Vorblatt

Ziel(e)

-       Klares Bekenntnis Österreichs zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch Zurückziehung aller Vorbehalte und Erklärungen

Die Rechtslage hinsichtlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Kinderrechtsbereich wird dadurch bereinigt, dass die österreichischen Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, welche sich als nicht mehr notwendig erwiesen haben, zurückgezogen werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Zurückziehung der Vorbehalte und Erklärungen

Die österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie die österreichischen Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes werden durch eine Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens zurück gezogen.

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Zurückziehung der nicht mehr erforderlichen Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes erfolgt eine Bereinigung der Rechtslage und wird deutlich gemacht, dass Österreich den Bestimmungen des Übereinkommens vollinhaltlich verpflichtet ist. Österreich wird im Zuge zukünftiger Staatenprüfungen vor dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nicht mehr zur Zurücknahme der Vorbehalte aufgefordert werden müssen.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen bedarf der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes hat Österreich zwei Vorbehalte zu Art. 13 (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art. 15 (Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art. 17 (Zugang zu Information) eingelegt. Darüber hinaus hat Österreich zwei Erklärungen zu Art. 38 (Teilnahme von Kindern an bewaffneten Konflikten) abgegeben.

Der zur Überprüfung der Umsetzung der KRK berufene Ausschuss für die Rechte des Kindes hat Österreich im Rahmen der Staatenprüfungen in den Jahren 2005 und 2012 empfohlen, die Erforderlichkeit der Vorbehalte mit dem Ziel zu überprüfen, diese in Übereinstimmung mit der Wiener (Menschenrechts-)Erklärung und dem Aktionsplan von 1993 zurückzuziehen, da sie nicht notwendig seien. Als eine Reaktion auf die Empfehlungen des Ausschusses sowie im Bestreben, die KRK in Österreich umfassend umzusetzen, wurde eine eingehende Prüfung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Vorbehalte und Erklärungen im Lichte der Entwicklungen des österreichischen und des Völkerrechts sowie der rechtlichen Praxis seit Einlegung der Vorbehalte eingeleitet.

Diese Prüfung ergab, dass die Zurückziehung der Vorbehalte weder die Anwendung der EMRK und ihrer Eingriffsvorbehalte in Bezug auf die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Medienfreiheit beeinträchtigen würde, noch, dass sich die reale Situation der Kinderrechte in Österreich durch eine Zurückziehung wesentlich verändern würde. Vielmehr würde die Zurückziehung ein klares Bekenntnis Österreichs zur vollständigen Umsetzung der KRK zum Ausdruck bringen, wie auch vom Ausschuss für die Rechte des Kindes gefordert.

Auch ist infolge der Ratifikation des Fakultativprotokolls betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten durch Österreich im Jahr 2002 (BGBl. III Nr. 92/2002) die Erklärung Österreichs, keinen Gebrauch von den Möglichkeiten des Art. 38 Abs. 2 und 3 KRK zu machen, obsolet geworden. Weiters ist der explizite Verweis auf die innerösterreichische Verfassungsrechtslage in der zweiten Erklärung zu Art. 38 KRK nicht erforderlich.

In diesem Sinne können die Vorbehalte zu Art. 13, 15 und Art. 17 sowie die Erklärungen zu Art. 38 der KRK zurückgezogen werden.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wird diese Maßnahme nicht gesetzt, würden nicht erforderliche Vorbehalte und Erklärungen weiterhin aufrecht bleiben. Es wäre damit zu rechnen, dass Österreich bei zukünftigen Staatenprüfungen vor dem Ausschuss für die Rechte des Kindes sowie auch im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung im VN-Menschenrechtsrat (UPR) neuerlich zur Zurücknahme der Vorbehalte aufgefordert würde.


Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Da lediglich die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs an eine schon bestehende Rechtslage angeglichen werden, sind keine spezifischen Daten oder Informationen für die Evaluierung zu sammeln.

Ziele

Ziel 1: Klares Bekenntnis Österreichs zur vollständigen Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch Zurückziehung aller Vorbehalte und Erklärungen

Beschreibung des Ziels:

Die Rechtslage hinsichtlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Kinderrechtsbereich wird dadurch bereinigt, dass österreichische Vorbehalte und Erklärungen, die sich als nicht mehr notwendig erwiesen haben, zurückgezogen werden. Dadurch wird deutlich gemacht, dass Österreich dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vollinhaltlich verpflichtet ist.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hält derzeit nicht mehr erforderliche Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes aufrecht und wurde daher vom Ausschuss für die Rechte des Kindes aufgefordert, die Vorbehalte zu Art. 13,15 und 17 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Österreich hat die Vorbehalte und Erklärungen zurückgezogen, macht damit deutlich, dass es den Bestimmungen des Übereinkommens vollinhaltlich verpflichtet ist und muss daher im Zuge der nächsten Staatenprüfung vor dem Ausschuss über die Rechte des Kindes (vorauss. 2019) nicht mehr zur Zurückziehung der Vorbehalte aufgefordert werden.

 

Maßnahmen

Maßnahme 1: Zurückziehung der Vorbehalte und Erklärungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie die Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes werden durch eine Erklärung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens zurück gezogen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hält derzeit nicht mehr erforderliche Vorbehalte und Erklärungen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes aufrecht und wurde daher vom Ausschuss für die Rechte des Kindes aufgefordert, die Vorbehalt zu Art. 13,15 und 17 des Übereinkommens zurückzuziehen.

Österreich hat die Vorbehalte und Erklärungen zurückgezogen, macht damit deutlich, dass es den Bestimmungen des Übereinkommens vollinhaltlich verpflichtet ist und muss daher im Zuge der nächsten Staatenprüfung vor dem Ausschuss über die Rechte des Kindes (vorauss. 2019) nicht mehr zur Zurückziehung der Vorbehalte aufgefordert werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.