Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Fortgesetzte Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union

-       Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder

-       Schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie bspw. Terrorismus im Fremden- und Asylrecht

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Neuregelung des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 und der Vorführungsbestimmung im BFA-VG

-       Neufassung der Regelungen betreffend Schubhaft

-       Gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

-       Erweiterung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

-       Verkürzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) führen zu keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen. Dies insbesondere, da die Änderungen nicht mit einer Mehrzahl an Verfahren oder einem Mehraufwand bei den Verfahren verbunden sind.

 

Auch die Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sind großteils kostenneutral. Die Klarstellung zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt bei Abschiebungen an Bord von Luftfahrzeugen führt zu keiner Änderung in der Praxis.

Die Adaptierungen im FPG betreffend Visa verursachen weder Mehrkosten noch eine Kostensenkung, da die Rechtslage einerseits lediglich an eine bereits existente Vollzugspraxis angepasst wird bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Durch die vorgesehene Möglichkeit zur Einhebung eines Organstrafmandates in § 120 FPG kommt es zu einer derzeit nicht näher bezifferbaren Verwaltungseinsparung. Die Einsparungen sind darauf zurückzuführen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes künftig in den Fällen des § 120 Abs. 1 und Abs. 1a FPG mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vorgehen können. Durch die Anwendbarkeit des § 50 VStG kann das Organ in Fällen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Eingriffsintensität und das Verschulden des Beanstandeten gering sind, auch mit einer Abmahnung iSd § 50 Abs. 5a VStG vorgehen, ohne dass eine Anzeige an die Behörde erstattet werden muss. In wie vielen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der neu geschaffenen Möglichkeit der Abmahnung in Fällen des § 120 Abs. 1 und 1a FPG Gebrauch machen werden und damit die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde unterbleibt, kann derzeit jedoch nicht seriös vorhergesagt werden.

Durch die vorgesehenen Änderungen der §§ 42 und 43 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird es vermutlich zu Kosteneinsparungen (Transport- u. Personalkosten) bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommen, da im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden eine Vorführung vor die Asylbehörde jedenfalls unterbleiben wird und im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden die Vorführung in bestimmten Fällen unterbleiben kann. Der Umfang der Verwaltungseinsparungen kann derzeit jedoch nicht seriös vorhergesagt werden, da eine Abschätzung der Anzahl der Fälle, bei denen eine Vorführung unterbleiben wird, nicht möglich ist.

Die Gleichstellung von durch den Landespolizeidirektor ermächtigten Verwaltungsbediensteten mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Bezug auf die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 BFA-VG im Zusammenhang mit asylrechtlichen Erstbefragungen führt zu Effizienzsteigerungen und der Wegfall der Unterbrechung der asylrechtlichen Ersteinvernahme zu einer Verkürzung der Anhaltedauer. Eine Einschätzung allfälliger Ersparnisse bei den Verwaltungskosten (zB Gebührenansprüche der Dolmetscher) kann jedoch nicht seriös vorgenommen werden.

 

Aufgrund der Neugestaltung des Zulassungsverfahrens, insbesondere der §§ 42 ff BFA-VG, der Etablierung des BFA als Vollstreckungsbehörde und der Ausweitung der beschleunigten Verfahren ergibt sich ein umfassender personeller Mehrbedarf im BFA in der Höhe von insgesamt zehn Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5, einer Planstelle der Verwendungsgruppe A 3/5 und sieben Planstellen der Verwendungsgruppe A 4/2.

 

Mit der für die Durchführung von beschleunigten Verfahren vorgesehenen Personalinvestition in der Höhe von 7 A2/5 und 7 A 4/2 Kräften ist jedoch auch ein potentieller Dämpfungseffekt für die aufgrund der steigenden Asylanträge zu erwartenden Mehrkosten im Bereich der Grundversorgung verbunden:

Im Jahr 2014 stellten insgesamt 2.708 Personen aus Westbalkan-Staaten einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen von Schwerpunktaktionen wurden im Jahresverlauf 2014 insgesamt an die 1.400 Verfahren als Fast-Track-Verfahren betreffend Personen aus sicheren Herkunftsstaaten entschieden, wobei die diesbezügliche Verfahrenszeit gemäß den BFA internen Aufzeichnungen ca. 10 Tage betrug.

Für das Jahr 2015 wird derzeit aufgrund der aktuellen Entwicklung bei den Antragszahlen zumindest von einer Verdoppelung der Antragszahlen von Personen aus Westbalkan-Staaten ausgegangen, dh. von zumindest 5.000 derartigen Anträgen. Mit dem zusätzlichen Personal für Schnellverfahren könnte konzentriert auf Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ein um jährlich 1.500 bis 1.600 erweitertes Volumen an Schnellverfahren abgewickelt werden, dh. jährlich insgesamt rund 3.000 Schnellverfahren (anstatt 1.400).

Die durchschnittliche erstinstanzliche Verfahrensdauer bei außerhalb von Schnellverfahren geführten Regelverfahren beträgt nach internen Aufzeichnungen des BFA ca. 4 Monate. Unter der Annahme einer Verfahrensdauer von 10 Tagen bei diesen zusätzlichen Schnellverfahren würde dies im Vergleich zu einer ansonsten 4-monatigen Verfahrensdauer zu einer Verkürzung von 110 Tagen führen. Stark vereinfacht könnte dies auch zu einer um 110 Tage verkürzten Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen pro Einzelfall führen.

Der durchschnittliche Kostensatz im Bereich der Grundversorgung betrug im Jahr 2013 pro Tag und Person auf Basis der Bund - Länder Abrechnung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) € 22,31. Entsprechend der gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 GVV vorgesehenen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern wurden im Jahr 2013 reell rund 70 % dieser Kosten vom Bund getragen.

Auf Basis dieser Werte im Bereich der Grundversorgung aus dem Jahr 2013 und unter Annahme der oben dargestellten Verkürzung von 110 Tagen in der Grundversorgung pro zusätzlich im Schnellverfahren abgewickelten Einzelfall ergäbe sich bei einem jährlich angenommen zusätzlich bewältigbaren Volumen an 1.600 Schnellverfahren eine jährliche potentiell mögliche Reduktion bei den ansonsten anfallenden Mehrkosten in der Grundversorgung in der Höhe von rund € 3,6 Mio. Von diesen Kosten entfielen etwa 70 % auf den Bund, dh. ca. € 2,6 Mio. Für das Jahr 2015 würde dies bei einem Arbeitsbeginn des zusätzlichen Personals ab 1. August ca. € 1,08 Mio. bedeuten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies eine stark vereinfachte, auf verschiedenen Annahmen beruhende grobe Schätzung darstellt und es sich, da künftige zusätzliche Verfahren betroffen sind, nicht um eine Einsparung handelt, sondern um eine potentielle Verminderung der Höhe der zu erwartenden, weiteren Kostensteigerung im Bereich der Grundversorgung aufgrund der aktuell steigenden Antragszahlen (Antragssteigerung von 60 % im Jahr 2014 bzw. derzeitige Annahme von ca. 40.000 Anträgen im Jahr 2015). Eine Verringerung der Ausgaben in der Grundversorgung im Vergleich zum Vorjahr kann sich dadurch klarerweise nicht ergeben.

Aufgrund dieser zusätzlich geführten Schnellverfahren bzw. Verfahrensabschlüssen ergibt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht ein Personalbedarf. Jährlich ca. 1.600 zusätzliche Schnellverfahren bzw. Verfahrensabschlüsse führen in Folge - unter Hinzuziehung einer rund 80-prozentigen Quote an Beschwerdeerhebungen - zu rund 1.300 zusätzlichen Beschwerdeerhebungen, was - ausgehend von im Jahr 2014 rund 32.000 anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren - einer Steigerung in diesem Bereich von knapp über 4% entspräche. Zur Bewältigung dieses Mehreinganges ist zusätzliches Personal in der Höhe von 6 Planstellen der Verwendungsgruppe R 1c, 2 Planstellen der Verwendungsgruppe A1/2, 2 Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 und 3 Planstellen der Verwendungsgruppe A4 erforderlich.

Aufgrund der zusätzlichen Beschwerdeverfahren fallen beim Bundesverwaltungsgericht auch zusätzliche Verfahrenskosten an, wozu etwa Kosten für Dolmetscher und Sachverständige zählen. Auf Basis der Anzahl der geschätzten zusätzlichen Beschwerdeverfahren ergäben sich jährlich etwa zusätzliche Verfahrenskosten idHv ca. € 110.500.

Darüber hinaus fallen bei der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Kosten an, die unter Zugrundelegung des derzeitigen Systems der Pauschalvergütung bzw. der aktuell bestehenden Sätze grob auf jährlich € 227.500 geschätzt werden.

Die Umsetzung des FrÄG 2015 erfordert Adaptierungen der "Integrierten Fremden-Administration" (IFA), die für den Vollzugsbereich des BFA notwendig sind. Die Höhe des finanziellen Mehrbedarfs kann derzeit jedoch noch nicht beziffert werden.

 

Nähere Erläuterungen finden sich unter "Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte" im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑1.465

‑3.325

‑3.385

‑3.446

‑3.508

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie).

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zur Verordnung 604/2013/EU zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 (im Folgenden: Dublin - Verordnung).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Vollzug Asylwesen weiter optimieren (siehe Detailbudget 03.01. Betreuung/ Grundversorgung)." für das Wirkungsziel "Sicherstellung eines geordneten, rechtsstaatlichen Vollzugs und eines qualitativ hochwertigen Managements in den Bereichen Asyl, Fremdenwesen und der legalen Migration." der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Europäische Union (EU) hat zwei Richtlinien erlassen: die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff (im Folgenden: Neufassung der Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L. 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: Neufassung der Aufnahmerichtlinie). Die beiden Richtlinien müssen bis 20. Juli 2015 ins nationale Recht umgesetzt werden.

Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein EU-weites gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2008 S. 98 ff. (im Folgenden: Statusrichtlinie).

Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von EU-weit geltenden Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie erfordert eine entsprechende Anpassung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), des Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Im Jahr 2014 wurden gemäß der Dezemberstatistik des Bundesministeriums für Inneres 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gemäß der Jahresbilanz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 27.178 erstinstanzliche Entscheidungen nach dem AsylG 2005 getroffen.

Weiters erfordert das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder betreffend die flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 (im Folgenden: das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder) in der Umsetzung auch begleitende legistische Maßnahmen in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen. U.a. sind umfassende Änderungen des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 erforderlich, nämlich der Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen, sowie eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen und die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG.

Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erfolgen Anpassungen, welche aufgrund jüngster höchstgerichtlicher Judikatur erforderlich sind.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würden die genannten Richtlinien keine legistische Umsetzung erfahren, würde ab dem 20. Juli 2015 eine mehrfach unionsrechtswidrige Rechtslage vorliegen und Vertragsverletzungsverfahren drohen. Zudem könnte ohne begleitende legistische Maßnahmen das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder nicht vollinhaltlich umgesetzt werden.

 

Es bestehen folglich keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im Jahr 2020 erstmals vorgenommen werden. Dabei sind jene Normen, bei denen es sich um formale Anpassungen handelt, einer Evaluierung nicht zugänglich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Fortgesetzte Harmonisierung der Asylverfahren in der Europäischen Union

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Neufassung zweier EU-Richtlinien soll die Harmonisierung des gemeinsamen Asylverfahrens in der EU bzw. die unionsweite Gleichbehandlung von Asylwerbern weiter vorangetrieben werden. Das Hauptziel der Neufassung der Verfahrensrichtlinie ist die Schaffung von Regelungen für ein gemeinsames Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der EU gemäß der Richtlinie 2011/95/EU.

Die Neufassung der Aufnahmerichtlinie bezweckt die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Eine Anpassung des AsylG 2005, BFA-VG, FPG und GVG-B 2005 an die Neufassung der Verfahrensrichtlinie und Aufnahmerichtlinie sowie an die Dublin -Verordnung ist erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In den fremdenrechtlichen Materiengesetzen wurden weder die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien umgesetzt, noch wurden diese Gesetze an unmittelbar anwendbare Verordnungen angepasst.

Die Vorgaben der beiden neuen Richtlinien wurden in den fremdenrechtlichen Materiengesetzen umgesetzt, wodurch auch das Risiko der Einleitung von EU-Vertragsverletzungsverfahren minimiert wurde.

 

Ziel 2: Flexible Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 bzw. der diesbezüglichen Einigung des Bundes und der Länder

 

Beschreibung des Ziels:

Das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder bedingt u.a. umfassende Änderungen im Zulassungsverfahren, nämlich einen Entfall der Einschränkung und der Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen, eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz im BFA-VG. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des Konzeptes sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), AsylG 2005 sowie GVG-B 2005 notwendig.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein. Das Zulassungsverfahren bedarf in Bezug auf die Konzentration auf die Erstaufnahmestellen im AsylG 2005 einer Änderung.

Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder ist erfolgt. Die Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 auf die Erstaufnahmestellen entfällt.

Die fremdenrechtlichen Materiengesetze stimmen nicht mit den Vorgaben des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder entsprechend dem Beschluss der Landeshauptleute-Konferenz vom 18. November 2014 überein. Es bedarf in Bezug Anpassungen des BFA-VG, da das BFA weitere Anordnungsbefugnisse erhält.

Eine Anpassung der Bestimmungen des Fremdenrechts an das gemeinsame Konzept des Bundes und der Länder ist erfolgt. Die Vorführungsbestimmungen sowie die Einführung der Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz wurden im BFA-VG neu geregelt.

 

Ziel 3: Schnellere und bedrohungsadäquate Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie bspw. Terrorismus im Fremden- und Asylrecht

 

Beschreibung des Ziels:

Die Änderungen im Passgesetz betreffend die Versagungsgründe wurden im FPG nicht nachvollzogen. Das soll nun nachgeholt werden. Somit gibt es nun explizit im FPG eine Versagungsmöglichkeit der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bzw. eines Fremdenpasses bei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b Strafgesetzbuch (StGB) durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kein expliziter Fremdenpassversagungsgrund bei Terrorismusverdacht.

Möglichkeit der Passversagung, wenn der Passwerber in Verdacht steht Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung zu sein

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Neuregelung des Zulassungsverfahrens im AsylG 2005 und der Vorführungsbestimmung im BFA-VG

Beschreibung der Maßnahme:

Nach geltender Rechtslage werden Zulassungsverfahren ausschließlich in den Erstaufnahmestellen geführt und ist eine Vorführung von Asylwerbern nur in die Erstaufnahmestelle vorgesehen. Gemäß dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder entfällt diese Einschränkung und Konzentration des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestellen und erfolgt eine Neuregelung der Vorführungsbestimmungen. Außerdem wird eine Anordnungsbefugnis des BFA betreffend die weitere Vorgangsweise nach Antragstellung auf internationalen Schutz eingeführt. Für diese erforderlichen flankierenden legistischen Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder sind Anpassungen im BFA-VG, BFA-G, AsylG 2005 sowie GVG - B 2005 notwendig.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach geltender Rechtslage im AsylG 2005 und BFA-VG wird das Zulassungsverfahren ausschließlich in den Erstaufnahmestellen geführt und kann eine Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur in diese erfolgen.

Das Zulassungsverfahren wird gleichermaßen in den Erstaufnahmestellen als auch von den Regionaldirektionen des BFA geführt. Das BFA kann eine Vorführung der Antragsteller in eine Erstaufnahmestelle oder in eine Regionaldirektion oder eine Verbringung des Asylwerbers in eine Betreuungsstelle verfügen.

 

Maßnahme 2: Neufassung der Regelungen betreffend Schubhaft

Beschreibung der Maßnahme:

Sowohl die Neufassung der Aufnahmerichtlinie als auch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) enthalten Vorgaben betreffend Gründe für die Schubhaft. Zudem ist gemäß der Dublin-Verordnung im nationalen Recht die Fluchtgefahr, die eine Inschubhaftnahme rechtfertigt, gesetzlich zu definieren. Weiters gibt es eine umfassende höchstgerichtliche Judikatur zur Schubhaft, an die die Rechtslage anzugleichen ist.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit entspricht § 76 FPG (Schubhaft) nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Tatbestände des § 76 FPG entsprechen den Vorgaben der Neufassung der Aufnahmerichtlinie und der Rückführungsrichtlinie sowie der höchstgerichtlichen Judikatur und wird die Fluchtgefahr gesetzlich definiert.

 

Maßnahme 3: Gesetzliche Verankerung eines beschleunigten Asylverfahrens und Adaptierung der Tatbestände für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß Art. 31 Abs. 8 Neufassung der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei bestimmten, näher definierten Sachverhalten beschleunigte Verfahren innerstaatlich vorsehen. Diesfalls ist eine angemessene, verkürzte Verfahrensfrist festzulegen. In diesen Fällen kann gemäß Art. 46 Abs. 6 Neufassung der Verfahrensrichtlinie auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vorgesehen werden. An diese Vorgaben ist die Rechtslage anzupassen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geltende Rechtslage enthält keine Regelung für beschleunigte Verfahren im Sinne der Neufassung der Verfahrensrichtlinie. Der Katalog an Sachverhalten des § 18 Abs. 1 BFA-VG, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden kann, entspricht nicht den Vorgaben dieser Richtlinie.

Im AsylG 2005 wird in § 27a ein beschleunigtes Verfahren gesetzlich verankert und in § 18 Abs. 1 BFA-VG der Katalog der Tatbestände, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden kann, an die Neufassung der Verfahrensrichtlinie angepasst.

Die Summe der jährlich durchgeführten beschleunigten Verfahren kann als Kennzahl herangezogen werden.

 

Maßnahme 4: Erweiterung der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Beschreibung der Maßnahme:

Vor dem Hintergrund von Art. 27 Abs. 5 Dublin-Verordnung erhalten auch Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, Anspruch auf Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Zudem sieht die Neufassung der Verfahrensrichtlinie in Art. 20 Abs. 1 vor, dass die Rechtsberatung vor dem Gericht die Teilnahme an der Verhandlung umfasst. Außerdem ergibt sich aus Art. 26 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, dass die Rechtsberatung Entscheidungen der Behörde betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen erfassen muss. Dies ist in der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen und muss daher ergänzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind die Regelung zur Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an Art. 27 Abs. 5 Dublin-Verordnung sowie Art. 20 Abs. 1 Neufassung der Verfahrensrichtlinie und Art. 26 Neufassung der Aufnahmerichtlinie angepasst.

Die Regelung betreffend Rechtsberatung ist unionsrechtskonform und erfasst sowohl Fremde, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, als auch die Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidungen betreffend Einschränkung oder Entziehung von Grundversorgungsleistungen.

 

Maßnahme 5: Verkürzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts bei Aberkennungsverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Aberkennungsverfahren, behält der Fremde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) seinen Status. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung und Anwendbarkeit des § 34 VwGVG können Beschwerdeverfahren entsprechend lange dauern. Dies kann zu Fallkonstellationen führen, in denen ein Fremder, trotz strafrechtlicher Verurteilung oder trotz Verdachtes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, weiterhin asylberechtigt bzw. subsidiär schutzberechtigt ist. Die Maßnahme dient nun der schnelleren Abwicklung von Aberkennungsverfahren und somit der allfällig früheren Möglichkeit der Außerlandesbringung.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund Anwendbarkeit von § 34 VwGVG längere Verfahrensdauer von Aberkennungsverfahren vor dem BVwG.

Grundsätzliche Entscheidungsfrist des BVwG von drei Monaten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

975

2.212

2.257

2.302

2.348

Betrieblicher Sachaufwand

482

1.112

1.128

1.144

1.160

Werkleistungen

8

0

0

0

0

Aufwendungen gesamt

1.465

3.324

3.385

3.446

3.508

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

13,96

31,00

31,00

31,00

31,00

 

Erläuterung

 

Personalaufwand: Für das BFA ergibt sich aus dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben ein zusätzlicher Personalbedarf (VBÄ) in der Höhe von insgesamt 10 Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5, 1 Planstelle der Verwendungsgruppe A 3/5 und 7 Planstellen der Verwendungsgruppe A 4/2:

Aufgrund der Änderung des § 3 BFA-VG wird das BFA künftig Vollstreckungsbehörde und ergibt sich für die Vollstreckung etwa von Kostenbescheiden ein Mehraufwand in der Höhe von 1 Planstelle der Verwendungsgruppe A 3/5.

Durch Umsetzung des gemeinsamen Konzeptes des Bundes und der Länder ergeben sich systematische Änderungen für das BFA vor allem am Beginn des Verfahrens (vgl. §§ 42 bis 44 BFA-VG). Insbesondere ist ein Mehraufwand dadurch bei den Journaldiensten des BFA zu verzeichnen, da durch die Einführung der Anordnungsbefugnis zukünftig bei Asylantragstellungen sämtliche Befragungsprotokolle und Berichte nach erfolgter Erstbefragung und erkennungsdienstlicher Behandlung durch den Journaldienst des BFA zu sichten sind, um unverzüglich die weiteren Anordnungen zu treffen. Dies schlägt sich in einem Mehraufwand in der Höhe von 3 Planstellen der Verwendungsgruppe A 2/5 nieder.

Zudem können Zulassungsverfahren und beschleunigte Verfahren künftig in allen Regionaldirektionen des BFA durchgeführt werden und nicht wie bisher ausschließlich in den Erstaufnahmestellen bzw. einer spezialisierten Regionaldirektion. Dadurch entsteht in den Regionaldirektionen ein personeller Mehraufwand in der Höhe von insgesamt 7 Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 und 7 Planstellen der Verwendungsgruppe A4/2.

 

Aufgrund des zusätzlichen BFA-Personals und der damit verbundenen Anzahl an zusätzlich geführten Schnellverfahren bzw. Verfahrensabschlüssen ergibt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht ein Personalbedarf. Jährlich ca. 1.600 zusätzliche Schnellverfahren bzw. Verfahrensabschlüsse führen in Folge - unter Hinzuziehung einer rund 80-prozentigen Quote an Beschwerdeerhebungen - zu rund 1.300 zusätzlichen Beschwerdeerhebungen, was - ausgehend von im Jahr 2014 rund 32.000 anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren - einer Steigerung in diesem Bereich von knapp über 4% entspräche. Zur Bewältigung dieses Mehreinganges ist zusätzliches Personal in der Höhe von 6 Planstellen der Verwendungsgruppe R 1c, 2 Planstellen der Verwendungsgruppe A1/2, 2 Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 und 3 Planstellen der Verwendungsgruppe A4 erforderlich.

 

Angemerkt wird, dass der hier aufgezeigte Personalaufwand ausschließlich den zusätzlichen Bedarf aufgrund der Umsetzung des FrÄG 2015 darstellt, nicht jedoch den allgemein anfallenden zusätzlichen Personalbedarf angesichts der gestiegenen Asylanträge (Antragssteigerung von 60 % im Jahr 2014 bzw. derzeitige Annahme von ca. 40.000 Anträgen im Jahr 2015).

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus dem aufgezeigten Personalaufwand.

 

Darüber hinaus fallen bei der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Kosten an, die unter Zugrundelegung des derzeitigen Systems der Pauschalvergütung bzw. der aktuell bestehenden Sätze grob auf jährlich € 227.500 geschätzt werden.

 

Aufgrund der zusätzlichen Verfahrensabschlüsse und damit verbundenen Beschwerdeverfahren fallen beim Bundesverwaltungsgericht auch zusätzliche Verfahrenskosten an, wozu etwa Kosten für Dolmetscher und Sachverständige zählen. Auf Basis der Anzahl der geschätzten zusätzlichen Beschwerdeverfahren ergäben sich jährlich etwa zusätzliche Verfahrenskosten idHv ca. € 110.500.

 

Werkleistungen: Aufgrund der Gesetzesänderungen ist im Vollzugsbereich des BFA die Anfertigung neuer Informationsblätter und deren Übersetzung in die für Asylverfahren am häufigsten benötigten Sprachen einmalig erforderlich. Auf Basis der Erfahrungswerte des BFA zur Erstellung und Übersetzung von Informationsblättern fallen für sechs Informationsblätter etwa € 8.000,- an.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.465

3.325

3.385

3.446

3.508

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

11.03.03 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

 

680

1.515

1.545

1.576

1.607

gem. BFRG/BFG

10.01.05 Bundesverwaltungsgericht

 

785

1.810

1.840

1.870

1.901

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt grundsätzlich aus vorhandenen Mitteln des BM.I/BFA bzw. betreffend die den BVwG betreffenden Kosten aus den Mitteln des BKA/BVwG.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

BFA als Vollstreckungsbehörde

 

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

95

1,00 Tage

23.106

 

 

 

 

Journaldienst

 

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

95

3,00 Tage

104.866

 

 

 

 

Zulassungsverfahren und beschleunigtes Verfahren

 

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

95

7,00 Tage

244.687

 

 

 

 

 

 

 

VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6

95

7,00 Tage

124.964

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

 

 

369.651

 

 

 

 

Erhöhtes Beschwerdeaufkommen beim BVwG

 

Bund

Richter des BVwG Verwendungsgruppe R 1c

95

6,00 Tage

271.000

 

 

 

 

 

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

95

2,00 Tage

90.350

 

 

 

 

 

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

95

2,00 Tage

62.283

 

 

 

 

 

 

 

VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6

95

3,00 Tage

53.556

 

 

 

 

SUMME

 

 

 

 

 

477.189

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

BFA als Vollstreckungsbehörde

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

1,00

 

52.098

53.140

54.203

55.287

Journaldienst

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

3,00

 

236.445

241.173

245.997

250.917

Zulassungsverfahren und beschleunigtes Verfahren

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

7,00

 

551.704

562.738

573.993

585.473

 

 

VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6

7,00

 

281.761

287.397

293.144

299.007

SUMME

 

 

 

 

833.465

850.135

867.137

884.480

Erhöhtes Beschwerdeaufkommen beim BVwG

Bund

Richter des BVwG Verwendungsgruppe R 1c

6,00

 

625.582

638.094

650.856

663.873

 

 

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2,00

 

203.716

207.790

211.946

216.185

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

2,00

 

140.432

143.240

146.105

149.027

 

 

VD-Sonst.Dienste A4-A7; D, E; P2-P5; PF 6

3,00

 

120.755

123.170

125.633

128.146

SUMME

 

 

 

 

1.090.485

1.112.294

1.134.540

1.157.231

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

974.812

2.212.492

2.256.742

2.301.877

2.347.915

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

13,96

31,00

31,00

31,00

31,00

 

Aufgrund des Inkrafttretens des FrÄG 2015 mit 20. Juli 2015 fällt der diesbezügliche Personalaufwand und arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand im Jahr 2015 nicht ganzjährig an, sondern nur für den Zeitraum von 20. Juli bis 31. Dezember 2015. Daraus ergibt sich der o.a. Bedarf in der Höhe von 95 Tagen für das Jahr 2015. Technisch bedingt weist das WFA-Tool in weiterer Folge automatisch für das Jahr 2015 einen Bedarf an VBÄ in der Höhe von 13,96 VBÄ aus, obwohl im Jahr 2015 genauso wie in den Folgejahren tatsächlich 31 VBÄ anfallen. Eine korrekte Darstellung für das Jahr 2015 in der Tabelle ist leider nicht möglich.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

341.184

774.372

789.860

805.657

821.770

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bund

1

94.792,00

94.792

 

 

 

 

 

 

1

227.500,00

 

227.500

227.500

227.500

227.500

SUMME

 

 

 

94.792

227.500

227.500

227.500

227.500

Verfahrenskosten beim Bundesverwaltungsgericht

Bund

1

46.042,00

46.042

 

 

 

 

 

 

1

110.500,00

 

110.500

110.500

110.500

110.500

SUMME

 

 

 

46.042

110.500

110.500

110.500

110.500

GESAMTSUMME

 

 

 

140.834

338.000

338.000

338.000

338.000

 

Für die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden unter Zugrundelegung des derzeitigen Systems der Pauschalvergütung bzw. der aktuell bestehenden Sätze die zusätzlichen jährlichen Kosten auf ca. € 227.500 geschätzt. Im ersten Jahr ergäbe dies für ca. 5 Monate etwa € 94.792.

Aufgrund der zusätzlichen Verfahrensabschlüsse und damit verbundenen Beschwerdeverfahren fallen zusätzliche Verfahrenskosten an, wozu etwa Kosten für Dolmetscher und Sachverständige zählen. Auf Basis der Anzahl der geschätzten zusätzlichen Beschwerdeverfahren ergäben sich jährlich etwa zusätzliche Verfahrenskosten idHv ca. € 110.500. Im ersten Jahr ergäbe dies für ca. 5 Monate etwa € 46.042.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Informationsblätter - Übersetzungen

Bund

1

8.000,00

8.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

8.000

 

 

 

 

 

Aufgrund der Gesetzesänderungen ist im Vollzugsbereich des BFA die Anfertigung neuer Informationsblätter und deren Übersetzung in die für Asylverfahren am häufigsten benötigten Sprachen einmalig erforderlich. Auf Basis der Erfahrungswerte des BFA zur Erstellung und Übersetzung von Informationsblättern fallen für sechs Informationsblätter etwa € 8.000,- an.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.