506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (442 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang

 

 

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Tabakwaren, Alkohol, gefälschte Produkte und Drogen. Für Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Belarus auch darin, dass dadurch der zunehmenden Internationalisierung der Handelsströme, dem Anstieg des Wirtschaftsverkehrs mit Belarus und den damit verbundenen organisierten Zollzuwiderhandlungen Rechnung getragen wird.

Der Abschluss bilateraler Zollamtshilfeabkommen ist EU-konform; es besteht eine von den Mitgliedstaaten akzeptierte Informationsverpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission. Belarus hat sich bereits erfolgreich um den Abschluss bilateraler Amtshilfeabkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bemüht.

Eine über Zollangelegenheiten hinausgehende Zusammenarbeit ist in dem Abkommen nicht vorgesehen. Das Abkommen wird ausschließlich von den Zollverwaltungen beider Staaten vollzogen.

Durch die Anwendung des Abkommens werden im Vorhinein nicht bezifferbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen in Folge der Bearbeitung belarussischer Amtshilfeersuchen sowie auch durch das Erstellen von Ersuchen an Belarus entstehen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber stehen werden.

Das Abkommen ist in deutscher, russischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Fall von Auslegungsdifferenzen wird die englische Sprachfassung herangezogen. Der Anhang ist integrierender Bestandteil des Abkommens.

Der Anhang ist integrierender Bestandteil des Abkommens. Er enthält die für derartige Abkommen üblichen Grundsätze des Datenschutzes, insbesondere was die Verwertung, Berichtigung, Aufbewahrung, Löschung von und Auskunftserteilung über übermittelte Daten betrifft sowie Regeln für den Schadenersatz.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. März 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Roman Haider und Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang (442 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 03 12

                            Gabriel Obernosterer                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann