Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Anlässlich der Ratifikation der Konvention hat Österreich einen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention in Bezug auf militärische Dienstleistungen und zu Art. 11 der Konvention in Bezug auf das Verbot der Nachtarbeit von Frauen und den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen erklärt. Art. 11 enthält das Gebot zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau und lässt eine differenzierte Behandlung nur aus Schutzgründen im Falle der Mutterschaft zu.

Nach der Einführung des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (BGBl. I Nr. 30/1998) konnte Österreich am 11. September 2000 seinen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention zurückziehen (BGBl. III Nr. 183/2000). Infolge der Aufhebung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen (BGBl. Nr. 237/1969) konnte Österreich am 14. September 2006 weiters auch seinen Vorbehalt zu Art. 11 hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen zurückziehen. Damit blieb nur der Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen in folgender Fassung aufrecht: „Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Bezug auf den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.“ (BGBl. III Nr. 154/2006)

Das zur Überprüfung der Umsetzung der Konvention berufene Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) forderte Österreich bei der Staatenprüfung im Februar 2013 auf, den Vorbehalt zurückzuziehen, da das von Österreich angestrebte Schutzniveau bereits durch Art. 11 Abs. 1 lit. f der Konvention gewährleistet sei.

In diesem Sinne kann der noch bestehende Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention gänzlich zurückgezogen werden. Dies soll durch beiliegende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär der Konvention geschehen.

Durch die Zurückziehung des Vorbehalts entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen an eine ohnehin schon bestehende Rechtslage angeglichen werden.

Besonderer Teil

Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau enthält ein Gebot zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau auf dem Arbeitsmarkt und lässt eine differenzierte Behandlung nur aus Schutzgründen im Falle der Mutterschaft zu.

Die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999) erlassene Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen (BGBl. II Nr. 356/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 279/2008) enthält zwei Beschäftigungsverbote bzw. -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen auf Grund geschlechterspezifischer Unterschiede zum Schutz von Frauen: das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bei einer Bleiexposition von mehr als 0,02 mg/m³ sowie das Verbot der Beschäftigung mit Arbeiten mit besonderer physischer Belastung.

Im Zuge der österreichischen Staatenprüfung vor dem CEDAW-Komitee im Februar 2013 wurde Österreich aufgefordert, den noch bestehenden österreichischen Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention zurückzuziehen, da das angestrebte Schutzniveau nach Auffassung des Komitees bereits durch Art. 11 Abs. 1 lit. f der Konvention gewährleistet sei (vgl. Abs. 8 und 9 der Abschließenden Bemerkungen des Komitees vom 22. März 2013). Gewisse arbeitsrechtliche Einschränkungen, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz von Frauen dienen, sind nach Ansicht des CEDAW-Komitees in engen klar definierten Grenzen zulässig.

Das Zentral-Arbeitsinspektorat führte im Jahr 2013 auch eine eingehende Überprüfung der Notwendigkeit von Schutzbestimmungen für Arbeiten unter Einwirkung von Blei und unter besonderer physischer Belastung gemäß der §§ 2 und 3 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, durch. Dies ergab, dass diese Beschäftigungsverbote und –beschränkungen im Hinblick auf den technischen Fortschritt sowie die nunmehrige Arbeitsschutzrechtrechtslage gemäß des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013), nicht mehr erforderlich sind.

Die besondere Schutzregelung für Frauen wurde in der Vergangenheit mit dem Schutz der Fortpflanzungsfähigkeit von Frauen begründet und war aufgrund der früher erhöhten Arbeitsplatzexpositionen gegenüber Blei durchaus gerechtfertigt. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt und die in der Produktion inzwischen weitgehend erfolgte Substitution von Blei (ausgenommen in der Bleiglasherstellung, jedoch auch hier mit stark reduziertem Gehalt von Bleipigmenten) ist diese Beurteilung jedoch als historisch überholt zu bewerten.

Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erscheinen ausreichend zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, sowohl hinsichtlich der Vermeidung einer gesundheitsschädigenden Bleiexposition bei der Arbeit als auch von besonderen physischen Belastungen bei der manuellen Lastenhandhabung (Prävention im Arbeitsschutz, v.a. Gefahrenevaluierung und Festlegung von Schutzmaßnahmen für weibliche ebenso wie männliche Beschäftigte, Arbeitsstoffevaluierung, Grenzwerte, Gesundheitsüberwachung, Regelungen zum Einsatz besonders schutzbedürftiger ArbeitnehmerInnen und zur Gestaltung von Arbeitsvorgängen).

Somit ist seitens des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittelfristig geplant, die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen ersatzlos aufzuheben.