Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 53a. (1) Für jene Bediensteten und Ruhegenussempfänger, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, eintreten beziehungsweise eingetreten sind und deren individueller Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 3 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BO 1963), § 13 Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 (DILO 1954), § 4 Gastarbeiterordnung (GaO), § 14 Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO 1977) oder § 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) berechnet wird oder berechnet worden ist, wird der individuelle Vorrückungsstichtag nach Bekanntgabe der anzurechnenden Vordienstzeiten unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu ermittelt:

1. Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass anzurechnende Zeiten (Z 2) nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, dem Tag der Anstellung bzw. Aufnahme vorangesetzt werden.

2.Die anzurechnenden Zeiten ergeben sich aus den geltenden Anrechnungsbestimmungen der einschlägigen Bestimmungen der BO 1963, DILO 1954, GaO, TbO 1977 oder AVB.

(2) Im Fall der Neufestsetzung des individuellen Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 gilt:

1. Der für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum wird um jeweils ein Jahr verlängert.

2. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des jeweiligen Vorrückungszeitraumes folgenden 1. Jänner statt (Vorrückungstermin).

3. Die Neufestsetzung des individuellen Vorrückungsstichtages wird nicht wirksam, wenn damit eine gehaltsmäßige Verschlechterung gegenüber der bisherigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages verbunden ist.

(3) Dienstzeiten für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung ergeben sich aus der einschlägigen Betriebsvereinbarung gemäß Art. 7 Abs. 4 Z 1 Bundesbahnstrukturgesetz 2003, wobei bei der Wirksamkeit für die Vorrückung im Sinne der einschlägigen Regelungen Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.

(4) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 sind für die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages von den Bediensteten und Ruhegenussempfängern mittels des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formulars entsprechend nachzuweisen. Für Personen, die keinen, einen nicht korrekten oder unvollständigen Nachweis erbringen, bleibt der bisher für sie geltende Vorrückungsstichtag weiterhin wirksam. Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 Z 3 nicht wirksam wird, ist hinsichtlich der Gewährung einer Jubiläumsbelohnung Abs. 3 anzuwenden.

(5) Für Gehaltsansprüche, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.

§ 53a (1) Der Vorrückungsstichtag ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt.

(2)Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages sind ausschließlich die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling zu

a) den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, sowie

b) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzurechnen, insoweit sich eine solche Verpflichtung aus den jeweiligen Assoziierungs- und Freizügigkeitsabkommen ergibt.

(3) Die Vorrückung findet mit dem auf die Vollendung der Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt.

(4) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß Abs. 2 lit b sind binnen vier Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 dem Arbeitgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Erfolgt keine, keine fristgerechte oder eine nicht korrekte oder unvollständige Mitteilung oder wird kein, kein fristgerechter oder ein nicht korrekter oder unvollständiger Nachweis erbracht, erfolgt die Berechnung des Vorrückungsstichtages auf Basis der Dienstzeiten gemäß Abs. 2 lit a. Sollte der Bedienstete eine fristgerechte Mitteilung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn ein Verschulden hieran trifft, so kann er die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des Verhinderungsgrundes nachholen.

(5) Nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis, spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, erfolgt die Einstufung auf Basis des gemäß Abs. 2 ermittelten Vorrückungsstichtages in die Gehaltstufen der Gehaltstabellen Anlage 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB).

(6) Die Einstufung gemäß Abs. 5 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 bezogenen Gehälter. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 5 zu einer Verschlechterung im Vergleich zum im letzten Monat vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 bezogenen Gehalts führt, bleibt dieses zuletzt bezogene Gehalt gewahrt, bis das sich aus der Einstufung gemäß Abs. 5 ergebende Gehalt das gewahrte Gehalt entsprechend der Anlagen 2 und 2a der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) erreicht.

(7) In den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) ist binnen sechs Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in der Anlage 2 vor der jeweils letzten Gehaltsstufe eine weitere Gehaltsstufe vorzusehen.

(8) Die Rechte und Pflichten aus den voranstehenden Bestimmungen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

§ 56.

§ 56.

(18) § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015 gilt für jene Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), einem ihrer Rechtsvorgänger oder ab Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge bei der ÖBB-Holding AG, den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolgern und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie den Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, eingetreten sind.

(19) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 3 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BO 1963) berechnet wurde, mit dem 1. April 1963 in Kraft.

(20) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 13 Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 (DILO 1954) berechnet wurde, mit dem 1. Jänner 1954 in Kraft.

(21) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 4 Gastarbeiterordnung (GaO) berechnet wurde, mit dem 20. Juli 1966 in Kraft.

(22) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 14 Teilbeschäftigtenordnung 1977 (TbO 1977) berechnet wurde, mit dem 1. Jänner 1977 in Kraft.

(23) § 53a Abs. 1 bis 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf Grundlage von § 35 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) berechnet wurde, mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft.

(24) § 53a Abs. 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.