Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Einsatzmöglichkeit der für die Neue Mittelschule zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrpersonalressourcen auch auf (schulautonome) Schwerpunktfächer ausgeweitet werden. Es soll damit den standortbezogenen Lehr- und Lernbedürfnissen besser entsprochen werden können.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmung des § 21g Abs. 1 Schulorganisationsgesetz auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und

-       hinsichtlich des Schulunterrichtsgesetzes auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 Z 1 und Art. 2 Z 1 (§ 21g SchOG, § 31a SchUG):

Zum Zwecke der Individualisierung und inneren Differenzierung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache an Neuen Mittelschulen stellt der Bund sechs Lehrpersonenstunden pro NMS-Klasse zur Verfügung. In der Praxis führt die Beschränkung des Einsatzes der sechs Wochenstunden auf die differenzierten Pflichtgegenstände zu erheblichen Schwierigkeiten, geplante Schwerpunkte, sowohl im fremdsprachlichen Bereich als auch im autonomen Schwerpunktbereich, zu realisieren.

Um den Gestaltungsspielraum der Neuen Mittelschulen zu optimieren, soll nun der Einsatz der sechs Wochenstunden auch in anderen Fächern bei gleichbleibender Stundenanzahl ermöglicht werden. Diese Maßnahme stärkt einerseits den schulautonomen Verantwortungsbereich und ermöglicht gleichzeitig den Ausbau und die Vertiefung der Zusammenarbeit der Neuen Mittelschulen mit den Kooperationsschulen aus dem Bereich der Sekundarstufe II.

Durch die Flexibilisierung des Einsatzes von Lehrpersonen in anderen Pflichtgegenständen als Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache kann die Zahl der Lehrpersonen aus mittleren und höheren Schulen (AHS, BMHS, Bildungsanstalten) an Neuen Mittelschulen wieder erhöht werden. Bei den Lehrpersonen hat es sich um entsprechend qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer zu handeln, womit auf die Lehrbefähigung im jeweiligen Bereich abgestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fächer etwa in weiterführenden Schulen, aber auch im Pflichtschulbereich unterschiedlich sind und gerade die Ausweitung des Lehrerinnen- und Lehrereinsatzes auf (schulautonome) Schwerpunkte ein höheres Maß an Flexibilität erfordert, ohne dass die fachliche Qualifikation in Frage gestellt werden soll.

Darüber hinaus zielt die Zusammenarbeit mit den potentiellen Abnehmerschulen darauf ab, die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler zu erhöhen, sich bei entsprechender Berechtigung für den Besuch weiterführender Schulen aus dem Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden höheren Schulen nach Beendigung der 8. Schulstufe zu entscheiden.

Gerade auch dieser Blick in Richtung weiterführender Schulen lässt es geboten erscheinen, die neuen Möglichkeiten des flexibleren Lehrerinnen- und Lehrereinsatzes nur in sinnvoller Abstimmung mit Maßnahmen zur Festigung der Grundkompetenzen zu nutzen. Es gilt am Standort sicherzustellen, dass die für das schulische Fortkommen entscheidenden Grundkompetenzen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache) auch durch möglichst breiten Einsatz unterschiedlicher Fördermaßnahmen (gemäß § 31a SchUG) gefestigt und ausgebaut werden. Der darüber hinausgehende Lehrerinnen- und Lehrereinsatz auch in (schulautonomen) Schwerpunktfächern schafft zwar neue Möglichkeiten der Förderung, darf aber eine notwendige Förderung in den Grundkompetenzen nicht in Frage stellen. Die begleitende Mitwirkung des überschulischen Qualitätsmanagement wird in Zusammenwirken der Verantwortlichkeiten am Schulstandort durch geeignete Maßnahmen (Zielvereinbarungen, Monitoring usw.) eine sinnvolle Abstimmung der Fördermaßnahmen zu gewährleisten haben.

So wird der Einsatz der vom Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten sechs Lehrerinnen- und Lehrerstunden in künftig allen Differenzierungsbereichen oder (schulautonomen) Schwerpunktbereichen der Neuen Mittelschule hinsichtlich der Qualität der Umsetzung und der Durchführung eines Monitoring vom zuständigen, bei den Landesschulräten eingerichteten Qualitätsmanagement zu begleiten sein.

Zu Art. 1 Z 2 und Art. 2 Z 3 (§ 131 Abs. 32 SchOG, § 82 Abs. 6 SchUG):

Die genannten Bestimmungen regeln das Inkrafttreten entsprechend der Legistischen Richtlinien 1990 jeweils in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der Beginn des Schuljahres 2015/16 vorgesehen. Sollten Landesausführungsgesetze nicht bis zum 1. September 2015 beschlossen werden können, so wären diese rückwirkend in Kraft zu setzen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 82 Abs. 1a SchUG):

Mit der Einfügung des § 82 Abs. 6 durch die SchUG-Novelle BGBl. Nr. 514/1993 wurde dazu übergegangen, das Inkrafttreten späterer Novellen in den Abs. 5a ff zu regeln. Mit Abs. 5z (noch nicht kundgemachte RV 448 dB XXV. GP) ist die Verfügbarkeit dieser Inkrafttretensreihe erschöpft. Mit dem Vorschieben des bestehenden Abs. 6 zwischen Abs. 1 und Abs. 2 eröffnet sich die Möglichkeit für zahlreiche weitere SchUG-Novellen.