Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung der Teilnahme des österreichischen Bundesheers an Einsätzen im Rahmen des internationalen Krisenmanagements der Vereinten Nationen und der Europäischen Union nehmen Angehörige des Bundesheers zunehmend an internationalen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten teil. Aufgrund des derzeitigen geographischen Schwergewichts des internationalen Krisenmanagements in der Region Afrika sind auch Ausbildungen und Übungen in den Klimazonen Dschungel und Wüste notwendig. Unter Berücksichtigung der bestehenden Kooperation mit dem französischen Verteidigungsministerium und den vorhandenen französischen Stützpunkten wird durch das österreichische Bundesheer angestrebt, Ausbildungen und Übungen für die Klimazone Dschungel im Überseegebiet Französisch-Guyana durchzuführen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher ein Abkommen mit Frankreich erforderlich, in dem eine ausdrückliche Regelung für den Aufenthalt und die Rechtsstellung österreichischer Soldaten in Französisch-Guyana geschafft wird.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Auf dienstliche Aufenthalte von Angehörigen des österreichischen Bundesheers in Frankreich sind auf der Grundlage des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 136/1998, kurz PfP‑Truppenstatut, die Bestimmungen des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 135/1998, kurz NATO‑Truppenstatut, anwendbar. Diese räumen den Angehörigen des österreichischen Bundesheers für ihren Aufenthalt in Frankreich gewisse Privilegien und Immunitäten ein.

Obwohl Französisch-Guyana zum Hoheitsgebiet Frankreichs zählt, gehört es als Übersee-Gebietskörperschaft nicht zum so genannten französischen Mutterland. Das PfP- und das NATO-Truppenstatut finden auf dieses Gebiet daher keine Anwendung (siehe vor allem Artikel XX Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts).

Artikel 1 des gegenständlichen Abkommens regelt daher ausdrücklich, dass die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts auf Aufenthalte von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana Anwendung finden und dehnt damit den Anwendungsbereich des PfP‑Truppenstatuts auf das Überseegebiet von Französisch-Guyana aus.

Zu Artikel 2:

Zur Umsetzung dieses Abkommens kann es zweckmäßig sein, im Rahmen des geltenden Rechts weitere Einzelheiten zur Durchführung des Abkommens festzulegen. Um diese Möglichkeit ausdrücklich einzuräumen, können gemäß Artikel 2 die Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte direkt zwischen den zuständigen Behörden vereinbart werden, wie zum Beispiel durch den Abschluss einer politischen Absichtserklärung zwischen den jeweiligen Verteidigungsministern.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 enthält die in internationalen Abkommen gängige Regelung, dass jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens nur im Wege von Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt werden können.

Zu Artikel 4:

Gemäß Abs. 1 wird das Abkommen auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die letzte Mitteilung der Erfüllung der nationalen Genehmigungsverfahren abgegeben wurde, in Kraft. Eine Änderung des Abkommens ist nach Abs. 2 möglich und folgt dabei den gleichen Inkrafttretensbestimmungen. Das Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden, wobei eine einseitige Kündigung sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam wird.