496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (489 der Beilagen): Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen

Die Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Erklärung hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Erklärung durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch die Erklärung Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Anlässlich der Ratifikation der Konvention hat Österreich einen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention in Bezug auf militärische Dienstleistungen und zu Art. 11 der Konvention in Bezug auf das Verbot der Nachtarbeit von Frauen und den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen erklärt. Art. 11 enthält das Gebot zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau und lässt eine differenzierte Behandlung nur aus Schutzgründen im Falle der Mutterschaft zu.

Nach der Einführung des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (BGBl. I Nr. 30/1998) konnte Österreich am 11. September 2000 seinen Vorbehalt zu Art. 7 lit. b der Konvention zurückziehen (BGBl. III Nr. 183/2000). Infolge der Aufhebung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen (BGBl. Nr. 237/1969) konnte Österreich am 14. September 2006 weiters auch seinen Vorbehalt zu Art. 11 hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen zurückziehen. Damit blieb nur der Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen in folgender Fassung aufrecht: „Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Bezug auf den besonderen Arbeitnehmerschutz von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.“ (BGBl. III Nr. 154/2006)

Das zur Überprüfung der Umsetzung der Konvention berufene Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) forderte Österreich bei der Staatenprüfung im Februar 2013 auf, den Vorbehalt zurückzuziehen, da das von Österreich angestrebte Schutzniveau bereits durch Art. 11 Abs. 1 lit. f der Konvention gewährleistet sei.

In diesem Sinne kann der noch bestehende Vorbehalt zu Art. 11 der Konvention gänzlich zurückgezogen werden. Dies soll durch beiliegende Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär der Konvention geschehen.

Durch die Zurückziehung des Vorbehalts entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen an eine ohnehin schon bestehende Rechtslage angeglichen werden.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. März 2015 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich des besonderen Arbeitnehmerschutzes von Frauen (489 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 03 10

                            Claudia Durchschlag                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann