Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bezwecken mit dem Vertrag die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung zu verstärken. Damit wollen sie einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, sowie des Terrorismus leisten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Inkraftsetzung eines Polizeikooperationsabkommens mit der Ukraine

Durch die Inkraftsetzung eines Polizeikooperationsabkommen mit der Ukraine wird die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der österreichischen Sicherheitsbehörden mit den zuständigen Behörden in der Ukraine in den durch das Abkommen geregelten Bereichen geschaffen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die innerstaatliche Umsetzung des Abkommens wird keine nennenswerten zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts (BM.I und BMJ) zu bedecken. Die finanziellen Auswirkungen sind nur marginal, da zwar die rechtliche Grundlage für gewisse Tätigkeiten der österreichischen Polizei geschaffen wird, diese jedoch die Ausnahme darstellen und im täglichen Dienstbetrieb aufgehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Abschluss des Vertrags steht in vollem Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union (EU).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung.“ der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Um den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit die durch die organisierte Kriminalität und den Terrorismus bestehen, wirksam begegnen zu können, ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den ukrainischen Sicherheitsbehörden erforderlich. Zu diesem Zweck wurde ein Abkommen mit der Ukraine über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität verhandelt und am 21. November 2013 unterzeichnet. Das Abkommen schafft insbesondere einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch oder die gegenseitige Unterstützung bei der Personen- und Sachenfahndung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es bestehen keine Alternativen zum beschriebenen Vorhaben.

 

Ohne das Abkommen könnte die Zusammenarbeit zwischen den ukrainischen und den österreichischen Sicherheitsbehörden nicht vertieft werden und die Kriminalität in beiden Staaten nicht effektiver bekämpft werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll im Jahr 2018 durchgeführt werden. Es muss erhoben werden, ob das Abkommen in Kraft ist. Organisatorische Maßnahmen sind nicht notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine zeitgemäße rechtliche Vereinbarung, welche die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Ukraine regelt.

Der Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in der Ukraine bei der Kriminalitätsbekämpfung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Inkraftsetzung eines Polizeikooperationsabkommens mit der Ukraine

Beschreibung der Maßnahme:

Das Abkommen umfasst unter Berücksichtigung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität insbesondere die Zusammenarbeit in den Bereichen Bekämpfung von Terrorismus, Schlepperei, Menschenhandel, Kinderpornographie, Computer- und Wirtschaftskriminalität sowie Bekämpfung von Drogen- und Waffenhandel. Des Weiteren werden im Abkommen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benannt sowie die Formen der Zusammenarbeit (Informationsaustausch, gegenseitige Unterstützung bei der Personen- und Sachenfahndung u.a.) festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht keine zeitgemäße rechtliche Vereinbarung, welche die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Ukraine regelt.

Das Polizeikooperationsabkommen (Staatsvertrag) mit der Ukraine ist in Kraft. Die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der österreichischen Sicherheitsbehörden mit den zuständigen Behörden in der Ukraine besteht in den durch das Abkommen geregelten Bereichen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.