Erläuterungen

zu Art. 1 – Entwurf einer Änderung des ASchG

 

Allgemeine Erläuterungen

Mit der Richtlinie 2014/27/EU wurden folgende Richtlinien geändert:

             - Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im Folgenden: Richtlinie Sicherheitskennzeichnung), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im Folgenden: Richtlinie chemische Arbeitsstoffe), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der   Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: Karzinogene-Richtlinie), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1.

Die Änderungen erfolgten zwecks Anpassung der genannten Richtlinien an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung), in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1.

Diese Änderungen waren notwendig, weil mit der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung in der Union ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt worden ist, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. Die (arbeitnehmerschutzrechtlichen) EU-Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG sowie 2004/37/EG enthielten aber Verweise auf das frühere (chemikalienrechtliche) Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien mussten daher geändert werden, um sie an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.

Diese Richtlinien-Änderungen sind bis 1.6.2015 in nationales Recht umzusetzen.

Auch das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht verweist derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. In Österreich bedarf es dazu der Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche.

Der hier vorliegende Entwurf einer Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie chemische Arbeitsstoffe) sowie einiger der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) und einer notwendig gewordenen Anpassung an die Richtlinie 2004/37/EG (Karzinogene-Richtlinie).

Im ASchG, Abschnitt „Arbeitsstoffe“, wurden bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 Änderungen vorgenommen, um klarzustellen, welche noch auf das „alte“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem abstellenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Arbeitsstoffe gelten, die bereits nach dem System der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Nunmehr sind aber zur Umsetzung der o.a. EU-Richtlinie vor allem die Definitionen und Kennzeichnungsvorschriften an das System der CLP-Verordnung anzupassen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Besonderer Teil

zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

§§ 103, 104 und 121 wurden durch BGBl. I Nr. 159/2001 und § 120 durch BGBl. I Nr. 118/2012 aufgehoben, ohne dass eine entsprechende Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erfolgt ist. Die Feststellung des Außerkrafttretens des § 105 sowie die Anpassung der Überschrift zu § 125 erfolgt mit der vorliegenden Novelle.

zu Z 2 (§ 40 Abs. 1)

Mit dem in § 40 Abs. 1 aufzunehmenden zweiten Satz wird Art. 4 der Richtlinie 2014/27/EU umgesetzt, durch den Art. 2 lit. b) sublit. i) der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie Chemische Arbeitsstoffe) dahingehend abgeändert wurde, dass als „gefährliche Arbeitsstoffe“ alle chemischen Arbeitsstoffe gelten, „die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der CLP-Verordnung erfüllen, unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

zu Z 3 (§ 40 Abs. 2 bis 4b)

zu § 40 Abs. 2 und 3: Die bisher im ASchG verwendeten Überbegriffe „explosionsgefährliche“ bzw. „brandgefährliche“ Arbeitsstoffe sollen beibehalten werden. Sie bezeichnen (wie bisher) Arbeitsstoffe mit explosiven, oxidierenden (entzündenden) und entzündbaren Gefährdungsmerkmalen i.S.d. CLP-Verordnung. Der Begriff „entzündend“ zusätzlich zu „oxidierend“ soll verdeutlichen, dass das Ausmaß und die Geschwindigkeit der oxidierenden Eigenschaften die Gefahr der Entzündung anderer Stoffe in sich bergen, und es sich nicht um langsam ablaufende, meist weniger gefährliche Oxidationen handelt. Weiters sieht der Entwurf die Unterteilung der explosionsgefährlichen und brandgefährlichen Arbeitsstoffe aufgrund ihrer Gefährdungsmerkmale vor, nach denen auch die CLP-Kennzeichnung erfolgt:

             - explosionsgefährlich (Abs. 2): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: “explodierende Bombe“ (GHS01). Die von explosionsgefährlichen Stoffen ausgehenden Gefahren sind – neben jenen der Explosion – auch Massenexplosion, große Gefahren durch Splitter, Spreng- oder Wurfstücke durch Feuer oder Luftdruck.

             - oxidierend (Abs. 3 Z 1): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „Flamme über einem Kreis“ (GHS03). Die von oxidierenden (entzündenden) Stoffen ausgehende Gefahr ist auf Grund der starken Oxidationswirkung des Stoffes oder Gemisches jene der Entzündung (anderer Stoffe), wodurch Brände oder Explosionen verursacht oder verstärkt werden können.

             - entzündbar (Abs. 3 Z 2): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „Flamme“ (GHS02). Gefahr: Entzündung, die Brände oder Explosionen (< explosive Sprengkräfte) verursachen kann. Die Gefahr, die von entzündbaren Stoffen ausgeht, ist, dass diese bei Entzündung Brände oder Explosionen verursachen können.

zu § 40 Abs. 4: Der bisher im ASchG verwendete Überbegriff „gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe“ soll beibehalten werden. Durch die Anpassung an CLP werden die als gesundheitsgefährdend geltenden Arbeitsstoffe in § 40 Abs. 4 nun stärker differenziert. Anstelle der bisherigen 9 Gefahrenmerkmale (sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich (mindergiftig), ätzend, reizend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sensibilisierend) treten insgesamt 10 Gefahrenklassen. Unter „akute Toxizität“ sind sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe zusammengefasst. Neu hinzu kommen die Gefahrenklassen der „Spezifischen Zielorgan-Toxizität“ (einmalige bzw. wiederholte Exposition) und der „Aspirationsgefahr“. Die spezifische Zielorgan-Toxizität bezeichnet die Fähigkeit eines Stoffes (Gemisches) bestimmte Organe zu schädigen (z. B. Nervensystem, Leber, …). Bisher wurden solche Stoffe als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft. Mit CLP erhalten die Anwender/innen also genauere Informationen als bisher. Als „aspirationsgefährlich“ werden Stoffe eingestuft, die schwere Gesundheitsschäden hervorrufen können, wenn die Stoffe unbeabsichtigt verschluckt werden. Bisher wurden solche Stoffe mit dem R 65 versehen.

zu § 40 Abs. 2a, 3a und 4a sowie § 131 Abs. 15 letzter Satz: Nach den chemikalienrechtlichen Vorschriften dürfen Gemische, die nach den bisherigen Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sind, noch bis zum 1.6.2017 in Verkehr gebracht werden. Als Übergangsfrist für die innerbetriebliche Verwendung wird ein Zeitraum von maximal zehn Jahren angenommen, während dem noch die bisherigen Stoffeigenschaften relevant sein können. Die vorgeschlagenen Abs. 2a, 3a und 4a entsprechen den geltenden Abs. 1, 2 und 3 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 und sollen zehn Jahre nach Ablauf der „Abverkaufsfrist“ des Art. 61 Abs. 4 CLP-VO (1.6.2017) außer Kraft treten.

zu § 40 Abs. 4b: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden § 40 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6.

zu Z 4 (§ 40 Abs. 5)

Der bisher in § 40 Abs. 5 enthaltene Verweis auf die Definitionen von Stoffeigenschaften im Chemikaliengesetz wird durch den vorgeschlagenen § 40 Abs. 2a, 3a und 4a obsolet.

zu Z 6 (§ 40 Abs. 7)

Diese Bestimmung ist zur Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch den Art. 2 lit. b) sublit. i) der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie Chemische Arbeitsstoffe) dahingehend abgeändert wurde, dass nunmehr als „gefährliche Arbeitsstoffe“ alle chemischen Arbeitsstoffe gelten, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der CLP-Verordnung erfüllen. Dazu gehören auch Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) und auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

zu Z 7 (§ 40 Abs. 8)

§ 40 Abs. 8 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 40 Abs. 7 und regelt, wie bereits geltende Arbeitnehmerschutzvorschriften, die noch auf das bisherige Einstufungssystem von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen abstellen (z. B. AAV, VEXAT, SprengV, DGPLV, VbF, Flüssiggasverordnung), künftig auf Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die nach dem CLP-System eingestuft oder zu beurteilen sind. Die Z 1 des bisherigen Abs. 7 (betreffend die Eigenschaft „explosionsgefährlich“) kann entfallen, weil sie durch die Neufassung des Abs. 2 bereits erfasst ist, dadurch erhalten die Z 2 bis 13 des bisherigen Abs. 7 die Ziffernbezeichnung 1 bis 12, sind inhaltlich aber größtenteils unverändert. Lediglich hinsichtlich STOT (spezifische Zielorgan-Toxizität) wird in den Z 5 und 6 vorgeschlagen, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften für Arbeitsstoffe „mit giftigen Eigenschaften“ für STOT-Arbeitsstoffe jeweils Kategorie 1 gelten sollen, während Bestimmungen für Arbeitsstoffe „mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften“ für STOT-einmalige Exposition Kategorien 2 und 3, und STOT-wiederholte Exposition Kategorie 2 gelten sollen. Weiters wurde die Nummerierung der Gefahrenklassen an den Anhang zur CLP-VO angepasst. Die Z 2, 3 und 4 wurden ergänzt, da alle Arten von entzündlichen Aerosolen nach dem ChemG allen Kategorien von entzündbaren Aerosolen eindeutig zuzuordnen waren. Da dies infolge unterschiedlicher Einstufungskriterien allgemein nicht widerspruchsfrei möglich ist, wurde eine Textierung gewählt, die auch eine stoffspezifische Zuordnung ermöglicht, wenn sie eindeutig nachgewiesen werden kann, z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur. Die Zuordnung entzündbarer Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7) zu Arbeitsstoffen mit leicht entzündlichen Eigenschaften wurde richtig gestellt.

zu Z 8 und 9 (§ 41 Abs. 2 und 3)

Die Verpflichtungen nach den bisherigen Abs. 2 und 3 (Ermittlung und Beurteilung von Stoffeigenschaften und –gefahren) werden in Abs. 2 zusammengefasst.

zu Z 10 (§ 41 Abs. 4)

In § 41 Abs. 4 wird die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung ergänzt, der Verweis auf das Biozidproduktegesetz aktualisiert und zwecks besserer Lesbarkeit eine Literaliste eingefügt.

zu Z 11 und 12 (§ 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1)

Die Bestimmungen betreffend CMR-Stoffe bleiben unverändert, es werden lediglich in Klammern die entsprechenden Bezeichnungen nach der CLP-Verordnung ergänzt. § 42 Abs. 5 wird außerdem (ohne inhaltliche Änderung) so umformuliert, dass hier der Ausdruck „beabsichtigte Verwendung“ vermieden wird, weil dieser im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen eine völlig andere Bedeutung hat (vgl. Legaldefinition in § 1 Abs. 3 VbA) und hier zu Missverständnissen geführt hat.

zu Z 13 und 14 (§ 44 Abs. 2 und 3)

Die Änderungen in § 44 sind zur Umsetzung von Art. 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch die Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde. Diese Richtlinienänderung wird darüber hinaus zur Regelung näherer Durchführungsbestimmungen eine Novellierung der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, erforderlich machen.

In § 44 Abs. 2 wird entsprechend Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie Sicherheitskennzeichnung (92/58/EWG) klargestellt, dass auch sichtbar verlegte Rohrleitungen zu kennzeichnen sind, wenn sie gefährliche Arbeitsstoffe enthalten.

Nicht erfasst von der Kennzeichnungspflicht nach § 44 Abs. 2 sind hingegen Bauwerke von Abwasser­ableitungsanlagen (wie beispielsweise Kanäle, Schächte, Pumpwerke, Mischwasserbecken, Regenüberlaufbecken).

Die bereits bisher in Abs. 2 enthaltene Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Behälter („soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen“) soll beibehalten werden. Zufolge Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie Sicherheitskennzeichnung (92/58/EWG) trifft diese Ausnahme zu „für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden sowie für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.“

Der bisherige zweite Satz des Abs. 2 soll hier entfallen und in die KennV übernommen werden.

Der in § 44 Abs. 3 aufzunehmende zweite Satz betreffend die Kennzeichnung von Lagerräumen von gefährlichen Arbeitsstoffen entspricht Anhang I Ziffer 12 und Anhang III Ziffer 5 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU.

Nach derzeitiger Rechtslage (§ 65 Abs. 4 und 5 AAV) müssen Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, sowie Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Dies gilt auch für Lagerungen von Arbeitsstoffen außerhalb von Lagerräumen (§ 65 Abs. 6 AAV). Diese Regelungen der AAV gelten unabhängig von Lagermenge, von konkreter Gefahr und von der allenfalls vorhandenen Behälterkennzeichnung.

Anhang I Ziffer 12 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/27/EU sieht hingegen vor, dass Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, (nur dann) zu kennzeichnen sind, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind. Die Regelungen der AAV sollen durch EU-konforme, sachlich differenzierte Durchführungsbestimmungen zu dem neuen § 44 Abs. 3 zweiter Satz ersetzt werden, die in die Kennzeichnungsverordnung aufzunehmen sind.

zu Z 15 und 16 (§§ 60 Abs. 5 und 69 Abs. 7)

Die derzeit in § 69 Abs. 7 („persönliche Schutzausrüstung“) enthaltene Verpflichtung betreffend Selbstretter im Bergbau soll aus Gründen der Systematik unverändert in den § 60 („Arbeitsvorgänge“) verschoben werden, weil es sich bei Selbstrettern um keine persönliche Schutzausrüstung handelt.

zu Z 17, 21 und 28 (§ 105, § 108 Abs. 2 und § 114 Abs. 4 Z 7)

Rechtsbereinigung: Der in § 105 übergeleitete § 90 Abs. 2 und 4 AAV, der in § 108 Abs. 2 übergeleitete § 84 Abs. 4 AAV und die in § 114 Abs. 4 Z 7 übergeleiteten §§ 66 bis 72 AAV, sind mit Inkrafttreten der Verordnung persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, außer Kraft getreten (vgl. § 17 Abs. 2 PSA-V).

zu Z 18, 19 und 20 (§ 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und § 108 Abs. 1)

Rechtsbereinigung: Diese Bestimmungen sind mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, am 1.1.1999 gegenstandslos geworden.

zu Z 22 (§ 109 Abs. 1 und 6)

Rechtsbereinigung: § 109 Abs. 1 und 6 ist mit Inkrafttreten der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, am 1.7.2000 gegenstandslos geworden.

zu Z 23 und 24 (§ 110 Abs. 2, 4 und 6)

Rechtsbereinigung: § 110 Abs. 2 ist mit Inkrafttreten der Verordnung biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 237/1998, am 1.11.1998 gegenstandslos geworden.

§ 110 Abs. 4 wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, weil § 44 Abs. 2 und 5 ASchG nunmehr in Kraft gesetzt werden.

Von dem in § 110 Abs. 6 genannten § 46 ASchG sind die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 bereits mit Inkrafttreten der Grenzwerteverordnung 2006, BGBl. II, Nr. 242/2006 am 1.7.2006 in Kraft getreten, sodass § 110 Abs. 6 diesbezüglich bereits gegenstandslos ist und nur mehr hinsichtlich § 46 Abs. 2, 5 und 8 in Geltung steht.

 

zu Z 25 und 26 (§ 110 Abs. 8 und 9)

Zunächst wird Abs. 8 aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Ziffern gegliedert. Die Z 1 bis 3 sind unverändert geltendes Recht; Änderungen finden sich ausschließlich in den nunmehrigen Ziffern 4 und 5, und diese dienen der Rechtsbereinigung. § 110 Abs. 8 ordnet das Weitergelten einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung an, u.a. des § 55 Abs. 2 AAV, der für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen eine Ausnahme vom Substitutionsgebot enthält. Diese aus dem Jahr 1984 stammende Ausnahme ist aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile EU-richtlinienwidrig geworden, weil Benzol – als eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoff – nach Art. 4 der Karzinogene-Richtlinie 2004/37/EG am Arbeitsplatz zu ersetzen ist, soweit dies technisch möglich ist. Mittlerweile ist es technisch möglich, bei zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (insbesondere Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) benzolhältige Treibstoffe durch Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu ersetzen, sodass hinsichtlich dieses Verwendungszwecks die Ausnahme vom Substitutionsgebot nicht mehr richtlinienkonform ist. Unberührt davon bleibt die weiterhin bestehende Ausnahme vom Substitutionsgebot für den gesamten KFZ-Bereich und für Arbeitsmittel mit Viertaktmotoren. Die Änderungen in § 55 Abs. 4 und 5 AAV dienen ebenfalls der Rechtsbereinigung, weil den genannten Bestimmungen durch die Neufassung des § 44 Abs. 3 derogiert wird.

§ 110 Abs. 9 ist eine Übergangsregelung für Arbeitsstoffe, die noch nach dem bisherigen System entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind. Zufolge Art. 61 Abs. 4 der CLP-VO dürfen diese noch bis 1.6.2017 „abverkauft“ werden, sodass damit zu rechnen ist, dass sie innerbetrieblich (also als Arbeitsstoffe) darüber hinaus noch mehrere Jahre verwendet werden. Zur Klarstellung, welche „neuen“ Arbeitnehmerschutzvorschriften für solche Arbeitsstoffe jeweils anzuwenden sind, ist § 40 Abs. 8 sinngemäß heranzuziehen: § 40 Abs. 8 regelt den Fall, dass ein Arbeitsstoff bereits nach neuem System gekennzeichnet ist, während die Rechtsvorschrift noch auf das alte System abstellt; § 110 Abs. 9 regelt den umgekehrten Fall, dass nämlich ein Arbeitsstoff noch nach dem alten System gekennzeichnet ist, die Rechtsvorschrift aber bereits auf das neue System abstellt.

zu Z 27 (§ 112 Abs. 1)

Rechtsbereinigung: § 112 Abs. 1 zweiter Satz ist mit Inkrafttreten der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung, BGBl. II Nr. 127/1997, am 1.3.1997 gegenstandslos geworden.

zu Z 28 (§ 114 Abs. 1)

Rechtsbereinigung: § 114 Abs. 1 ist mit Inkrafttreten der Verordnung Lärm und Vibrationen, BGBl. II Nr. 22/2006, am 26.01.2006 gegenstandslos geworden. Zu § 114 Abs. 4 Z 7: siehe die Erläuterungen zu Z 17 und 21.

zu Z 29 (§ 116 Abs. 1 und 2)

Rechtsbereinigung: § 116 Abs. 1 ist mit Inkrafttreten der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. 277/1995, am 1.6.1995 gegenstandslos geworden. § 116 Abs. 2 ist mit Inkrafttreten der Verordnung über sicherheitstechnische Zentren, BGBl. II Nr. 450/1998, am 1.1.1999 gegenstandslos geworden.

zu Z 30 (§ 118 Abs. 2)

Rechtsbereinigung: § 118 Abs. 2 ist hinsichtlich des § 97 Abs. 4 mit Inkrafttreten des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, am 1.7.1999, und hinsichtlich des § 97 Abs. 7 mit Inkrafttreten der Grenzwerteverordnung 2006, BGBl. II Nr. 242/2006, am 1.7.2006 gegenstandslos geworden.

zu Z 31 und 32 (§§ 125 und 126)

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen. Einige Bestimmungen, auf die hier noch verwiesen wird, sind bereits mit BGBl. I 159/2001 und BGBl. I Nr. 118/2012 außer Kraft getreten.

zu Z 33 (§ 131 Abs. 15)

Als Inkrafttretenszeitpunkt der Novelle ist der 1.6.2015, das ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/27/EU, vorgesehen. Für das Außerkrafttreten der Begriffsbestimmungen für gefährliche Arbeitsstoffe, die noch auf die Stoffeigenschaften nach dem ChemG abstellen, ist der 1.6.2027 vorgesehen, weil damit gerechnet wird, dass Arbeitsstoffe mit „alter“ Einstufung und Kennzeichnung, die gemäß Art. 61 Abs. 4 CLP-VO bis 1.6.2017 „abverkauft“ werden dürfen, nach weiteren 10 Jahren auch innerbetrieblich nicht mehr verwendet werden.

zu Art. 2 – Entwurf der Novelle zum Mutterschutzgesetz

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 3 (§ 2a Abs. 2 Z 7, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 Z 11 MSchG)

Auf Grund der erforderlichen Umsetzung der RL 2014/27/EU bis 1.6.2015 sind eine Reihe von Zitat- und Terminologieanpassungen notwendig.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 2 Z 9 MSchG)

Die in § 2a Abs. 2 Z 9 MSchG aufgezählten Verfahren sind in Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Karzinogene 90/394/EWG (Karzinogene-Richtlinie), in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/37/EG, bereits in der Stammfassung der Grenzwerteverordnung 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, als karzinogene Verfahren in Anhang III aufgenommen worden, gelten daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 der GKV 2011 als krebserzeugend und sind durch § 2a Abs. 2 Z 8 MSchG mit umfasst und gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 MSchG verboten. Ihre ausdrückliche Aufzählung in § 2a Abs. 2 Z 9 MSchG kann daher entfallen.

Zu Z 4 (§ 40 Abs. 22 MSchG)

Als Inkrafttretenszeitpunkt der Novelle ist der 1.6.2015, das ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/27/EU, vorgesehen.