549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 750/A(E) der Abgeordneten Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Alternative Bedienungsformen – Anpassungsbedarf im KflG und GelVerkG

Die Abgeordneten Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 23. Oktober 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit den demographischen Entwicklungen in den ländlichen Regionen ändern sich auch die Anforderungen an die Grundversorgung durch den Öffentlichen Verkehr.

Vor allem in den besonders peripher gelegenen und dünn besiedelten Gebieten ist es kaum möglich, eine wirtschaftlich vertretbare Verkehrsbedienung im herkömmlichen Linienverkehr anzubieten; gerade in diesen Gebieten muss es aber ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Verkehren geben. Es ist daher nötig, im Sinne einer effizienten Mobilitätsversorgung und eines optimalen Mitteleinsatzes alternative und flexible Bedienungsformen im Öffentlichen Verkehr in den ländlichen Gebieten auszubauen. Mit solchen Verkehrsformen sollen die bereits bestehenden Kraftfahrlinien unterstützt und ergänzt werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat den Regelungsbedarf für alternative Bedienungsformen bereits erkannt und eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes vorgenommen. Dabei wurden in den § 2 Personenbeförderungsgesetz folgende Bestimmungen eingefügt:

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

In Anlehnung an die oben zitierten Regelungen im deutschen Personenbeförderungsgesetz wird daher eine Anpassung des Kraftfahrliniengesetzes und des Gelegenheitsverkehrsgesetzes vorgeschlagen:

Anpassung des Kraftfahrliniengesetzes

Variante 1: Ergänzung der §§ 1 und 37

§ 1 Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

neu(5) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens zwei Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. § 37 Ausgleich von Verkehrsinteressen, Sicherung bedarfsgerechter Verkehrserschließung, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen

neu(4) Zur Sicherung bedarfsgerechter Verkehrserschließung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale des Kraftfahrlinienverkehrs im Sinne dieses Gesetzes erfüllt, anstelle einer Ablehnung des Antrages auf Konzessionserteilung, die Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Variante 2: Ergänzung § 38

§ 38 Rufbusse, Anrufsammeltaxis und vergleichbare Bedienungsformen

neu(4) Im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale eines Rufbusses oder Anrufsammeltaxis erfüllt, kann anstelle einer Ablehnung des Antrages, die Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

neu(5) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens zwei Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Anpassung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

Ergänzung § 3

neu(2) Im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erfüllt, kann anstelle einer Ablehnung des Antrages, die Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(2) bis (4) werden zu (3) bis (5).

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 9. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Walter Rauch die Abgeordneten Georg Willi, Elisabeth Hakel, Christian Hafenecker, MA, Michael Pock, Mag. Christiane Brunner, Christoph Hagen, Andreas Ottenschläger, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Alois Stöger, diplômé.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Erwin Angerer, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, T, N, dagegen: S, V).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Harry Buchmayr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 04 09

                                Harry Buchmayr                                                                   Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann