514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über den Antrag 923/A der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Petra Steger, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird,

sowie über den Antrag 598/A der Abgeordneten Petra Steger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Petra Steger, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 923/A am 25. Februar 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit Antrag der Abgeordneten Steger, Kolleginnen und Kollegen, 598/A vom 2. September 2014, wurde eine Änderung des HS-QSG in Bezug auf das Tätigwerden und die Verschwiegenheitspflicht der Ombudsstelle für Studierende gefordert.

Es soll daher eine Regelung in das HS-QSG aufgenommen werden, die es ermöglicht, dass die Ombudsstelle für Studierende auch von sich aus tätig werden kann, wobei gemäß § 31 Abs. 2 HS-QSG die Ombudsstelle im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu leisten, mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren hat. Im Falle möglicher Berührungspunkte beim Tätigwerden der Ombudsstelle mit den von den Studierendenvertretungen wahrzunehmenden Aufgaben ist in diesen Angelegenheiten eine Kooperation der Ombudsstelle mit der zuständigen Vertretung der Studierenden anzustreben, sofern sie nicht diese Studierendenvertretung selbst betreffen.

Die Regelung über die Verschwiegenheitspflicht wird an die Regelung des Volksanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 433/1982, angeglichen. Die Verschwiegenheitspflicht der Ombudsstelle betrifft daher nur durch ihre Tätigkeit bekannt gewordene personenbezogene Informationen und Tatsachen, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden dürfen. Einrichtungen, an denen Missstände bekannt werden, sind nicht mehr von der Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst und können daher bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch den Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle.“

Die Abgeordneten Petra Steger, Kolleginnen und Kollegen haben den Initiativantrag 598/A am 02. September 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„§ 31 Abs. 3 und 4 schränken die Ombudsstelle in ihrer Tätigkeit insofern ein, als sie nur aufgrund von Informationen von Studierenden tätig werden darf. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Tätigkeit auch aufgrund eigener Wahrnehmung sinnvoll wäre.

§ 31 Abs. 6 regelt, dass die Ombudsstelle zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet ist. Dadurch wird der Ombudsstelle die Möglichkeit genommen, auf konkrete Missstände aufmerksam zu machen, was aber eine notwendige Aufgabe einer Servicestelle für Studierende ist. In der im Universitätsrechtsänderungsgesetz 2008 vorgesehenen rechtlichen Implementierung der Studierendenanwaltschaft war eine solche Verschwiegenheitspflicht auch nicht vorgesehen. Eine Erläuterung, wieso dies nun bei der 2011 gesetzlich implementierten Ombudsstelle eingeführt wurde, ist auch in der entsprechenden Regierungsvorlage nicht zu finden.

Problematisch ist, wie im Wissenschaftsausschuss am 19.2.2014 diskutiert, dadurch auch eine genaue Darstellung der Problemfälle im jährlichen Tätigkeitsbericht.“

Der Wissenschaftsausschuss hat den Initiativantrag 598/A in seiner Sitzung am 27. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Petra Steger, die Abgeordneten Brigitte Jank und Dr. Nikolaus Scherak.

Auf Antrag der Abgeordneten Brigitte Jank beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,N, dagegen: F,G,T), die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

Der Wissenschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 17. März 2015 den Initiativantrag 923/A in Verhandlung genommen und die Verhandlung über den Initiativantrag 598/A wieder aufgenommen. Über den Initiativantrag 923/A berichtete der Abgeordnete MMMag. Dr. Axel Kassegger. Der Wissenschaftsausschuss beschloss einstimmig, der Debatte und Abstimmung den Initiativantrag 923/A zu Grunde zu legen. In der Debatte ergriff der Abgeordnete Dr. Karlheinz Töchterle das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag 923/A enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Ferner beschloss der Wissenschaftsausschuss einstimmig folgende Feststellung:

Der Wissenschaftsausschuss stellt zu § 31 Abs. 3 fest:

Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass die Ombudsstelle für Studierende im Zuge einer Leistungserbringung gemäß § 31 Abs. 2 HS-QSG auch mit den betreffenden Hochschuleinrichtungen kooperieren wird.“

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Initiativantrag 598/A als miterledigt zu gelten hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 03 17

                     MMMag. Dr. Axel Kassegger                                            Dr. Andreas F. Karlsböck

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann