Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 – SVAG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Meldegesetzes 1991

2

Änderung des Passgesetzes 1992

3

Änderung des Waffengesetzes 1996

4

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und

Korruptionsbekämpfung

Artikel 1

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Abs. 2 Z 3 das Zitat „§ 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75,“ durch das Zitat „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005,“, die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt sowie folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.“

2. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „14 Abs. 2 des Postgesetzes 1997“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 5 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009,“ ersetzt.

3. In § 5 wird in Abs. 1 die Wortfolge „und Wohnort“ durch die Wortfolge „, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl“ ersetzt und in Abs. 3 nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ die Wortfolge „ ,das Herkunftsland samt der Postleitzahl des Wohnortes“ ersetzt sowie nach dem Wort „Namen“ die Wortfolge „ , das Geburtsdatum“ eingefügt.

4. In § 12 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch eine Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. in den Fällen des § 2 Abs. 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.“

5. In § 15 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen.“

6. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einschau halten.“

7. In § 16 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

8. § 16c lautet:

§ 16c. Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenanwendung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen (Familien- oder Nachname, Vornamen), die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.“

9. In 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Nachweis der Identität“ die Wortfolge „im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister“ eingefügt, nach der Wortfolge „angemeldet ist“ die Wortfolge „oder war“ eingefügt und die Wortfolge „Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf“ durch die Wortfolge „Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf“ ersetzt.

10. Nach § 18 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Abs. 1 sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Abs. 6.“

11. Dem § 23 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 3 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 1, 16c sowie 18 Abs. 1 und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft; § 5 Abs. 1 und 3 tritt mit dem nach § 23 Abs. 12 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 22b Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach § 107 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.“

Artikel 3

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16a:

„§ 16a

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16a folgender Eintrag hinzugefügt:

„§ 16b

Verwahrung von Schusswaffen“

3. § 16a erhält die Paragraphenbezeichnung § 16b; nach § 16 wird folgender § 16a (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

§ 16a. Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.“

4. In § 33 Abs. 1 wird im dritten Satz (neu) das Wort „Dieser“ durch die Wortfolge “Der Gewerbetreibende“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren.“

5. Dem § 33 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.“

6. In § 36 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie D erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß § 33 von Amts wegen.“

7. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

8. Dem § 51 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.“

9. In § 55 Abs. 1 wird nach Z 8 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Beistrich nach Z 9 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:

       „10. Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe“

10. In § 55 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln.“

11. Dem § 62 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 16a samt Überschrift, 16b samt Überschrift, 33 Abs. 1 und 11, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 3 sowie 55 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation des Bundesamtes zu Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 65/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach der Z 8a folgende Z 8b eingefügt:

       „8b. Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 1 Z 8b tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“