508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (481 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Vereinbarkeit der Rauchfangkehrerregelungen mit Unionsrecht sichergestellt und größere Wettbewerbsfreiheit im Rauchfangkehrergewerbe unter Beibehaltung des gegenwärtigen Sicherheitsniveaus gewährleistet werden. Darüber hinaus sollen weitere Anpassungen in der Gewerbeordnung erfolgen.

Das Erfordernis der Niederlassung in Österreich, die Bedarfsprüfung und die Beschränkung auf Kehrgebiete für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in Österreich sind aus Sicht des Unionsrechtes mit diesem, insbesondere mit der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, im derzeitigen Ausmaß nicht mehr zu vereinbaren.

Die landesgesetzlichen Vorschriften (Feuerpolizeiordnungen, Kehrgesetze, Luftreinhaltegesetze uä.) übertragen den Rauchfangkehrern Aufgaben, die sonst von Gemeindeorganen zu erfüllen wären (vgl. Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG). Dabei erfüllen Rauchfangkehrer besondere sicherheitsrelevante Aufgaben, die insbesondere dem Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz dienen.

Nicht alle der von Rauchfangkehrern angebotenen und verrichteten Leistungen fallen jedoch in diesen Bereich der sicherheitsrelevanten Aufgaben. Kehr- und Reinigungstätigkeiten können, soweit sie nicht dem Zweck der Überprüfung und der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen, nicht als besonders sicherheitsrelevante Aufgaben eingeordnet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind die oben genannten Erfordernisse daher mit den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie nicht vereinbar und sollen entfallen. Somit soll eine Differenzierung zwischen besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben und sonstigen Tätigkeiten der Rauchfangkehrer geschaffen werden.

Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 26. September 2013, C(2013)6080 final, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168, wird von der Europäischen Kommission die Auffassung vertreten, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005 S.22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S.18 nicht vollständig nachgekommen sei. Um einer allfälligen Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof vorzubeugen, soll das Verbot des Aufsuchens von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf kosmetische Artikel beseitigt werden.

Aufgrund des Inkrafttretens des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 für die Schweiz (vgl. Beschluss Nr. 2/2011 des gemischten Ausschusses EU-Schweiz, ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20, siehe auch Mitteilung über das Inkrafttreten 2014/C 49/04, ABl. Nr. C 49 vom 21.02.2014 S. 3) sollen für Schweizer Bürger bzw. Gesellschaften die gleichen Begünstigungen wie für EU- und EWR-Bürger im Fall der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen vorgesehen werden.

Schließlich wird das Vorhaben für diverse redaktionelle Aktualisierungen, insbesondere die Anpassung des Gewerbeentziehungsgrundes betreffend Diskriminierung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 an die aktuelle Fassung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – EGVG und der die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden betreffenden §§ 336 und 365f Abs. 3 GewO 1994 an die aktuelle Fassung des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, genutzt.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. März 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Dr. Angelika Winzig, die Abgeordneten Michael Ehmann, Bernhard Themessl, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Ruperta Lichtenecker, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Brigitte Jank und Cornelia Ecker sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) soll ab Inbetriebnahme mit Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) und des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) abgeglichen werden. In der mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2015 eingeführten Fassung des letzten Satzes des § 365a GewO 1994 wurde zunächst allgemein Vorsorge für den Datenabgleich zwischen GISA, dem ZMR und dem ZPR getroffen, wobei die konkrete technische Ausgestaltung der Durchführung des Abgleichs zwischen GISA und dem ZMR bzw. dem ZPR offen gelassen und eine nicht näher festgelegte Verpflichtung zur ‚periodischen‘ Übermittlung von Änderungen der Daten festgelegt wurde.

Die konkrete Vorgehensweise, nämlich die Verwendung des in § 16c Meldegesetz geregelten ZMR-Änderungsdienstes durch GISA, steht nunmehr fest; diese Spezifikation soll aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz auch im Gesetz entsprechend beschrieben werden.

Außerdem soll für den Fall, dass der ZMR-Änderungsdienst zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von GISA am 30. März 2015 noch nicht zur Verfügung steht, Vorsorge getroffen werden, dass ein nochmaliger Abgleich der GISA-Daten mit den Daten des ZMR erfolgen und auf diese Weise dem Recht der Personen auf Richtigstellung ihrer Daten Rechnung getragen werden kann. Dies ist beispielsweise für Namensänderungen relevant, die sich zwischen der Betriebsaufnahme von GISA und der Verfügbarkeit des ZMR-Änderungsdienstes ergeben können; auch diese Änderungen sollen direkt im Abgleich der Register technisch nachvollzogen werden können, ohne dass die Gewerbetreibenden gesondert zur Behörde gehen müssen, um beispielsweise ihre Namensänderungen auch im GISA wiederzufinden.

Die vorgeschlagene Änderung erfasst schließlich auch die konkrete Vorgehensweise betreffend die Mitteilung über den Todeszeitpunkt von im GISA gespeicherten natürlichen Personen, die aus dem ZPR bezogen werden müssen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,N, dagegen: F,G,T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 03 12

                            Dr. Angelika Winzig                                                              Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann