Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Erfordernis der Niederlassung in Österreich, die Bedarfsprüfung und die Beschränkung auf Kehrgebiete für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Österreich sind aus Sicht des Unionsrechtes mit diesem, insbesondere mit der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, im derzeitigen Ausmaß nicht mehr zu vereinbaren.

Die landesgesetzlichen Vorschriften (Feuerpolizeiordnungen, Kehrgesetze, Luftreinhaltegesetze uä.) übertragen den Rauchfangkehrern Aufgaben, die sonst von Gemeindeorganen zu erfüllen wären (vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG). Dabei erfüllen Rauchfangkehrer besondere sicherheitsrelevante Aufgaben, die insbesondere dem Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz dienen.

Nicht alle der von Rauchfangkehrern angebotenen und verrichteten Leistungen fallen jedoch in diesen Bereich der sicherheitsrelevanten Aufgaben. Kehr- und Reinigungstätigkeiten können, soweit sie nicht dem Zweck der Überprüfung und der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, nicht als besonders sicherheitsrelevante Aufgaben eingeordnet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind die oben genannten Erfordernisse daher mit den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbar und sollen entfallen. Somit soll eine Differenzierung zwischen besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben und sonstigen Tätigkeiten der Rauchfangkehrer geschaffen werden.

Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 26. September 2013, C(2013)6080 final, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168, wird von der Europäischen Kommission die Auffassung vertreten, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005 S.22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S.18 nicht vollständig nachgekommen sei. Um einer allfälligen Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen, soll das Verbot des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf kosmetische Artikel beseitigt werden.

Aufgrund des Inkrafttretens des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 für die Schweiz (vgl. Beschluss Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz, ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20, siehe auch Mitteilung über das Inkrafttreten 2014/C 49/04, ABl. Nr. C 49 vom 21.02.2014 S. 3) sollen für Schweizer Bürger bzw. Gesellschaften die gleichen Begünstigungen wie für EU- und EWR-Bürger im Fall der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen vorgesehen werden.

Schließlich wird das Vorhaben für diverse redaktionelle Aktualisierungen, insbesondere die Anpassung des Gewerbeentziehungsgrundes betreffend Diskriminierung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 an die aktuelle Fassung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG und der die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden betreffenden §§ 336 und 365f Abs. 3 GewO 1994 an die aktuelle Fassung des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, genutzt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1, 8, 9 und 11 (§ 51a Abs. 2, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1 bis 3, § 125 Abs. 3 bis 6):

Diese Änderungen dienen der Anpassung an die neu zu schaffende Differenzierung zwischen den sicherheitsrelevanten (§ 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994) und den sonstigen Tätigkeiten (§ 120 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994) der Rauchfangkehrer.

§ 123 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 soll darüber hinaus sprachlich vereinfacht werden. In § 123 Abs. 3 GewO 1994 wird klargestellt, dass die Betriebspflicht der Rauchfangkehrer nur für sicherheitsrelevante Tätigkeiten in ihrem Kehrgebiet gilt. Die Pflicht zur Einhaltung von Höchsttarifen bleibt jedoch unverändert für die Kerntätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens bestehen.

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 1):

Mit „Aufforderungsschreiben – Vertragsverletzung“ vom 26. September 2013, Nr. 2013/2168, hat die Europäische Kommission den Vorwurf der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erhoben. Was das Gewerberecht betrifft, so wurden konkret die §§ 57 und 59 GewO 1994 bemängelt. Bei den §§ 57 („Aufsuchen von Privatpersonen“) und 59 („Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen“) GewO 1994 handelt es sich um Regelungen, die vorwiegend im Interesse des Konsumentenschutzes gelegen sind.

Aus diesem Gesichtspunkt wurden die in Rede stehenden Regelungen in der Stellungnahme Österreichs Ende Jänner 2014 verteidigt; lediglich in einem Punkt, nämlich hinsichtlich des Verbots des so genannten Direktvertriebs von kosmetischen Mitteln, wird den Argumenten der Kommission gefolgt, denen zufolge die diesbezüglichen Gesundheits- und Sicherheitsaspekte nicht so schwer wiegen, dass sie eine Ausnahme von den Regeln der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken rechtfertigen könnten. In diesem Sinn wurde der Europäischen Kommission in einer ergänzenden Stellungnahme Österreichs Mitte Juli 2014 bereits in Aussicht gestellt, dass beabsichtigt ist, in einer Novelle zur Gewerbeordnung 1994 das Verbot des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf kosmetische Artikel aufzuheben. Diese Zusage soll mit der vorgeschlagenen Änderung des § 57 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt werden.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz):

§ 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ist derzeit noch einer früheren Fassung des Art. III Abs. 1 Z 3 des EGVG nachgebildet. Durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, wurde Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG geändert; diese Änderung soll nunmehr auch in § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nachvollzogen werden.

Zu Z 4 bis 7 (§ 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3):

Die Dienstleistungsrichtlinie war bis spätestens 28. Dezember 2009 umzusetzen. Sie sieht in Art. 14 „unzulässige Anforderungen“ vor, etwa das Staatsangehörigkeitserfordernis (ein solches gibt es seit BGBl. I Nr. 66/2010 für die Gewerbeausübung durch Rauchfangkehrer nicht mehr), aber auch die Pflicht zur Niederlassung in Österreich (vgl. Art. 14 Z 3 Dienstleistungsrichtlinie) sowie die Bedarfsprüfung (vgl. Art. 14 Z 5 Dienstleistungsrichtlinie).

Zu den zu prüfenden Anforderungen im Sinne des Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie gehören etwa die Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Rechtsform, das Verbot, in ein- und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu unterhalten, sowie die Beachtung von festgesetzten Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer. Um der Richtlinie zu entsprechen, dürfen diese Änderungen nicht diskriminierend und müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.

Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie bedürfen folgende Anforderungen der GewO 1994 an die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes einer Änderung:

-       das Erfordernis der Niederlassung in Österreich (geltender § 120 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994),

-       die Durchführung der Bedarfsprüfung (geltender § 121 Abs. 1 Z 4 GewO 1994), und

-       die Beschränkung der Gewerbeausübung auf ein bestimmtes Kehrgebiet (geltender § 121 Abs. 1 Z 1 GewO 1994).

Eine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie scheint insoweit gegeben zu sein, als bestimmte gesetzlich übertragene Tätigkeiten der Rauchfangkehrer höchst sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Interesse sind, die ansonsten durch Gemeindeorgane erfüllt werden müssten (vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG). Als solche liegen diese Aufgaben im öffentlichen Interesse – insbesondere des Gesundheits-, Brand- und Umweltschutzes – und erscheinen die Anforderungen im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse gerechtfertigt. Für diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sollen weiterhin die bisherigen besonderen Voraussetzungen gelten.

Landesgesetze übertragen den Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, zB die regelmäßige Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen, die Mitwirkung in Bauverfahren sowie die Mitwirkung bei der Vollziehung von Luftreinhaltegesetzen (zB Befundung, Mängelmeldung). Diese Aufgaben sind insbesondere im Bereich der örtlichen Feuerpolizei, als Maßnahmen der Reinhaltung von Gebäuden und Beseitigung von Verunreinigungen, aber auch im Bereich der örtlichen Gesundheitspolizei (Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit drohen) angesiedelt.

Der Rauchfangkehrer dient bei der Durchführung von sicherheitsrelevanten Aufgaben wesentlichen öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und von Leib und Leben. Betroffen von einer allfälligen Gefährdung sind nicht nur die Benutzer des Objektes, sondern auch die Benutzer der Nachbarobjekte sowie die bei einem allfälligen Brand befassten Einsatzkräfte. Diese Funktion rechtfertigt es, die Ausübung dieser Tätigkeiten an besondere Voraussetzungen wie die Niederlassung in Österreich, die Bedarfsprüfung und die Einschränkung auf Kehrbezirke zu binden.

Insbesondere die Niederlassung und die Einschränkung auf Kehrbezirke dient der Gefahrenabwehr durch bessere Erreichbarkeit, durch leichtere Kontaktaufnahme durch den Kunden und durch die erleichterte Rechtsverfolgung; sie bietet bessere Kontrollmöglichkeiten und erleichtert die Zusammenarbeit mit den Behörden (s. bereits ErlRV 780 BlgNR XXIV. GP, 12). Gleichzeitig werden als positiver Nebeneffekt die durch EU-Richtlinien als zwingende Gründe des Allgemeininteresses verankerten Ziele des Immissionsschutzes der Luft und der Energieeffizienz von Gebäuden verfolgt.

Als sicherheitsrelevante Tätigkeiten, die besonderen Voraussetzungen unterliegen, können daher jedenfalls die (landes-)gesetzlich angeordneten Überprüfungen im Rahmen der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbarer Verwaltungsvorschriften angesehen werden. Dies sind insbesondere Überprüfungen der Feuerungs-, Rauch- und Abgasanlagen, Feuerstätten, Fänge und Verbindungsstücke (darunter fällt auch die Überprüfung unter Zuhilfenahme von Kehrgeräten), darüber hinaus aber auch die dabei zur Gefahrabwehr zeitlich unmittelbar vorgenommenen Kehrmaßnahmen, zB wenn festgestellt wird, dass Verbrennungsrückstände bestehen, die zu einer zeitnahen Entzündung führen könnten. Eine Einbeziehung dieser Maßnahmen in die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten scheint aufgrund des Zwecks der Hintanhaltung von Gefährdungen, die keinen zeitlichen Aufschub (zB durch die zuerst erfolgende Meldung und die Vornahme der Maßnahme zu einem anderen Termin bzw. die allfällige Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers) duldet, geboten. Es obliegt dann dem Rauchfangkehrer im Einzelfall zu beurteilen, ob Widerstände und Ablagerungen vorhanden sind, die sofort entfernt werden müssen (unmittelbar zu setzende Maßnahme zur Gefahrenabwehr), oder ob eine unmittelbare Gefahr nicht besteht und in der Folge eine Wartungstätigkeit (Reinigung bzw. Kehrung) vorzunehmen ist.

Die Bezeichnung der den Rauchfangkehrern übertragenen Tätigkeiten ist je nach landesrechtlicher Vorschrift unterschiedlich (zB umfasst nach § 1 Z 5 Bgld. Kehrgesetz 2006 die Kehrung sowohl die Überprüfung als auch die Reinigung, ähnlich auch in § 13 NÖ Feuerwehrgesetz; nach § 12 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 wiederum ist das Kehren eine Form der Reinigung). In Zukunft empfiehlt sich eine Anpassung der Landesgesetze an die Terminologie der GewO 1994, um Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsrichtlinie von vornherein nicht entstehen zu lassen.

In der Praxis werden folgende Tätigkeiten durch den Rauchfangkehrer durchgeführt:

Überprüfungen:

Der Rauchfangkehrer führt eine genaue augenscheinliche Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten zB Inspektionskameras) der Feuerungs- und sonstiger Anlagen mit Mängelerfassung durch. Allfällige Mängel (allenfalls die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage) werden dem Gebäudeeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten nachweislich mitgeteilt; werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der nächsten Reinigungsfrist behoben, erfolgt eine Meldung der Mängel mit Behebungsvorschlägen an die Behörde. Hier bestehen allerdings je nach landesrechtlicher Vorschrift unterschiedliche Vorgehensweisen. Zu den sicherheitsrelevanten (Überprüfungs-)Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 gehört jedenfalls auch die landesgesetzlich vorgesehene Durchführung der Feuerbeschau.

Kehrungen:

Hier werden die Feuerungsanlagen oder Teile davon auf die Notwendigkeit einer Reinigung überprüft. Sie dienen der Sicherstellung, dass die Rauch- und Abgase aus der Verbrennung sicher ins Freie abziehen (CO-Vergiftungen) und die allenfalls vorhandenen brennbaren Rückstände rechtzeitig (bevor es zu einem Rauchfangbrand kommt) entfernt werden können. Feuerungsanlagen (Abgasanlagen) werden in ihren Abmessungen auf den Abgasvolumenstrom und die Druckbedingungen der angeschlossenen Feuerstätten abgestimmt. Die zur Verfügung stehende Kraft zur Ableitung der Abgase (thermischer Auftrieb, Ventilatorleistung, Gebläsedruck) muss ausreichen, um die Abgase sicher abzuführen. Daher dürfen die für den gefahrlosen Betrieb der Feuerungsanlage bestimmungsgemäß möglichen Widerstände (Reibungswiderstände, Größe des freien Querschnittes) in der Feuerungsanlage nicht überschritten werden. Eine Verringerung des freien Querschnittes (zB durch Ablagerung von Verbrennungsrückständen) erhöht die Strömungswiderstände in der Feuerungsanlage erheblich und kann dazu führen, dass der gefahrlose Betrieb der Feuerungsanlage nicht mehr gegeben ist. Die Kehrung wird mechanisch mittels Leinenkehrgerät, Stoßbesen, Kehrhexe oder Haspel durchgeführt. Dabei werden am Gerät sogenannte Kehreinlagen, welche 10% größer sind als der Anlagenquerschnitt, durch die Anlage geführt; dabei entsteht ein für den Rauchfangkehrer spürbarer gleichmäßiger Widerstand. Wird der Widerstand größer, deutet dies auf Verengungen und erhöhte Ablagerungen hin. Diese Arbeitstechnik ist die effizienteste und zweckmäßigste Methode zur Überwachung und Sicherstellung eines sicheren Betriebes von Feuerungsanlagen zum Schutz von Leib und Leben. Da der Rauchfangkehrer für den Erfolg seiner Tätigkeit haftet, hat er diese erforderliche Arbeitstechnik bei nahezu allen Feuerungsanlagen anzuwenden. Die technischen Richtlinien für die Arbeitstechniken sind als Stand der Technik für den Rauchfangkehrer in diesem Zusammenhang aufgrund der Haftung verpflichtend.

Es ist zwischen den sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (Überprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere unmittelbar notwendige Kehrungen im Zuge der Überprüfung) und den weiteren im Gewerbe beinhalteten Tätigkeiten (wartungsbedingtes Kehren, Reinigen, Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 bis 5 GewO 1994) zu unterscheiden. Werden bei der Überprüfung Rückstände in den Feuerungsanlagen festgestellt, welche den sicheren Abzug der Verbrennungsgase gefährden und die Brandgefahr bedeuten, da brennbare Rückstände in entzündungsfähiger Menge vorhanden sind, hat der Rauchfangkehrer, soweit Gefahr in Verzug besteht, die Verpflichtung, diese Rückstände sofort in jenem Umfang durch Kehren zu entfernen, damit die Sicherheit wieder hergestellt ist. Dadurch wird der sichere Abzug der gefährlichen Abgase gewährleistet sowie eine Selbstentzündung der Verbrennungsrückstände vermieden. Die Grenze zwischen der Maßnahme unmittelbarer Gefahrenabwehr (noch sicherheitsrelevanter Bereich) und dem sonstigen Reinigen einer Feuerungsanlage liegt ab dem Vorhandensein (der Feststellung) eines unmittelbar gefahrlosen Betriebes der Anlage.

Sonstige Reinigungen:

Die Anlagen werden durch unterschiedliche Methoden und aus unterschiedlichen Gründen gereinigt (zB Ausschlaggeräte, rotierende Bürsten, chemische Reinigung, maschinelle Reinigung, oberflächenblanke Reinigungen, wartungsbedingte bzw. störungsvermeidende Reinigungen).

Mit den vorzunehmenden Änderungen soll klargestellt werden, dass nur das Überprüfen und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in die Kategorie der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten eines Rauchfangkehrers fallen; nicht aber das wartungsbedingte Kehren und das Reinigen sowie die in § 120 Abs. 2 bis 5 GewO 1994 genannten Tätigkeiten (Abgasmessungen, Ausschleifen und Dichten, Wartungen, Montagetätigkeiten). Durch die Formulierung in § 120 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GewO 1994 sollen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der Rauchfangkehrer klar von den anderen Tätigkeiten abgegrenzt werden. Diese Klarstellung erfolgt einerseits durch die beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten, die als sicherheitsrelevante Tätigkeiten anzusehen sind, andererseits durch die ausschließende Formulierung, dass es für das bloße Reinigen und das wartungsbedingte Kehren sowie für die in § 120 Abs. 2 bis 5 GewO 1994 aufgezählten Tätigkeiten (Nebenrechte) keiner Niederlassung in Österreich bedarf und diese nicht als sicherheitsrelevante Tätigkeiten anzusehen sind.

Nicht nur das Erfordernis der Niederlassung, sondern auch die weiteren, im geltenden § 121 Abs. 1 GewO 1994 normierten Voraussetzungen müssen an diese Differenzierung angepasst werden. § 121 Abs. 1 GewO 1994 soll in Zukunft die Voraussetzungen betreffend alle im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten umfassen; bestehen bleiben daher in § 121 Abs. 1 GewO 1994 die Einschränkung auf natürliche Personen oder bestimmte eingetragene Personengesellschaften sowie die Erfordernisse der Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei bzw. des Wohnsitzes in einem EWR-Vertragsstaat. Entfallen sollen in diesem Absatz die Voraussetzung, dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als (Filial-)Geschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist, sowie die Bedarfsprüfung. Letztere Voraussetzungen sollen – zusätzlich zu den in § 121 Abs. 1 GewO 1994 verbleibenden – nur für die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben gelten; dies soll im neu zu erlassenden § 121 Abs. 1a GewO 1994 festgelegt werden. § 121 Abs. 3 GewO 1994 wird dementsprechend angepasst.

Zu Z 10 (Überschrift vor § 125):

Damit wird klargestellt, dass sich die im künftigen § 125 Abs. 3 bis 5 GewO 1994 enthaltenen Bestimmungen ausschließlich auf die in § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 genannten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten beziehen.

Zu Z 11 (§ 125 Abs. 3, 4 und 6):

Anstelle einer sonst notwendigen Differenzierung im geltenden § 125 Abs. 3 GewO 1994 zwischen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 und sonstigen Rauchfangkehrertätigkeiten soll der Inhalt des geltenden § 125 Abs. 3 GewO 1994 zur Gänze entfallen, da die darin enthaltene Anordnung bereits im vorgeschlagenen § 123 Abs. 2 GewO 1994 enthalten ist.

Der geltende § 125 Abs. 4 GewO 1994 soll die Bezeichnung „(3)", der geltende § 125 Abs. 5 GewO 1994 die Bezeichnung „(4)“ erhalten. Dem zukünftigen Abs. 3 soll eine der Konsumentensicherheit dienende Bestimmung angefügt werden, wonach nur jene Rauchfangkehrer, deren Gewerbeberechtigung auch die Vornahme sicherheitsrelevanter Tätigkeiten umfasst, berechtigt sind, sich als „öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer“ zu bezeichnen. Die Informationsverpflichtung in Abs. 6 bringt den Nutzen, dass der Kunde über den Tätigkeitsbereich des Rauchfangkehrers informiert wird, der aufgrund der Landeskompetenz für Feuerpolizeirecht etc. von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist. Die Informationen sollen aktuell und leicht verständlich aufbereitet sein. Sie sollen dem Haushalt in Papierform zur Verfügung gestellt werden sowie im Internet abrufbar sein. Nahe liegt, dass von der Landesinnung der Rauchfangkehrer unter Einbindung der Arbeiterkammern ein standardisiertes Informationsblatt erstellt wird.

Zu Z 12, 13 und 17 (§ 336 Abs. 1 bis 3 und § 365f Abs. 3):

In der geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgezählt. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei sind demnach nunmehr eine von den vier genannten Varianten des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

In § 336 Abs. 1 GewO 1994 wird derzeit auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits und auf die Bundespolizei andererseits verwiesen, was angesichts der aktuellen Struktur der Sicherheitsbehörden nach dem SPG zu Unklarheiten führen kann. Ähnliches gilt für die geltende Fassung des § 365f Abs. 3 GewO 1994, in dem die Landespolizeidirektionen unter Bezugnahme auf die Wahrnehmung der „ihrer Bundespolizei“ übertragenen Aufgaben genannt sind.

Mit der vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung soll die Struktur der Sicherheitsbehörden nach dem aktuellen SPG präzise nachvollzogen werden.

Zu Z 14 und 15 (§ 340 Abs. 2 und 2a):

Derzeit ist betreffend das Rauchfangkehrergewerbe festgelegt, dass nicht schon die Gewerbeanmeldung konstitutiv für die Erlangung der Gewerbeberechtigung wirkt, sondern dass die Gewerbeberechtigung jedenfalls einen Bescheid im Sinne des § 340 Abs. 2 GewO 1994 voraussetzt.

Auch bei der Gewerbeanmeldung ist die Differenzierung zwischen den sicherheitsrelevanten und den sonstigen Tätigkeiten von Rauchfangkehrern fortzusetzen. Das Reinigen, das wartungsbedingte Kehren und die Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 bis 5 GewO 1994 sollen daher der Bestimmung des § 340 Abs. 1 (Ausübung lediglich aufgrund der Gewerbeanmeldung), aber nicht mehr den Bestimmungen des (geltenden) § 125 Abs. 4 GewO 1994 und des geltenden § 340 Abs. 2 GewO 1994 (Ausübung aufgrund eines gewerbebehördlichen Bescheides) unterliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten soll weiterhin mit Bescheid entschieden werden. Die Aufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten soll wie bisher erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides zulässig sein. Um Verwechslungen mit dem Verfahren betreffend Gewerbe, vor deren Ausübung gemäß § 95 GewO 1994 eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist, zu vermeiden, soll das für jene Rauchfangkehrer, welche auch sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben wollen, vorgesehene Verwaltungsverfahren aus § 340 Abs. 2 GewO 1994 herausgelöst und ein eigenständiger Abs. 2a für dieses Feststellungsverfahren vorgesehen werden.

Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Prüfung des Vorliegens der Niederlassung in Österreich sowie der in § 121 Abs. 1a GewO 1994 festgelegten besonderen Voraussetzungen; die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen und das Vorliegen der Befähigung sind im Verfahren gemäß Abs. 2a nicht zu prüfen – dies ist vielmehr Gegenstand der Prüfung gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994. Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Maßgabe, dass ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2a nicht zu führen ist, wenn schon die Prüfung der allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen und/oder des Befähigungsnachweises ergeben hat, dass ein Feststellungs- und Untersagungsbescheid gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 zu erlassen war, wird sichergestellt, dass keine Aufwände für die Durchführung sinnloser Verwaltungsverfahren entstehen. Die Behörde wird daher in diesem Sinne zunächst zu klären haben, ob die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen und der Nachweis der Befähigung vorliegen und erst danach mit Bescheid darüber absprechen, ob die Voraussetzungen für das Durchführen sicherheitsrelevanter Tätigkeiten erfüllt sind.

Sowohl der Umstand, dass ein Rauchfangkehrer zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten berechtigt ist, als auch das zugehörige Kehrgebiet sind von der Behörde unverzüglich im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzutragen. Mit dem letzten Halbsatz des Abs. 2a wird schließlich sichergestellt, dass es sich bei diesen beiden Informationen um Daten handelt, über die öffentliche Auskunft zu geben ist.

Zu Z 16 (§ 356b Abs. 3):

Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 125/2013 wurde der anlagenrechtliche one-stop-shop durch die Aufnahme einer weiteren mitanzuwendenden wasserrechtlichen Maßnahme, nämlich der Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern, erweitert (§ 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994). Mit der Aufnahme der Z 6 in den Abs. 1 war selbstverständlich auch eine entsprechende Ergänzung der so genannten „Konzentration der Kontrolle“ im Sinne des § 356b Abs. 3 GewO 1994 beabsichtigt; dies soll durch die vorgeschlagene Änderung redaktionell klargestellt werden.

Zu Z 18 (§ 373b Abs. 1):

Das bestehende Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit kann durch Beschlüsse des gemischten Ausschusses EU-Schweiz abgeändert werden. Dieser Ausschuss hat den Beschluss Nr. 2/2011 erlassen, der mit 31. August 2013 in Kraft getreten ist (siehe Mitteilung über das Inkrafttreten 2014/C 49/04, ABl. Nr. C 49 vom 21.2.2014 S. 3). Damit wurde die Geltung des Titels II der Dienstleistungsrichtlinie auf die Schweiz ausgedehnt. Schweizer Bürger und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz sind daher mit EU-Bürgern bzw. Gesellschaften dahingehend gleichzustellen, dass sie das bisherige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung einer Qualifikation im Falle einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung nicht mehr erbringen müssen. Dieser unionsrechtlichen Verpflichtung soll mit der vorgeschlagenen Änderung entsprochen werden.

Zu Z 19 (§ 376 Z 28 Abs. 2a):

Mit dieser Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass bestehenden Gewerbeberechtigungen entsprechend der neuen Rechtslage ebenfalls das Recht zukommt, sonstige Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes außerhalb ihres Kehrgebiets auszuüben. Bestehende Einschränkungen auf ein Kehrgebiet bleiben auch bei aufrechten Gewerbeberechtigungen nur mehr für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erhalten.

Zu Z 20 (§ 382 Abs. 69 und Abs. 70):

Für die Neuregelung des Rauchfangkehrergewerbes wird eine Legisvakanz bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 vorgesehen, damit ausreichend Zeit bleibt, um die notwendigen technischen Begleitmaßnahmen im GISA einrichten zu können. Dieser Zeitraum ist mit Blick auf das Erfordernis der Anpassung an das einschlägige Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union bewusst knapp gehalten.

Für die sonstigen Änderungen wird ein sofortiges Inkrafttreten vorgesehen, da diesbezüglich administrative Begleitmaßnahmen nicht erforderlich sind.