Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Rechtssicherheit

-       Sicherstellung der Transparenz der für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs durch die öffentliche Hand geleisteten Zahlungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung von Begriffsdefinitionen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

-       Einrichtung einer Stelle auf Landesebene zur transparenten Erfassung der für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs durch die öffentliche Hand geleisteten Mittel

 

Wesentliche Auswirkungen

Keine.

Das Erfordernis einer transparenten Darstellung der auf Verkehrsdienste entfallenden finanziellen Mittel im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand resultiert nicht nur aus den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst sondern auch aus den Regeln des allgemeinen Beihilfenrechts auf Unionsebene und der gängigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, sodass eine solche Darstellung für die Bestellungen von Verkehrsdiensten bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf Landesebene dokumentiert sein musste, sodass in diesem Zusammenhang keine Kosten für die regionalen Gebietskörperschaften anfallen werden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMVIT, Abt. II/Infra6

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unionsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf eine transparente Gewährung von Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand einzuhalten, sodass entsprechende Begriffsdefinitionen für die Qualifikation der durch die öffentliche Hand finanzierten Verkehrsdienste anzupassen sind.

 

Im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich werden für dessen Betrieb öffentliche Mittel aus verschiedenen Finanztöpfen für die einzelnen Verkehrsdienste zur Verfügung gestellt. Da die Zahl der durch die öffentliche Hand bestellten Verkehrsdienste stetig ansteigt, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, auf nationaler Ebene eine gesetzliche Bestimmung dahingehend zu schaffen, die eine lückenlose Transparenz der durch die öffentliche Hand geleisteten Zahlungen und den Ausschluss von Überzahlungen bzw. Überkompensationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einzelne Verkehrsdienste gewährleistet, selbst wenn in der Praxis eine Datenerfassung durch die einzelnen Länder im Sinne der Transparenz aufgrund von Regelungen des allgemeinen Beihilfenrechts bereits gegeben ist.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Anpassung des ÖPNRV-G 1999, verbunden mit dem Risiko, dass eine Rechtssicherheit aufgrund unterschiedlicher Begriffsdefinitionen und mangelnder Transparenz im Hinblick auf die Gewährung einzelner Ausgleichszahlungen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs in Österreich nicht lückenlos gewährleistet wäre.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Bei der Änderung von Begriffsdefinitionen an die unionsrechtlichen Vorgaben handelt es sich um formale Anpassungen, die einer Evaluierung nicht zugänglich sind.

 

In Bezug auf eine transparente Darstellung der durch die öffentliche Hand für Verkehrsdienste geleisteten Zahlungen werden für eine interne Evaluierung die ab 2016 jährlich von den Ländern zu liefernden Berichte über die für in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden Verkehrsdienstleistungen geleisteten Ausgleichszahlungen sämtlicher finanzierender Stellen herangezogen. Angestrebt wird eine einheitliche lückenlose und zusammengefasste Darstellung der in Österreich durch die öffentliche Hand finanzierten Verkehrsdienstleistungen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auf nationaler Ebene inhaltlich unterschiedliche Begriffsdefinitionen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Übereinstimmung der Begriffsdefinitionen auf nationaler Ebene mit den inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

 

Ziel 2: Sicherstellung der Transparenz der für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs durch die öffentliche Hand geleisteten Zahlungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine einheitliche lückenlose und zusammengefasste Darstellung der durch die öffentliche Hand finanzierten Verkehrsdienste.

Sicherung eines effizienten Mitteleinsatzes der durch die öffentliche Hand finanzierten Verkehrsdienste sowie Sicherstellung, dass es weiterhin zu keinen Überzahlungen bzw. Überkompensationen für einzelne Verkehrsdienstleistungen kommt. Dadurch abgestimmte Vorgangsweise in Bezug auf die Koordination der Bestellung von Verkehrsdienstleistungen, um die Qualität des öffentlichen Verkehrs zu heben.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung von Begriffsdefinitionen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Beschreibung der Maßnahme:

Neue Festlegung von Begriffsdefinitionen dahingehend, dass sämtliche durch die öffentliche Hand für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs getragenen Ausgleichszahlungen unter den Begriff der "gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Begriffsdefinitionen stehen nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

Vollständige Anpassung der Begriffsdefinitionen an die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

 

Maßnahme 2: Einrichtung einer Stelle auf Landesebene zur transparenten Erfassung der für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs durch die öffentliche Hand geleisteten Mittel

Beschreibung der Maßnahme:

Ungeachtet der Tatsache, dass im Lichte der Regeln des allgemeinen Beihilfenrechts auf Unionsebene und der gängigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine entsprechende Dokumentation der auf Verkehrsdienste entfallenden finanziellen Mittel im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen (durch die öffentliche Hand) gewährleistet sein muss, hat unter dem Blickwinkel der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine bundesgesetzliche Verankerung einer entsprechenden unabhängigen und wettbewerbsneutralen Stelle auf Landesebene zu erfolgen, die diese transparente Mitteldarstellung gewährleistet, indem sie sämtliche von verschiedenen finanzierenden Stellen für in den örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden Verkehrsdienste zusammenfließende Ausgleichszahlungen erfasst. Die Entscheidung über die Art und Weise der Benennung bzw. der Mitteilung der seitens der Länder zu definierenden Stelle sowie der Datenerfassung der im örtlichen Wirkungsbereich liegenden Verkehrsdienste liegt im Entscheidungsbereich der jeweiligen Länder selbst.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auf nationaler Ebene gibt es keine Bestimmung darüber, dass sämtliche von verschiedenen finanzierenden Stellen für einen Verkehrsdienst zusammenfließende Ausgleichszahlungen von einer einzigen Stelle auf Landesebene zu erfassen sind. Damit ist der Nachweis allfälliger Überzahlungen bzw. Überkompensationen für einzelne Verkehrsdienste erschwert.

Einrichtung einer entsprechenden Stelle auf Landesebene. Darauf aufbauend Sicherstellung, dass es weiterhin zu keinen Überzahlungen bzw. Überkompensationen für einzelne Verkehrsdienstleistungen kommt und somit ein effizienter Mitteleinsatz der durch die öffentliche Hand finanzierten Verkehrsdienste gewährleistet ist.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Was die durch das gegenständliche Regelungsvorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen anlangt, liegt es im ausschließlichen Entscheidungsbereich der jeweiligen Länder, ob die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle ein Unternehmen (im handelsrechtlichen Sinn) sein soll oder nicht. Eine diesbezügliche bundesgesetzliche Vorgabe im Rahmen des gegenständlichen Regelungsvorhabens besteht jedenfalls nicht.

Auch für den Fall, dass es sich bei der durch das jeweilige Land einzurichtenden Stelle um ein Unternehmen handelt, bedürfen die in § 30c genannten Veröffentlichungen zu ihrer Durchführung einer gesonderten Beauftragung durch die betroffenen Gebietskörperschaften, sodass auch diesfalls eine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Wahrnehmung von Veröffentlichungspflichten (gemäß § 30c) durch ein Unternehmen von vornherein nicht besteht.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen

 

Erläuterung

Dieses Regelungsvorhaben ist im Rahmen einer allfälligen Klimaverträglichkeitsprüfung insofern nicht von Relevanz, zumal die darin vorgesehenen Regelungen lediglich Bestimmungen über die Veranschaulichung der für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs zu gewährenden Ausgleichszahlungen durch die öffentliche Hand vorsehen. Ein besseres Verkehrsangebot durch eine effizientere Leistungserstellung bietet jedoch langfristig jedenfalls die Voraussetzungen für einen klimafreundlicheren Verkehr.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Umwelt

Luft oder Klima

-       Veränderung der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen pro Jahr oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen pro Jahr oder

-       Änderung der Treibhausgasemissionen um 10 000 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.