574 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 20/A der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) idF des BGBl. I Nr. 81/2013 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 29. Oktober 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Art 13 Abs. 3 Z 2 der 15a-Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung legt fest:

‚(3) Folgende Einkünfte dürfen im Rahmen des Abs. 1 nicht berücksichtigt werden:

           1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988);

…‘

Damit (und mit einem eigenen § 12a im Familienlastenausgleichsgesetz) ist bestimmt, dass die Familienbeihilfe bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht als Einkommen des Kindes zählt.

Auf Grund der Klarheit der Bestimmung der 15a-Vereinbarung sind alle Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz mit Ausnahme der genannten Härteausgleichsleistung bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht als Einkommen anzusehen. Dennoch reduzieren einige Bundesländer, darunter Niederösterreich, im Verfahren zur Feststellung des Mindestsicherungsanspruchs in bestimmten Fällen die Leistung um den Grundbetrag der Familienbeihilfe.

Betroffen sind Menschen mit einem Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 FamLAG ‚wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden‘ in Kombination mit Abs. 5 (‚Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.‘).

In einer Berufungsentscheidung des Landes Niederösterreich wird dazu ausgeführt: ‚Soweit sich der Berufungswerber darauf bezieht, dass in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geregelt wäre, dass die Familienbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, wird dem erwidert. Dass die Sozialhilfebehörden des Landes NÖ das NÖ MSG und nicht die Art. 15a B-VG Vereinbarung zu vollziehen haben, da aus dieser keine Rechte für den Einzelnen abgeleitet werden können.

Kurz: Das Land Niederösterreich schert sich nicht um die Vereinbarung mit dem Bund.

Dies ist insbesondere deshalb zynisch, als selbst das Land Niederösterreich akzeptiert, dass Leistungen, die einzig auf Grund einer Behinderung zuerkannt werden, den Anspruch auf Mindestsicherung nicht reduzieren können. In Umgehung des eindeutigen Willens des Bundesgesetzgebers wird allerdings angenommen, der Grundbetrag der Familienbeihilfe diene – anders als der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz – der Existenzsicherung. Dies ist schon allein deshalb absurd, als die Gewährung einer Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 FamLAG grundsätzlich an eine vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene körperliche oder geistige Behinderung geknüpft ist. Es handelt sich somit um eine Leistung, die auf Grund der Behinderung eines Menschen zuerkannt wird, um aus der Behinderung resultierende zusätzliche Kosten abzudecken und jedenfalls nicht um eine Einkommensersatzleistung (weil andernfalls vor Bezug der Leistung eine haushaltsbezogene Bedarfsprüfung stattfinden müsste).

Es ist daher – dem ursprünglichen auch in den Erläuterungen benannten Ziel folgend – notwendig, auch Leistungen nach § 6 Abs. 2 FamLAG Familienlastenausgleichsgesetz ausdrücklich die Einkommenseigenschaft in § 12a abzusprechen, um den offensichtlich politisch nicht gewünschten Effekt zu verhindern.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. April 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Judith Schwentner die Abgeordneten Rainer Wimmer, Mag. Michael Hammer, Johann Hechtl, Johann Höfinger, Herbert Kickl, Gabriel Obernosterer, Mag. Gerald Loacker, Mag. Birgit Schatz, Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, N dagegen: S, V, T).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Johann Singer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 04 15

                                  Johann Singer                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann