Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, soll den derzeit stark fragmentierten Markt der europäischen Zentralverwahrer harmonisieren und damit die Sicherheit und Effizienz der Wertpapierabwicklung erhöhen.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

Einführung der Verpflichtung für Emittenten, die von ihm ausgegebenen übertragbaren Wertpapiere zu immobilisieren und im Effektengiro einzubuchen, wenn diese zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden;

Einführung einer harmonisierten Abwicklungsperiode, wonach Wertpapiergeschäfte spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handelstag abgewickelt sein müssen;

Einführung von ex ante-Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen;

Einführung eines sogenannten Eindeckungsvorgangs ("Buy-in-Verfahren") für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen;

Erhöhung der aufsichtsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen für Zentralverwahrer.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in Österreich wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Erteilung einer „beschränkten“ Bankkonzession gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Art. 11 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt neben der Benennung der zuständigen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat fest, dass die ESMA (European Securities and Markets Authority) über die Benennung zu unterrichten ist. Art. 58 Abs. 3 normiert die Meldung der zuständigen Behörde an ESMA bis 16.12.2014, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ordnet an, dass die zuständige Behörde ESMA bis 16.12.2014 mitzuteilen hat, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren. Die FMA hat mit Mitteilung vom 15.12.2014 den aus den Art. 11 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 resultierenden Meldeverpflichtungen gegenüber ESMA entsprochen.

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Da die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 am 28. August 2014 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde, sind die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein Wirksamwerden auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Im Kapitalmarktgesetz erfolgt neben einer Verweisanpassung eine Änderung hinsichtlich des Prospektverfahrens, sodass künftig eine elektronische Veröffentlichung des Prospektes verpflichtend sein wird. Dadurch wird die Zugänglichkeit des Prospekts verbessert und somit auch der Schutz von Anlegerinteressen erhöht.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und hinsichtlich der Art. 8 und 9 dieses Gesetzesentwurfs zusätzlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“).


 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Umsetzungshinweis)

Durch das ZvVG sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und –abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG))

Zu § 1:

§ 1 setzt Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um und wurde § 2 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, nachgebildet.

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde zu benennen haben, die für die Erfüllung der aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Aufgaben hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der im jeweiligen Staatsgebiet niedergelassenen Zentralverwahrer verantwortlich ist. In Abs. 1 soll für Österreich die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden. Durch die Implementierung des Überwachungsauftrages für die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Ergänzung in § 2 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, wird sichergestellt, dass die FMA als zuständige Behörde in Umsetzung von Art. 8 auch Art. 6 und 7 (Maßnahmen zur Förderung der Abwicklungsdisziplin) überwacht und durchsetzt. Die FMA hat am 15.12.2014 den aus den Art. 11 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 resultierenden Meldeverpflichtungen gegenüber ESMA entsprochen. Art. 11 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt neben der Benennung der zuständigen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat fest, dass die ESMA über die Benennung zu unterrichten ist. In der Meldung der FMA an die ESMA vom 15.12.2014 betreffend die Benennung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wurde angefügt, dass das korrespondierende nationale Gesetz 2015 folgen wird. Art. 58 Abs. 3 normiert die Meldung der zuständigen Behörde an ESMA bis 16.12.2014, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ordnet an, dass die zuständige Behörde ESMA bis 16.12.2014 mitzuteilen hat, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.

Abs. 2 wurde bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in jenen Bereichen nachgebildet, bei denen es bereits eine Aufteilung der Analyse- und Prüftätigkeit zwischen FMA und OeNB gibt (z.B.: § 2 Abs. 2 ZGVG, § 59 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009; § 22 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010). Mit der Bestimmung wird die wichtige Rolle der OeNB in der Zahlungssystemaufsicht und mithin benannter Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterstrichen, die gemäß § 79 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, im Rahmen der Zahlungssystemaufsicht weisungsfrei gestellt ist. Die Durchsetzung von Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Umsetzung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 soll ebenfalls im Rahmen dieser bewährten Zusammenarbeit erfolgen.

Abs. 3 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der ESMA im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Zudem sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an zahlreichen Stellen Ermächtigungen zur Erlassung von delegierten Rechtsakten und technischen Standards durch die Europäische Kommission vor. Ende 2014 wurde dazu bereits eine Konsultation von ESMA begonnen (ESMA/2014/1563).

Abs. 4 stellt klar, dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984 unberührt bleiben.

Zu § 2:

§ 2 setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um und wurde § 3 ZGVG nachgebildet. Die Befugnisse zur Verfolgung des unerlaubten Geschäftsbetriebes werden in § 22b FMABG eingefügt.

Der Verweis auf § 71 BWG in Abs. 2 umfasst Abs. 7 und 8 leg cit nicht, da sich diese ausschließlich auf Kreditinstitutsgruppen beziehen.

Die Regelung in Abs. 9 ist § 3 Abs. 2 RAVG nachgebildet und sieht eine Ermächtigung vor, die der FMA den Informationsaustausch mit Drittland-Behörden ermöglicht. Insofern Zentralverwahrer als Betreiber von Marktinfrastrukturen für den weltweit vernetzten Finanzmarkt nur grenzüberschreitend im Rahmen einer weltweiten Zusammenarbeit wirkungsvoll beaufsichtigt werden können, ist die Regelung zur Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustausches für das effektive Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderlich. ESMA hat gemäß Art. 25 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im gleichen Kontext Kooperationsvereinbarungen mit verantwortlichen Behörden in Drittländern zu schließen, die auch den Informationsaustausch zwischen der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und verantwortlichen Drittland-Behörden umfassen. Der FMA soll mit dieser für den Bereich der Finanzmarktaufsicht typischen sektoralen Ermächtigung die Teilnahme an einer Behördenzusammenarbeit einschließlich des Informationsaustausches mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten ermöglicht werden, soweit es die im Gesetz wiedergegebenen Aufgaben betrifft, die zuständigen oder betreffenden Behörden aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und entsprechenden Behörden und Zentralbanken aus Drittsaaten aus entsprechenden Bestimmungen ihrer Jurisdiktionen erwachsen. Zunächst handelt es sich dabei bei den zuständigen Behörden und entsprechenden Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern und bei den betreffenden Behörden und entsprechenden Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um die Beteiligung an dieser Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern. Darüber hinaus kommen der zuständigen Behörde, wie Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klarstellt, neben ihren Aufsichtsbefugnissen Befugnisse zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu, die ebenfalls einen harmonisierten, für die Behördenzusammenarbeit erforderlichen Aufgabenkreis im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer bilden.

Zu § 3:

Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Sanierungsplanung für Zentralverwahrer gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einschließlich der besonderen Berücksichtigung der in eigener Person erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen im Rahmen der wertpapieraufsichtsrechtlichen Planung gemäß Art. 54 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie im Hinblick auf die Abwicklungsplanung gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Notfallsanierungsplanung gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Zentralverwahrer um.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die wertpapieraufsichtsrechtliche Sanierungsplanung für benannte Kreditinstitute gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten der FMA, um detailliertere Bestimmungen für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung festzulegen. Ebenso wie die näher zu regelnden Pflichten der Zentralverwahrer und benannten Kreditinstitute ist auch die Pflicht zur Konkretisierung auf dem Verordnungswege nicht fristgebunden. Die Verordnungsermächtigung berücksichtigt die Einschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie den zukünftigen technischen Regulierungsstandard gemäß Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Abs. 4 konkretisiert Art. 22 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf den Regelungsbereich nach § 2 Abs. 1 und 2 ZvVG.

Zu § 4:

Abs. 1 setzt Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die in Art. 63 Abs. 1 lit. a bis i der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Tatbestände und den in Art. 63 Abs. 2 lit. e und f der der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Strafrahmen um. Es ist bereits heute absehbar, dass nicht nur die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 selbst sanktionierungsbedürftige Handlungs- und Verhaltenspflichten aufstellen wird, die in Durchführungsrechtsakten lediglich konkretisiert werden. Vielmehr werden einige Durchführungsrechtsakte originäre Handlungs- und Verhaltenspflichten enthalten, die ebenfalls verwaltungsstrafbewehrt sein müssen, was im Einklang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 04.03.2005, VfSlg. 17.479/2005, steht.

Die Tatbestände in Bezug auf bankartige Nebendienstleistungen werden im zweiten Teil des ZvVG behandelt.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Pflichten von Zentralverwahrern gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Hinsichtlich des Strafrahmens wird die Konsistenz mit § 6 Abs. 1 ZGVG sichergestellt.

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 muss im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht mehr umgesetzt werden, da die Bestimmung über Strafzinsen gemäß § 48t Abs. 1 Z 2 BörseG diesbezüglich ausreichend ist.

Abs. 3 regelt die Verfolgung des unerlaubten Betriebs der Zentralverwahrung.

Abs. 4 regelt die spezielle Widmung der nach dem ZvVG verhängten Geldstrafen vorgesehen. Eine solche Regelung ist gemäß § 15 VStG zulässig. § 15 VStG sieht vor, dass Geldstrafen und Erlöse verfallener Sachen nur dann dem Land für Zwecke der Sozialhilfe oder einem bestehenden Sozialhilfeverband zufließen, wenn das Materiengesetz nicht anderes bestimmt. Abweichend von der subsidiären Regelung in § 15 VStG fließen die Geldstrafen damit nicht dem Fonds Soziales Wien – die FMA verhängt ihre Strafen auf dem Gebiet der Stadt Wien –, sondern dem Bund zu.

Zu § 5:

Hiermit wird nach dem Vorbild des § 99d BWG Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Abs. 6 regelt die spezielle Widmung der nach dem ZvVG verhängten Geldstrafen vorgesehen. Eine solche Regelung ist gemäß § 15 VStG zulässig. § 15 VStG sieht vor, dass Geldstrafen und Erlöse verfallener Sachen nur dann dem Land für Zwecke der Sozialhilfe oder einem bestehenden Sozialhilfeverband zufließen, wenn das Materiengesetz nicht anderes bestimmt. Abweichend von der subsidiären Regelung in § 15 VStG fließen die Geldstrafen damit nicht dem Fonds Soziales Wien – die FMA verhängt ihre Strafen auf dem Gebiet der Stadt Wien –, sondern dem Bund zu.

Zu § 6:

Hiermit wird Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 7:

Abs. 1 setzt Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um und sieht vor, dass Zentralverwahrer über angemessene Verfahren zu verfügen haben, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die interne Meldung hat gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg zu erfolgen. Die Verfahren müssen den Anforderungen von Art. 65 Abs. 2 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen. Demnach ist ein angemessener Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zu gewährleisten. Mitarbeiter sind dabei zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung zu schützen. Zudem sind personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG und des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, zu schützen. Darüber hinaus ist der Schutz der Identität sowohl jener Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen sicherzustellen. Ist die Bekanntgabe der Identität im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich, so kann von diesem Schutz abgegangen werden.

Abs. 2 setzt Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Neben den schon zu Abs. 1 erwähnten wirksamen Mechanismen gemäß Art. 65 Abs. 2 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die FMA besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen, gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherzustellen.

Zu § 8:

Hiermit wird Art. 61 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu § 9:

Abs. 1 wurde § 7 Abs. 2 ZGVG nachgebildet und sieht im Einklang mit anderen Aufsichtsgesetzen (vgl. z.B. § 96 WAG 2007) eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG von einem Jahr auf 18 Monate vor.

Abs. 2 regelt die Vollstreckung und wurde § 7 Abs. 3 ZGVG nachgebildet. Es wird abweichend von § 5 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Die Bestimmung zur Erlassung von Bescheiden in Abs. 3 orientiert sich am Vorbild in § 3 Abs. 9 ZGVG.

Zu § 10:

Abs. 1 setzt Art. 62 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 2 setzt Art. 62 Abs. 1 dritter und vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 3 wurde § 99c Abs. 4 BWG nachgebildet.

Abs. 4 setzt Art. 62 Abs. 1 fünfter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Abs. 5 setzt Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Zu § 11:

§ 11 regelt die Kostentragung und wurde § 5 ZGVG nachgebildet. Es wird für Zentralverwahrer gleich den Zentralen Gegenparteien als regulierten Marktinfrastrukturen ein eigener Rechnungskreis geschaffen. Soweit Zentralverwahrer ebenfalls regulierte bankartige Nebentätigkeiten im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder andere als die ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, soll ihre entsprechende Heranziehung zu den Kosten der FMA durch Verordnung geregelt werden können, um eine verursachergerechte Kostenverrechnung sicherzustellen. Dabei wird ähnlich wie bei Tätigkeiten nach VAG, InvFG 2011 oder AIFMG zu berücksichtigen sein, dass Konzessionsträger Wertpapierdienstleistungen aufgrund einer WAG 2007-fremden Regelung betreiben dürfen, wie Art. 73 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Zentralverwahrer klarstellt.

Zu § 12:

§ 12 stellt eine Begleitmaßnahme zu Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dar, der die Genehmigung für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 regelt. Es wird die gesetzliche Grundlage für eine sogenannte „beschränkte“ Konzession geschaffen, die ausschließlich für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen genutzt werden darf. Es steht dem antragstellenden Rechtsträger jedoch frei, den Antrag nur auf die Erbringung einer oder mehrerer der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen zu beschränken.

Abs. 3 verweist auf die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Konzessionsvoraussetzungen für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen.

Abs. 4 setzt Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Der in Art. 54 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehene Tatbestand, dass die getrennte juristische Person „Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann oder nicht und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird“, wurde nicht umgesetzt, da dieser keinen rechtlichen Mehrwert schafft. Aus dem englischen Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 „(…) seperate legal entity which may be part of the same group of undertakings ultimately controlled by the same parent undertaking or not (…)“ ergibt sich, dass eine Gruppenzugehörigkeit und die Kontrolle durch dasselbe Mutterunternehmen nicht zwingend erforderlich ist. Die Formulierung „oder nicht“ bzw. „or not“ war ein Resultat der Verhandlungen auf Unionsebene. Bei der sprachjuristischen Behandlung wurde die englische Fassung offenkundig mangelhaft ins Deutsche übersetzt.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 54 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um.

Zu § 13:

§ 13 setzt Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Art. 63 Abs. 1 lit. j und k der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um. Darüber hinaus wird der unerlaubte Betrieb der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen sanktioniert.

Zu § 14:

Entsprechend § 5 wird hiermit die Strafbarkeit betreffend juristische Personen im Hinblick auf die Tatbestände gemäß § 13 im Durchführungsbereich der Bankenaufsicht geregelt, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen.

Zu § 15:

Vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 1 und Abs. 3 FMABG betreffend die Aufteilung in Banken- und Wertpapieraufsicht wird klargestellt, dass die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 sowohl auf den wertpapieraufsichtsrechtlichen (1. Teil) als auch auf den bankenaufsichtsrechtlichen (2. Teil) Teil dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Zu § 16:

Hiermit werden die Kosten der Aufsicht über die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen, soweit sie nicht von der zuständigen Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Wertpapieraufsicht durchgeführt wird, als Kosten der Bankenaufsicht geregelt.

Zu § 17:

Gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen im Falle einander widersprechender Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, und der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, die „strengeren Aufsichtsanforderungen“ eingehalten werden. § 16 enthält die gesetzliche Fiktion, dass dies die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind. Mit den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 47 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden weitere Klarstellungen getroffen werden.

Zu § 18:

Abs. 1 berücksichtigt nach dem Vorbild des § 92 Abs. 6 BWG das Übergangsrecht gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich des Falles, dass eine Wertpapiersammelbank mit der Wertpapiersammelbank verbundene bankgeschäftliche Teilbetriebe in eine Tochtergesellschaft abspaltet.

Abs. 2 eröffnet der FMA die Möglichkeit, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist zu gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist. Dadurch wird vor dem Hintergrund der notwendigen strukturellen Veränderungen sichergestellt, dass die Anforderungen gemäß §§ 3 und 7 nicht bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfüllt werden müssen und der Industrie ein Anpassungszeitraum gewährt wird.

Zu § 19:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 20:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 21:

Verweise auf andere Bundesgesetze sind dynamisch.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Bankenaufsicht zugeordnet.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

Die Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird der Wertpapieraufsicht zugeordnet.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 4):

§ 19 Abs. 4 wird redaktionell an das ZvVG angepasst.

Zu Z 4 (§ 22b Abs. 1):

Hiermit wird Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf den unerlaubten Betrieb umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 22d Abs. 1):

Hiermit wird Art. 63 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 63 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt. Damit wird insbesondere auch § 22e FMABG anwendbar. Ähnlich der Übertretung von § 98 Abs. 1a BWG, der einen Konnex zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und damit ebenso wie bei der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu einer EU-Verordnung hat, wird die Veröffentlichung unmittelbar im ZvVG geregelt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 12):

Zentralverwahrer werden im Umfang ihrer nach dem ZvVG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten Kerndienstleistungen und nichtbankartigen Nebendienstleistung gänzlich und im Umfang ihrer nach dem ZvVG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 22 bis 24a ausgenommen.

Zentralverwahrer werden in Bezug auf die Erbringung von Kerndienstleistungen und nichtbankartigen Nebendienstleistung dem umfassenden und unionsweit geltenden Regelwerk  der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterworfen. Aus diesem Grund ist hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistungen eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des BWG geboten.

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 etabliert für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen eine sogenannte beschränkte Bankkonzession, die der besonderen Stellung, dem Geschäftsmodell und dem spezifischen Risikoprofil von Zentralverwahrern Rechnung trägt. Die beschränkte Bankkonzession wurde in § 12 ZvVG verankert. Je nach Umfang der Konzession, die vom Zentralverwahrer für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beantragt wird, kann diese dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterfallen (Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren  Geldern des Publikums und Gewährung von Krediten auf eigene Rechnung). Ist dies vor dem Hintergrund des beantragten Umfangs der Konzession nicht der Fall, weil nur einzelne Bankgeschäfte gemäß BWG als bankartige Nebendienstleistungen erbracht werden sollen, die nicht zur Einordnung als CRR-Kreditinstitut führen, ist es unter Bedachtnahme auf die besonderen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht sachgerecht, die Teile 3 (Eigenmittelanforderungen), 5 (Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken), 6 (Liquidität) und 7 (Verschuldung) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 22 bis 24a BWG im Rahmen einer beschränkten Bankkonzession anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 13):

Benannte Kreditinstitute werden im Hinblick auf die Ausnahmen von Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und BWG einem Zentralverwahrer im Umfang ihrer nach dem ZvVG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gleichgestellt.

Zu Z 3 (§ 69 Abs. 1):

Hiermit wird Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Zuständigkeit, Befugnisse etc.) umgesetzt, wobei auch die Berücksichtigung der technischen Standards gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gewährleistet wird.

Zu Z 4 (§ 103 Z 2):

Um den Übergangsprozess auf die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 möglichst reibungslos zu gestalten, wird die BWG-Ausnahme in § 3 Abs. 1 Z 12 BWG im Übergangszeitraum gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für die gemäß § 1 Abs. 3 Depotgesetz betraute Wertpapiersammelbank und eine die Funktion fortsetzende Tochtergesellschaft der Wertpapiersammelbank geregelt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 3a):

Hiermit wird Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umgesetzt.

Zu Z 2 (§ 67 Abs. 2 Z 3a):

Hiermit wird Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über Handelsplätze (MTF) umgesetzt.

Zu Z 3 (§ 67 Abs. 2 Z 3b):

Hiermit wird Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über Handelsplätze (MTF) umgesetzt.

Zu Z 4 (§ 67 Abs. 2 Z 3c):

Hiermit wird Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über Handelsplätze (MTF) umgesetzt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu Z 1 (§ 48 Abs. 3b Z 2):

Hier wurde bei dem Kriterium gemäß § 48 Abs. 3b Z 2 BörseG als Voraussetzung, nicht verwaltungsstrafbewehrt am Handel einer Winkelbörse teilzunehmen, eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland vorgenommen.

Zu Z 2 (§ 72 Abs. 3 Z 9):

Redaktionelle Anpassung an § 1 Abs. 3 Depotgesetz.

Zu Z 3 (§ 96 Z 19):

Hiermit wird Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Börsenaufsicht über den Betrieb von geregelten Märkten und MTF umgesetzt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Hiermit wird eine mit § 1 Abs. 3 ZvVG vergleichbare Bestimmung eingeführt, die § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet ist und die Anwendung von ESMA-Leitlinien und ESMA-Empfehlungen regelt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 10):

Anpassung an § 2 Abs. 9 ZvVG.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 11):

Hiermit wird Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Art. 7 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der Aufsicht über zentrale Gegenparteien umgesetzt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 12):

Mit der Bestimmung im Abs. 12 soll der gegenüber der FMA zu führende Nachweis nichtfinanzieller Gegenparteien gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 konkretisiert werden, bevor diese nach vorherigem Überschreiten der Clearingschwelle wegen eines zwischenzeitlichen Unterschreitens der Clearingschwelle wieder aus der Clearingpflicht gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 herausfallen. Demzufolge hat ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bescheinigen, dass die gleitende Durchschnittsposition der nichtfinanziellen Gegenpartei für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen die Clearingschwelle nicht mehr überstiegen hat.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):

Hiermit wird eine mit § 2 Abs. 9 ZvVG vergleichbare Bestimmung eingeführt, die § 3 Abs. 2 RAVG nachgebildet ist. Der FMA soll mit dieser für den Bereich der Finanzmarktaufsicht typischen sektoralen Ermächtigung die Teilnahme an einer Behördenzusammenarbeit einschließlich des Informationsaustausches mit Behörden aus Drittstaaten ermöglicht werden, soweit es die im Gesetz wiedergegebenen Aufgaben betrifft, die zuständigen Behörden aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und entsprechenden Behörden aus Drittsaaten aus entsprechenden Bestimmungen ihrer Jurisdiktionen erwachsen. Dabei handelt es sich gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralen Gegenparteien sowie gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien sowie um Befugnisse zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Depotgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Die Bestimmung soll an die Konzessionspflicht für die Girosammelverwahrung auf höchster Stufe durch einen Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angepasst werden. Zugleich wird der europarechtlich vorgegebene einheitliche Rahmen für Wertpapiersammelbanken, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates konzessioniert oder die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 als Drittland-Zentralverwahrer anerkannt sind, im Depotrecht berücksichtigt.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 2):

Die Änderung berücksichtigt das Übergangsrecht gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, um einen nahtlosen Übergang der derzeit einzigen Wertpapiersammelbank nach nationalem Recht in das europäische Regulierungsregime unter Ausnutzung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Einschleifregelung zu ermöglichen. Zudem wird auch der Fall berücksichtigt, dass eine Wertpapiersammelbank mit der Wertpapiersammelbank verbundene bankgeschäftliche Teilbetriebe in eine Tochtergesellschaft abspaltet.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 2):

Diese Bestimmung dient der Rechtsbereinigung. Die FMA als österreichische Vollzugsbehörde für die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 soll den Bundesminister für Justiz darüber informieren, dass und sobald die Verordnung BGBl. Nr. 95/1965 wegen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht mehr anzuwenden ist, damit der Bundesminister für Justiz eine Rechtsbereinigung erwägen kann.

Zu Artikel 9 (Änderung des Aktiengesetzes):

Zu Z 1 (§ 3):

Hier wurde eine Verweisanpassung in der Definition der börsenotierten Aktiengesellschaften vorgenommen, die aufgrund der Änderung des BWG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 notwendig wurde.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2):

Diese Bestimmung ist aufgrund des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht länger erforderlich. Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 regelt im Wesentlichen, dass Drittland-Zentralverwahrer unionsweit tätig werden dürfen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Finalitätsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Hiermit wird Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreffend die Änderung des Art. 2 erster Unterabsatz lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. Nr. L 166 vom 11.06.1988 S. 45, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, umgesetzt.

Zu Artikel 11 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 3):

Aufgrund des EuGH-Urteils C-359/12 vom 15. Mai 2014 zu Art. 14 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU und der Berichtigung des deutschen Wortlauts des Art. 14 Abs. 2 der Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU werden Z 2 und 3 sowie der Schlussteil geändert und sehen nun vor, dass ein Emittent, der einen Prospekt im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in gedruckter Form veröffentlicht, diesen auch auf seiner Internet-Seite zu veröffentlichen hat. Gleiches gilt für die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen. Zusätzlich dazu soll der Prospekt auf einer Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde und auf einer Internet-Seite der FMA veröffentlicht werden, wobei die FMA sich auch anderer beauftragter Einrichtungen gegen angemessene Vergütung diesbezüglich bedienen kann. Beides trifft auf die FMA erst dann zu, wenn sie sich dafür entschieden hat, eine solche Dienstleistung anzubieten. Durch diese Änderungen soll gewährleistet werden, dass künftig eine elektronische Veröffentlichung verpflichtend zu erfolgen hat und damit die Zugänglichkeit des Prospekts erleichtert wird.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 4):

In Abs. 4 wird die Verweistechnik auf EU-Recht analog zu § 105 BWG und anderen Aufsichtsgesetzen geregelt.