Vorblatt
Ziel(e)
- Rechtssicherheit
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung der relevanten Bestimmungen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Wesentliche Auswirkungen
Keine.
Dieses Regelungsvorhaben soll in seinem Regelungsbereich eine effiziente und rechtssichere Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Erteilung von Konzessionen/Genehmigungen für Kraftfahrliniendienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder Allgemeiner Vorschriften im Sinne der Verordnung auf dem Kraftfahrliniensektor ermöglichen, damit den Fahrgästen auf rechtssichere Art und Weise ein preiswerter und qualitativ hochwertiger öffentlicher Verkehr zur Verfügung gestellt werden kann.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Konformität ist gegeben, da der Entwurf eine begleitende Maßnahme zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
BMVIT, Abt. IV/ST7 |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit“ der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates dient der Umsetzung der Hauptziele des Weißbuchs der Kommission vom 12. September 2001 „Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ zur Gewährleistung sicherer, effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch einen regulierten Wettbewerb, der auch die Transparenz und Leistungsfähigkeit öffentlicher Personenverkehrsdienste garantiert. Viele Personenverkehrsdienste, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind, können jedoch nicht kommerziell betrieben werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen daher Maßnahmen ergreifen können, um die Erbringung dieser Dienste sicherzustellen. Die Verordnung regelt daher die dafür erforderlichen Mechanismen, wie insbesondere die Gewährleistung von Ausgleichsleistungen und/oder ausschließlichen Rechten mittels öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften. Insbesondere im Bereich der Verfahren zur Erteilung von Konzessionen/Genehmigungen für Kraftfahrliniendienste mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben soll eine Anpassung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG, BGBl. I Nr. 203/99, an die Begriffe und Vorgaben der Verordnung eine größere Rechtssicherheit gewährleisten. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Anpassung des KflG wäre insbesondere mit dem Risiko der Rechtsunsicherheit bei der Erteilung von Konzessionen/Genehmigungen für Kraftfahrlinienverkehrsdienste, die mittels Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, verbunden.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine speziellen Vorbereitungen notwendig.
Ziele
Ziel 1: Rechtssicherheit
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Auf Ebene des KflG inhaltlich unterschiedliche Begriffsdefinitionen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und aufgrund der Bezugnahme auf das ebenfalls zu novellierende ÖPNRV-G 1999. |
Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit durch entsprechende Bezugnahme auf die im ÖPNRV-G 1999 an die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anzupassenden Begriffe der Eigen- und Gemeinwirtschaftlichkeit sowie durch Anpassung der kraftfahrlinienrechtlichen Bestimmungen an die weiteren Erfordernisse der Verordnung. Diese Anpassungen betreffen vor allem verfahrenstechnische Bestimmungen hinsichtlich der Erteilung von Konzession/Genehmigungen für Kraftfahrliniendienste, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge bestellt werden sowie Schutzklauseln für Verkehre, die mittels Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anpassung der relevanten Bestimmungen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Beschreibung der Maßnahme:
Die relevanten Bestimmungen des KflG werden den Vorgaben der Verordnung angepasst, die Erteilung von Konzessionen/Genehmigungen für Kraftfahrliniendienste, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge betrieben werden, die Dauer dieser Konzessionen/Genehmigungen sowie Schutzklauseln für Kraftfahrliniendienste, die mittels Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, werden angepasst, um die Anwendung der Verordnung rechtssicher zu gestalten und somit eine Grundlage für einen effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicher zu stellen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
KflG steht begrifflich und inhaltlich nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. |
Vollständige Anpassung der relevanten Bestimmungen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die Wesentlichkeitskriterien sind nicht gegeben.
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Luft oder Klima
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen
Erläuterung
Dieses Regelungsvorhaben ist im Rahmen einer allfälligen Klimaverträglichkeitsprüfung insofern nicht von Relevanz, zumal die darin vorgesehenen Regelungen lediglich Bestimmungen zur rechtssicheren Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorsehen. Ein besseres Verkehrsangebot bietet jedoch langfristig jedenfalls die Voraussetzungen für einen klimafreundlicheren Verkehr.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher.
Erläuterung
Dieses Regelungsvorhaben soll in seinem Regelungsbereich eine effiziente und rechtssichere Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Erteilung von Konzessionen/Genehmigungen für Kraftfahrliniendienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder Allgemeiner Vorschriften im Sinne der Verordnung auf dem Kraftfahrliniensektor ermöglichen, damit den Fahrgästen ein preiswerter und qualitativ hochwertiger öffentlicher Verkehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Umwelt |
Luft oder Klima |
- Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder - Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr |
Konsumenten- schutzpolitik |
Finanzielle Auswirkungen |
Finanzielle Auswirkungen von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.