Textgegenüberstellung

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

INHALTSVERZEICHNIS

……

§ 103. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

§ 104. Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 105. Prüfung

…….

§ 120. Sprengarbeiten

§ 121. Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

……..

§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 103 bis 124

……..

INHALTSVERZEICHNIS

…..

entfällt

entfällt

entfällt

…….

entfällt

entfällt

……..

§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 106 bis 124

…….

§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.

§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

 

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

           1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

           2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

           3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

 

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

           1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

                b. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

                c. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

           2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

                d. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

                 f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

                g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

                h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                 i. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

                 j. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

 

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

           1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungs­gefährdende oder sensibilisierende oder

           2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

           1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

           2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

           3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

           4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

           5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

           6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

           7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

           8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahren­klasse 3.8),

           9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

         10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

 

(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

 

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

           1. „fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

           2. „radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

           3. „biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(4) Biologische Arbeitsstoffe sind …………..

(5) Biologische Arbeitsstoffe sind …………..

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich” gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.

entfällt

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als

           3. „fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

           4. „radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

           6. „biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6) entfällt

 

(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

           1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

           2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:

(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,

                b. der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),

                c. der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);

entfällt

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,

                b. der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),

                c. der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,

                b. der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,

                c. der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),

                d. der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),

                e. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,

                 f. der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                d. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,

                e. pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

                 f. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                g. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

                h. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),

                b. der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),

                c. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,

                d. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

                d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

           6. Bestimmungen      für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,

                b. der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,

                c. der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

                b. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

                c. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

           a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,

           b. der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

                b. spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

                c. spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,

                b. der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,

                b. der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,

                c. der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

                c. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;

         10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

         11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);

         10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

         12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);

         11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

         13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).

         12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

 

 


Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§ 41. (1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

§ 41. (1) …

(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.

(2) Arbeitgeber/innen müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen einholen.

(3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

entfällt


(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:

(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

                a. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

                b. dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

                c. dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

                d. dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder

                e. dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber/innen, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

           1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

           2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

§ 42. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

           1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

           2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.

§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

§ 43. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(2) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

§ 47. (1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§ 60. (1) – (4)

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge   

§ 60. (1) – (4)

(5) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.

Persönliche Schutzausrüstung

§ 69. (1) – (6)

(7) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.

Persönliche Schutzausrüstung

§ 69. (1) – (6)

entfällt

Prüfung

§ 105. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, dass die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.

entfällt

§ 106. (2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.

entfällt

§ 107. (2) § 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.

entfällt

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 108. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,“

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 108. (1) entfällt

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Kleiderkästen und Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: “Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden Arbeitsstoffen in Berührung kommt,”

Arbeitsmittel

§ 109. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

Arbeitsmittel

§ 109. (1) entfällt

 

(6) entfällt.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 110. (1) – (1b)

(2) § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) …..

(4) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(6) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 110. (1) bis (1b)

(2) entfällt

 

(3) …..

(4) entfällt

 

(6) § 46 Abs. 2, 5 und 8 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

§ 110. (8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis Abs. 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge “oder infektiösen” entfällt.

§ 110. (8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

           1. Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11,

           2. für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis Abs. 6,

           3. für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,

           4. für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: “Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,

           5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.

-

§ 110. (9) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

§ 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

§ 114. (1) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft.

§ 114. (1) entfällt

§ 114. (4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

           1. – 6. .…

           7. § 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge “infektiöse,” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

           8. …

§ 114. (4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

           1. – 6 .…

           7. entfällt

 

 

 

           8. …..

§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

entfällt

 

entfällt

§ 118. (2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

entfällt

Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 103 bis 124

§ 125. (1) …

Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 106 bis 124

§ 125. (1) …

(2) Soweit in den gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde” verwiesen wird, sind darunter die in § 99 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.

(2) Soweit in den gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen auf die „zuständige Behörde” verwiesen wird, sind darunter die in § 99 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.

(3) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in § 103 Abs. 4 und 5, § 112 Abs. 4 und § 124 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt § 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes.

(3) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer auf Grund des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf Grund der gemäß § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder auf Grund der gemäß § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in § 112 Abs. 4 und § 124 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide gilt § 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes.

(4) ….

(4) …

(5) …

(5) …

(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß §§ 106 bis 114 sowie §§ 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7.

(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die über die gemäß §§ 106 bis 114 sowie §§ 119 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7.

(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

(8) Tritt eine gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

(8) Tritt eine gemäß §§ 106 bis 122 weitergeltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Ausnahmegenehmigungen

§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.

Ausnahmegenehmigungen

§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 106 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in § 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn ….

(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 119 bis 122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn ….

Inkrafttreten

§ 131. (1)-(14)

Inkrafttreten

§ 131. (1)-(14)

(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 40 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 2, in § 41 Abs. 4 der Einleitungssatz und die Z 1, § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3 und 4, § 47 Abs. 1, § 60 Abs. 5, § 108 Abs. 2, § 110 Abs. 6, 8 und 9, § 125 samt Überschrift und § 126 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2015 treten am 1. Juni 2015 in Kraft. § 40 Abs. 6, § 41 Abs. 3, § 69 Abs. 7, § 105 samt Überschrift, § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1 und 6, § 110 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 1 zweiter Satz, § 114 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. § 40 Abs. 2a, 3a und 4a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.

 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

§ 2a. (1) …

§ 2a. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. biologische Stoffe im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

           7. biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

           8. …

           8. …

           9. folgende Verfahren:

 

                a) Herstellung von Auramin;

 

               b) Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerin polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt ist, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

 

                c) Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerin Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt ist und

 

               d) Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol;

 

              10. und 11. …

         10. und 11. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

         11. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;

         12. und 13. …

         12. und 13. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 40. (1) bis (21) …

§ 40. (1) bis (21) …

 

(22) § 2a Abs. 2 Z 7, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 2a Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.