504 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (455 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist seit 11. Oktober 1986 in Kraft (BGBl. Nr. 537/1986).

In seinem Urteil vom 3. März 2009 stellte der EuGH in der Rechtssache C-205/06 fest, dass Österreich unter anderem wegen diesem vor dem Beitritt zur EU abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Urteile gleichen Inhalts sind zeitgleich gegen Finnland und Schweden ergangen.

Ein Transferartikel, wie er regelmäßig in derartigen Abkommen enthalten ist, findet sich in Art. 5 des Abkommens und soll den freien Transfer von Zahlungen gewährleisten, die in Zusammenhang mit einer Investition stehen. Derartige Bestimmungen ermöglichen einem Investor, dass er – etwa im Fall eines bewaffneten Konfliktes im Gaststaat – seine Investition (einschließlich Gewinne und Dividenden) repatriieren kann.

Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass Art. 5 des Abkommens in einem Spannungsfeld zu den in Art. 57 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 1 EGV (nunmehr Art. 64 Abs. 2, 66 und 75 Abs. 1 AEUV) steht, weil er die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen, welche auf sofortige Maßnahmen zur Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs abzielen, gefährdet.

Am 18. Juni 2009 konnten in Peking Verhandlungen über eine Ergänzung des Transferartikels erfolgreich abgeschlossen werden. Durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 in Art. 5 des Abkommens wird die Unionsrechtskonformität des Transferartikels hergestellt. Am 27. Juli 2011 ist die Zustimmung der chinesischen Seite, das Protokoll zur Änderung des Investitionsschutzabkommens in Form eines Notenwechsels zu vollziehen, eingelangt.

Da mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon die Zuständigkeit zum Abschluss von Abkommen über Direktinvestitionen auf die EU übergegangen ist, war gemäß Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351/40 vom 20.12.2012) dieses Protokoll zur Änderung des bilateralen Investitionsschutzabkommens der Europäischen Kommission zu notifizieren; die Europäische Kommission hat mit Durchführungsbeschluss vom 17.12.2013 Österreich ermächtigt, das Protokoll im Einklang mit dem Unionsrecht in Kraft treten zu lassen.

Die Änderung wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben.

Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter.

Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.

 

Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. März 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Roman Haider und Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N dagegen: G ) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (455 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 03 12

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann