Änderung der §§ 53a und 56 des Bundesbahngesetzes, StF BGBL Nr. 825/1992;

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der EuGH hat mit Urteil C-417/13 vom 28. Jänner 2015 in der Rechtssache Starjakob festgestellt, dass der § 53a Bundesbahngesetz (BBG) unionsrechtswidrig ist. Der § 53a BBG sieht neben der Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr auch eine rückwirkende Verlängerung der ersten Vorrückungszeiträume vor. Der EuGH lehnte die aus Anlass der EuGH-Entscheidung Hütter erfolgte Gesetzesreparatur als altersdiskriminierend ab, da die Reparatur den Unterschied zwischen diskriminierten und nicht-diskriminierten ÖBB Bediensteten nicht beseitigt, sondern festschreibt.

Daraus resultiert ein finanzielles Bedrohungspotential für die ÖBB in Summe von rd. 220 Mio. €. Da ÖBB-Infrastruktur AG und ÖBB-Personenverkehr AG dem staatlichen Sektor zugerechnet werden, würden ohne der gegenständlichen Änderung rund dreiviertel der Gesamtkosten für den Bund Maastricht-Defizit-wirksam werden.

 

Ziel(e)

Mit der gegenständlichen Novelle erfolgt eine Anpassung der Regelungen über die einstufungswirksame Anrechnung von (Vor-)Dienstzeiten an die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, konkretisiert durch das Urteil C-417/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Jänner 2015 in der Rechtssache Starjakob sowie in dem Urteil C-501/12 vom 19. Juni 2014 in der Rechtssache Specht.

Gleichzeitig kann damit in finanzieller Hinsicht eine de facto ergebnisneutrale Lösung für die ÖBB und, da ÖBB Infrastruktur-AG und ÖBB-Personenverkehr AG dem staatlichen Sektor zugerechnet werden, auch für den Bund erreicht werden. Demzufolge ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Rückwirkende Reformierung von Bestimmungen betreffend die Berechnung des Vorrückungsstichtages, wobei nicht mehr an ein bestimmtes Lebensalter angeknüpft wird. Es erfolgt nur mehr die Anrechnung branchenspezifischer (Vor-)Dienstzeiten, unabhängig vom Lebensalter.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Art 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet Mitgliedstaaten zur Beseitigung diskriminierender Rechtsvorschriften. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten aber keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.8 des WFA – Tools erstellt.