Vorblatt

 

Ziele

-       Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) und den Spezialgesetzen für den Finanzmarktbereich.

-       Besondere Aussagekraft von Jahresabschlüssen von Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, denen eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Anpassung von Verweisen auf das UGB und Anpassungen an die Systematik der Rechnungslegung nach dem RÄG 2014 im Finanzmarktrecht;

-       Umsetzung der Bilanz-Richtlinie im Finanzmarktrecht;

-       Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen im Finanzmarktrecht;

-       Neuregelung des Ausweises von latenten Steuern und eigenen Aktien im Finanzmarktrecht;

-       Bestimmung von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Finanzmarktrecht.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Begleitmaßnahmen zum RÄG 2014 im Finanzmarktbereich sind rein redaktioneller Natur. Wesentliche finanzielle Auswirkungen für die öffentliche Hand sind daher nicht zu erwarten.

Unternehmen von öffentlichem Interesse haben umfangreichere Anhangverpflichtungen zu erfüllen. Im Finanzmarktbereich werden jedoch bereits sondergesetzlich umfangreiche Anhangangaben gefordert, weshalb wesentliche zusätzliche Verwaltungskosten bei den betroffenen Unternehmen nicht zu erwarten sind, weil diese Angaben zum Teil bereits jetzt vorgeschrieben sind bzw. die Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden ist.

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1 (kurz: Bilanz-Richtlinie).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 (RÄ-BG 2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Bilanz-Richtlinie ist bis 20. Juli 2015 in österreichisches Recht umzusetzen. Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen zu erhöhen und deren Aussagekraft zu steigern.

Mit den Änderungen im UGB durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl. I Nr. 22/2015) wurde die Umsetzung der Bilanz-Richtlinie zwar im Wesentlichen vollzogen. Etliche Spezialgesetze für den Finanzmarktbereich enthalten jedoch Spezialregelungen zum Rechnungslegungsrecht, die noch nicht an die neue Systematik des UGB angepasst wurden.

Nach der Bilanz-Richtlinie besteht ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Im Hinblick auf die Bedeutung von Banken und Versicherungen für die österreichische Volkswirtschaft wäre es nicht sachgerecht, die Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse – so wie in der Bilanz-Richtlinie vorgesehen – für die Zwecke der Rechnungslegung davon abhängig zu machen, in welcher Rechtsform das Geschäft betrieben wird.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Aufgrund der Umsetzungsverpflichtung der Bilanz-Richtlinie ist das Regelungsvorhaben alternativlos.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Folgenabschätzung für die Bilanz-Richtlinie vom 25.10.2011, COM(2011) 684 final, SEC(2011) 290 final.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum RÄG 2014.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da das neue Regime erst für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, werden die ersten Jahres- und Konzernabschlüsse, die als Grundlage der Evaluierung dienen können, frühestens mit Stichtag 31. Dezember 2016 erstellt und erst im Laufe des Jahres 2017 offen gelegt werden. Es scheint daher sachgerecht, mindestens drei volle Geschäftsjahre abzuwarten, bevor die Evaluierung durchgeführt wird.


 

Ziele

 

Ziel 1: Kohärenz zwischen den Rechnungslegungsbestimmungen des UGB in der Fassung des RÄG 2014 und den Spezialgesetzen für den Finanzmarktbereich.

 

Beschreibung des Ziels:

Die Sondervorschriften für den Finanzmarktbereich sind mit der Rechtslage im UGB idF des RÄG 2014 kohärent.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bestehenden Verweise auf das UGB und die Systematik in der Rechnungslegung entsprechen nicht der neuen Rechtslage nach dem RÄG 2014.

Die Verweise auf das UGB und die Systematik in der Rechnungslegung entsprechen der neuen Rechtslage nach dem RÄG 2014.

 

Ziel 2: Besondere Aussagekraft von Jahresabschlüssen von Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, denen eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt.

 

Beschreibung des Ziels:

Jahresabschlüsse von Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, denen eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt, sind besonders aussagekräftig und befriedigen das erhöhte Informationsbedürfnis von Anteilseignern, Gläubigern, Arbeitnehmern und Kunden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffend die Rechnungslegung hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab.

Die Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften für Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffend die Rechnungslegung wird im Finanzdienstleistungsbereich vom Informationsbedürfnis der Anteilseigner, Gläubiger, Arbeitnehmer und Kunden bestimmt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung von Verweisen auf das UGB und Anpassungen an die Systematik der Rechnungslegung nach dem RÄG 2014 im Finanzmarktrecht;

Beschreibung der Maßnahme:

Verweise in Spezialgesetzen für den Finanzmarktbereich auf das UGB werden an die neue Systematik des UGB angepasst und Sonderbestimmungen, die mit der neuen Rechtslage gemäß UGB in Widerspruch stehen, werden – soweit dem nicht europarechtliche Spezialregelungen entgegenstehen – aufgehoben bzw. angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bestehenden Verweise auf das UGB und die Systematik in der Rechnungslegung im Finanzmarktbereich entsprechen nicht der neuen Rechtslage nach dem RÄG 2014.

Die Verweise auf das UGB und die Systematik in der Rechnungslegung im Finanzmarktbereich entsprechen der neuen Rechtslage nach dem RÄG 2014.

 

Maßnahme 2: Umsetzung der Bilanz-Richtlinie im Finanzmarktrecht;

Beschreibung der Maßnahme:

Verweise in Sondergesetzen zum Finanzmarktrecht auf Bestimmungen des UGB, die die Bilanz-Richtlinie umsetzen, und Spezialregelungen zur Rechnungslegung in Sondergesetzen zum Finanzmarktrecht, deren Inhalt von der Bilanz-Richtlinie determiniert wird, werden an die neue Rechtslage angepasst.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Einige Regelungen für den Finanzmarktbereich entsprechen nicht der Bilanz-Richtlinie.

Die Regelungen für den Finanzmarktbereich entsprechen der Bilanz-Richtlinie.

 

Maßnahme 3: Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen im Finanzmarktrecht;

Beschreibung der Maßnahme:

Der bisherige Sonderposten der unversteuerten Rücklagen ist im internationalen Vergleich nicht üblich. Druch das RÄG 2014 wurde der Sonderposten der unversteuerten Rücklagen abgeschafft. Damit die internationale Vergleichbarkeit gegeben ist und Köherenz zum UGB hergestellt wird, entfällt auch im Finanzmarktbereich der Ausweis unversteuerter Rücklagen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Finanzmarktbereich werden unversteuerte Rücklagen ausgewiesen.

Die Bilanzen im Finanzmarktbereich weisen keinen Sonderposten unversteuerte Rücklagen aus.

 

Maßnahme 4: Neuregelung des Ausweises latenter Steuern und eigener Aktien im Finanzmarktrecht;

Beschreibung der Maßnahme:

Im RÄG 2014 wurde der Ausweis latenter Steuern im UGB auf das bilanzorientierte "temporary concept" umgestellt. Eigene Aktien sind gemäß UGB offen vom Nennkapital abzusetzen. Diese Anpassungen sollen nun auch für den Finanzmarktbereich erfolgen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eigene Anteile können aktivseitig ausgewiesen werden.

Latente Steuern werden nach dem international üblichen bilanzorientierten Konzept abgegrenzt. Eigene Aktien werden offen vom Nennkapital abgesetzt.

 

Maßnahme 5: Bestimmung von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Finanzmarktrecht.

Beschreibung der Maßnahme:

Unternehmen von öffentlichem Interesse haben nach geltender Rechtslage erhöhte – ihrer Bedeutung angemessene – Anhangverpflichtungen zu erfüllen. Die Definition solcher Unternehmen im UGB wird für die Zwecke der Rechnungslegung im Bankwesengestz (BWG), Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) und im Börsegesetz 1989 (BörseG 1989) um rechtsformunabhängige Definitionen ergänzt, weil Banken, Versicherungen und Börseunternehmen eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt und Anteilseigner, Gläubiger, Arbeitnehmer und Kunden unabhängig von der Rechtsform des betreffenden Unternehmens ein besonderes Informationsbedürfnis haben.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine rechtsformunabhängige Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Banken, Versicherungen und Börseunternehmen gelten unabhängig von ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Unternehmen von öffentlichem Interesse haben zwar umfangreichere Anhangverpflichtungen zu erfüllen. Im Finanzmarktbereich werden jedoch bereits sondergesetzlich umfangreiche Anhangangaben gefordert, weshalb wesentliche zusätzliche Verwaltungskosten bei den betroffenen Unternehmen nicht zu erwarten sind, weil diese Angaben zum Teil bereits jetzt vorgeschrieben sind bzw. die Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen mit einem nur geringen Aufwand verbunden ist.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Da die Änderungen bei der Rechnungslegung redaktioneller Natur sind, ist mit wesentlichen Kosten für die Umstellung nicht zu rechnen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU, ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1 (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bilanz-Richtlinie ist bis 20. Juli 2015 in österreichisches Recht umzusetzen. Diese Richtlinie übernimmt in weiten Teilen den Text der aufgehobenen Vierten Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11 (kurz: Vierte Richtlinie), und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1 (kurz: Siebente Richtlinie), ändert und ergänzt diese Vorschriften aber in einigen Bereichen (vgl. EBRV 367 BlgNR XXV. GP 1 f).

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Wesentlichen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl. I Nr. 22/2015). Soweit Sondergesetze für den Finanzmarktbereich Spezialregelungen zur Rechnungslegung enthalten, bedarf es jedoch teilweise ergänzender gesetzgeberischer Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie, zur Beibehaltung der Kohärenz des Rechnungslegungsrechts und zur Anpassung von Verweisen an die mit dem RÄG 2014 geschaffene neue Rechtslage. Folgende Gesetze sind von derartigen Begleitmaßnahmen betroffen:

                         - das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

                         - das Bankwesengesetz,

                         - das Börsegesetz 1989,

                         - das E-Geldgesetz 2010,

                         - das Finanzkonglomerategesetz,

                         - das Investmentfondsgesetz 2011,

                         - das Körperschaftsteuergesetz 1988,

                         - das Nationalbankgesetz 1984,

                         - das Pensionskassengesetz,

                         - das Übernahmegesetz,

                         - das Versicherungsaufsichtsgesetz,

                         - das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016,

                         - das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und

                         - das Zahlungsdienstegesetz.

Mit der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie wird im Rechnungslegungsrecht die Kategorie der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB idF des RÄG 2014) geschaffen. Diese gelten gemäß § 221 Abs. 3 UGB idF des RÄG 2014 jedenfalls als große Unternehmen und haben daher die umfangreichsten Anhangangaben zu machen. Ferner besteht eine Ansatzpflicht von aktiven latenten Steuern (vgl. § 198 Abs. 9 UGB idF des RÄG 2014). Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass der Gesetzgeber von seinem Spielraum Gebrauch macht und aufgrund deren besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung weitere Unternehmen aus dem Finanzmarktbereich für die Zwecke der Rechnungslegung als Unternehmen von öffentlichem Interesse benannt werden.

Neben den aufgrund der Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) erforderlichen Verweisanpassungen sollen im Nationalbankgesetz 1984 (NBG) in einigen Bereichen weitere Ausnahmen von den im UGB vorgesehenen Rechnungslegungsvorschriften implementiert werden, welche durch die Sonderstellung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Zentralbank der Republik Österreich begründet sind. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen betreffend die Einhebung von Meldedaten mittels eines Datenmodells.

Im Pensionskassengesetz soll der Nachweis der Pensionskasse gegenüber der FMA, dass das Risikomanagement den von der FMA mit Verordnung festgelegten Mindeststandards entspricht, nach dem Vorbild des § 107 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016) durch die Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Leitlinien für das Risikomanagement ersetzt werden.

Inkrafttreten:

Die Bilanz-Richtlinie ist bis 20. Juli 2015 in österreichisches Recht umzusetzen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Bilanz-Richtlinie sollen deshalb mit 20. Juli 2015 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B–VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG (Vertragsversicherungswesen).


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 2 Abs. 1):

Die Verweise auf die Siebente Richtlinie sollen gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VII der Bilanz-Richtlinie ersetzt werden.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 6 dritter Satz):

Um zu gewährleisten, dass der mit der geplanten Novelle neu eingeführte § 43 Abs. 1a BWG, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch AIFM nicht entsprechend anwendbar ist, soll der Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen des BWG angepasst werden.

Zu Z 6 (§ 71 Abs. 2 Z 4):

Verweisanpassung.

Zu Z 7 (§ 74 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung. Konsistent mit der Regelung des § 906 Abs. 28 UGB wird durch einen Verweis auf § 107 Abs. 87 BWG festgelegt, dass die im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes ebenfalls geänderten Bestimmungen des BWG, die aufgrund von Verweisen in § 22 Abs. 6 auch auf AIFM anzuwenden sind, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist sohin bei Verweisen auf das BWG das BWG in seiner bisherigen Fassung sowie bei Verweisen im BWG auf das UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden (siehe § 107 Abs. 87 BWG).

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4)a:

Konsistent mit den entsprechenden Bestimmungen für AIFM im AIFMG und Verwaltungsgesellschaften im InvFG wird auch für Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1a BWG ausgeschlossen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 7 lit. c):

Betriebliche Vorsorgekassen sollen aus Gründen der Proportionalität – bei ihnen handelt es sich nicht um CRR-Kreditinstitute und sie unterliegen der Geschäftsbeschränkung des § 19 Abs. 2 BMSVG – von der Geltung des mit der geplanten Novelle neu eingeführten § 43 Abs. 1a, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten, ausgenommen werden. Damit bleibt allein die Definition gemäß § 189a Z 1 UGB einschlägig, weshalb Betriebliche Vorsorgekassen nicht per se als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.

Zu Z 3 und 11 (§ 5 Abs. 1 Z 9a lit. a sublit. bb, § 28a Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. bb, § 63 Abs. 3a und § 93 Abs. 5 Z 6 lit. e und Z 8):

Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ (bisher § 228 Abs. 3 UGB) wird seit dem RÄG 2014 in § 189a Z 8 UGB definiert.

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1):

Die Verweisanpassungen bei den Ausnahmebestimmungen sollen den Änderungen im dritten Buch des UGB durch das RÄG 2014 Rechnung tragen. Der Verweis auf § 237 Z 1 UGB (Verbindlichkeitenspiegel) soll durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 5 UGB ersetzt werden; der Verweis auf § 237 Z 2 UGB (Haftungsverhältnisse) durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 2 UGB; der Verweis auf § 237 Z 4 UGB (Umsatzkostenverfahren) durch einen Verweis auf § 238 Abs. 1 Z 13 UGB; der Verweis auf § 237 Z 9 (Aufgliederung der Umsatzerlöse) auf § 240 UGB.

Die Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 242 UGB kann zukünftig entfallen, da dessen Abs. 1, der Kleinstkapitalgesellschaften betrifft, ohnedies nicht einschlägig ist, die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 2 aber auch bei Kreditinstituten Anwendung finden soll. Ebenfalls entfallen soll der Verweis auf das Beteiligungserfordernis von mindestens 20% im durch das RÄG 2014 aufgehobenen § 244 Abs. 6 UGB. Auch die Verweise auf die Angaben im Konzernanhang gemäß § 266 Z 1 UGB (Verbindlichkeitenspiegel) und § 266 Z 3 UGB (Aufgliederung der Umsatzerlöse) sind nicht mehr erforderlich, weil die nach der Gesetzessystematik (Verweis in § 251 Abs. 1 UGB) sinngemäß anwendbaren Bestimmungen des Einzelabschlusses kraft ausdrücklicher Anordnung von Kreditinstituten nicht anzuwenden sind. Damit ist aber auch § 266 Z 3 UGB, der lediglich Ergänzungen dazu enthält, von vornherein nicht einschlägig.

Zu Z 5 (§ 43 Abs. 1a):

Die Bestimmung, wonach für die Zwecke des § 43 Abs. 1, d.h. der Rechnungslegung, Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, setzt einerseits Art. 2 Z 1 lit. b der Bilanz-Richtlinie um. Danach haben im Wesentlichen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. im Einzelnen Art. 1 Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie), die das Einlagengeschäft betreiben (vgl. nunmehr Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditintituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014, S. 190), d.h. CRR-Kreditinstitute (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) in den genannten Rechtsformen, jedenfalls als Unternehmen von öffentlichem Interesse zu gelten. Andererseits sollen, weil das österreichische Recht traditionell einen weiten Kreditinstitutsbegriff kennt und es aufgrund der besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung von Kreditinstituten nicht sachgerecht wäre, die Anwendbarkeit der einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften davon abhängig zu machen, in welcher Rechtsform das Geschäft betrieben wird, grundsätzlich (vgl. aber § 3 Abs. 7 lit. c) sämtliche Kreditinstitute im Sinne des BWG für die Zwecke des § 43 Abs. 1 als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten. Die rechtsformunabhängige Geltung der Definition ergibt sich zwar schon aus der Verwendung des Begriffs „Kreditinstitut“, sie soll jedoch auch ausdrücklich klargestellt werden.

Zu Z 6 (§ 54a):

Zukünftig ist eine Aufgliederung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis im UGB nicht mehr vorgesehen (vgl. § 231 Abs. 2 und 3 UGB idF des RÄG 2014). Damit konnte aber auch die Definition außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in § 233 UGB entfallen. Die Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/46/EG, ABl. Nr. L 224 vom 16.08.2006 S. 1, sieht jedoch weiterhin den Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses vor. Daher soll die bislang durch Verweis auf § 233 UGB anwendbare Definition für außerordentliche Erträge und Aufwendungen nun explizit im BWG geregelt werden. Eine Übernahme der bislang in § 233 zweiter und dritter Satz UGB enthaltenen Vorschriften betreffend Anhangangaben ist hingegen obsolet, weil die betreffenden Angaben bereits in § 64 Abs. 1 Z 12 vorgesehen sind.

Zu Z 7 (§ 64 Abs. 1):

Der Einleitungssatz soll um Verweise auf die §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz und § 241 UGB ergänzt werden, um klarzustellen, dass auch die dort seit dem RÄG 2014 vorgesehenen Angaben in den Anhang aufzunehmen sind. § 203 Abs. 4 UGB betrifft die Möglichkeit zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen, § 203 Abs. 5 letzter Satz UGB die Abschreibung eines Geschäfts- bzw. Firmenwerts, § 206 Abs. 3 UGB die Möglichkeit, den Ansatz der Vertriebskosten bei Langfristfertigung als „true and fair view-override“ auszugestalten, § 241 UGB die Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften, die bislang in § 240 UGB geregelt waren. Die in § 203 Abs. 4 UGB und § 206 Abs. 3 letzter Satz UGB vorgesehen Angaben sind selbstverständlich nur dann in den Anhang aufzunehmen, wenn von den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Wahlrechten auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Zu Z 8 (§ 64 Abs. 2):

Entsprechend der neuen Rechtslage im UGB zu eigenen Aktien (§ 243 Abs. 3 Z 3 UGB) sollen Angaben über eigene Partizipationsscheine zukünftig in den Lagebericht aufzunehmen sein.

Zu Z 8 und 9 (§ 64 Abs. 3 und 5):

Die Ausnahmebestimmung betreffend die Angabe von Zinsen für Organkredite und Vorschüsse soll zukünftig für den Einzelabschluss und den bislang in Abs. 5 geregelten Konzernabschluss in Abs. 3 zusammengefasst werden. Die Verweisänderung auf § 237 Abs. 1 Z 3 UGB (bisher § 239 Abs. 1 Z 1 bzw. § 266 Z 5 UGB) soll der neuen Systematik des UGB Rechnung tragen.

Zu Z 10 (§ 65 Abs. 2 Z 1):

Der Verweis auf § 236 UGB soll durch einen Verweis auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gemäß § 237 Abs. 1 Z 1 UGB idF des RÄG 2014 ersetzt werden. Auf die Veröffentlichungspflicht der weiteren im bisherigen § 236 UGB genannten Angaben kann aufgrund ihres untergeordneten Informationsgehalts bei Kreditinstituten zukünftig verzichtet werden.

Zu Z 12 (§ 107 Abs. 87):

Inkrafttretensbestimmung. Konsistent mit der Regelung des § 906 Abs. 28 UGB sind die neuen Bestimmungen erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist das BWG in seiner bisherigen Fassung sowie bei Verweisen auf das UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden.

Zu Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 4):

Aufgrund ihrer besonderen volkswirtschaftlichen Bedeutung sollen Börseunternehmen in Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts gemäß Art. 2 Z 1 lit. d der Bilanz-Richtlinie jedenfalls als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.

Zu Z 2 (§ 48d Abs. 4):

Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ (bisher § 228 Abs. 3 UGB) wird seit dem RÄG 2014 in § 189a Z 8 UGB definiert.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 4):

Verweisanpassung.

Zu Z 4 (§ 102 Abs. 41):

Inkrafttretensbestimmung. Da die Bestimmungen des UGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 gemäß § 906 Abs. 28 UGB erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, wird für den Übergangzeitraum an der bisherigen Rechtslage, wonach Börseunternehmen als große Aktiengesellschaften gelten, festgehalten.

Zu Art. 4 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1 erster Satz):

Um zu gewährleisten, dass der mit der geplanten Novelle neu eingeführte § 43 Abs. 1a BWG, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten, auch bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch solche E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62, ABl. L Nr. 11 vom 17.1.2015 S. 37, sind, nicht entsprechend anwendbar ist, soll der Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen des BWG angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung sollen die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 BWG (BGBl. I Nr. 59/2014) im E-Geldgesetz nachvollzogen werden.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 3):

Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ (bisher § 228 Abs. 3 UGB) wird seit dem RÄG 2014 in § 189a Z 8 UGB definiert.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung. Konsistent mit der Regelung des § 906 Abs. 28 UGB wird durch einen Verweis auf § 107 Abs. 87 BWG festgelegt, dass die im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes ebenfalls geänderten Bestimmungen des BWG, die aufgrund von Verweisen in § 14 Abs. 1 auch auf bestimmte E-Geld-Institute anzuwenden sind, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist sohin bei Verweisen auf das BWG das BWG in seiner bisherigen Fassung sowie bei Verweisen auf das UGB im BWG das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden (siehe § 107 Abs. 87 BWG).

Weiters wird festgelegt, dass § 14 Abs. 3 in seiner geänderten Fassung erst auf Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2015 anzuwenden ist, während für Jahresabschlüsse für frühere Jahre § 14 Abs. 3 in seiner bisherigen Fassung gilt.

Zu Art. 5 (Änderung des Finanzkonglomerategesetzes)

Zu Z 1 bis 7 (§ 2 Z 9, 10, 11, 12, 12a und 14 lit. a sublit. aa und § 5 Abs. 1 Z 3):

Sämtliche Änderungen betreffen Verweisanpassungen. Der Begriff „Mutterunternehmen“ wird seit dem RÄG 2014 in § 189a Z 6 UGB definiert, der Begriff „Tochterunternehmen“ in § 189a Z 7 UGB. Die Definition des Beteiligungsbegriffs (bisher § 228 Abs. 1 und 2 UGB) findet sich nunmehr in § 189a Z 2 UGB.

Zu Art. 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 6 erster Satz):

Um zu gewährleiten, dass der mit der geplanten Novelle neu eingeführte § 43 Abs. 1a BWG, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch Verwaltungsgesellschaften nicht entsprechend anwendbar ist, soll der Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen des BWG angepasst werden.

Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass § 103q BWG auch für Verwaltungsgesellschaften anwendbar ist.  

Zu Z 2 bis 5 (§ 70 Abs. 4 Z 4, § 74 Abs. 7, § 154 Abs. 3 und § 196 Abs. 2 Z 14):

Verweisanpassungen.

Zu Z 6 (§ 200 Abs. 13):

Inkrafttretensbestimmung. Konsistent mit der Regelung des § 906 Abs. 28 UGB wird durch einen Verweis auf § 107 Abs. 87 BWG festgelegt, dass die im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes ebenfalls geänderten Bestimmungen des BWG, die aufgrund von Verweisen in § 10 Abs. 6 auch auf Verwaltungsgesellschaften anzuwenden sind, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist sohin bei Verweisen auf das BWG das BWG in seiner bisherigen Fassung sowie bei Verweisen im BWG auf das UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden (siehe § 107 Abs. 87 BWG).

Zu Art. 7 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 3)

Die Verweisanpassung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unversteuerte Rücklagen nach dem vorliegenden Entwurf auch im Anwendungsbereich des VAG 2016 nicht mehr ausgewiesen werden dürfen und deshalb eine Änderung der Postenbezeichnungen in der Bilanz erfolgt (vgl. § 144 Abs. 3 VAG 2016).

Zu Art. 8 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Zu Z 1 (§ 44d):

Kreditinstitute haben sowohl aufgrund von unionsrechtlichen Vorschriften als auch auf der Grundlage von nationalen Rechtsvorschriften eine zunehmende Anzahl von Meldeverpflichtungen zu erfüllen. Inhaltlich kommt es dabei in der Praxis zu Überschneidungen bei angeforderten Meldeinhalten. § 44d NBG soll, aufbauend auf dem bisherigen § 44d NBG, den Meldern eine effizientere Möglichkeit für die Übermittlung von Meldungen zur Verfügung stellen.

Abs. 1 klärt, dass die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) Meldepflichtigen mittels Verordnung ein technisches Meldeformat (Datenmodell) vorgeben kann, mit dem die unterschiedlichen Meldeanforderungen (Meldeattribute), die sich aus den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben, gemeinsam und kombiniert erhoben werden können und das dazu geeignet ist, den Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen. In der Verordnung können ausschließlich sich aus den Rechtsgrundlagen ergebende Meldeverpflichtungen und deren technische Verarbeitung für die in den jeweiligen Rechtsgrundlagen vorgegebenen Regelungszwecke geregelt werden. Die Neufassung des § 44d NBG bezieht sich auf statistische Meldeanforderungen, denen die OeNB aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Europäischen Statistischen Systems (ESS) nachkommt, nicht aber auf aufsichtsrechtliche Meldeanforderungen. Das Datenmodell führt auf diesem Wege zu einer wesentlichen Reduktion des Meldeaufwandes aufgrund künftig weitgehend redundanzfreien Erhebungen. Die hiermit normierte Verordnungsermächtigung fällt in den weisungsfreien Bereich der OeNB.

Auf Basis von Art. 5 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB, ABl. Nr. C 326 vom 26.10.2002 S. 230, hat die EZB, mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Geldpolitik, erforderlichen statistischen Daten gemäß Art. 127 Abs. 2 AEUV von den national zuständigen Behörden oder den Wirtschaftssubjekten zu erheben und dabei auf die Harmonisierung auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten zu achten. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten, ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 8, dient der Umsetzung dieser Verpflichtung. Die Erhebung statistischer Daten über die Zahlungsbilanz, den Status an Auslandsvermögen, Wertpapieren, elektronischem Geld und der Zahlungsverkehrssysteme durch die OeNB werden von der OeNB dazu benötigt, den sich aus der Mitgliedschaft der OeNB im ESZB und insbesondere aus Art. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ergebenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit der EZB, zur Minimierung des Erhebungsaufwands und Sicherstellung der Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken nachzukommen.

Auf Basis von § 6 des Devisengesetzes 2004 sind von der OeNB Daten zur Erstellung der nationalen Zahlungsbilanz, der Statistik betreffend der internationalen Vermögensposition, der Direktinvestitionsstatistik und der Statistiken zur Darstellung von Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen der Zahlungsbilanzsstatistik, zu erheben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Verpflichtung der OeNB zur Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS), die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, angelegt ist, zu verweisen.

§ 44 NBG referenziert ebenfalls insbesondere auf Aufgaben, die sich aus Art. 127 Abs. 2 AEUV und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ergeben. Auf Basis von § 44b Abs. 2 NBG hat die OeNB im öffentlichen Interesse Umstände, die von Bedeutung für die Sicherstellung der Finanzmarktstabilität in Österreich sind, zu beobachten und hierzu Daten zu erheben, soweit diese Daten nicht anderweitig (z.B. bei der FMA) verfügbar sind.

Die Sicherstellung der nötigen Vertraulichkeit bei der Bearbeitung der oben genannten Daten durch EZB, EUROSTAT und OeNB ergibt sich aus Art. 37 des Protokolls über die Satzung des ESZB, der auf Art. 129 Abs. 4 AEUV basiert und aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Abs. 2 konkretisiert die Inhalte der Verordnung der OeNB und legt fest, dass diese Inhalte dazu geeignet sein müssen, die Meldezwecke, die sich aus den in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen ergeben, zu erreichen. Zudem hat die OeNB gemäß Abs. 2 technische Spezifikationen und Auslegungsfragen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen, was zusätzlich zur Einheitlichkeit und Effizienz von Meldungen beitragen soll.

Abs. 3 verpflichtet die in § 44 Abs. 2 genannten Meldepflichtigen, das von der OeNB vorgegebene Meldeformat (Datenmodell) zu verwenden, um ihren Meldepflichten an die OeNB nachzukommen.

Zu Z 2 (§ 67 Abs. 3):

Die vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Aufgliederung der Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 225 Abs. 3 und Abs. 6 UGB, § 227 UGB und § 237 Abs. 1 Z 5 UGB) ist mit der Sonderstellung der OeNB als österreichische Zentralbank begründet. Da die OeNB aufgrund ihres im NBG und im EU-Recht vorgesehenen Geldschöpfungsrechts jederzeit über ausreichend Liquidität verfügt, um ihre Gläubiger zu befriedigen, besteht keine Notwendigkeit, derartige dem Gläubigerschutzprinzip geschuldete Angaben zu machen. Nachdem der dritte Abschnitt des UGB (welcher bereits bisher auf die OeNB keine Anwendung fand) um die §§ 267a und 267b erweitert wurde, erfolgt außerdem eine entsprechende Anpassung der Verweise.

Zu Z 3 (§ 68 Abs. 3):

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausnahmen betreffend den Umfang des Lageberichts soll nunmehr auch eine Ausnahme hinsichtlich der Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung vorgesehen werden (§ 243 Abs. 3 Z 2 UGB). Diese Ausnahme ist dadurch zu begründen, dass etwa eine Darstellung technischer Verbesserungen hinsichtlich der Sicherheitsstandards für Banknoten oder hinsichtlich des Bankenaufsichtsbereiches entweder durch die verfrühte Bekanntgabe dem eigentlichen Ziel der Verbesserung zuwiderläuft oder bereits durch andere Publikationen der OeNB in einem ausreichenden Maße abgedeckt ist.

Zu Art. 9 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 1 Z 3a PKG):

Auf Grund der Streichung des Nachweises in § 25 Abs. 9 sollen die Kriterien, nach denen bei einem Wertpapier die Widmung als Daueranlage aufzuheben ist, in den Leitlinien für das Risikomanagement festgelegt werden müssen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 9 PKG):

Der Nachweis der Pensionskasse gegenüber der FMA, dass das Risikomanagement den von der FMA mit Verordnung festgelegten Mindeststandards entspricht, erscheint nicht mehr erforderlich und sollte nach dem Vorbild des § 107 Abs. 3 VAG 2016 durch die Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Leitlinien für das Risikomanagement ersetzt werden. Die Einrichtung eines Risikomanagements umfasst alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung erforderlich sind. Daher werden in den Leitlinien für das Risikomanagement auch Leitlinien für die Veranlagung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens aufzunehmen sein.

Zu Z 3 und 5 bis 8 (§ 30 Abs. 2, § 31 und § 31a):

Anpassung der Verweise auf das UGB.

Zu Z 4 (§ 30a Abs. 3 Z 2):

Die Verweisanpassungen sind der neuen Systematik der Regelung der Anhangangaben im UGB geschuldet. Die Verweise auf § 236 Z 1 und 3 UGB sollen durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 1 UGB (betreffend die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden) bzw. § 203 Abs. 5 letzter Satz UGB (betreffend den Zeitraum, über den ein Geschäfts- bzw. Firmenwert abgeschrieben wird), jeweils idF des RÄG 2014 ersetzt werden. Die Verpflichtung zur Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer (bisher § 239 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz UGB) findet sich nunmehr in § 237 Abs. 1 Z 6 UGB.

Zu Art. 10 (Änderung des Übernahmegesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Z 4 und § 16 Abs. 5):

Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ (bisher § 228 Abs. 3 UGB) wird seit dem RÄG 2014 in § 189a Z 8 UGB definiert.

Zu Z 2 (§ 35 Abs. 4):

Mit der Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) durch BGBl. I Nr. 33/2013 wurde § 31 VStG zur Verjährung neu gefasst. Die Verfolgungsverjährung ist seitdem nicht mehr in § 31 Abs. 2 VStG, sondern in § 31 Abs. 1 VStG geregelt. Durch die nunmehr vorgeschlagene Anpassung des § 35 Abs. 4 ÜbG soll dieser nachträglich entstandene Verweisfehler – ähnlich wie in § 96a BörseG – berichtigt werden. Einer gesonderten Regelung des Inkrafttretens bedarf es dabei nicht, weil es durch die bloße Verweisanpassung zu keiner inhaltlichen Änderung der Rechtslage kommt.

Zu Art. 11 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Z 2 (§ 130b Abs. 2):

Die Änderungen durch das RÄG 2014 im UGB sind grundsätzlich erst für Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen (vgl. § 906 Abs. 28 UGB). Dies soll auch für die Rechnungslegung im Versicherungsbereich gelten. Da die Änderungen im UGB jedoch bereits mit 20. Juli 2015 in Kraft treten, bedarf es im alten Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl. Nr. 569/1978) trotz seines Außerkrafttretens mit 31. Dezember 2015 (vgl. § 245 Abs. 1 VAG 2016) noch einer Änderung dahingehend, dass Verweise ab dem 20. Juli 2015 auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) auf dessen Fassung vor dem RÄG 2014 verweisen.

Zu Art. 12 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 137, § 145 und § 168):

Inhaltsverzeichnis zu § 137: Die Schreibweise des Begriffs Corporate Governance-Bericht soll jener im Aktiengesetz (AktG) und Unternehmensgesetzbuch (UGB) angeglichen werden.

Inhaltsverzeichnis zu § 145: Da der Anlagenspiegel künftig zwingend in den Anhang aufzunehmen ist, soll der bisherige § 145 in den § 155 verschoben werden. Im frei werdenden § 145 sollen unter einer neuen Überschrift die bislang in § 144 Abs. 6 bis 8 enthaltenen Vorschriften, soweit sie nicht Anhangsangaben betreffen, zusammengefasst werden.

Inhaltsverzeichnis zu § 168: Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 und 13 (§ 1 Abs. 1 Z 3, § 69 Abs. 4 und § 79 Abs. 1):

Im Gesetz soll zukünftig ausschließlich der Rechtsbegriff „kleiner Versicherungsverein“ (§ 5 Z 4) Verwendung finden.

Zu Z 3 (§ 5 Z 28 lit. a und Z 54 bis 58):

Zu § 5 Z 28 lit. a: Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 5 Z 54: Sprachliche Anpassung an die Systematik des VAG 2016.

Zu § 5 Z 55 bis 58: Mit der neu besetzten Z 55 soll eine Begriffsbestimmung für den European Systemic Risk Board (ESRB) eingeführt werden. Die nachfolgenden Ziffern werden neu nummeriert.

Zu Z  4 (§ 12 Abs. 1 Z 2),

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2):

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass § 10 Abs. 1 auf inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen anzuwenden ist.

Zu Z 6 bis 9 (§ 19 Abs. 4, § 50 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 2):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 10, 14 und 30 (§ 62 Abs. 2, § 89 Abs. 1 Z 2 und § 141 Abs. 3 und 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass unversteuerte Rücklagen nach dem vorliegenden Entwurf auch im Anwendungsbereich des VAG 2016 nicht mehr ausgewiesen werden dürfen (vgl. § 144 Abs. 3).

Zu Z 11 und 12 (§ 71 Abs. 1 und § 74):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 13 (§ 79 Abs. 1):

Um die Vorschriften über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine im zweiten Hauptstück zusammenzufassen, sollen die bislang in § 143 Abs. 3 dislozierten Vorschriften über die Risikorücklage in den § 79 Abs. 1 transferiert werden.

Zu Z 15 (§ 89 Abs. 7 und § 263 Abs. 1 Z 6):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 16 (§ 91 Abs. 2):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Die Formulierung soll jener in § 1c VersVG und im alten Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl. Nr. 569/1978) entsprechen.

Zu Z 17 (§ 98 Abs. 3):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 18 (§ 109 Abs. 3):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die in Abs. 3 normierten Anforderungen nur bei der Auslagerung von kritischen oder wichtigen Funktionen zur Anwendung gelangen.

Zu Z 19 (§ 116 Abs. 8):

Verweisanpassung.

Zu Z 20 (§ 127 Abs. 1 Z 3 und 4):

Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ (bisher § 228 Abs. 3 UGB) wird seit dem RÄG 2014 in § 189a Z 8 UGB definiert.

Zu Z 21 und 22 (§ 133 Abs. 3 und 8):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 23 (§ 136):

Für die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE), von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der kleinen Versicherungsvereine und von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen waren nach bisheriger Rechtslage die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften direkt bzw. sinngemäß anwendbar. Der Entwurf sieht zukünftig die Anwendbarkeit der Vorschriften für Unternehmen von öffentlichem Interesse vor und stellt klar, dass dies auch für kleine Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden können (vgl. § 83 Abs. 1), gilt. Für Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 Z 1 lit. c der Bilanz-Richtlinie ist die Bestimmung als Unternehmen von öffentlichem Interesse zwingend europarechtlich vorgesehen. Soweit der vorliegende Entwurf darüber hinausgeht, soll aufgrund der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Vertragsversicherungswesens vom Spielraum des nationalen Gesetzgebers Gebrauch gemacht werden. Für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen gemäß § 66 Abs. 1 sollen hingegen die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften anwendbar sein.

Welche Bestimmungen des 7. Hauptstücks für vermögensverwaltende Versicherungsvereine iSd § 63 Abs. 3, Privatstiftungen iSd § 66 Abs. 1, kleine Versicherungsvereine und kleine Versicherunsgunternehmen gelten, wird weiterhin in § 63 Abs. 6, § 66 Abs. 8, § 79 Abs. 1 bzw. § 82 bestimmt.

Zu Z 24 (§ 137 und § 248):

Sprachliche Anpassungen. Die Schreibweise des Begriffs Corporate Governance-Bericht soll jener im AktG und UGB angeglichen werden.

Zu Z 25 (§ 137 Abs 4):

Beseitigung eines Redaktionsversehens (vgl. EBRV 354 BlgNR XXV. GP 33).

Zu Z 26 (§ 138 Abs. 8):

Satz 1 ordnet an, dass bei der Aufstellung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sind. Die in § 245a Abs. 1 UGB angeordnete Anwendung des § 266 Z 4 UGB betreffend Angaben zu Arbeitnehmern und Personalaufwand wurde schon bisher ausdrücklich ausgeschlossen (§ 138 Abs. 8 letzter Satz), weil § 155 Abs. 15 eine gemäß § 138 Abs. 8 Satz 2 auch in den hier einschlägigen Fällen anwendbare Spezialvorschrift vorsah. Die Beibehaltung dieser Rechtslage erfordert aufgrund der neuen Systematik des UGB eine Verweisanpassung. Da § 266 Z 4 UGB idF des RÄG 2014 lediglich die besonderen Vorschriften zu den Angaben gemäß § 237 Abs. 1 Z 6 UGB enthält, soll die Ausnahmevorschrift in § 138 Abs. 8 nunmehr auf beide Bestimmungen verweisen.

Zu Z 27 (§ 140 Abs. 9):

Die Gliederungsvorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 UGB sehen in Umsetzung der Anhänge V und VI der Bilanz-Richtlinie den Ausweis außerordentlicher Erträge bzw. Aufwendungen seit dem RÄG 2014 nicht mehr vor. Damit konnte aber auch die Definition außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in § 233 UGB entfallen. Art. 34 der Richtlinie 1991/674/EG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 7 (kurz: Versicherungsbilanz-Richtlinie), bleibt jedoch von den Neuerungen in der Bilanz-Richtlinie unberührt und sieht weiterhin den Ausweis außerordentlicher Aufwendungen und Erträge vor. Im VAG 2016 soll deshalb – ebenso wie im BWG – eine § 233 Abs. 1 UGB aF entsprechende Definition außerordentlicher Erträge und Aufwendungen aufgenommen werden.

Zu Z 28 (§ 140 Abs. 11):

Diese Bestimmung erklärt bestimmte Vorschriften des UGB über die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für nicht anwendbar. Die neue Systematik des UGB erfordert zwei Verweisanpassungen betreffend die Ausnahme zur Aufstellung eines Verbindlichkeitenspiegels nach den Vorschriften des UGB. Die einschlägigen Vorschriften des UGB zum Einzelabschluss, die im Anwendungsbereich der Rechnungslegung nach VAG 2016 nicht anwendbar sein sollen, wurden mit dem RÄG 2014 von § 237 Z 1 UGB in § 237 Abs. 1 Z 5 UGB transferiert. Für den Konzernabschluss enthält nunmehr § 266 Z 3 UGB anstelle von § 266 Z 1 UGB eine einschlägige Vorschrift. Zur Klarstellung soll diese auch ausdrücklich für unanwendbar erklärt werden, obwohl es sich lediglich um eine Spezialvorschrift für den im Anwendungsbereich des dritten Buches des UGB kraft Verweises (§ 251 Abs. 1 UGB) auch für den Konzernanhang einschlägigen § 237 Abs. 1 Z 5 UGB handelt, den § 140 Abs. 11 für die Rechnungslegung nach VAG 2016 für nicht anwendbar erklärt.

Zu Z 29 (§ 141 Abs. 1):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 31 (§ 143 Abs. 3):

Da die bislang in § 143 Abs. 3 enthaltenen Vorschriften zur Risikorücklage von kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit inhaltlich unverändert in den § 79 Abs. 1 transferiert werden sollen, kann § 143 Abs. 3 entfallen.

Zu Z 32 (§ 144):

Die Gliederungsvorschriften für die Bilanz und die Konzernbilanz sollen zukünftig ein vollständiges Bilanzschema enthalten. Lediglich die Bilanzierung nach dem alten Versicherungsaufsichtsgesetz (BGBl. Nr. 569/1978) begebenenen Partizipationskapitals soll weiterhin in der Übergangsvorschrift des § 333 Abs. 5 geregelt werden. Soweit einzelne Posten des neuen Gliederungsschemas nur in der Konzernbilanz oder bei Anwendung des neuen § 145 anzuführen sind, soll dies in Klammerausdrücken klargestellt werden. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 223 Abs. 7 UGB brauchen Posten, die keinen Betrag aufweisen, jedoch ganz allgemein nicht angeführt zu werden, es sei denn, dass im vorangegangenen Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Das neue Gliederungsschema ermöglicht es, die schwer zu lesenden Abs. 5 bis 9 aufzuheben. Ihr Regelungsgehalt soll sprachlich vereinfacht in den Abs. 2 und 3, im neuen § 145 sowie in den Abs. 7a und 7b des § 155 aufgehen.

Inhaltlich sollen im neuen Gliederungsschema Änderungen im UGB, insbesondere durch das RÄG 2010 (BGBl. I Nr. 22/2015), nachvollzogen werden.

Zu Z 32 lit. a (Posten A. I bis A. IV. des § 144 Abs. 2):

Nachdem die Bilanzierungshilfe gemäß § 198 Abs. 3 UGB, die es erlaubt hat, nicht ohnehin als Anschaffungs- oder Herstellungkosten eines Vermögensgegenstandes aktivierungsfähige Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern des Betriebes zu aktivieren, bereits mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 140/2009) entfallen ist, soll nun auch für die Rechnungslegung nach dem VAG 2016 die Aktivierung von Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (bislang Posten A. I. des § 144 Abs. 2) nicht mehr möglich sein. Mit dieser Änderung wird von einem Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 6 der Versicherungsbilanz-Richtlinie Gebrauch gemacht.

Beim neu besetzen Posten A. IV. handelt es sich um eine Bilanzposition, die entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit des Gliederungsschemas aus dem bisherigen Abs. 5 übernommen werden soll.

Zu Z 32 lit. b und d (Posten F. des § 144 Abs. 2 und Posten A. I. 1. des Abs. 3):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass eigene Anteile gemäß § 229 Abs. 1a UGB idF des RÄG 2014 vom Nennkapital offen abzusetzen sind und ein aktivseitiger Ausweis entfällt.

Zu Z 32 lit. c (Posten I. bis M. des § 144 Abs. 2):

Die Neubesetzung von Posten I. („Aktive latente Steuern“) trägt dem zukünftig verpflichtenden Ausweis aktiver latenter Steuern Rechnung (vgl. § 136 VAG 2016 iVm § 198 Abs. 9 UGB idF des RÄG 2014). Der neu geschaffene Posten J. („Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen“) entspricht dem bisherigen Posten I. Bei den neuen Posten K. bis M. handelt es sich um Bilanzpositionen, die entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit des Gliederungsschemas aus dem bisherigen Abs. 7 übernommen werden sollen.

Zu Z 32 lit. e und g (Posten A. V. und B. des § 144 Abs. 3):

In Ermangelung sachlicher Gründe für eine Differenzierung zwischen der Rechnungslegung nach UGB und VAG 2016 soll die Änderung durch das RÄG 2014 auch im VAG 2016 nachvollzogen werden und ein Ausweis unversteuerter Rücklagen auch nach den Vorschriften des VAG 2016 nicht mehr möglich sein. Da die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, nach der Übergangsbestimmung des § 333 Abs. 10 im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage umzubuchen sind, kann die Trennung der Risikorücklage in einen versteuerten und einen unversteuerten Teil künftig entfallen.

Zu Z 32 lit. f, h und j (Posten A. VII., C. und K. bis M. des § 144 Abs. 3):

Bei den Posten A. VII., dem neu besetzten Posten C. sowie den neuen Posten K. bis M. handelt es sich um Bilanzpositionen, die entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit des Gliederungsschemas aus den bisherigen Abs. 5 und 8 übernommen werden sollen.

Zu Z 32 lit. i (Posten F. IV. und F. V. des § 144 Abs. 3):

Die Neubesetzung von Posten F. IV. („Rückstellungen für passive latente Steuern“) trägt dem zukünftig verpflichtenden Ausweis passiver latenter Steuern Rechnung (vgl. § 136 VAG 2016 iVm § 198 Abs. 9 UGB idF des RÄG 2014). Der neu geschaffene Posten F. V. („Sonstige Rückstellungen“) entspricht dem bisherigen Posten F. IV.

Zu Z 33 (§ 145):

Da die Darstellung der Entwicklung der Posten A. („Immaterielle Vermögensgegenstände“), B. I. („Grundstücke und Bauten“) und B. II. („Verbundene Unternehmen und Beteiligungen“) des § 144 Abs. 2 zukünftig ausschließlich im Anhang zu erfolgen hat, sollen die bisher in § 145 enthaltenen Vorschriften aus systematischen Gründen in den § 155 verschoben werden (vgl. § 155 Abs. 2 Z 1). Der frei werdene § 145 soll künftig die bislang in § 144 Abs. 6 bis 8 enthaltenen Vorschriften über den gesonderten Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden von Unternehmen, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, enthalten, soweit sie die Gliederung der Konzernbilanz betreffen. Zu den Anhangsangaben siehe § 155 Abs. 7b.

Zu Z 34 (§ 146 Abs. 5 Z 13 und 14):

Die Änderungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass unversteuerte Rücklagen auch nach den Rechnungslegungsvorschriften des VAG 2016 nicht mehr ausgewiesen werden dürfen.

Die Zuweisung an die Risikorücklage und die Auflösung der Risikorücklage soll weiterhin in einem eigenen Posten ausgewiesen werden.

Zu Z 35 (§ 148):

Mit der Änderung des § 235 UGB durch das RÄG 2014 ist die sachliche Rechtfertigung für die teilweise Nichtanwendbarkeit der dort normierten Ausschüttungsbeschränkungen entfallen.

Zu Z 36 (§ 149 Abs. 2):

Die Formulierung soll an die neue Begrifflichkeit im UGB angepasst werden (vgl. § 189a Z 4 UGB idF des RÄG 2014).

Zu Z 37 (§ 150 Abs. 4):

Die Änderung soll klarstellen, dass es sich bei den Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen um Sonderbestimmungen zu § 211 UGB idF des RÄG 2014 handelt.

Zu Z 38 (§ 155 Abs. 1 Z 2 und 3):

Der Begriff „Reingewinn“ wurde im HGB/UGB bereits mit dem Rechnungslegungsgesetz (RLG), BGBl. Nr. 475/1990, durch den Begriff „Bilanzgewinn“ ersetzt. Dem soll nun auch in dieser Bestimmung Rechnung getragen werden.

Zu Z 39 (§ 155 Abs. 2 Z 1 und 1a):

Die Darstellung der Entwicklung der Posten A. („Immaterielle Vermögensgegenstände“), B. I. („Grundstücke und Bauten“) und B. II. („Verbundene Unternehmen und Beteiligungen“) des § 144 Abs. 2 konnte bislang in der Bilanz oder im Anhang erfolgen. Da Art. 1 Abs. 1 der Versicherungsbilanz-Richtlinie Art. 15 Abs. 3 der Vierten Richtlinie für anwendbar erklärt und diese Bestimmung durch Art. 17 Abs. 1 lit. a der Bilanz-Richtlinie ersetzt wurde, die ein solches Wahlrecht nicht mehr kennt, soll die Darstellung nunmehr zwingend im Anhang erfolgen. Der bisherige § 145 soll daher in den § 155 verschoben werden. Dabei soll ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt werden, dass weiterhin die Entwicklung der Posten der Gesamtbilanz darzustellen ist. Unverändert bleiben kann – weil Art. 8 der Versicherungsbilanz-Richtlinie von den Änderungen durch die Bilanz-Richtlinie unberührt bleibt – auch die Vorschrift, wonach die Angaben ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des Vorjahres zu erfolgen haben.

Zu Z 40 (§ 155 Abs. 2 Z 7):

Verweisanpassungen.

Zu Z 41 (§ 155 Abs. 2 Z 12 lit. e):

Die Verweisanpassung erfolgt aufgrund der neuen Systematik des UGB. Die Anhangangaben gemäß § 238 Z 13 idF des RÄG 2014 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens entsprechen jenen gemäß § 237 Z 4 UGB aF, die Anhangangaben gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB betreffend Abfertigungsaufwendungen jenen nach § 237 Z 13 UGB aF.

Zu Z 42 (§ 155 Abs. 3a):

Um die bisherige Rechtslage zur Erläuterungspflicht außerordentlicher Erträge und Aufwendungen im Anhang trotz der Aufhebung des § 233 UGB durch das RÄG 2014 aufrecht zu erhalten, soll die in § 233 zweiter Satz UGB aF enthaltene Bestimmung in das VAG 2016 übernommen werden. Das gleiche gilt für die Erläuterungspflicht periodenfremder Erträge und Aufwendungen gemäß § 233 dritter Satz UGB aF. Auch diese Bestimmung soll – gemeinsam mit der bislang in § 140 Abs. 9 enthaltenen Ausnahmevorschrift für Aufwendungen für Versicherungsfälle, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind – in die Vorschriften über den Anhang und den Konzernanhang aufgenommen werden.

Zu Z 43 (§ 155 Abs. 4 bis 6):

Die Änderung in § 155 Abs. 4 Satz 1 betrifft eine Verweisanpassung. § 237 Abs. 1 Z 2 UGB idF des RÄG 2014 entspricht dem bisherigen § 237 Z 3 UGB.

§ 155 Abs. 4 Satz 2 kann entfallen, weil § 208 Abs. 3 UGB durch das RÄG 2014 aufgehoben wurde.

§ 155 Abs. 5 und 6 sollen zur Vermeidung sprachlicher Redundanzen angepasst werden.

Zu Z 44 (§ 155 Abs. 7a und 7b):

Die bislang in § 145 Abs. 5 und Abs. 6 bis 9 enthaltenen Vorschriften betreffend Anhangsangaben sollen aus systematischen Gründen in die neuen § 155 Abs. 7a und 7b verschoben werden.

Zu Z 45 (§ 155 Abs. 17):

Mit der Neufassung des § 155 Abs. 17 sollen Verweisanpassungen erfolgen. Die im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsbestimmungen des VAG 2016 nicht erforderlichen Anhangangaben gemäß § 237 Z 9 UGB (betreffend die Aufgliederung der Umsatzerlöse) finden sich seit dem RÄG 2014 in § 240 UGB, jene gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 UGB (betreffend die Zahl und Aufgliederung der Arbeitnehmer) in § 237 Abs. 1 Z 6 und § 239 Abs. 1 Z 1 UGB. Die Anhangangabe über wesentliche Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (bisher § 237 Z 5 UGB) ist mit dem RÄG 2014 entfallen, weshalb die Notwendigkeit für eine Ausnahmebestimmung nicht mehr gegeben ist.

Der bisherige Verweis auf § 266 Z 3 und 4 UGB kann ebenfalls entfallen. Nach der neuen Systematik wären hinsichtlich der Aufgliederung der Umsatzerlöse und der Angaben zu den Arbeitnehmern kraft Verweises § 240 bzw. § 237 Abs. 1 Z 6 und § 239 Abs. 1 Z 1 UGB einschlägig. Deren Anwendung wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu Z 46 (§ 156 Abs. 1 Z 1):

Die nach § 21 der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl. 1992/757, in der geltenden Fassung erforderliche Angabe des Namens und des Sitzes jenes Unternehmens, auf das gemäß § 109 Teile der Geschäftsgebahrung ausgelagert sind, im Lagebericht, soll nunmehr gesetzlich verankert werden.

Zu Z 47 (§ 246 Abs. 3):

Auch hier sollen Verweisanpassungen erfolgen. Der Verweis auf die Anhangangaben gemäß § 236 mit Ausnahme der Z 2 und 4 UGB soll durch einen Verweis auf § 203 Abs. 5 letzter Satz (betreffend die Dauer der Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts) und § 237 Abs. 1 Z 1 UGB (betreffend Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden) ersetzt werden; der Verweis auf § 237 Z 3 UGB durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 2 (betreffend Haftungsverhältnisse) und § 238 Abs. 1 Z 14 UGB (betreffend die Aufgliederung und Erläuterung der Haftungsverhältnisse); der Verweis auf § 237 Z 7 UGB durch einen Verweis auf § 238 Abs. 1 Z 15 UGB (betreffend Rückstellungen, die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen werden); der Verweis auf § 237 Z 8 UGB durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 2 (betreffend sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen und gewährte dingliche Sicherheiten) und § 238 Abs. 1 Z 14 UGB (betreffend die gesonderte Angabe wesentlicher Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen); der Verweis auf § 237 Z 10 UGB durch einen Verweis auf § 238 Abs. 1 Z 16 UGB (betreffend Einlagen von stillen Gesellschaftern); der Verweis auf § 237 Z 12 UGB durch einen Verweis auf § 237 Abs. 1 Z 7 UGB und § 238 Abs. 1 Z 7 und 8 UGB (betreffend Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten bzw. größten Kreis von Unternehmen aufstellt und ggfs. den Ort, wo die offengelegten Konzernabschlüsse erhältlich sind); der Verweis auf § 238 Z 1 UGB durch einen Verweis auf § 238 Abs. 1 Z 19 UGB (betreffend immaterielle Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen Unternehmen oder von einem Gesellschafter mit einer Beteiligung erworben wurden) und der Verweis auf § 240 Z 9 UGB durch einen Verweis auf § 241 Z 6 UGB (betreffend wechselseitige Beteiligungen). Der Verweis auf § 140 Abs. 9 soll den Verweis auf den mit dem RÄG 2014 aufgehobenen § 233 UGB ersetzen.

Zu Z 48 (§ 264 Abs. 3):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 49 (§ 267 Abs. 3):

Die Änderungen stellen Anpassungen an europäische Vorgaben dar. Gleichzeitig wird Kohärenz mit § 69 Abs. 5 BWG hergestellt. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/79/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, legt in autonomer Geltung fest, wie vorzugehen ist, wenn die Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) nicht eingehalten werden. Der Verweis auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, soll aufgenommen werden, um klarzustellen, dass auch der Versicherungsaufsichtsbereich von den Warnungen und Empfehlung des ESRB berührt sein kann.

Zu Z 50 (§ 271):

Die Änderungen sind rein klarstellender Natur, um eine konsistente begriffliche Trennung zwischen „Kosten“ und „Gebühren“ nach den Vorgaben des § 19 Abs. 7 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) vorzunehmen.

Zu Z 51 (§ 294 Abs. 3 Z 2):

Anpassung der Formulierung an die mit § 5 Z 55 neu eingeführte Begriffsbestimmung des ESRB.

Zu Z 52 und 53 (§ 333 Abs. 1 Z 2 und Z 7 letzter Satz):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 54 (§ 333 Abs. 5):

Entsprechend der neuen Rechtslage im UGB zu eigenen Aktien (§ 243 Abs. 3 Z 3 UGB) sollen Angaben über eigene Partizipationsscheine zukünftig im Lagebericht und im Konzernlagebericht gemacht werden.

Zu Z 55 (§ 333 Abs. 9 und 10):

Für die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sollen die Bestimmungen des alten Versicherungsaufsichtsgesetzes (BGBl. Nr. 569/1978) anwendbar bleiben.

Kohärent mit der Übergangsbestimmung zu den unversteuerten Rücklagen in § 906 Abs. 31 UGB idF des RÄG 2014 sollen die zum 31. Dezember 2015 ausgewiesenen unversteuerten Risikorücklagen, soweit die darin enthaltenen passiven latenten Steuern nicht den Rückstellungen zuzuführen sind, im Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, unmittelbar in die Risikorücklage (Posten A. V. des § 144 Abs. 3) umgebucht werden.

Zu Z 56 (§ 335 Abs. 9 und 10):

Durch diese redaktioniellen Änderungen soll sichergestellt werden, dass von den Übergangsvorschriften gemäß Abs. 9 Partizipationskapital und Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit und gemäß Abs. 10 Ergänzungskapital mit fester Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 erfasst werden.

Zu Z 57 (§ 336 Abs 3):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 59 (§ 342 Abs. 3 Z 7 und 8):

Mit der neuen Z 8 wird die Liste der Verordnungen der Europäischen Union, auf die im VAG 2016 Bezug genommen wird, ergänzt.

Zu Z 60 (§ 345 Abs. 1):

Aktualisierung der Zitierung.

Zu Art. 13 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Z 23, 24 und 26):

Die Begriffe „Mutterunternehmen“ und „Tochterunternehmen“ werden nunmehr in § 189a Z 6 und 7 UGB definiert, weshalb die einschlägigen Verweise (bislang § 244 Abs. 1 und 2 UGB) geändert werden sollen.

Zu Z 3 (§ 73 Abs. 1):

Um zu gewährleisten, dass der mit der geplanten Novelle neu eingeführte § 43 Abs. 1a BWG, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch Wertpapierfirmen nicht anwendbar ist, soll der Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen des BWG entsprechend angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 108 Abs. 21):

Inkrafttretensbestimmung.Konsistent mit der Regelung des § 906 Abs. 28 UGB wird durch einen Verweis auf § 107 Abs. 87 BWG festgelegt, dass die im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes ebenfalls geänderten Bestimmungen des BWG, die aufgrund von Verweisen in § 73 Abs. 1 auch auf Wertpapierfirmen anzuwenden sind, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist sohin bei Verweisen auf das BWG das BWG in seiner bisherigen Fassung sowie bei Verweisen im BWG auf das UGB das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden (siehe § 107 Abs. 87 BWG).

Zu Art. 14 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu Z 1, 5 und 6 (§ 3 Z 27, § 65 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 Z 7):

Verweisanpassungen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1 erster Satz):

Um zu gewährleisten, dass der mit der geplanten Novelle neu eingeführte § 43 Abs. 1a BWG, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB gelten, auch bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, nicht anwendbar ist, soll der Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen des BWG entsprechend angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung werden die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 BWG (BGBl. I Nr. 59/2014) im Zahlungsdienstegesetz nachvollzogen.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 4 Z 1):

Es wird hier ein vom OGH im Urteil vom 17. Juni 2014, GZ 10 Ob 27/14i, aufgezeigtes Redaktionsversehen bereinigt, da aufgrund des ganz bewusst normierten Entgeltausschlusses in Ausübung des Wahlrechts des Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der RL 2007/64/EG die Information des Zahlers über allenfalls vom Zahlungsempfänger verlangte Entgelte eine nicht mögliche Fallkonstellation darstellt und daher zu entfallen hat.

Zu Z 7 (§ 79 Abs. 12):

Inkrafttretensbestimmung. Konsistent mit der Regelung des § 906 Abs. 28 UGB wird durch einen Verweis auf § 107 Abs. 87 BWG festgelegt, dass die im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes ebenfalls geänderten Bestimmungen des BWG, die aufgrund von Verweisen in § 25 Abs. 1 auch auf bestimmte Zahlungsinstitute anzuwenden sind, erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Im Zusammenhang mit Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist sohin bei Verweisen auf das BWG das BWG in seiner bisherigen Fassung sowie bei Verweisen auf das UGB im BWG das UGB in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 anzuwenden (siehe § 107 Abs. 87 BWG).

Weiters wird festgelegt, dass § 25 Abs. 3 in seiner geänderten Fassung erst auf Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2015 anzuwenden ist, während für Jahresabschlüsse für frühere Jahre § 25 Abs. 3 in seiner bisherigen Fassung gilt.