Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

Wenn anlässlich der Geburt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und alle erforderlichen Personenstandsdaten vorliegen, soll in Zukunft die Möglichkeit eröffnet werden, die Familienbeihilfe automationsunterstützt zu gewähren, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§§ 10 Abs. 1 und 10a):

Die Familienbeihilfe wird derzeit nur dann durch das Finanzamt ausgezahlt, wenn ein Antrag auf Gewährung gestellt wird. Dieses Grundprinzip soll im Wesentlichen beibehalten werden.

Anlässlich der Geburt soll es in diesem Zusammenhang eine Serviceoptimierung und Verwaltungserleichterung für Bürger/innen und Finanzverwaltung geben. Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen, die entsprechenden Personenstandsdaten und Auszahlungsinformationen vorliegen, soll im Familienbeihilfenverfahren die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe automationsunterstützt von Amts wegen gewährt werden kann.

Das bedeutet, dass es anlässlich der Geburt eines Kindes im Regelfall nicht mehr erforderlich sein wird, ein Antragsformular für die Gewährung der Familienbeihilfe auszufüllen.

Um die Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung der Familienbeihilfe zu überprüfen, soll die bereits jetzt schon bestehende Möglichkeit eines Datenabgleichs mit externen Daten genutzt werden (zB mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Parallel dazu werden die Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister zur Verfügung stehen. Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Personenstandsregister an die Finanzämter wird automationsunterstützt angestoßen, wodurch für die Standesämter keine Mehrbelastung entstehen wird. Ergibt die Zusammenschau, dass ein Anspruch auf die Familienbeihilfe vorliegt, kann die Familienbeihilfe automationsunterstützt zur Auszahlung gelangen. Gemäß § 12 FLAG 1967 besteht schon derzeit die gesetzliche Verpflichtung, dass beim Entstehen oder beim Wegfall eines Anspruches auf die Familienbeihilfe eine Mitteilung an die oder den Anspruchsberechtigten zu ergehen hat. Diese gesetzliche Verpflichtung der Übermittlung einer Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe wird auch im Zuge der in Rede stehenden antragslosen Gewährung der Familienbeihilfe in vollem Umfang beibehalten. Bei Fehlen von erforderlichen Daten (zB auch der Kontonummer), hat ein zielgerichtetes Informationsschreiben zu ergehen, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abschließend festzustellen.  

Durch die automationsunterstützte elektronische Datenübermittlung aus dem Zentralen Personenstandsregister an das Finanzamt wird sichergestellt sein, dass das Finanzamt von allen Fällen einer Inlandsgeburt Kenntnis erlangt und die Auszahlung der Familienbeihilfe veranlassen kann, oder allenfalls die Ermittlung der fehlenden Daten anstoßen kann. Im Verfahren wird sichergestellt sein, dass in allen Fällen einer Inlandsgeburt das Finanzamt – infolge des automationsunterstützten Anstosses aus dem Zentralen Personenstandsregister – in jedem Geburtsfall an die Eltern herantritt.

Mit § 46a FLAG 1967 ist in Bezug auf die Datenübermittlung von externen Datenträgern an die Finanzämter bereits eine entsprechende Rechtsgrundlage im FLAG gegeben, weshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht keine rechtlichen Anpassungen erforderlich sind. Da bereits – in Hinblick auf die langjährige Anwendung – auch alle diesbezüglichen technischen Voraussetzungen vorliegen, können die in der Praxis bewährten technischen Schnittstellen weiter genutzt werden. Es werden keine neuen Datenflüsse konstruiert, sondern auf bereits im Laufen befindliche Möglichkeiten der Datenübertragung zurückgegriffen.

Auf die amtswegige Gewährung der Familienbeihilfe soll kein Rechtsanspruch bestehen. Diese Rechtskonstruktion ist insofern angezeigt, da - trotz des technischen Fortschrittes - nicht uneingeschränkt davon ausgegangen werden kann, dass die in Rede stehenden Datenflüsse jederzeit bereitstehen. Das hätte gegebenenfalls zur Folge, dass eine gesetzliche Verpflichtung, die Familienbeihilfe automationsunterstützt zu gewähren, nicht erfüllt werden könnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die geplante Form der automationsunterstützten Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt auf Grund der hohen Standards der technischen Gegebenheiten im Regelfall umfassend durchgeführt wird.

Die gesetzliche Grundlage für die automationsunterstützte Gewährung der Familienbeihilfe anlässlich der Geburt soll im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geschaffen werden, zumal dort die Antragstellung - in Ergänzung zu den Regelungen der als Verfahrensvorschrift anzuwendenden Bundesabgabenordnung - explizit geregelt ist.

Zu Z 3 (§ 39g Abs. 4):

Die automationsunterstützte Gewährung der Familienbeihilfe soll ab Mai 2015 möglich sein.

Grundsätzlich werden die Verwaltungskosten einschließlich der technischen Umsetzung für die Vollziehung von Angelegenheiten der Familienbeihilfe durch die Finanzverwaltung mit Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages in Höhe von 10 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an das Bundesministerium für Finanzen abgegolten.

Die in Rede stehenden Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützen Gewährung der Familienbeihilfe sollen im Hinblick auf den besonderen Projektstatus aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden. Der diesbezüglich festgelegte Pauschalbetrag basiert auf einem Angebot der Bundesrechenzentrum GmbH als IT-Dienstleister.

Die Abrechnung des IT-Dienstleisters ist dem Bundesministerium für Finanzen zur Prüfung vorzulegen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll die Zahlung in der Folge direkt an den IT-Dienstleister erfolgen.