Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;“

2. In § 14 Abs. 1 Schlussteil wird die Wortfolge „für die Ausbildung, Arzt für Allgemeinmedizin“ durch die Wortfolge „für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

3. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ausbildungskommission der Österreichischen“ durch das Wort „Österreichische“ ersetzt.

4. § 27 Abs. 10 lautet:

„(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.“

5. In § 30 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „des EWR-Abkommens oder“ das Wort „der“ eingefügt.

6. In § 37 Abs. 3 Z 2 entfällt nach der Wortfolge „untersagt ist,“ das Wort „und“, in Z 3 wird der Punkt ersetzt durch das Wort „und“ und nach Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. Nachweis einer § 52d Abs. 2 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

7. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;

           4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

8. § 117b Abs. 1 Z 18 lautet:

       „18. Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,“

9. In § 117c Abs. 1 Z 5 werden nach dem Begriff „ÄsthOpG“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 5 folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 für die damit verbundene Eintragung in die oder Austragung aus der Ärzteliste,

           7. Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a.“

10. In § 122 Z 6 wird die Zeichenfolge „§ 117c Abs. 2 Z 1 bis 10“ ersetzt durch die Zeichenfolge „§ 117c Abs. 2“.

11. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.“

12. Nach § 235 wird folgender § 236 angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2015

§ 236. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“