,67

297,16

445,75

1b

103,96

297,16

445,75

2

103,96

207,83

311,89

3

74,16

118,87

163,21

PT 4

1

66,42

96,52

140,95

PT 5

1

29,63

44,52

59,61

 

           3. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

 

in der Gehaltsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

PT 1

S

1 414,23

2 700,07

4 216,38

1

1 245,71

1 556,82

2 754,20

1b

934,22

1 556,82

2 754,20

2

934,22

1 245,71

2 453,92

3

856,24

1 167,73

1 553,93

3b

778,15

1 089,89

1 553,93

PT 2

S

1 146,29

1 684,24

2 121,58

1

778,15

1 089,89

1 320,81

1b

155,66

700,57

1 320,81

2

311,49

700,57

932,25

2b

108,98

311,49

932,25

3

155,66

311,49

621,54

3b

108,98

311,49

621,54

PT 3

1

156,37

312,88

468,35

1b

109,46

312,88

468,35

2

109,46

218,80

327,61

3

78,05

125,09

171,48

PT 4

1

70,04

101,58

148,09

PT 5

1

31,12

46,90

62,67

 

(2) Es gebühren:

           1. in der Verwendungsgruppe PT 1

                a) die Zulagenstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat),

               b) die Zulagenstufe 2 in den Gehaltsstufen 7 (2. Jahr 7. Monat) bis 11 (2. Jahr 6. Monat),

               d) die Zulagenstufe 3 ab der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat),

           2. in den Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 und PT 4

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 10 (6. Monat),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (7. Monat) bis 14 (6. Monat),

                c) die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (7. Monat),

           3. in der Verwendungsgruppe PT 5

                a) die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9 (1. Jahr),

               b) die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 (2. Jahr) bis 14 (1. Jahr),

                c) die Funktionsstufe 3 ab der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr).“

63. § 107 samt Überschrift entfällt.

64. Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

stufe

Euro

1

2 261

2 039

2 141

1 852

1 794

1 654

2

2 320

2 091

2 195

1 897

1 836

1 681

3

2 393

2 157

2 248

1 942

1 879

1 708

4

2 513

2 265

2 302

1 987

1 923

1 736

5

2 632

2 372

2 355

2 033

1 967

1 763

6

2 751

2 479

2 409

2 078

2 011

1 791

7

2 870

2 585

2 473

2 133

2 061

1 823

8

2 989

2 692

2 541

2 192

2 118

1 860

9

3 108

2 798

2 610

2 250

2 175

1 896

10

3 228

2 904

2 678

2 309

2 232

1 933

11

3 348

3 011

2 746

2 368

2 288

1 970

12

3 468

3 117

2 814

2 426

2 345

2 008

13

3 589

3 224

2 895

2 495

2 409

2 045

14

3 709

3 331

2 981

2 568

2 479

2 082

15

3 829

3 439

3 066

2 640

2 550

2 120

16

3 949

3 546

3 151

2 713

2 620

2 157

17

4 069

3 653

3 237

2 785

2 690

2 195

18

4 189

3 760

3 323

2 858

2 761

2 232

19

--

--

3 408

2 930

2 831

2 270

20

--

--

3 494

3 003

2 901

2 307

 

65. In § 109 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ und Abs. 2.

66. § 110 samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage

§ 110. Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

 

kleine Daz

135

121

118

100

88

47

große Daz

270

242

150

127

141

75“

67. Der zweite Satz des Abs. 1 in § 112 lautet:

„Diese Vergütung beträgt:

 

Euro

in den Verwendungsgruppen

157,1

178,8

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)“

68. § 112k samt Überschrift entfällt.

69. § 113 samt Überschrift entfällt.

70. § 113a samt Überschrift entfällt.

71. § 114 samt Überschrift entfällt.

72. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 619

1 619

1 818

1 818

1 818

2 272

2

1 637

1 673

1 858

1 858

1 858

2 384

3

1 660

1 722

1 905

1 906

1 906

2 502

4

1 689

1 731

1 959

1 962

1 995

2 627

5

1 722

1 750

2 019

2 027

2 072

2 757

6

1 761

1 779

2 087

2 100

2 149

2 894

7

1 806

1 818

2 161

2 182

2 235

3 037

8

1 857

1 868

2 241

2 271

2 332

3 187

9

1 914

1 927

2 328

2 368

2 439

3 343

10

1 977

1 997

2 420

2 473

2 555

3 506

11

2 045

2 078

2 518

2 587

2 682

3 675

12

2 120

2 169

2 622

2 708

2 819

3 851

13

2 200

2 270

2 732

2 836

2 966

4 033

14

2 286

2 382

2 849

2 973

3 123

4 173

15

2 377

2 502

2 973

3 118

3 292

--

16

2 473

2 632

3 102

3 272

3 472

--

17

2 523

2 699

3 135

3 311

3 518

--

 

73. § 117a Abs. 3 entfällt.

74. § 117b Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Daz betragen:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

AVO

99

135

131

156

182

187

Daz

148

202

197

234

273

280“

75. § 117c Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie oder er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

 

auf Arbeits-

in der Funktions- gruppe

in der Zulagenstufe

plätzen der

Verwendungs-

1

2

3

gruppe

Euro

S

1 240,3

2 368,0

3 789,1

PF 1

1b

 819,2

1 365,4

2 458,0

2

 819,2

1 092,4

2 184,5

3

 750,8

1 024,2

1 365,4

S

1 195,5

1 697,1

2 108,8

1

 725,6

1 016,3

1 234,2

1b

 145,3

 653,4

1 234,2

PF 2

2

 290,6

 653,4

 871,3

2b

 101,9

 290,6

 871,3

3

 145,3

 290,6

 580,8

3b

 101,9

 290,6

 580,8

1

 145,3

 290,6

 435,6

PF 3

1b

 101,9

 290,6

 435,6

2

 101,9

 203,1

 304,8

3

 72,4

 116,1

 159,6

PF 4

1

 64,9

 94,3

 137,9

PF 5

1

 28,9

 43,5

 58,5

 

Für den Anfall der Zulagenstufen gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verwendungsgruppen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung den Verwendungsgruppen des Post- und Fernmeldewesens gleicher Zahl entsprechen.“

76. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 327

1 388

1 449

1 632

2 084

2

1 343

1 413

1 482

1 675

--

3

1 358

1 439

1 516

1 717

--

4

1 373

1 464

1 550

1 759

--

5

1 389

1 489

1 584

1 804

--

6

1 404

1 515

1 618

1 850

--

7

1 420

1 540

1 651

1 862

--

8

1 435

1 565

1 685

--

--

9

1 451

1 591

1 719

--

--

10

1 467

1 616

1 753

--

--

11

1 482

1 641

1 788

--

--

12

1 497

1 667

1 824

--

--

13

1 513

1 692

1 862

--

--

14

1 528

1 718

1 881

--

--

15

1 544

1 743

--

--

--

16

1 559

1 791

--

--

--

17

1 575

1 861

--

--

--

18

1 590

--

--

--

--

 

77. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

stufe

Euro

1

1 449

1 418

1 388

1 357

1 327

2

1 482

1 446

1 413

1 377

1 343

3

1 516

1 474

1 439

1 397

1 358

4

1 550

1 502

1 464

1 416

1 373

5

1 584

1 530

1 489

1 436

1 389

6

1 618

1 558

1 515

1 456

1 404

7

1 651

1 587

1 540

1 475

1 420

8

1 685

1 615

1 565

1 495

1 435

9

1 719

1 643

1 591

1 515

1 451

10

1 753

1 671

1 616

1 535

1 467

11

1 788

1 699

1 641

1 554

1 482

12

1 824

1 728

1 667

1 574

1 497

13

1 862

1 756

1 692

1 594

1 513

14

1 881

1 785

1 718

1 613

1 528

15

--

1 815

1 743

1 633

1 544

16

--

1 861

1 791

1 653

1 559

17

--

1 921

1 861

1 673

1 575

18

--

--

--

1 692

1 590

 

78. § 118 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Gehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamtinnen und Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV

 

in der

in der Dienstklasse

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

stufe

Euro

1

--

--

2 832

3 373,3

4 516,8

6 389,5

2

--

2 429

2 912

3 479,7

4 749,8

6 741,1

3

1 942

2 510

3 005

3 585,4

4 982,6

7 092,6

4

2 023

2 590

3 110

3 818,3

5 334,3

7 444,6

5

2 104

2 671

3 215

4 051,2

5 685,8

7 796,4

6

2 186

2 751

3 321

4 284,4

6 037,5

8 147,6

7

2 267

2 832

3 426

4 516,8

6 389,5

--

8

2 349

2 912

3 533

4 749,8

6 741,1

--

9

2 430

2 992

3 585

4 982,6

--

--

Bei der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe B tritt an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse V der Betrag von 2 952 Euro.“

79. § 119 samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage

§ 119. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, welche oder welcher die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren in dieser Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt

           1. in den Dienstklassen IV bis IX

in der Dienstklasse

Zulage

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

kleine Daz

101

60

80

 --

 --

 --

große Daz

162

120

159

349,2

527,4

526,8

           2. in der Dienstklasse III

in der Verwendungsgruppe

Zulage

E und P 5

P 4

D und P 3

P 2

Euro

kleine Daz

15,5

19,5

70,5

60,4

große Daz

38,75

48,75

176,25

151

Eine kleine Daz gebührt nur, wenn in Z 1 oder Z 2 ein Betrag angeführt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die kleine Daz bei Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C 100 Euro und die große Daz 160 Euro.

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.“

80. In § 121 Abs. 3 und 7 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

81. § 128 entfällt samt Überschrift.

82. § 139 lautet:

§ 139. § 121 und § 122 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. § 119 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse IV 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV nach § 118 Abs. 5 der Betrag von 2 389 Euro.“

83. Nach § 169b wird folgender Unterabschnitt J samt Überschriften eingefügt:

„Unterabschnitt J

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor, in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird (Überleitungsstufe). Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung erfolgt nach Maßgabe des Überleitungsbetrags. Der Überleitungsbetrag ist das auf ganze Euro kaufmännisch gerundete volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgeblichen Gehaltsansätze durch den Bundesgesetzgeber zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, die in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015 das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt anführt. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklasse erforderlich ist. Ist der Überleitungsbetrag geringer als der für die Gehaltsstufe 1 angeführte Betrag, wird das Besoldungsdienstalter ausschließlich mit dem Zeitraum nach Abs. 4 festgesetzt.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab Beginn des dem Überleitungsmonat folgenden Monats zugrunde zu legen. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten zuzüglich einer vollen allfällig nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 gebührenden außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage geringer ist als der Überleitungsbetrag zuzüglich einer vollen allfällig im Überleitungsmonat bezogenen außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe) eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Bestandteil des Monatsbezugs.

(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe

                1. in einer akademischen Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 2) um ein Jahr und sechs Monate,

                2. in den Verwendungsgruppen

                       a) des Allgemeinen Verwaltungsdiensts A 2,

                       b) des militärischen Diensts M 2,

                       c) der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

                       d) des Krankenpflegediensts K 3 und K 4,

                       e) der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

                        f) des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

um sechs Monate und

                3. in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall einer AVO, einer Daz, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten.

(9) Bei einer Beamtin oder einem Beamten mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung des seitdem vergangenen Zeitraums einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(10) Auf die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 10) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(11) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es sind überzuleiten:

           1. die Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen III bis VI,

           2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

           3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen VII, VIII und IX,

           4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

           5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst,

           6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

           7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

           8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

           9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

         10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

         11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

         12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(2) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der durch Zeitvorrückung das Gehalt einer Dienstklasse erreicht hat, ohne in diese ernannt worden zu sein, verbleibt in der Dienstklasse, in die sie oder er ernannt ist. Die Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters erfolgt jedoch nach Maßgabe der Dienstklasse, deren Gehalt sie oder er bereits durch Zeitvorrückung erreicht hat.

(3) Bezog die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat eine Funktionszulage, die sich nach einer Funktionsstufe bemisst, oder eine Dienstzulage oder sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, so sind die Bestimmungen über die jeweilige Funktionszulage, Dienstzulage oder sonstige Zulage ab dem Überleitungsmonat auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, für die jeweilige Zulage in der bisherigen Höhe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

§ 169e. (1) Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung, welche auf die in § 169d angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des § 169d ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.

(2) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die bei kaufmännischer Rundung auf ganze Euro betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015. Das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe gilt bei einer Verweildauer

           1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,

           2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,

           3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt.

(3) Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die bei kaufmännischer Rundung auf ganze Euro betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2015. Das Erfordernis des Vollendens der Gehaltsstufe für das Enden des Anspruchs gilt bei einer Verweildauer

           1. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,

           2. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,

           3. bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt.

(4) Wenn eine Bestimmung nach Abs. 2 oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, die über den für eine Vorrückung in der jeweiligen Verwendungsgruppe notwendigen Zeitraum hinaus geht, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Abs. 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.“

84. § 170a samt Überschrift lautet:

„Bezugsanpassung für das Jahr 2015

§ 170a. (1) Die in diesem Bundesgesetz, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, im Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und im Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen erhöhen sich ab 1. März 2015 um 1,77% und die Beträge in Euro werden sodann kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.

(2) Die in vor dem 1. März 2015 abgeschlossenen Sonderverträgen gemäß § 36 VBG vorgesehenen monatlichen Sonderentgelte erhöhen sich, sofern sich deren Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist, ab 1. März 2015 in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. März 2015 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im ersten Satz vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. März 2015 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

85. Dem § 175 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten in Kraft:

           1. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,

           2. der Entfall der § 7a, § 113 und § 113a samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

           3. § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und § 12 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

           4. § 3 Abs. 4, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 2 und 3, § 17 Abs. 4, § 20c samt Überschrift, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 40a Abs. 4, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 2, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 11 und 12, § 60 Abs. 1, § 63b Abs. 1 und 3, § 63c, § 72, § 73 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 82 Abs. 1, 2 und 4, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83a Abs. 3, § 83c, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1 und 1a, § 100 Abs. 8, § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 2, § 109 Abs. 1, § 110 samt Überschrift, § 112 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1, § 118 Abs. 3 bis 5, § 119 samt Überschrift, § 121 Abs. 3 und 7, § 139 und der Unterabschnitt J samt Überschriften sowie der Entfall der § 28 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 48a Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 102 samt Überschrift, § 103 Abs. 4, § 107 samt Überschrift, § 109 Abs. 2, § 112k samt Überschrift, § 114 samt Überschrift, § 117a Abs. 3, § 128 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

86. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Gehalt

Gehaltsstufe

Euro

2

2 207

3

2 388

4

2 641

5

2 785

6

2 929

7

3 073

8

3 218

9

3 363

10

3 509

11

3 654

12

3 779

13

3 843

14

3 906

15 1. und 2. Jahr

3 969

15 ab 3. Jahr

4 016

 

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die den § 15 betreffende Zeile:

             „§ 15.    Überstellung und Vorbildungsausgleich“

b) lautet die den § 19 betreffende Zeile:

             „§ 19.    Einstufung und Vorrückung“

c) lautet die den § 26 betreffende Zeile:

             „§ 26.    Besoldungsdienstalter“

d) entfallen die die §§ 77, 80a, 82 und 82a betreffenden Zeilen.

e) werden nach der den § 94 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Bundesbesoldungsreform 2015

§ 94a. Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung“

2. § 3 Abs. 3 entfällt.

3. § 4b Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Besoldungsdienstalter,“      

4. § 11 lautet:

§ 11. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

1

2 136

1 679

1 485

1 422

1 358

2

2 186

1 718

1 518

1 448

1 373

3

2 236

1 757

1 551

1 474

1 388

4

2 286

1 798

1 585

1 500

1 402

5

2 345

1 840

1 618

1 526

1 417

6

2 429

1 884

1 651

1 552

1 431

7

2 514

1 929

1 685

1 578

1 446

8

2 599

1 988

1 718

1 604

1 461

9

2 683

2 053

1 751

1 630

1 475

10

2 768

2 132

1 786

1 656

1 490

11

2 852

2 218

1 822

1 681

1 505

12

2 936

2 303

1 859

1 707

1 519

13

3 021

2 388

1 898

1 733

1 534

14

3 112

2 472

1 936

1 760

1 549

15

3 222

2 557

1 975

1 786

1 563

16

3 334

2 642

2 014

1 814

1 578

17

3 445

2 726

2 054

1 842

1 593

18

3 556

2 811

2 093

1 872

1 607

19

3 640

2 895

2 132

1 902

1 622

20

 --

2 916

2 172

1 932

1 636

21

 --

 --

2 191

1 947

1 644“

5. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

1

1 492

1 460

1 429

1 397

1 365

2

1 526

1 489

1 455

1 418

1 380

3

1 559

1 518

1 482

1 438

1 395

4

1 593

1 547

1 508

1 458

1 409

5

1 627

1 576

1 534

1 479

1 424

6

1 660

1 605

1 560

1 499

1 439

7

1 694

1 633

1 586

1 519

1 454

8

1 728

1 662

1 612

1 540

1 468

9

1 762

1 691

1 638

1 560

1 483

10

1 797

1 720

1 664

1 581

1 498

11

1 833

1 749

1 690

1 601

1 513

12

1 871

1 779

1 716

1 621

1 528

13

1 910

1 810

1 742

1 642

1 542

14

1 949

1 841

1 768

1 662

1 557

15

1 988

1 873

1 796

1 683

1 572

16

2 028

1 907

1 824

1 703

1 586

17

2 068

1 941

1 853

1 724

1 601

18

2 107

1 974

1 883

1 744

1 616

19

2 147

2 008

1 913

1 765

1 631

20

2 187

2 042

1 943

1 786

1 646

21

2 206

2 059

1 958

1 797

1 653

6. § 14 Abs. 2 entfällt.

7. § 15 samt Überschrift lautet:

„Überstellung und Vorbildungsausgleich

§ 15. (1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

           1. im Master-Bereich

                a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

               b) im Entlohnungsschema I die Entlohnungsgruppe a,

                c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,

                e) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,

               d) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,

           2. im Bachelor-Bereich

                a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,

               b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.

(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Z 2, die oder der bereits das Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat, das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich höchstens zwei Jahre bzw. in der Entlohnungsgruppe pd höchstens ein Jahr.

(4) Beim Besoldungsdienstalter ist im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

           1. einem Jahr in der Entlohnungsgruppe pd sowie

           2. zwei Jahren in den übrigen Entlohnungsgruppen

in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist. Darüber hinaus ist in der Entlohnungsgruppe v1 ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen, solange die oder der Vertragsbedienstete auch keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist.

(5) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nicht.

(6) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.“

8. § 15 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

9. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

10. § 18b samt Überschrift entfällt.

11. § 19 samt Überschrift lautet:

„Einstufung und Vorrückung

§ 19. (1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Änderungen des Besoldungsdienstalters werden unmittelbar für die Einstufung und die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.“

12. In der Tabelle des § 22 Abs. 2 werden der Ausdruck „1 bis 8“ durch den Ausdruck „1 bis 5 (2. Jahr 6. Monat)“ und der Ausdruck „ab 9“ durch den Ausdruck „ab 5 (2. Jahr 7. Monat)“ ersetzt.

13. In § 25 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.

14. § 26 samt Überschrift lautet:

„Besoldungsdienstalter

§ 26. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

           2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

           3. in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

           4. der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, bis zum Ausmaß von sechs Monaten.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

           1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

           2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

           1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,

           2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

           3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs. 5 genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 94a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

15. § 26 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

16. § 26 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

17. § 26 Abs. 2 Z 8 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

18. § 26 Abs. 2a Z 1 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

19. In § 30 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.

20. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsgehalt entsprechend ändert.“

21. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

2 504

2 359

2 144

2 007

1 798

1 613

2

2 555

2 433

2 205

2 063

1 830

1 639

3

2 762

2 536

2 265

2 120

1 864

1 665

4

2 968

2 711

2 342

2 191

1 899

1 691

5

3 175

2 893

2 472

2 307

1 976

1 725

6

3 383

3 074

2 619

2 426

2 069

1 777

7

3 592

3 252

2 773

2 549

2 162

1 842

8

3 801

3 436

2 943

2 684

2 254

1 911

9

4 010

3 619

3 114

2 821

2 346

1 982

10

4 220

3 790

3 287

2 959

2 439

2 053

11

4 431

3 972

3 460

3 096

2 556

2 125

12

4 641

4 154

3 633

3 234

2 683

2 196

13

4 851

4 337

3 806

3 373

2 810

2 268

14

5 082

4 518

3 974

3 507

2 936

2 354

15

5 371

4 708

4 130

3 630

3 052

2 452

16

5 650

4 881

4 295

3 760

3 167

2 550

17

5 929

4 967

4 463

3 894

3 291

2 647

18

6 137

5 226

4 582

3 988

3 409

2 745

19

3 437

2 794

22. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

23. In § 42e Abs. 1 wird das Zitat „§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. b“ jeweils durch das Zitat „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

24. § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

25. § 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:

„(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

           1. in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“

26. § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

27. In § 47e wird das Zitat „§ 26 Abs. 2 Z 1 lit. b“ durch das Zitat „ § 39 Abs. 3“ ersetzt.

28. § 61 lautet:

§ 61. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

k 1

k 2

k 3

k 4

k 5

k 6

stufe

Euro

1

2 312

2 085

2 189

1 893

1 832

1 688

2

2 372

2 139

2 244

1 939

1 876

1 715

3

2 447

2 206

2 299

1 985

1 921

1 743

4

2 570

2 316

2 354

2 032

1 965

1 772

5

2 692

2 426

2 409

2 078

2 010

1 800

6

2 814

2 535

2 463

2 125

2 056

1 829

7

2 936

2 644

2 529

2 182

2 108

1 863

8

3 058

2 753

2 599

2 242

2 166

1 900

9

3 180

2 862

2 669

2 302

2 224

1 938

10

3 303

2 971

2 739

2 362

2 282

1 976

11

3 423

3 080

2 808

2 422

2 340

2 014

12

3 532

3 189

2 878

2 481

2 398

2 053

13

3 636

3 299

2 961

2 552

2 463

2 091

14

3 741

3 406

3 049

2 626

2 536

2 129

15

3 845

3 506

3 136

2 700

2 608

2 167

16

3 953

3 599

3 224

2 775

2 680

2 206

17

4 069

3 692

3 312

2 849

2 752

2 244

18

4 189

3 786

3 400

2 923

2 824

2 283

19

4 325

3 891

3 479

2 997

2 896

2 321

20

4 460

3 996

3 556

3 071

2 968

2 360

21

3 661

3 174

3 058

2 407

22

3 690

3 202

3 112

2 436“

29. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 26 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der oder des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.“

30. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

1

2 591

1 919

1 704

1 593

1 514

2

2 738

1 964

1 737

1 619

1 530

3

2 909

2 048

1 776

1 646

1 547

4

3 054

2 144

1 809

1 672

1 563

5

3 208

2 240

1 841

1 698

1 580

6

3 353

2 334

1 874

1 725

1 596

7

3 450

2 433

1 907

1 751

1 613

8

3 531

2 496

1 940

1 777

1 628

9

3 583

2 547

1 973

1 804

1 641

10

3 635

2 598

2 007

1 830

1 654

11

3 687

2 649

2 040

1 857

1 668

12

3 739

2 700

2 074

1 884

1 681

13

3 790

2 752

2 108

1 910

1 695

14

3 842

2 803

2 141

1 937

1 708

15

3 894

2 854

2 175

1 964

1 722

16

3 946

2 905

2 208

1 991

1 735

17

3 998

2 956

2 242

2 019

1 749

18

4 036

3 007

2 276

2 047

1 762

19

--

3 058

2 309

2 076

1 775

20

--

3 073

2 343

2 120

1 789

21

--

--

2 360

2 148

1 796

 

31. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

1

1 715

1 640

1 603

1 563

1 523

2

1 748

1 667

1 629

1 585

1 540

3

1 788

1 693

1 656

1 606

1 556

4

1 820

1 720

1 683

1 628

1 573

5

1 853

1 746

1 709

1 649

1 590

6

1 886

1 773

1 736

1 671

1 606

7

1 919

1 799

1 762

1 692

1 623

8

1 953

1 826

1 789

1 713

1 638

9

1 986

1 853

1 815

1 733

1 651

10

2 020

1 880

1 842

1 753

1 665

11

2 054

1 907

1 869

1 773

1 678

12

2 088

1 934

1 896

1 793

1 692

13

2 122

1 963

1 923

1 814

1 706

14

2 155

1 995

1 950

1 834

1 719

15

2 189

2 028

1 977

1 854

1 732

16

2 223

2 062

2 005

1 874

1 746

17

2 257

2 096

2 032

1 894

1 760

18

2 291

2 130

2 061

1 915

1 773

19

2 325

2 164

2 090

1 937

1 787

20

2 359

2 198

2 134

1 965

1 800

21

2 376

2 215

2 163

1 983

1 807

32. § 71 Abs. 3 entfällt.

33. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

1

2 468

1 830

1 627

1 521

2

2 607

1 872

1 658

1 547

3

2 770

1 950

1 696

1 572

4

2 908

2 042

1 727

1 597

5

3 054

2 133

1 757

1 622

6

3 190

2 223

1 788

1 647

7

3 282

2 317

1 819

1 672

8

3 360

2 378

1 850

1 697

9

3 409

2 426

1 881

1 722

10

3 458

2 475

1 913

1 747

11

3 507

2 523

1 944

1 772

12

3 556

2 572

1 976

1 797

13

3 606

2 620

2 007

1 822

14

3 655

2 669

2 039

1 847

15

3 704

2 717

2 071

1 873

16

3 753

2 766

2 103

1 898

17

3 803

2 814

2 135

1 924

18

3 840

2 863

2 167

1 950

19

3 840

2 912

2 199

1 978

20

3 840

2 925

2 231

2 019

21

3 840

2 926

2 247

2 046

34. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungs- stufe

in der Entlohnungsgruppe

h1

h2

h3

Euro

1

1 638

1 566

1 531

2

1 669

1 591

1 556

3

1 706

1 617

1 582

4

1 737

1 642

1 607

5

1 768

1 667

1 632

6

1 799

1 693

1 657

7

1 830

1 718

1 682

8

1 862

1 743

1 708

9

1 893

1 768

1 733

10

1 925

1 793

1 758

11

1 957

1 819

1 783

12

1 988

1 844

1 808

13

2 021

1 871

1 834

14

2 053

1 902

1 859

15

2 085

1 932

1 885

16

2 117

1 964

1 911

17

2 149

1 997

1 936

18

2 181

2 029

1 963

19

2 214

2 061

1 991

20

2 246

2 094

2 032

21

2 262

2 110

2 060

35. Die §§ 77, 80a, 82 und 82a, jeweils samt Überschrift, entfallen.

36. § 89 Abs. 5 dritter Satz entfällt.

37. In § 90k (§ 42e alt) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 3“ ersetzt.

38. In § 91f (§ 47e alt) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird das Zitat „§ 39 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 90c Abs. 3“ ersetzt.

39. Dem Abschnitt VIII wird folgender 5. Unterabschnitt samt Überschriften angefügt:

„5. Unterabschnitt

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,

           2. des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,

           3. des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,

           4. des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,

           5. der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,

           6. der Dienstbehörde die Personalstelle,

           7. der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,

           8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, l 2b 1, k 3 und k 4 und

           9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis

treten.

(2) § 169c Abs. 10 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG tritt und an Stelle der Bestimmungen des GehG über die Hemmung der Vorrückung die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.“

40. Dem § 100 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten in Kraft:

           1. die § 46 Abs. 4, § 90k und § 91f sowie der Entfall des § 46 Abs. 2 und 5 und der Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;

           2. der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;

           3. die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;

           4. das Inhaltsverzeichnis, § 4b Abs. 3 Z 2, § 11, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 5 Z 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 42e Abs. 1, § 47e, § 61, § 66 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2 und § 94a samt Überschriften sowie der Entfall der § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2a Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 71 Abs. 3, § 77 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 89 Abs. 5 dritter Satz und der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

41. Die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 entfällt.

42. Die Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

3 600

3 600

-- 

-- 

2

3 930

3 930

 --

 --

3

4 427

4 427

 --

 --

4

4 907

4 907

5 662

 --

5

5 386

5 476

6 022

7 580

6

5 836

5 980

6 597

8 000

7

6 207

6 351

7 172

8 671

8

6 513

6 657

7 718

9 598

9

6 621

6 765

7 916

10 003

 

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 11 053,5 €,

           2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 013,8 €,

           3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 12 152,6 €.“

2. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

3. § 66 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“

4. § 66 Abs. 12 lautet:

„(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.“

5. In § 166d Abs. 5 wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.

6. In § 166h Abs. 3 wird die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.

7. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 490

--

--

2

2 554

--

--

3

2 809

--

--

4

3 064

--

--

5

3 320

--

--

6

3 578

--

--

7

3 835

--

--

8

4 071

4 414

--

9

4 259

4 478

4 731

10

4 503

4 735

4 795

11

4 748

4 993

5 117

12

4 993

5 250

5 697

13

5 238

5 508

6 340

14

5 486

5 829

6 598

15

5 743

6 344

6 855

16

6 001

6 794

7 112

17

6 194

6 988

7 306

8. § 168 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.“

9. § 168 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.“

10. In § 169 Abs. 3 wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.

11. § 169a samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I bis III

§ 169a. Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

99

große Daz

397“

12. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

           1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I

                in der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)          121,1 €,

                in der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)        111,6 €,

                in der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)        102,0 €,

                in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)        92,4 €,

                in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)        82,6 €,

                in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)        72,7 €,

                in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)        62,9 €,

           2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II

                in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)        87,3 €,

                in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)        77,8 €,

                in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)        67,9 €,

                in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)        58,4 €.“

13. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

3 820

--

--

2

4 150

--

--

3

4 648

--

--

4

5 127

5 662

--

5

5 607

6 022

7 580

6

6 056

6 597

8 000

7

6 428

7 172

8 671

8

6 734

7 718

9 598

9

6 842

7 916

10 003

Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 251,2 €.“

14. § 190 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

15. Die Tabelle in § 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 490

--

--

2

2 554

--

--

3

2 809

--

--

4

3 064

--

--

5

3 320

--

--

6

3 578

--

--

7

3 835

--

--

8

4 071

4 414

--

9

4 259

4 478

4 731

10

4 503

4 735

4 795

11

4 748

4 993

5 117

12

4 993

5 250

5 697

13

5 238

5 508

6 340

14

5 486

5 829

6 598

15

5 743

6 344

6 855

16

6 001

6 794

7 112

17

6 194

6 988

7 306

16. § 197 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.“

17. § 197 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest jenes Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehalts der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihr oder ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.“

18. § 198 samt Überschrift lautet:

„Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 198. Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

99

große Daz

397“

19. In § 199 Abs. 4 wird die Zahl „10,07“ durch die Zahl „10,38“ ersetzt.

20. § 200 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

           1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

                in der Gehaltsstufe 5 (2. Jahr 7. Monat)          121,1 €,

                in der Gehaltsstufe 6 (2. Jahr 7. Monat)          121,1 €,

                in der Gehaltsstufe 7 (2. Jahr 7. Monat)          121,1 €,

                in der Gehaltsstufe 8 (2. Jahr 7. Monat)          121,1 €,

                in der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)          121,1 €,

                in der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)        111,6 €,

                in der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)        102,0 €,

                in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)        92,4 €,

                in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)        82,6 €,

                in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)        72,7 €,

                in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)        62,9 €,

           2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

                in der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)          87,3 €,

                in der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)        87,3 €,

                in der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)        87,3 €,

                in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)        87,3 €,

                in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)        77,8 €,

                in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)        67,9 €,

                in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)        58,4 €.“

21. § 210 Abs. 1 lautet:

„(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184“

22. Nach § 211 wird folgender neuer Teil 6 samt Überschriften sowie § 211a samt Überschrift eingefügt und der bisherige Teil 6 erhält die Bezeichnung „7. Teil“:

„6. Teil

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 211a. Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet.“

23. Dem § 212 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:

           1. § 66 Abs. 2, § 168 Abs. 3, § 190 Abs. 3 und § 197 Abs. 3; diese Bestimmungen sind in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden,

           2. § 66 Abs. 1, 4 und 12, § 166d Abs. 5, § 166h Abs. 3, § 168 Abs. 2 und 4, § 169 Abs. 3, § 169a samt Überschrift, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 1, § 197 Abs. 2 und 6, § 198 samt Überschrift, § 199 Abs. 4, § 200 Abs. 1, § 210 Abs. 1, der 6. Teil samt Überschrift, § 211a samt Überschrift und der 7. Teil sowie der Entfall des § 212a Abs. 5.“

24. § 212a Abs. 5 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

3. Im § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist jeweils die Wortfolge „den frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „das höchste Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.

4. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

(2. Jahr

6. Monat)

8 (2. Jahr

7. Monat) bis 12 (2. Jahr

6. Monat)

12 (2. Jahr

7. Monat)

gruppe

Euro

I

 561,5

 600,0

 637,0

II

 522,9

 559,5

 593,7

III

 430,4

 460,8

 488,7

IV

 383,4

 410,0

 435,8

V

 257,6

 275,1

 292,1

VI

 214,5

 229,2

 243,5

 

5. Dem § 106 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“

6. In § 115d Abs. 5 und § 115f Abs. 3 ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ zu ersetzen.

7. Dem § 123 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, § 106 Abs. 2 Z 9, § 106 Abs. 5, § 115d Abs. 5 und § 115f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“

2. In § 2 Abs. 2 lit. o wird der Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Gehaltsstufen 1 bis 8 (2. Jahr 6. Monat)“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 1a und Abs. 2 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. § 18 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

5. § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:

„(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

           1. in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“

6. § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

7. Dem § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 wird das Wort „Vorrückungsstichtages“ durch das Wort „Besoldungsdienstalters“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in § 12 Abs. 2 und 3 GehG angeführten Vordienstzeiten eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

3. Im § 26 Abs. 6 ist die Wortfolge „auf den Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „auf das Besoldungsdienstalter“ zu ersetzen.

4. Im § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „frühesten Vorrückungsstichtag“ durch die Wortfolge „höchsten Besoldungsdienstalter“ ersetzt.

5. Dem § 114 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“

6. In § 124d Abs. 5 und § 124g Abs. 3 ist jeweils die Wortfolge „das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ zu ersetzen.

7. Dem § 127 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1, § 114 Abs. 5, § 124d Abs. 5 und § 124g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

4. § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 lautet:

„(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

           1. in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,

           2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.“

5. § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 entfällt.

6. Dem § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ durch die Wortfolge „Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ ersetzt.

2. In § 56 Abs. 3a wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.

3. In § 59 Abs. 3 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.

4. In § 61 Abs. 2 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.

5. In § 69 Abs. 1 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG“ eingefügt.

6. In § 88 Abs. 2 wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.

7. In § 90 Abs. 1a wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.

8. In § 93 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

9. Dem § 109 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) Die §§ 42 Abs. 2, 56 Abs. 3a, 59 Abs. 3, 61 Abs. 2, 69 Abs. 1, 88 Abs. 2, 90 Abs. 1a und 93 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2a letzter Satz wird die Wortfolge „Die zu“ durch die Wortfolge „Die nach Z 1 zu“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 52 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „angeführten“ durch die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten“ ersetzt.

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Finanzprokuraturgesetzes

Das Finanzprokuraturgesetz – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2011, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„in der

Euro

Gehalts-

stufe

1

4 062

2

4 415

3

4 948

4

5 461

5

6 014

6

6 589

7

7 167

8

7 716

9

7 915“

2. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Tabelle in § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 in Kraft.“