Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Neues System der Rentenadministration in der Kriegsopferversorgung

-       Neubemessung der Zusatzrente für Beschädigte und der Familienzulage in der Kriegsopferversorgung

-       Anpassung des Verfahrens über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses an die Erfahrungen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

-       Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

-       Contergan-Opfer werden laufend entschädigt

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Reform der Rentenadministration in der Kriegsopferversorgung

-       Reform der Zusatzrente für Beschädigte und der Familienzulage im Kriegsopferversorgungsgesetz

-       Verlängerung der Beschwerdevorentscheidungsfrist und Einführung einer Neuerungsbeschränkung vor dem Bundesverwaltungsgericht

-       Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Übertragung der Fondsmittel an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

-       Schaffung einer Rentenleistung für Contergan-Geschädigte

 

Wesentliche Auswirkungen

Den Ausgaben für die Zusatzrentenänderung und die Rentenleistung für Contergan-Geschädigte stehen maßgebliche administrative Einsparungen in der Kriegsopferversorgung gegenüber.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der Transferaufwand beträgt im Jahr 2015 etwa 100.000 € und in den Folgejahren knapp 200.000 €. Es bestehen maßgebliche Einsparungen im Personalbereich, sodass die Transferaufwendungen ab dem Jahr 2016 überkompensiert werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑88

84

58

33

11

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Bundesbehindertengesetz geändert werden, das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und ein Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird, erlassen wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Zum 1. Jänner 2015 gab es im Kriegsopferversorgungsgesetz 17.800 Versorgungsberechtigte – der Rückgang gegenüber dem Vorjahr betrug insgesamt rund 12 %. In den nächsten drei bis vier Jahren wird sich die Zahl der Versorgungsberechtigten voraussichtlich etwa halbiert haben.

 

Die einzelnen Rentenleistungen sind jährlich gesondert anzupassen bzw. neu zu bemessen. Insbesondere bei den einkommensabhängigen Leistungen sind die Neubemessungen nur mit erheblichem (vorwiegend edv-mäßigem) Aufwand durchzuführen, dies gilt primär für die erforderlichen Anpassungen zu Jahresbeginn.

 

Die einkommensabhängige Leistung für Beschädigte in der Kriegsopferversorgung ergibt sich aus der Bemessung von zwei Zusatzrenten und ist in der Vollziehung sehr anspruchsvoll.

 

Im Hinblick auf die Verfahren über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) gab es 2014 rund 1.200 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das betrifft lediglich rund 3% aller im Sozialministeriumservice durchgeführten Verfahren. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Des Weiteren hat sich die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist für diese Verfahren als zu kurz erwiesen, da meist neue Sachverständigengutachten benötigt werden.

 

Nach dem Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz werden jährlich nur zehn bis zwanzig Darlehen gewährt, sodass eine Berechtigung dieses Fonds auch nach Ansicht des Rechnungshofes nicht mehr gegeben ist.

 

25 Contergan-Geschädigte ohne Leistung aus Deutschland haben vom Bundesministerium für Gesundheit zwar eine Einmalzahlung erhalten, ihr im zunehmenden Alter vermehrt auftretender Hilfsbedarf wird jedoch nicht entsprechend abgegolten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Umsetzung wären die aufwändigen einzelnen Leistungsanpassungen und Neubemessungsverfahren bei den einkommensabhängigen Leistungen im Kriegsopferversorgungsgesetz weiter durchzuführen.

 

Die unnötig komplexe Bemessung der Zusatzrente würde fortgesetzt.

 

Das Sozialministeriumservice könnte die Beschwerdevorentscheidung weiterhin nur eingeschränkt nützen. Ein zeitnaher Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wäre in Bezug auf die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin wesentlich erschwert.

 

Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds würde trotz sinkender Zahl von Versorgungsberechtigten und Darlehensgewährungen entgegen der Empfehlung des Rechnungshofes weiterbestehen.

 

Eine staatliche Abgeltung des Hilfsbedarfes von Contergan-Geschädigten würde unterbleiben.

 

Will man die gesetzten Ziele erreichen, gibt es keine sinnvollen Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Erhebung der Anzahl der Kriegsopfer und Hinterbliebenen und der Neubemessungsverfahren.

 

Erhebung der Anzahl der Beschwerdevorentscheidungen des Sozialministeriumservice und Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Abfrage des Aufwandes für die Contergan-Geschädigten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Neues System der Rentenadministration in der Kriegsopferversorgung

 

Beschreibung des Ziels:

Bei den einkommensabhängigen Leistungen wird es zu einem Entfall der Neubemessungen kommen, überdies wird dadurch eine Reduktion von Anträgen erreicht. Die Rentenleistungen der einzelnen Versorgungsberechtigten werden zu einem Leistungsbetrag zusammengezogen und im Ausmaß der Ausgleichszulagen-Erhöhung valorisiert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Neubemessung der einkommensabhängigen Leistungen bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen.

Vielzahl von Antragsmöglichkeiten auf Rentenleistungen.

Valorisierung der einzelnen Rentenleistungen.

530 händische Neubemessungen von einkommensabhängigen Leistungen.

Anstelle der Neubemessung von einkommensabhängigen Leistungen erfolgt eine Valorisierung der Summe der zuerkannten Leistungen.

Reduktion der Antragsmöglichkeiten (ausgenommen: Neu- und Erhöhungsanträge bei Beschädigtenrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss).

Valorisierung des zusammengezogenen Leistungsbetrages im Ausmaß der Ausgleichszulagen-Richtsatzerhöhung.

Keine (händischen) Neubemessungen von einkommensabhängigen Leistungen.

 

Ziel 2: Neubemessung der Zusatzrente für Beschädigte und der Familienzulage in der Kriegsopferversorgung

 

Beschreibung des Ziels:

Die Bemessung der Zusatzrente bei Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und der Familienzulage wird stark vereinfacht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt zwei Zusatzrenten mit einem komplexen Berechnungssystem

Die Familienzulage kann gekürzt werden

Mehr als 200 Beschädigte mit zwei Zusatzrenten

Eine Zusatzrente mit klarem Bemessungssystem

Ungekürzte Auszahlung der Familienzulage

Keine Beschädigten mit zwei Zusatzrenten

 

Ziel 3: Anpassung des Verfahrens über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses an die Erfahrungen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes soll in Verfahren über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen und die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene Entscheidungsfrist verlängert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine gesetzliche Grundlage für eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung.

Inkrafttreten einer gesetzlichen Grundlage für eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung.

Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung beträgt 2 Monate.

Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen.

 

Ziel 4: Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

 

Beschreibung des Ziels:

Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds wird aufgelöst. Die verfügbaren Fondsmittel werden an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung überwiesen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gewährung von jährlich wenigen Darlehen nach dem Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz.

Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds ist aufgelöst.

Leistungsberechtigte erhalten Hilfe aus dem Unterstützungsfonds.

 

Ziel 5: Contergan-Opfer werden laufend entschädigt

 

Beschreibung des Ziels:

Es wird ein Conterganhilfeleistungsgesetz geschaffen. Demnach werden Contergan-Geschädigte eine monatliche Rentenleistung erhalten, sofern sie vom Bundesministerium für Gesundheit eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und nicht nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz anspruchsberechtigt sind. Sie wird in Höhe einer Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gezahlt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine laufende Hilfe aus Österreich für Contergan-Geschädigte

25 Contergan-Geschädigte erhalten eine monatliche Rentenleistung

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Reform der Rentenadministration in der Kriegsopferversorgung

Beschreibung der Maßnahme:

Zusammenfassung der betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen zu einem Leistungsbetrag, der jährlich im Ausmaß der AZ-Richtsatzerhöhung zu valorisieren ist. Einkommensabhängige Leistungen werden nicht mehr neubemessen, wodurch der Administrationsaufwand wegfällt. Erhöhungen der Alters- und Erschwerniszulage und des Kleider- und Wäschepauschales erfolgen nicht mehr. Erhöhungs- und Neuanträge bei der Beschädigtengrundrente, bei der Pflege- und Blindenzulage und beim Diätkostenzuschuss sind weiterhin möglich. Erstanträge sind auch künftig im vollen Umfang zulässig.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

stark differenzierter Vollzug

stark vereinfachter Vollzug durch Leistungsbündelung und Verzicht auf Neubemessung bei den einkommensabhängigen Leistungen.

 

Maßnahme 2: Reform der Zusatzrente für Beschädigte und der Familienzulage im Kriegsopferversorgungsgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz soll künftig eine Zusatzrente in dem Ausmaß gebühren, als ihr Einkommen nicht die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension nach dem ASVG erreicht.

Die Familienzulage soll nicht mehr gekürzt werden können und somit in voller Höhe zur Auszahlung gelangen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

komplexe Berechnung

stark vereinfachte Berechnung

 

Maßnahme 3: Verlängerung der Beschwerdevorentscheidungsfrist und Einführung einer Neuerungsbeschränkung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Beschreibung der Maßnahme:

In Verfahren über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen und gleichzeitig die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene Entscheidungsfrist verlängert werden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung beträgt 2 Monate.

Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen.

Keine gesetzliche Grundlage für eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung.

Inkrafttreten einer gesetzlichen Grundlage für eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung.

 

Maßnahme 4: Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes und Übertragung der Fondsmittel an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung

Beschreibung der Maßnahme:

Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds soll mit Ablauf des 30. Juni 2015 aufgelöst werden. Die verfügbaren Fondsmittel sollen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung überwiesen werden. Die Abwicklung der aushaftenden Darlehen soll durch den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gewährung weniger Darlehen.

Unterstützung der Betroffenen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.

 

Maßnahme 5: Schaffung einer Rentenleistung für Contergan-Geschädigte

Beschreibung der Maßnahme:

Contergan-Geschädigte, die vom Bundesministerium für Gesundheit eine einmalige Leistung erhalten haben und nicht nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz anspruchsberechtigt sind, sollen eine monatliche Rentenleistung erhalten. Es soll ab 1. Juli 2015 eine Rentenleistung im Ausmaß einer Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gebühren. Die Rentenleistung würde auf Basis der aktuellen Werte mtl. € 425,80 betragen – eine entsprechende Valorisierung ist gewährleistet. Zur Rentenleistung sollen wie in der Sozialentschädigung zwei Sonderzahlungen gewährt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Regelung vorhanden.

Entschädigungsregelung besteht.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

‑10

‑210

‑188

‑168

‑150

Betrieblicher Sachaufwand

‑4

‑74

‑66

‑59

‑53

Transferaufwand

102

200

196

194

192

Aufwendungen gesamt

88

‑84

‑58

‑33

‑11

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

‑0,20

‑3,78

‑3,31

‑2,90

‑2,54

 

Personalaufwand: Für die Zuerkennung der Rentenleistungen für die 25 Contergan-Geschädigten ist ein Verwaltungsverfahren zu führen, wobei allerdings ein medizinisches Beweisverfahren entfällt und die Leistung in einem Fixbetrag gebührt. Die Anpassung in den Folgejahren wird im Wege der EDV erfolgen. Nach der Zuerkennung der Leistung ist im Regelfall somit mit keinem besonderen Administrationsaufwand zu rechnen.

Durch die Reform bei den Rentenleistungen im KOVG werden Neubemessungsverfahren entfallen. Dies betrifft die Leistungen der Alters- und Erschwerniszulage, die Schwerstbeschädigtenzulage und das Kleider- und Wäschepauschale. Insbesondere sind aber die – künftig ebenfalls entfallenden – Neubemessungen bei den einkommensabhängigen Leistungen relevant. Es sind etwa 530 Neubemessungsverfahren von etwa 5.400 Verfahren, die außerhalb der EDV bearbeitet werden müssen, betroffen. In den Folgejahren wurde ein entsprechender Rückgang beim Personalbedarf im Ausmaß von 12 % berücksichtigt.

Zudem ergeben sich Einsparungen durch den Entfall der Anrechnung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr auf die Hinterbliebenenrente sowie durch den Entfall des Sterbegeldes (je etwa 200 Fälle jährlich), wobei auch hier ein Rückgang von 12 % angenommen wurde.

 

In Verfahren über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses gab es 2014 rund 1.200 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das betrifft lediglich 3% aller im Sozialministeriumservice durchgeführten Verfahren, sodass davon auszugehen ist, dass durch allfällige vermehrte Beschwerdevorentscheidungen keine spürbaren Mehrkosten entstehen, zumal im Gegenzug mit einem Rückgang von Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu rechnen ist.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35 % des Personalaufwandes angenommen.

 

Transferaufwand: Bei der Contergan-Entschädigung, die mit 1.7.2015 in Kraft treten soll, beträgt die Rentenhöhe 2015 425,80 € mtl., wobei zwei Sonderzahlungen gebühren. In den Folgejahren wird von einer Anpassung der Rente im Ausmaß von jeweils 2 % ausgegangen.

Durch die höhere Einkommensgrenze bei der Zusatzrente werden etwa 310 Personen durchschnittlich etwa 10 € mtl. mehr erhalten. 40 Personen davon werden zusätzlich wegen des Entfalls der Kürzung der Familienzulage rund 20 € mtl. mehr erhalten. Im Jahr 2015 ergeben sich pro Person daher durchschnittliche Mehrkosten von € 176, für das Halbjahr (Inkrafttreten mit Juli) somit € 88. In den Folgejahren wurde bei der Personenanzahl jeweils ein Rückgang um 15 % und beim Aufwand jeweils eine Steigerung um 2 % angenommen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

In den betroffenen Sozialentschädigungsbereichen ist ein Geschlecht nicht entsprechend unterrepräsentiert (unter 30 %).

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.

 

Erläuterung

Die Zahl der Versorgungsberechtigten liegt weit unter dem Wesentlichkeitskriterium von 80.000 Personen.

 

Im Jahr 2014 haben Menschen mit Behinderung in rund 1.200 sie betreffende Verfahren über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses eine Beschwerde erhoben, sodass auch hier das Wesentlichkeitskriterium nicht überschritten wird.

 

 

Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen.

 

Erläuterung

Die Zahl der Kriegsopfer und der Opfer der politischen Verfolgung betrug zum 1.1. 2015 19.534 und liegt damit unter dem Wesentlichkeitskriterium von 22.000 Personen.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

122

207

203

201

199

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

34

291

261

234

210

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

Durch Umschichtung

21.03.01 Kriegsopferversorgung

21.03.01 Kriegsopferversorgung

122

207

203

201

199

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Transferaufwendungen werden durch Umschichtungen aus dem DB 0301 abgedeckt. Es bestehen maßgebliche Einsparungen im Personalbereich.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Zuerkennung der Contergan-Rentenleistung

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,30

15.041

 

 

 

 

Entfall der Anrechnung Sterbeviertel, Sterbegeld

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

‑0,50

‑25.069

 

 

 

 

 

 

 

‑0,88

 

‑45.004

 

 

 

 

 

 

‑0,77

 

 

‑40.166

 

 

 

 

 

‑0,68

 

 

 

‑36.181

 

 

 

 

‑0,60

 

 

 

 

‑32.563

SUMME

 

 

 

‑25.069

‑45.004

‑40.166

‑36.181

‑32.563

Abwicklung der Contergan-Rentenleistung

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

0,10

 

5.114

5.216

5.321

5.427

Rentenleistungen KOVG

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

‑2,25

 

‑115.067

 

 

 

 

 

 

‑1,98

 

 

‑103.284

 

 

 

 

 

‑1,74

 

 

 

‑92.580

 

 

 

 

‑1,53

 

 

 

 

‑83.034

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

‑0,75

 

‑55.371

 

 

 

 

 

 

‑0,66

 

 

‑49.701

 

 

 

 

 

‑0,58

 

 

 

‑44.550

 

 

 

 

‑0,51

 

 

 

 

‑39.957

SUMME

 

 

 

 

‑170.438

‑152.985

‑137.130

‑122.992

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

‑10.028

‑210.327

‑187.934

‑167.990

‑150.127

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

‑0,20

‑3,78

‑3,31

‑2,90

‑2,54

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

‑3.510

‑73.615

‑65.777

‑58.797

‑52.544

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2015

2016

2017

2018

2019

Zusatzrente

Bund

310

88,00

27.280

 

 

 

 

 

 

264

180,00

 

47.520

 

 

 

 

 

224

184,00

 

 

41.216

 

 

 

 

190

188,00

 

 

 

35.720

 

 

 

162

192,00

 

 

 

 

31.104

SUMME

 

 

 

27.280

47.520

41.216

35.720

31.104

Rentenleistung für Contergan-Geschädigte

Bund

25

2.980,60

74.515

 

 

 

 

 

 

25

6.080,40

 

152.010

 

 

 

 

 

25

6.202,00

 

 

155.050

 

 

 

 

25

6.326,00

 

 

 

158.150

 

 

 

25

6.452,50

 

 

 

 

161.313

SUMME

 

 

 

74.515

152.010

155.050

158.150

161.313

GESAMTSUMME

 

 

 

101.795

199.530

196.266

193.870

192.417

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Soziales

Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

-       Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder

-       mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen

Soziales

Pflegegeld

Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.