Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verstärkte Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes bei strategisch bedeutsamen Beteiligungen

-       Neustrukturierung des Aufgabenbereichs der ÖIAG

-       Höchste Anforderungskriterien an die Qualifikation und Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern von Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Formändernde Umwandlung der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) als Aktiengesellschaft in eine GmbH mit der Firma Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB)

-       Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften oder an anderen Unternehmen im Interesse des Wirtschaftsstandorts Österreich

-       Übertragung der Anteilsrechte an der Casinos Austria AG von der Münze Österreich AG auf die ÖBIB

-       Übertragung von Anteilen des Bundes

-       Auswahl und Nominierungsvorschläge für Aufsichtsratsmitglieder von Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB durch neu zu errichtendes Nominierungskomitee

 

Wesentliche Auswirkungen

Eine Installierung höchstqualifizierter Aufsichtsratsmitglieder in den börsennotierten Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB soll eine nachhaltig positive Entwicklung dieser Unternehmen bewirken. Der vorliegende Gesetzentwurf dient weiters dem Wirtschafts- und Forschungsstandort und trägt zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Österreich bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Auf Grund der Liquiditätssituation der ÖIAG ist für die Finanzierung des Kaufpreises der Casinos Austria AG eine Kreditaufnahme erforderlich; die für die Kreditbedienung erforderlichen Mittel bewirken eine Reduzierung der Dividende der ÖBIB.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑293

‑299

‑305

‑311

‑317

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2015

2016

2017

2018

2019

Übertragung der Anteilsrechte an der Casinos Austria AG von der Münze Österreich AG auf die ÖBIB

x[1]

x1

x1

x1

x1

Formändernde Umwandlung der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) als Aktiengesellschaft in eine GmbH mit der Firma Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB)

‑361.000

‑368.000

375.000

383.000

391.000

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Im Eigentum der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) stehen derzeit als börsennotierte Unternehmen die Österreichische Post AG mit 52,85 %, die OMV mit 31,50 % und die Telekom Austria mit 28,42%. Die ÖIAG fungiert weiters als Alleineigentümerin der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes, der mit dem geordneten Rückzug der ÖIAG aus dem Bergbaubereich betrauten GKB-Bergbau-GmbH, der mit der Abwicklung offener Geschäftsfälle befassten IMIB Immobilien- und Industriebeteiligungen GmbH, der für Restaktivitäten im Bereich Umwelt- und Liegenschaftsmanagement zuständigen Schoeller- Bleckmann GmbH sowie als 29,95 %ige Eigentümerin der APK Pensionskasse AG.

Vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen ist eine strategische Neuausrichtung der ÖIAG zur Erhaltung und Steigerung des Werts bedeutsamer Beteiligungen des Bundes im Interesse des Wirtschafts- und Forschungsstandorts und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Österreich notwendig. Ziel ist eine optimierte Ausrichtung der Beteiligungen, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes. Die Neuregelung verfolgt das Ziel einer verantwortlichen, auf nachhaltige und langfristige Wertschaffung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von Beteiligungen des Bundes und ist damit den Interessen aller österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verpflichtet.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine rasch umsetzbare, sparsame und schlanke neue Organisation für das Beteiligungsmanagement bedeutsamer Beteiligungen des Bundes in Form einer GmbH mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB)“ geschaffen werden, die die strategischen Entscheidungen des Eigentümers effizient und professionell umsetzen soll. Die von einem Geschäftsführer geführte Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat, sondern ist in wesentlichen Fragen dem Bundesminister für Finanzen berichtspflichtig, der in der Folge dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler berichtet. Die Mitglieder von Aufsichtsräten der in der ÖBIB angesiedelten Beteiligungen des Bundes werden durch professionelle Beurteilung und strenge Auswahl- und Ausschließungskriterien durch ein Nominierungskomitee ernannt. Das Nominierungskomitee ist in Form eines Beirates in der ÖBIB eingerichtet. Sowohl für die Auswahl der Mitglieder von Aufsichtsräten der in der ÖBIB angesiedelten Beteiligungen des Bundes als auch der Experten des Nominierungskomitees gelten die höchsten Anforderungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCKG) und entsprechen damit den international üblichen Standards für gute Unternehmensführung. Wenn in diesem Bundesgesetz auf den ÖCGK Bezug genommen wird, so ist die Fassung aus1. Jänner 2015 anzuwenden.

Die Gesellschaft soll wie bisher verpflichtet sein, den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Für Zukäufe, den Verkauf und für den wesentlichen Ausbau von Beteiligungen ist jeweils im Einzelfall ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich. Die ÖBIB soll neben der Verwaltung bestehender Beteiligungen auch Privatisierungsaufträge wahrnehmen und neue Beteiligungen erwerben.

Der ÖBIB sollen im Sinne der optimierten Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes und der Ausrichtung der Oesterreichischen Nationalbank auf ihr Kerngeschäft die 33,3 %-igen Anteilsrechte der Münze Österreich AG an der Casinos Austria AG gegen angemessenes Entgelt gemäß dem Durchschnitt zweier Wertgutachten von unabhängigen Wirtschaftsprüfern übertragen werden. Die ÖBIB kann mit einem Beschluss der Bundesregierung gemäß § 7 Abs. 3 zum Erwerb weiterer Anteile an der Casinos Austria AG ermächtigt werden.

Darüber hinaus können auf Antrag des zuständigen Fachministers durch Beschluss der Bundesregierung oder Gesetz auch andere Bundesbeteiligungen in die ÖBIB übertragen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

Besonderer Teil

Der in diesem Gesetz vorgesehenen Änderung der Firma von ÖIAG in ÖBIB wird durch entsprechende Änderungen in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9a Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 1 und 8 und § 11 Rechnung getragen.

Zu Artikel 1:

Zu § 1 Abs. 1:

Diese Bestimmung regelt die Umwandlung der ÖIAG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch den Verweis auf die §§ 239 ff AktG wird klargestellt, dass es sich bei dieser um eine bloß formwechselnde Umwandlung handelt. Diese hat identitätswahrenden Charakter. Durch den Rechtsformwechsel kommt es zu keiner Veränderung der Rechtspositionen der Vertragspartner der ÖIAG und zu keinen Vermögensübertragungen. Bestehende Vertragsverhältnisse werden mit demselben Rechtsträger bloß in neuer Rechtsform fortgesetzt. Dies gilt insbesondere für Syndikatsverträge und andere Gesellschaftervereinbarungen, im Gesetz auch als „Verträge mit Dritten“ (§ 9 Abs. 2 lit. b)) bezeichnet, deren Vertragspartner die ÖIAG ist.

Eines der Motive für die Schaffung einer GmbH ist die Absicht, den Einfluss des Eigentümers bei der ÖBIB zu stärken. Die Eigenständigkeit der Organe Aufsichtsrat und Vorstand einer Aktiengesellschaft, welche die ÖIAG bisher war, soll zugunsten des Einflusses des Eigentümers beschränkt werden. Darüber hinaus sollen ein Weisungsrecht des Eigentümervertreters und die Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss sichergestellt werden.

Auf die Umwandlung sind §§ 239 ff AktG anwendbar, weshalb die Organe der ÖIAG und das Firmenbuchgericht bei der Durchführung der Umwandlung weitgehend dem Regime des Aktienrechts zu folgen haben. Eine Ausnahme besteht im Ausschluss der Gläubigerschutzbestimmung gemäß § 243 AktG. Bei einem Rechtsformwechsel findet eine die Interessen der Gläubiger unmittelbar berührende Übertragung von Vermögen gerade nicht statt, sodass die Umwandlung keinen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hat. Darüber hinaus steht die ÖBIB zu 100% im Eigentum des Bundes und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs. In Folge der heute weit fortgeschrittenen Angleichung der Rechnungslegungs-, Kapitalaufbringungs- und Kapitalaufbringungsvorschriften der Rechtsformen GmbH und AG wird § 243 AktG in der Literatur kritisch hinterfragt (vgl. Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 § 243 Rz 2). Ein von § 243 AktG geschütztes Sicherheitsinteresse besteht in Zusammenhang mit der Umwandlung der ÖIAG nicht. Entsprechend hat in der Veröffentlichung der Eintragung des Rechtsformwechsels (§ 243 letzter Satz AktG, § 10 UGB) ein Hinweis auf den Anspruch auf Sicherheitsleistung zu unterbleiben.

Der Umwandlung ist der Jahresabschluss der ÖIAG zum 31.12.2014 zugrunde zu legen. Die Umwandlung erfolgt steuerlich rückwirkend zum 31.12.2014. Sie wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam. Die umwandelnde Hauptversammlung ist mit der ordentlichen Hauptversammlung der ÖIAG zu verbinden, welche den Jahresabschluss zum 31.12.2014 zur Kenntnis nimmt und über die Entlastung der Organe beschließt. Der Vorstand der ÖIAG hat den Rechtsformwechsel samt dem neugefassten und auf die Rechtsform der GmbH angepassten Gesellschaftsvertrag zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Das Nominierungskomitee gemäß § 4 ist als Beirat der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zu verankern. Der Gesellschaftsvertrag enthält auch nähere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers; siehe dazu § 6.

Zu § 1 Abs. 2:

Diese Bestimmung definiert den Kern des Unternehmensgegenstandes und ist nicht abschließend. Die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 beziehen sich auf alle Beteiligungen, die die ÖBIB zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits hält, die ihr durch dieses Bundesgesetz gemäß § 9b oder die ihr künftig übertragen werden. Darüber hinaus ist es nun der ÖBIB im Vergleich zur alten Rechtslage gestattet, auch unter bestimmten Voraussetzungen Anteile an Gesellschaften, an denen sie bis dato nicht beteiligt ist, zu erwerben (§ 7 Abs. 4). Es wird angeordnet, dass diese Aufgaben in den Gesellschaftsvertrag der ÖBIB aufzunehmen sind; Hilfsgeschäfte zur Erfüllung dieser Aufgaben können zusätzlich aufgenommen werden, wie das Wort „jedenfalls“ zum Ausdruck bringt.

Zu § 1 Abs. 2a:

Diese Bestimmung bereinigt ein legistisches Versehen.

Zu § 1 Abs. 3:

Das Stammkapital der ÖBIB entspricht dem Grundkapital der ÖIAG. Mit der Umwandlung in eine GmbH werden die Aktien zu Geschäftsanteilen. Das Stammkapital wird durch einen Geschäftsanteil verkörpert, der im Eigentum des Bundes steht. Die Sammelurkunde, in welcher sämtliche Aktien an der ÖIAG verbrieft sind, wird durch die Umwandlung unrichtig. Sie kann ohne Kraftloserklärungsverfahren eingezogen werden.

Zu § 2:

Die Republik Österreich wird in der Generalversammlung vom Bundesminister für Finanzen vertreten, der auch sonst alle Gesellschafterrechte ausübt.

Zu § 3:

Ein sich selbst erneuernder Aufsichtsrat und die Sonderbestimmungen für die Interessenvertreter der Arbeitnehmer gemäß §§ 4, 5 ÖIAG-Gesetz 2000 sind aufgrund der Verlagerung des Tätigkeitsschwerpunktes der ÖIAG von einer Privatisierungs- in eine Beteiligungsverwaltungsgesellschaft nicht länger zeitgemäß. Die Gesellschaft erfüllt aufgrund der Anzahl ihrer Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 GmbHG (im Durchschnitt mehr als 300 Mitarbeiter) nicht. Ihre Beteiligungsgesellschaften verfügen alle über Aufsichtsräte mit Arbeitnehmermitbestimmung gemäß § 110 ArbVG. Darüber hinaus besteht weiterhin das Verbot der Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBIB und ihren Konzerngesellschaften (§ 11 Abs. 2). Nach § 29 Abs. 1 Z 3 GmbHG müsste die ÖBIB lediglich im Hinblick auf ihre Mehrheitsbeteiligung bei der Österreichische Post AG einen Aufsichtsrat einrichten. § 29 Abs. 1 wird durch § 3 als lex specialis ausdrücklich ausgeschlossen. Die sachliche Rechtfertigung dafür ergibt sich auch aus dem besonderen Regelungsgegenstand der ÖBIB und der Tatsache, dass die ÖBIB nicht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht. Statt eines Aufsichtsrats wird im Hinblick auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in Beteiligungsgesellschaften ein Beirat (Nominierungskomitee gemäß § 4) eingerichtet, um eine kostensparende Struktur zu gewährleisten.

Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder der ÖIAG erlischt mit Wirksamkeit der Umwandlung, das heißt mit Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch.

Zu § 4 Abs. 1:

Die Gesellschaft hat anstelle eines Aufsichtsrats (siehe dazu die Erläuterungen zu § 3) einen Beirat, der allerdings keine Kontrollfunktionen und sonstigen Aufgaben eines Aufsichtsrats ausübt, sondern ausschließlich mit der Vorbereitung der Auswahl und der Nominierung der von der ÖBIB in den Hauptversammlungen oder Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder befasst ist. Sofern der ÖBIB an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften. Der Beirat ist im Gesellschaftsvertrag zu verankern und heißt, seiner Aufgabe entsprechend, „Nominierungskomitee“.

Insoweit die ÖBIB Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung hält, gelten die Bestimmungen über Hauptversammlungen für die Generalversammlungen sinngemäß.

Zu § 4 Abs. 2:

Die vier Mitglieder des Nominierungskomitees werden von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers bestellt. Da zwei Mitglieder des Nominierungskomitees amtierende Bundesminister oder Staatsekretäre sind, ist es konsequent, die Mitglieder jeweils für eine Legislaturperiode zu bestellen. Um die durchgehende Handlungsfähigkeit des Nominierungskomitees zu gewährleisten, verbleiben die Mitglieder nach Ablauf einer Legislaturperiode noch bis zur Angelobung der neuen Bundesregierung und Bestellung eines neuen Mitgliedes in der Funktion.

Zu § 4 Abs. 3:

Zwei Mitglieder des Nominierungskomitees müssen sich bei Bestellung als Bundesminister oder Staatssekretär im Amt befinden. Abs. 3 legt das Anforderungsprofil für die zwei unabhängigen Experten fest. Bei der Bestellung dieser Experten ist insbesondere sicherzustellen, dass diese ihre Tätigkeiten im Nominierungskomitee unabhängig von eigenen Interessen oder denen nahe stehender Rechtspersonen ausüben werden.

Die Besetzung mit zwei Regierungsmitgliedern und zwei unabhängigen Experten (Abs. 3) reflektiert die Absicht des Gesetzgebers, wonach der Eigentümer wieder mehr Einfluss auf die Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder in den Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB nehmen soll, allerdings begleitet von zwei unabhängigen Experten mit entsprechender Erfahrung bei der Bestellung von Leitungsorganen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Nominierungskomitees erfolgt unentgeltlich; dies bedeutet, dass die Experten kein Honorar für ihre Tätigkeit beziehen; Barauslagen können durch die ÖBIB ersetzt werden.

Den Mitgliedern des Nominierungskomitees steht es frei, sich bei der Suche und Vorbereitung der Auswahl von geeigneten Kandidaten für die Aufsichtsräte der Beteiligungsgesellschaften von externen Beratern unterstützen zu lassen; die entsprechenden Mandatsverträge sind vom Geschäftsführer abzuschließen.

Zu § 4 Abs. 4:

Nach dem Vorbild des ÖCGK sowie internationalen best practice-Beispielen sieht Abs. 4 ein zweijähriges Intervall („cooling off“) zwischen der Übernahme einer Mitgliedschaft im Nominierungskomitee und bestimmten, im Gesetz aufgezählten Funktionen, die zu möglichen Interessenkonflikten führen könnten, vor. So sollen Vorstände von Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB oder der Geschäftsführer der ÖBIB analog § 86 Abs. 4 Z 2 AktG und Regel 55 ÖCGK vor Ablauf von 2 Jahren nach ihrer aktiven Zeit nicht in das Nominierungskomitee berufen werden können. Dasselbe gilt für Personen, die Tätigkeiten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre, BGBl Nr. 330/1983, ausüben. Eine cooling off Periode soll mögliche Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten bei der Übernahme einer Funktion im Nominierungskomitee durch die genannten Personen vermeiden.

Zu § 4 Abs. 5 und 6:

Das Nominierungskomitee organisiert sich selbst, gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet und für die Protokollführung sorgt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

Zu § 5 Abs. 2:

Abs. 2 legt die besonderen Anforderungen an Kandidaten für Aufsichtsratsmandate in Beteiligungsgesellschaften fest, die vom Nominierungskomitee auszuwählen sind. Sie unterliegen den strengen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitskriterien des ÖCGK. Darüber hinaus ist wiederum darauf zu achten, dass nur Personen bestellt werden, die ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben. Das Nominierungskomitee hat einen sachlichen Anforderungskatalog für Kandidaten für Aufsichtsratsmandate zu erarbeiten und zu beschließen. Diesen Anforderungen hat der Kandidat zu entsprechen. Die sonstigen Anforderungen nach dem ÖCGK zur fachlichen Eignung, zur ausgewogenen Zusammensetzung und Diversität gelten zusätzlich.

Zu § 5 Abs. 3:

Nach dem Vorbild des ÖCGK sowie internationalen best practice-Beispielen sieht Abs. 3 ein zweijähriges Intervall („cooling off“) zwischen der Tätigkeit im Aufsichtsrat von Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB und bestimmten, im Gesetz aufgezählten Funktionen, die zu möglichen Interessenkonflikten führen könnten, vor. So sollen Vorstände von Beteiligungsgesellschaften oder der Geschäftsführer der ÖBIB analog § 86 Abs. 4 Z 2 AktG und Regel 55 ÖCGK vor Ablauf von 2 Jahren nach ihrer aktiven Zeit nicht in Aufsichtsräte von Beteiligungsgesellschaften berufen werden können. Dasselbe gilt für Personen, die Tätigkeiten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre, BGBl Nr. 330/1983 ausüben. Eine cooling off Periode soll mögliche Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten bei der Übernahme einer Aufsichtsratsfunktion durch die genannten Personen vermeiden.

Bisher bekleidete der Vorstand der ÖIAG den Aufsichtsratsvorsitz in den Beteiligungsgesellschaften. Künftig ist der Geschäftsführer von dieser Tätigkeit vor Ablauf der 2jährigen cool-off Periode ausgeschlossen.

Zu § 5 Abs. 4:

Das Nominierungskomitee kann weitere Qualifikationserfordernisse für die Kandidaten und Regeln für das Auswahlverfahren festlegen, die jeweils einstimmig zu beschießen sind. Zu denken wäre an zusätzliche, branchenspezifische Erfahrung, welche bei den Beteiligungsgesellschaften in Hinblick auf deren Tätigkeit benötigt wird oder an zusätzliche Anforderungen aufgrund der Weiterentwicklung gesetzlicher und sonstiger Bestimmungen zur Besetzung von Organen.

Beschließt das Nominierungskomitee über die gesetzlichen Vorgaben hinaus etwa aufgrund der Ermächtigung in Abs. 4 weitere Qualifikationserfordernisse oder Regeln für das Auswahlverfahren, so sind diese auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen, damit weitest gehende Transparenz herrscht.

Zu § 5 Abs. 5:

Das Nominierungskomitee hat die Auswahlverfahren für die Kandidaten so rechtzeitig zu führen und zu beenden, dass der Geschäftsführer der ÖBIB die für die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten nach den aktienrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schritte zeitgerecht einleiten kann. Soweit in den von der ÖBIB geschlossenen Syndikatsverträgen Abstimmungsprozedere bezüglich der Kandidaten vorgesehen sind, sind auch diese zu berücksichtigen.

Der Vorschlag des Nominierungskomitees ist für den Geschäftsführer bezüglich seines Stimmverhaltens in der Hauptversammlung bindend. Das Weisungsrecht des Eigentümervertreters gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat (§ 6 Abs. 2 letzter Satz).

Zu § 5 Abs. 6:

Eine Abberufung der von der ÖBIB in Beteiligungsgesellschaften nominierten Aufsichtsräte kann durch diese dann erfolgen, wenn dies nach gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zulässig ist.

Zu § 6 Abs. 1:

Die Generalversammlung bestellt den Geschäftsführer der ÖBIB. Das Vorschlagsrecht steht dem Bundesminister für Finanzen unter Zustimmung der Bundesregierung zu. Der Funktion des Geschäftsführers ist nach Stellenbesetzungsgesetz 1998 auszuschreiben.

Zu § 6 Abs. 2:

Abs. 2 beschreibt die Aufgaben des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vor allem bei der Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen in vielen Fällen auf Informationen der Beteiligungsgesellschaften angewiesen sein. Solche Informationen sind ihm zur Verfügung zu stellen, sofern dies aktien- und börserechtlich zulässig ist. Problematisch könnte etwa die Weitergabe von kursrelevanten Informationen ohne Einrichtung eines Vertraulichkeitsbereiches sein. Weiters könnte das aktienrechtliche Gleichbehandlungsgebot der Weitergabe von Informationen entgegenstehen. Die Beteiligungsgesellschaft wird sensible Informationen nur nach rechtlicher Prüfung und Anwendung höchster Sorgfalt weitergeben können.

Das Controlling bezieht sich nicht auf die Beteiligungsgesellschaften, sondern auf die ÖBIB selbst.

Der Geschäftsführer hat vor den Haupt- oder Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften die Weisung des Eigentümervertreters hinsichtlich seines Stimmverhaltens in der Haupt- oder Generalversammlung einzuholen. Das Weisungsrecht gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat, bei welchen der Geschäftsführer gemäß den Vorschlägen des Nominierungskomitees abzustimmen hat.

Zu § 6 Abs. 3:

Das Gesetz ermöglicht, in dem Gesellschaftsvertrag und in der Geschäftsordnung noch nähere Regelungen über die Geschäftsführung festzulegen.

Zu § 6 Abs. 4:

Der Geschäftsführer hat vierteljährlich Bericht zu erstatten, Berichtspflichten des Geschäftsführers können im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer präzisiert und auch erweitert werden. Die Berichtspflichten beziehen sich auf die ÖBIB und ihre Beziehung zu den Beteiligungsgesellschaften. Von der Berichtspflicht über die Verwaltung der Anteile an Beteiligungsgesellschaften sind auch in einer Beteiligungsgesellschaft allenfalls geplanten Kapitalerhöhungen udgl umfasst. Die Vorstände der Beteiligungsgesellschaft können dem Geschäftsführer alle Informationen die dieser zur Ausübung seines Amtes benötigt zur Verfügung zu stellen. Über börserechtliche und kursrelevante Informationen ist entsprechende Verschwiegenheit zur vereinbaren. Soweit der Eigentümervertreter Berichte vom Geschäftsführer erhält, berichtet er in der Folge dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler.

Zu § 6 Abs. 5:

Um die Vertretung der Gesellschaft während der Dauer der Ausschreibung des ersten Geschäftsführers sicherzustellen ist es erforderlich, einen interimistischen Geschäftsführer zu bestellen, auf dessen Bestellung die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetz 1998 nicht anzuwenden sind.

Zu § 7 Abs. 2:

Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls muss im Sinne einer Sicherung des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Österreich gewährleistet werden, dass eine Einflussnahme auf Beteiligungsgesellschaften zumindest im Ausmaß der Sperrminorität (25 Prozent und eine Aktie) gesichert ist.

§ 7 Abs. 3:

Im Sinne eines aktiven Beteiligungsmanagements ist die ÖBIB berechtigt, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen. Der Erwerb zusätzlicher Anteile außerhalb einer Kapitalerhöhung bedarf eines Beschlusses der Bundesregierung. Dies gilt auch für den Erwerb von weiteren Anteilen Casinos Austria AG (§ 9b).

Zu § 7 Abs. 4:

Mit Zustimmung der Bundesregierung ist die ÖBIB künftig nach Maßgabe der Kriterien des Abs. 4 berechtigt, Anteile an anderen Unternehmen zu erwerben, die für den Wirtschaftsstandort von besonderer Bedeutung sind. Diese Erwerbe sollen nur vorübergehend erfolgen und haben die Abgabe dieser Anteile an geeignete Investoren oder über den Kapitalmarkt zum Ziel zu haben, wobei die Privatisierungs­vorgaben einzuhalten sind.

Ein Unternehmen befindet sich in der Krise, wenn einer der Tatbestände von § 2 Abs. 1 des Eigenkapitalersatzgesetzes erfüllt ist.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Veräußerung von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften bedarf jeweils der Zustimmung durch die Bundesregierung.

Zu § 9a:

Beibehaltung einer bewährten Bestimmung aus dem ÖIAG-G 2000. Die Beibehaltung dieser Bestimmung ist notwendig, solange die FIMBAG ihre Aufgaben aufgrund des FinStaG wahrnimmt.

Zu § 9b Abs. 1:

Durch diese Bestimmung wird gesetzlich der Übergang der Anteile von der Münze Österreich Aktiengesellschaft auf die ÖBIB angeordnet. Es handelt sich dabei um eine Übertragung des Vollrechts. In wirtschaftlicher Sicht ist dies eine reine Umstrukturierung der Beteiligungen des Bundes, da mittelbar der Bund bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung die Anteile hielt. Diese Anteile sollen nun von der ÖBIB gehalten werden.

Zu § 9b Abs. 2:

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen für Unternehmen verboten. Vom Staat bezahlte überhöhte Kaufpreise könnten ebenso derartige Beihilfen wie zu niedrige Entgelte (wenn der Verkäufer dem Staat zuzurechnen ist) darstellen. Hingegen ist ein Kaufpreis, der den wahren wirtschaftlichen Wert der erworbenen Anteile wiedergibt, keine verbotene Beihilfe. Nach der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl Nr. C 209 vom 10.07.1997, 3 besteht eine Möglichkeit zur Ermittlung des angemessenen Kaufpreises in der Einholung eines unabhängigen Bewertungsgutachtens. Vorliegend werden daher zwei Bewertungsgutachten vorgesehen, um die Angemessenheit des Entgelts für die auf die ÖBIB übertragenen Anteile (und damit die Konformität des Vorganges mit Art. 107 Abs. 1 AEUV) sicherzustellen.

Zu § 9b Abs. 3:

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass die ÖBIB als Gesamtrechtsnachfolgerin an die Stelle der Münze Österreich Aktiengesellschaft tritt. Da es sich um eine bloße Umstrukturierung der staatlichen Beteiligung durch Gesetz (und nicht durch Rechtsgeschäft) handelt, liegt auf der Hand, dass Vertrags­bestimmungen, die auf rechtsgeschäftliche Dispositionen abstellen, nicht zur Anwendung kommen. Dies wird durch die Bestimmung klargestellt. Der Eintritt in Gesellschaftervereinbarungen der ÖBIB an Stelle der Münze Österreich Aktiengesellschaft ist in diesem Zusammenhang logische Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge.

Zu § 9b Abs. 4:

Übernahme einer bewährten Bestimmung, die bereits in § 10 ÖIAG-Gesetz 2000 entsprechend geregelt war. Weil es nur zu einer Umstrukturierung der Beteiligungen des Bundes kommt, ist auch kein Erfordernis für behördliche Genehmigungen gegeben.

Zu § 9c:

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, hinsichtlich weiterer Beteiligungen des Bundes eine Übertragung an die ÖBIB vorzusehen. Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer gesetzlichen Übertragung ist dies mit Zustimmung der Bundesregierung und auf Vorschlag des sachlich zuständigen Bundesministers nun auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes möglich.

Durch die Beschränkung auf Unternehmen wird klargestellt, dass nur juristische Personen des Zivilrechts Gegenstand einer solchen Übertragungsanordnung sein können, nicht aber etwa juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese Rechtsform wird üblicherweise für Rechtsträger mit besonders sensiblen, nicht marktwirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeiten verwendet (z. B. Universitäten, Bundesmuseen, Nationalbibliothek).

„Im Eigentum des Bundes“ bedeutet in diesem Zusammenhang das direkte (Anteils-)eigentum des Bundes.

Werden nach dieser Bestimmung erworbene Beteiligungen veräußert, sind jedenfalls die Bestimmungen über Privatisierungen (§§ 8, 9) einzuhalten. Dadurch wird klargestellt, dass die solcherart erworbenen Beteiligungen nicht anders zu behandeln sind als sonstige von der ÖBIB gehaltene Beteiligungen.

Zu § 11 Abs. 3:

Die ÖBIB hat keinen Aufsichtsrat. § 110 ArbVG ist auf sie daher auch ohne sondergesetzlichen Anordnung nicht anwendbar. § 11 Abs. 3 konnte daher gestrichen werden.

Zu § 11 Abs. 5:

Die ÖBIB hat keinen Aufsichtsrat. § 11 Abs. 5 hat daher keinen Anwendungsbereich mehr und konnte gestrichen werden.

Zu § 11 Abs. 7:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtsfolgen einer formwechselnden Umwandlung auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 verwiesen.

Zu § 12:

Die Verschmelzungen gemäß § 12 Abs. 1 sind bereits durchgeführt. § 12 ist daher weitgehend überholt. Die gemäß Abs. 3 angeordnete Gesamtrechtsnachfolge wird durch die Umwandlung nicht berührt und gilt auch für die ÖBIB (zu den Rechtsfolgen der Umwandlung siehe die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1). Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig.

Zu § 13:

Die Verweise auf nicht mehr bestehende Refundierungsansprüche und Gesellschafterdarlehen und damit im Zusammenhang stehende Genussrechtsansprüche sind überholt und wurden daher gestrichen.

Zu § 14 Abs. 1 bis 6:

Haftungen des Bundes für Verbindlichkeiten der ÖIAG bestehen nicht mehr. Abs. 1 bis 6 sind daher überholt und konnten gestrichen werden.

Zu § 15 und § 16:

Die Bestimmungen sind überholt und konnten gestrichen werden.

Zu Artikel 2:

Zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 bis 5:

In diesen Bestimmungen wird der Firmenänderung von ÖIAG auf ÖBIB Rechnung getragen.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) und das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz- FinStaG) geändert werden (ÖBIB-Gesetz 2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Aufgrund der internationalen Entwicklung ist eine strategische Neuausrichtung und damit verbunden eine Änderung des ÖIAG-Gesetzes notwendig. Ziel ist eine ganzheitliche Ausrichtung der Beteiligungen des Bundes, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen. Die derzeitige rechtliche Konstruktion bietet keine ausreichenden Gestaltungsmöglichkeiten in Wahrnehmung der Eigentümerverantwortung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzgeberisches Handeln stehen der Verantwortung der Republik Österreich als Eigentümerin der ÖIAG keine entsprechenden Einflussmöglichkeiten auf die strategische Entwicklung des Unternehmens und dessen Beteiligungsgesellschaften gegenüber. Weiters sind eine nachhaltige Sicherung, ein Ausbau des Standortes im Sinne der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs sowie eine langfristige Weiterentwicklung und Wertsteigerung der bestehenden Beteiligungen nicht möglich. Dies gilt auch für die Weiterentwicklung der bestehenden ÖIAG hin zu einer Beteiligungs- und Standortholding.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind entsprechende Daten der Österreichischen Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) und deren Beteiligungsgesellschaften erforderlich. Als Grundlage für die Kontrolle der Auswirkung der gesetzlichen Maßnahmen sollen in erster Linie die jährlich veröffentlichten Geschäftsberichte der ÖBIB und deren Beteiligungsgesellschaften dienen. Darüber hinaus können weitere vorhandene Publikationen der genannten Unternehmen herangezogen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verstärkte Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes bei strategisch bedeutsamen Beteiligungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltende Rechtslage des ÖIAG-Gesetzes 2000 gibt dem Eigentümervertreter der Republik Österreich nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Wahrnehmung der Eigentümerfunktion.

Die Umwandlung der ÖIAG von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH bewirkt eine optimierte Ausrichtung der strategisch bedeutsamen Beteiligungen des Bundes, insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen. Die strategischen Entscheidungen obliegen dem Bundesminister für Finanzen als Eigentümervertreter, wobei in wesentlichen Angelegenheiten ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich ist. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, eine rasch umsetzbare, sparsame und schlanke neue Organisationsform für die Holding der zu den wichtigsten börsennotierten Unternehmen zählenden Beteiligungen des Bundes zu schaffen, welche die strategischen Entscheidungen des Eigentümers effizient umsetzen soll. Mit dieser Zielsetzung ist den Interessen aller österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern am besten gedient.

 

Ziel 2: Neustrukturierung des Aufgabenbereichs der ÖIAG

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger Rechtslage bestehen für die ÖIAG nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, zur Sicherung und zum Ausbau des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Die Anteile der Republik Österreich an der Casinos Austria AG bestehen in indirekter Form über die OeNB bzw. deren Beteiligungsgesellschaft der Münze Österreich AG und zählen nicht zum Kernbereich der OeNB. Die Verwaltung der Bundesanteile an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist auf zahlreiche Ressorts verteilt.

Vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen ist eine strategische Neuausrichtung der ÖIAG mit geändertem Firmenwortlaut ÖBIB zur Erhaltung und Steigerung des Werts der Beteiligungen des Bundes im Sinne des Wirtschafts- und Forschungsstandorts und zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Österreich notwendig. Neben einer langfristigen Weiterentwicklung und Wertsteigerung der bestehenden Beteiligungen können im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich auch Anteile an anderen Unternehmen erworben werden. Durch die entgeltliche Übertragung der Anteilsrechte der Münze Österreich AG an der Casinos Austria AG an die ÖBIB und deren Ermächtigung zum Erwerb weiterer Anteile an der Casinos Austria AG eine Stärkung der Eigentümerstruktur. Eine Übertragung von Anteilen des Bundes auf die ÖBIB eröffnet die Möglichkeit der Lukrierung von Synergieeffekten. Die Neuregelung verfolgt das Ziel einer verantwortlichen, auf nachhaltige und langfristige Wertschaffung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von Beteiligungen des Bundes.

 

Ziel 3: Höchste Anforderungskriterien an die Qualifikation und Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern von Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Aufsichtsrat der ÖIAG besteht derzeit aus 15 Mitgliedern mit einer jährlichen Aufsichtsratvergütung von insgesamt 245.000 €. Aufgrund der bestehenden Rechtslage entscheidet ausschließlich die ÖIAG über die von ihr zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder ihrer Beteiligungsgesellschaften.

Durch die Umwandlung der bisherigen ÖIAG als Aktiengesellschaft in eine GmbH mit schlanker Struktur ist kein Aufsichtsrat mehr erforderlich, woraus u.a. Einsparungen an Aufsichtsratvergütungen von 245.000 € p.a. resultieren. Durch die Einführung eines Nominierungskomitees soll die Wahl der bestmöglichen Kandidaten für Aufsichtsratsmandate in den Beteiligungsgesellschaften sichergestellt werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Formändernde Umwandlung der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) als Aktiengesellschaft in eine GmbH mit der Firma Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB)

Beschreibung der Maßnahme:

Die vorgesehene gesetzliche Regelung schafft die Rechtsgrundlage für die Umwandlung der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) als Aktiengesellschaft in eine GmbH mit neuer Firma. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind im Wege von Hauptversammlungsbeschlüssen die Umwandlung der Aktiengesellschaft in die GmbH, die Änderung der Firma, erforderliche Satzungsänderungen zu beschließen, das für die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der von der Gesellschaft zu benennenden Aufsichtsratmitglieder ihrer Beteiligungsgesellschaften zuständige Nominierungskomitee einzurichten und den neuen Geschäftsführer auf Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Die operativen Angelegenheiten werden von der ÖBIB kostensparend durchgeführt. Die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen der ÖIAG als Aktiengesellschaft mit weisungsfreien Organen geben dem Eigentümervertreter nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten. Das nunmehrige Gesetzesvorhaben bewirkt die Übernahme einer umfassenden Eigentümerverantwortung mit einer zukünftigen strategischen Ausrichtung von 3 börsennotierten Unternehmungen mit insgesamt rund 66.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von insgesamt ca. 49 Mrd. Euro. Bei der Umsetzung der Strategie ist der zukünftige Geschäftsführer der ÖBIB gegenüber dem Eigentümervertreter weisungsgebunden. Mit den vorhandenen personellen Ressourcen im Beteiligungsmanagement des Bundesministeriums für Finanzen können die quantitativen Herausforderungen für die Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen nicht im erforderlichen Ausmaß bewältigt werden. Eine personelle Aufstockung, die abhängig von den Anforderungen aufgrund der nationalen und internationalen Entwicklung der Unternehmen ist, ist daher in dieser Organisationseinheit mit zugehöriger budgetärer Bedeckung unabdingbar.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften oder an anderen Unternehmen im Interesse des Wirtschaftsstandorts Österreich

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist die ÖIAG nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen bzw. zum vorübergehenden Erwerb zusätzlicher Anteile an ihren Beteiligungsgesellschaften befugt. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich soll die ÖBIB in Zukunft mit Zustimmung der Bundesregierung sowohl weitere Anteile an ihren Beteiligungsgesellschaften als auch in einem beschränkten Ausmaß an anderen Unternehmen erwerben können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Übertragung der Anteilsrechte an der Casinos Austria AG von der Münze Österreich AG auf die ÖBIB

Beschreibung der Maßnahme:

Der ÖBIB sollen im Sinne der optimierten Wahrnehmung der Eigentümerinteressen des Bundes und der Ausrichtung der Oesterreichischen Nationalbank auf ihr Kerngeschäft die 33,3 %-igen Anteilsrechte der Münze Österreich AG an der Casinos Austria AG gegen angemessenes Entgelt gemäß dem Durchschnitt zweier Wertgutachten von unabhängigen Wirtschaftsprüfern übertragen und die ÖBIB im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zum Erwerb weiterer Anteile an der Casinos Austria AG ermächtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Übertragung von Anteilen des Bundes

Beschreibung der Maßnahme:

Der ÖBIB können in Hinkunft die im Eigentum des Bundes stehenden Anteile über Antrag des jeweils zuständigen Bundesministers durch Beschluss der Bundesregierung übertragen werden. Dadurch sollen neben der Erzielung von Synergieeffekten die Interessen des Bundes als Anteilseigner sukzessive gebündelt werden. Die bestehende Möglichkeit einer Übertragung von Anteilsrechten an die ÖBIB im Wege einer bundesgesetzlichen Regelung bleibt davon unberührt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Auswahl und Nominierungsvorschläge für Aufsichtsratsmitglieder von Beteiligungsgesellschaften der ÖBIB durch neu zu errichtendes Nominierungskomitee

Beschreibung der Maßnahme:

In Hinkunft wird ein Nominierungskomitee in Form eines Beirates der ÖBIB eingerichtet. Dieses hat die von der ÖBIB zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder ihrer Beteiligungsgesellschaften einer professionellen Beurteilung und strengen Auswahl- und Ausschließungskriterien zu unterziehen. Somit werden diese Aufsichtsratsmitglieder höchsten Anforderungen des Österreichischen Corporate Governance Kodex und damit international üblichen Standards für gute Unternehmensführung entsprechen. Die Vorschläge des Nominierungskomitees sind für den Geschäftsführer der ÖBIB bindend.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

Gesamt

Erträge

x[2]

x1

x1

x1

x1

Nettoergebnis

x1

x1

x1

x1

x1

 

Erträge: Die derzeit von der Münze Österreich AG an der Casinos Austria AG gehaltenen Anteile gehen gemäß den vorliegenden Gesetzesbestimmungen in das Eigentum der ÖBIB über, wobei die Münze Österreich AG hiefür von der ÖBIB ein Entgelt, dessen Höhe dem Durchschnitt zweier Wertgutachten von jeweils unabhängigen Wirtschaftsprüfern entspricht. Die Kaufpreishöhe, ist derzeit noch nicht bekannt. Auf Grund der Liquiditätssituation der ÖIAG ist eine Fremdfinanzierung erforderlich, welcher Umstand eine – derzeit nicht bezifferbare – Verminderung der Dividende der ÖIAG bzw. der ÖBIB an den Bund zur Folge

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

217

221

226

230

235

Betrieblicher Sachaufwand

76

78

79

81

82

Aufwendungen gesamt

293

299

305

311

317

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

 

Personalaufwand: 3 Mitarbeiter für die inhaltliche Aufbereitung der strategischen Entscheidungen durch den Eigentümervertreter sowie 1 Assistenz für die administrativen Koordinierung

 

Betrieblicher Sachaufwand: Bereitstellung der Arbeitsplätze einschließlich Büromaterial und technischem Equipment.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

293

299

305

311

317

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

 

 

 

 

 

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Mitarbeiter

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

3,00

217.142

221.485

225.914

230.433

235.041

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

217.142

221.485

225.914

230.433

235.041

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

76.000

77.520

79.070

80.651

82.264

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Projekt

 

 

Sonstige Mittelverwendungen und -aufbringungen

 

Bezeichnung

Beschreibung

Körperschaft

Wirksamkeit im Haushalt

2015

2016

2017

2018

2019



Dividende der ÖBIB

Auf Grund der Liquiditätssituation der ÖIAG ist für die Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der Casinos Austria AG eine Kreditaufnahme erforderlich; die für die Kreditbedienung erforderlichen Mittel bewirken eine derzeit nicht bezifferbare Reduzierung der Dividende der ÖBIB[3].

Bund

Erträge (EH)

x1

x1

x1

x1

x1

 

 

 

Aufwendungen (EH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen (FH)

x1

x1

x1

x1

x1

 

 

 

Auszahlungen (FH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zugang (VH)

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgang (VH)

 

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.



[1] Auf Grund der Liquiditätssituation der ÖIAG ist für die Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der Casinos Austria AG eine Kreditaufnahme erforderlich; die für die Kreditbedienung erforderlichen Mittel bewirken eine derzeit nicht bezifferbare Reduzierung der Dividende der ÖBIB.

[2] Auf Grund der Liquiditätssituation der ÖIAG ist für die Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der Casinos Austria AG eine Kreditaufnahme erforderlich; die für die Kreditbedienung erforderlichen Mittel bewirken eine derzeit nicht bezifferbare Reduzierung der Dividende der ÖBIB.

[3] Auf Grund der Liquiditätssituation der ÖIAG ist für die Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der Casinos Austria AG eine Kreditaufnahme erforderlich; die für die Kreditbedienung erforderlichen Mittel bewirken eine derzeit nicht bezifferbare Reduzierung der Dividende der ÖBIB. Dem steht eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes bei der ÖBIB gegenüber.