Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Beim Rücktritt von einem Staatsvertrag ist grundsätzlich das gleiche Verfahren wie beim Abschluss einzuhalten. Das Internationale Energie-Agentur Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes wurde als Staatsvertrag gemäß Art. 50 B-VG vom Nationalrat genehmigt (BGBl. Nr. 211/1980 idF BGBl. I Nr. 2/2008). Der Rücktritt hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher ebenfalls der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Einige Bestimmungen wurden als verfassungsändernd genehmigt, jedoch bereits mit dem 1. BVRBG (BGBl. I Nr. 2/2008) wieder des Verfassungsrangs entkleidet. Der Rücktritt hat nicht politischen Charakter. Ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG ist nicht erforderlich. Da durch den Rücktritt keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder betroffen sind, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Hintergrundinformation:

Der Kohletechnische Informationsdienst der Internationalen Energie-Agentur (IEA Clean Coal Centre) wurde 1975 im Zuge der Ölkrise von der Internationalen Energieagentur (IEA), die selbst Teil der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, gegründet. Das Ziel der IEA ist es, die Zusammenarbeit unter den teilnehmenden Staaten zu fördern, um die Energiesicherheit durch Diversifizierung der Energieversorgung, die saubere und effiziente Energienutzung und die Energieeinsparung zu erhöhen. Dies wird u.a. durch gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramme erreicht, von denen das IEA Clean Coal Centre eines ist. Es stellt Information und Analysen zu allen Aspekten von Kohle zur Verfügung, veröffentlicht jährlich eine Zahl von Berichten zu verschiedenen Themen, betreibt Datenbanken und organisiert Konferenzen und Seminare. Insgesamt gibt es über vierzig aktive Programme oder Durchführungsübereinkommen der IEA.

Das IEA Clean Coal Centre ist eine Non-Profit-Organisation und finanziert sich in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge. Mitglieder sind sowohl Staaten (Australien, Kanada, Deutschland, Italien, Japan, Polen, Republik Korea, Südafrika, Großbritannien, USA und Österreich), die Europäische Kommission, als auch Industrievertreter (Unternehmen und Verbände).

Argumente für den Rückzug Österreichs aus dem IEA Clean Coal Centre:

Da Österreich mittlerweile Mitglied der Europäischen Union ist und diese ein Mitglied des IEA Clean Coal Centres ist, fühlt sich Österreich in diesem Gremium ausreichend vertreten. Neben Österreich sind ausschließlich einige größere EU-Staaten Direktmitglieder der Organisation.

Gemäß der Energiestrategie Österreich der Bundesregierung vom März 2010 wurde als klares Ziel im Bereich der Wärmebereitstellung die Substitution fossiler Energieträger durch den Einsatz effizienter Erneuerbarer Energieträger genannt, was dazu beitragen soll, die Treibhausgas-Emissionen zu verringern und den globalen Klimawandel zu bekämpfen. Der Anteil von Kohle zur Strom- und Wärmeerzeugung ist in Österreich in den letzten Jahren rückläufig und hat keinen nennenswerten Stellenwert am Endenergieverbrauch. Der heimische Braunkohlebergbau wurde 2005 eingestellt. Der Wirtschaft bzw. privaten Unternehmen steht es mittlerweile offen, im IEA Clean Coal Centre sogenannte "Sponsoring-Mitgliedschaften" einzugehen.

Rücktrittsregelung im Übereinkommen

Laut Art. 9 lit. f des Internationale Energie-Agentur Durchführungsübereinkommens zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes kann jede vertragschließende Partei vom Übereinkommen jederzeit mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees oder durch eine schriftliche Rücktrittserklärung mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist an den Beauftragten zurücktreten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Rücktritt vom Internationale Energie-Agentur Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 4 B-VG (Staatsverträge und Bundesfinanzen).

Besonderer Teil

Dem Nationalrat wird die Rücktrittserklärung des Bundespräsidenten zur Genehmigung vorgelegt. Der Rücktritt soll so bald wie möglich unter Einhaltung der in Art. 9 lit. f des Internationalen Energie-Agentur Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes vorgesehenen Zwölfmonatsfrist erfolgen.