Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung über den Eigentumserwerb von Sammlungsobjekten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte der Bundesmuseen bzw. der Österreichischen Nationalbibliothek (ÖNB).

Weiters soll, wie bei den Bundesmuseen, die Bestellung einer/eines zweiten Geschäftsführerin/Geschäftsführers bei der ÖNB gesetzlich möglich sein.

Finanzielle Auswirkungen

Mit den vorgesehenen Maßnahmen sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Der bisherige § 4 Abs. 1 regelt lediglich die Eigentumsverhältnisse bei entgeltlichen Neuerwerbungen. Diese gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums bzw. der ÖNB über und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum. Nunmehr erfolgt eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass unentgeltliche rechtsgeschäftliche Neuerwerbungen, wie zB durch Schenkungen oder letztwillige Verfügungen, ins Eigentum der jeweiligen Einrichtung übergehen, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht. Das Verfügungsrecht ist aber dadurch eingeschränkt, dass Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bedürfen. Bei der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen ist analog zu § 75 BHG 2013 vorzugehen.

Der Begriff „Veräußerung“ ist im weitesten Sinne als Weggabe eines Gegenstandes in das Eigentum eines anderen zu verstehen, somit Weggabe auch durch Schenkung (siehe Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band 2, 12. Auflage, S 153, wonach Veräußerungsverträge jene sind, mit denen eine Sache endgültig übertragen wurde, wie zB Kauf, Tausch und Schenkung).

Die Pflichtabgaben an die ÖNB gemäß MedienG stellen zwar auch einen unentgeltlichen Sammlungszuwachs dar, der aber nicht auf ein Rechtsgeschäft beruht, sondern gesetzlich vorgesehen ist. Diese Pflichtabgaben gehen somit in das Eigentum des Bundes über.