569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (528 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Mit der Richtlinie 2014/27/EU wurden folgende Richtlinien geändert:

             - Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im Folgenden: Richtlinie Sicherheitskennzeichnung), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im Folgenden: Richtlinie chemische Arbeitsstoffe), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

             - Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der   Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: Karzinogene-Richtlinie), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1.

Die Änderungen erfolgten zwecks Anpassung der genannten Richtlinien an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung), in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1.

Diese Änderungen waren notwendig, weil mit der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung in der Union ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt worden ist, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. Die (arbeitnehmerschutzrechtlichen) EU-Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG sowie 2004/37/EG enthielten aber Verweise auf das frühere (chemikalienrechtliche) Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien mussten daher geändert werden, um sie an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.

Diese Richtlinien-Änderungen sind bis 1.6.2015 in nationales Recht umzusetzen.

Auch das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht verweist derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. In Österreich bedarf es dazu der Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche.

Der hier vorliegende Entwurf einer Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie chemische Arbeitsstoffe) sowie einiger der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) und einer notwendig gewordenen Anpassung an die Richtlinie 2004/37/EG (Karzinogene-Richtlinie).

Im ASchG, Abschnitt „Arbeitsstoffe“, wurden bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 Änderungen vorgenommen, um klarzustellen, welche noch auf das „alte“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem abstellenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Arbeitsstoffe gelten, die bereits nach dem System der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Nunmehr sind aber zur Umsetzung der o.a. EU-Richtlinie vor allem die Definitionen und Kennzeichnungsvorschriften an das System der CLP-Verordnung anzupassen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Höfinger die Abgeordneten Johann Singer, Dr. Marcus Franz, Mag. Gerald Loacker, Mag. Birgit Schatz, Mag. Judith Schwentner, Anneliese Kitzmüller, Gabriel Obernosterer und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, N dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (528 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 04 15

                                Johann Höfinger                                                                Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann