525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (483 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Das Abkommen berührt ebenfalls nicht die Verpflichtungen, die sich für Österreich aus der Mitgliedschaft zur Europäischen Union ergeben.

Um den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch die organisierte Kriminalität und den Terrorismus bestehen, wirksam begegnen zu können, ist die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und den ukrainischen Sicherheitsbehörden erforderlich. Zu diesem Zweck wurde das Abkommen mit der Ukraine über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität verhandelt und unterzeichnet.

Das Abkommen schafft insbesondere einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Personen- und Sachenfahndung. Die Durchführung der Zusammenarbeit kann dabei auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen, deren Tätigkeit definiert wird.

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter Berücksichtigung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität insbesondere auf die Bereiche der Bekämpfung von Terrorismus, Schlepperei, Menschenhandel, Kinderpornographie, Computer- und Wirtschaftskriminalität sowie Drogen- und Waffenhandel.

Dabei werden die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertragsparteien benannt. Geregelt werden darüber hinaus die für die Umsetzung der Zusammenarbeit notwendige Form und Inhalt von Ersuchen und deren Erledigungen sowie die Unterstützung ohne Ersuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch die Möglichkeit die Zusammenarbeit zu verweigern, etwa wenn die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen einer Vertragspartei beeinträchtigt wären. Des Weiteren werden die Grundsätze für den Schutz von im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen und Dokumenten festgelegt.

Der Schutz personenbezogener Daten – sowohl automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeiteter Daten – wird im Abkommen ausführlich geregelt. Das Abkommen enthält unter anderem Bestimmungen zur Löschung und Richtigstellung ausgetauschter Daten, zur Wahl des Kommunikationsmittels für die Datenübermittlung, zu Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Daten, zur Dokumentation der Datenübermittlung, zur Auskunft an Betroffene und zum Schadenersatz. Unbeschadet dieser Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien ausdrücklich bei der Durchführung des Abkommens Inhalte und Zweck des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie des Zusatzprotokolls vom 8.11.2001 zu beachten.

Zu den finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist anzuführen, dass diese nur marginal, aber nicht exakt bezifferbar oder vorhersehbar sind. So schafft das Abkommen die rechtliche Grundlage für gewisse Tätigkeiten der österreichischen Polizei, diese stellen jedoch die Ausnahme dar und gehen in der Regel im täglichen Dienstbetrieb auf. Anzumerken ist hierbei der damit einhergehende Zuwachs an Sicherheit.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. März 2015 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N, dagegen: G) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (483 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 03 19

                           Mag. Michael Hammer                                                                Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann