513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 921/A der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Andreas F. Karlsböck, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird

Die Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Andreas F. Karlsböck, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25.Februar 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Selbständigem Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen, 725/A (E) vom 23. Oktober 2014, wurde eine Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten und der Universität für Weiterbildung Krems gefordert. Diese Forderung wurde vom Nationalrat mit Entschließung, 60/E vom 10. Dezember 2014, teilweise übernommen, indem der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersucht wurde, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend die Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten, angelehnt an die diesbezügliche Regelung des UG, vorzulegen.

Mit der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das PUG wird diesem Entschließungsantrag entsprochen.

Demgemäß haben in Hinkunft alle Absolventinnen und Absolventen von Studien an Privatuniversitäten vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit der Privatuniversität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu übergeben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen.

In allen Fällen der Übergabe an die Privatuniversität bzw. an die Österreichische Nationalbibliothek ist eine elektronische Übergabe möglich bzw. wird diese zweckmäßig und üblich sein.“

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. März 2015 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriff im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Harry Buchmayr, die Abgeordnete Sigrid Maurer das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 03 17

                                Harry Buchmayr                                                       Dr. Andreas F. Karlsböck

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann