584 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 53a lautet:

§ 53a (1) Der Vorrückungsstichtag ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt.

(2) Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages sind ausschließlich die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling zu

                a) den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, sowie

          b) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzurechnen, insoweit sich eine solche Verpflichtung aus den jeweiligen Assoziierungs- und Freizügigkeitsabkommen ergibt.

(3) Die Vorrückung findet mit dem auf die Vollendung der Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt.

(4) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Abs. 2 lit. b sind binnen vier Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 dem Arbeitgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Erfolgt keine, keine fristgerechte oder eine nicht korrekte oder unvollständige Mitteilung oder wird kein, kein fristgerechter oder ein nicht korrekter oder unvollständiger Nachweis erbracht, erfolgt die Berechnung des Vorrückungsstichtages auf Basis der Dienstzeiten gemäß Abs. 2 lit. a. Sollte der Bedienstete eine fristgerechte Mitteilung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn ein Verschulden hieran trifft, so kann er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachholen.

(5) Nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis, spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, erfolgt die Einstufung auf Basis des gemäß Abs. 2 ermittelten Vorrückungsstichtages in die Gehaltstufen der Gehaltstabellen Anlage 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB).

(6) Die Einstufung gemäß Abs. 5 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 bezogenen Gehälter. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 5 zu einer Verschlechterung im Vergleich zum im letzten Monat vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 bezogenen Gehalts führt, bleibt dieses zuletzt bezogene Gehalt gewahrt, bis das sich aus der Einstufung gemäß Abs. 5 ergebende Gehalt das gewahrte Gehalt entsprechend der Anlagen 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) erreicht.

(7) In den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) ist binnen sechs Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in der Anlage 2 vor der jeweils letzten Gehaltsstufe eine weitere Gehaltsstufe vorzusehen.

(8) Die Rechte und Pflichten aus den voranstehenden Bestimmungen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

2. Nach § 56 Abs. 17 werden folgende Abs. 18 bis 24 eingefügt:

(18) § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015 gilt für jene Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, eingetreten sind.

(19) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 3 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BO 1963) berechnet wurde, mit dem 1. April 1963 in Kraft.

(20) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 13 Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 (DILO 1954) berechnet wurde, mit dem 1. Jänner 1954 in Kraft.

(21) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 4 Gastarbeiterordnung (GaO) berechnet wurde, mit dem 20. Juli 1966 in Kraft.

(22) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 14 Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO 1977) berechnet wurde, mit dem 1. Jänner 1977 in Kraft.

(23) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) berechnet wurde, mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft.

(24) § 53a Abs. 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.