Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 6 das Wort „und“ eingefügt sowie folgende Z 7 angefügt:

         „7. in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro“

2. § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2016 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

3. In § 53 ist folgender Abs. 16 anzufügen:

„(16) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“