538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 920/A(E) der Abgeordneten Dr. Marcus Franz, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Definition des Embryo ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle“

Die Abgeordneten Dr. Marcus Franz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 25. Februar 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Europäische Gerichtshof hat definiert, was einen Embryo ausmacht. Als Embryo gilt alles, was ein Mensch werden kann. So lautet das Gutachten, das der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Cruz Villalón, zur Definition des Embryonen-Begriffs (Rechtssache C-364/13) vorgelegt hat.

Seiner Einschätzung nach kann eine Eizelle, die ohne Befruchtung zur Weiterentwicklung angeregt worden ist und nicht fähig ist, sich zu einem Menschen zu entwickeln, nicht als menschlicher Embryo angesehen werden. Eine Eizelle, die auf natürlichem Wege befruchtet oder von Forschern so genetisch verändert wurde, dass aus ihr ein Mensch heranwachsen könnte, sei hingegen als menschlicher Embryo anzusehen.

Bei dem Wort Embryo denken viele an ein Baby im Mutterleib, an Ultraschallbilder eines schon gut erkennbaren, ungeborenen Menschen mit Händen, Füßen und einem deutlichen Gesicht. In diesem Zustand ist aus einer befruchteten Eizelle bereits ein Fötus geworden, seine inneren Organe sind ausgebildet. Ein Embryo – ein aus dem Altgriechischen stammender Begriff, der ursprünglich einmal so viel wie keimen, sprossen oder hervorsprießen bedeutete – entsteht jedoch zu dem Zeitpunkt, wenn aus einer befruchteten Eizelle durch Zellteilung ein Organismus entsteht. Das geschieht bereits wenige Minuten nach der Befruchtung.

Derzeit gilt eine befruchtete Eizelle erst ab ihrer Einnistung in den Uterus (Nidation) als Embryo. Der Zeitraum zwischen der Befruchtung und der Einnistung der Eizelle in die Gebärmutter ist demnach auch im Lichte des europäischen Gutachtens gesehen eine rechtliche Grauzone, die es zu beheben gilt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass die Eizelle bereits ab dem Zeitpunkt der Befruchtung denselben Schutz erfährt wie der Embryo ab der Nidation. Um den Missbrauch und den lapidaren Umgang in den Labors mit eingefrorenen, befruchteten Eizellen zu vermeiden, muss daher gesetzlich festgelegt werden, dass der Mensch bereits ab der Verschmelzung von Spermium und Eizelle auch als solcher definiert ist.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 8. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Marcus Franz die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Dr. Eva Mückstein, Erwin Spindelberger, Claudia Durchschlag, Mag. Gerald Loacker, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Josef A. Riemer sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch­Jenewein.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, T dagegen: S, V, G, N).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Ulrike Königsberger-Ludwig gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 04 08

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                   Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau