Vorblatt
Ziel(e)
- Wahrung der Erwerbsaussichten für durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitete Bundesbedienstete
- Beseitigung der Diskriminierung von in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen und Adoptiveltern beim Frühkarenzurlaub
- Schaffung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften
- Sicherstellung der rechtskonformen Bezugsauszahlung
- Hinwirken auf einen gleichartigen und ökonomischen Vollzug bei identen Normen aufgrund der Pensionsharmonisierung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung einer Wahrungszulage für die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten
- Berücksichtigung von Überstellungen vor Erreichen der Zielstufe für die Wahrungszulage
- Einführung des "Babymonats" anstelle des Frühkarenzurlaubs für Väter ("Papamonat")
- Rechtsbereinigung bzw. Herstellung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften
- Umstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes
- Übertragung von einzelnen Aufgaben der Pensionsverrechnung für ÖBB-Bedienstete von der ÖBB-Holding an das BVA - Pensionsservice
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die befristete Wahrungszulage sichert die Erwerbsaussichten der Bundesbediensteten - ein darüber hinausgehender finanzieller Vorteil für die Bundesbediensteten ist dadurch nicht gegeben. Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den dargestellten Finanzjahren, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 gegenüberstehen. Strukturelle Mehrkosten entstehen daher nicht.
Durch die Maßnahmen im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015, die durch die vorliegende Novelle konkretisiert werden, und deren IT-Umsetzung werden sowohl ein zwingendes EuGH-Urteil umgesetzt als auch erhebliche Mehraufwendungen hintangehalten.
keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1.900 |
‑25.772 |
‑34.468 |
‑2.468 |
‑469 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Einführung der Wahrungszulage |
0 |
24.003 |
33.999 |
1.999 |
0 |
IT-Umstellung |
1.900 |
1.300 |
0 |
0 |
0 |
Veränderung Betriebsaufwand IT-Verfahren |
0 |
469 |
469 |
469 |
469 |
Soziale Auswirkungen:
Durch die Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine EU-rechtskonforme Überleitung aller ca. 140.000 Bundesbediensteten und ca. 70.000 Landeslehrpersonen in ein neues Besoldungssystem.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen betreffend Wahrungszulage erfolgen in Umsetzung bzw. Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015, die infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommen wurde. Sie hat das für die Bundesbediensteten maßgebliche Besoldungssystem einer grundsätzlichen Reparatur unterzogen und soll die unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit gewährleisten.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)
Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt - Sektion III |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Durch die zu ändernden und neu zu schaffenden Regelungen sind die aktiven Bundesbediensteten betroffen.
Aufgrund der infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommenen Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine Überleitung aller Bundesbediensteten in ein neues Besoldungssystem. Diese Überleitung führt zu einer Minderung des nächsten Vorrückungsbetrags im Vergleich zum früheren Besoldungssystem. Diese Minderung soll durch eine eigene Wahrungszulage ausgeglichen werden.
Mit den vorliegenden gesetzlich notwendigen Maßnahmen, die auch die Rechtsklarheit im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 schafft, ist eine Neustrukturierung der Besoldung von Bundesbediensteten verbunden. Es muss sowohl Vorsorge getroffen werden, dass
1. die Bank- Anweisungen der Bezüge der Bediensteten die gesetzlich richtigen Beträge aufweisen als auch
2. die Personalstellen bei der Überleitung der Bediensteten eine adäquate Unterstützung erhalten.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines unbezahlten Frühkarenzurlaubes ("Papamonats") in der Dauer von bis zu vier Wochen steht derzeit nur heterosexuellen Paaren offen, nicht jedoch Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben. Dies führt zu einer zu beseitigenden Diskriminierung von in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen. Auch Adoptiveltern haben derzeit keinen Anspruch auf Frühkarenzurlaub.
Es soll daher der Anspruch auf den sogenannten "Papamonat" in einen - auch für in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebende Personen und Adoptiveltern zugänglichen - Anspruch auf einen "Babymonat" umgewandelt werden.
Infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 sowie der Dienstrechtsnovelle-Pädagogischer Dienst 2013 sind im Sinne der Rechtsklarheit zahlreiche Zitate, Verweise und Bezeichnungen in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften anzupassen. Die Umsetzung der UN-Behindertenkonvention erfordert eine Ersetzung von veralteten Begriffen durch diskriminierungsfreie Begriffe.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Übergeleiteten Bundesbediensteten droht eine Minderung des nächsten Vorrückungsbetrags im Vergleich zum früheren Besoldungssystem.
Ohne IT-Umstellung und Unterstützung
1. würde es nicht möglich sein rechtskonform auszuzahlen und
2. es wären in den Personalstellen jeweils händisch
a) rund 170.000 Überleitungen (Stammsätze) vorzunehmen,
b) die neue Einstufung in die IT-Verfahren der Personalverwaltung einzutragen,
c) eine entsprechende Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu veranlassen und
d) dies alles nachvollziehbar für allfällige Rechtsmittelverfahren oder interne Kontrollmaßnahmen strukturiert zu dokumentieren. Wobei davon ausgegangen werden kann, dass die händische Umstellung aller Bediensteten aufgrund der Menge nicht vollständig in den verbleibenden Monaten des Steuerjahres möglich sein wird.
3. In den Personalstellen würde erhöhter Aufwand für die Bearbeitung anfallen.
In gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebende Personen sowie Adoptiveltern können keine dem Frühkarenzurlaub ("Papamonat") entsprechende Maßnahme in Anspruch nehmen, wodurch der diskriminierende Zustand aufrechterhalten wird.
Zahlreiche Verweise, Zitate und Begriffe entsprechen nicht dem aktuellen Stand, was zur Rechtsunsicherheit führt.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die Durchführung der internen Evaluierung sind keine organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Ziele
Ziel 1: Wahrung der Erwerbsaussichten für durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleitete Bundesbedienstete
Beschreibung des Ziels:
Sicherstellung, dass die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten durch die Überleitung keine Schmälerung ihrer Erwerbsaussichten erfahren
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Aufgrund der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 angeordneten Überleitung in ein neues Besoldungssystem droht den übergeleiteten Bundesbediensteten im Vergleich zum früheren Besoldungssystem eine Minderung des nächsten Vorrückungsbetrages. Die Wahrungszulage wird auf Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung im Februar 2015 bemessen. Dies hat zur Folge, dass die Bundesbediensteten, die während des Wahrungszeitraums überstellt werden, finanziell schlechter gestellt sind als jene Bundesbediensteten, die bereits vor der Überleitung überstellt wurden. |
Die Minderung des Vorrückungsbetrages ist durch eine eigene Wahrungszulage ausgeglichen, die auch bei der Pensionsbemessung und für die Bemessung der Nebengebühren berücksichtigt wird. Eine Überstellung während des Wahrungszeitraums wird bei Bemessung der Wahrungszulage entsprechend berücksichtigt, sodass keine finanzielle Schlechterstellung eintritt. |
Ziel 2: Beseitigung der Diskriminierung von in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen und Adoptiveltern beim Frühkarenzurlaub
Beschreibung des Ziels:
Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Frühkarenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen auch für Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben und sich Zeit für das Baby nehmen wollen. Gleichzeitig besteht für Personen, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptieren, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Mit BGBl. I Nr. 111/2010 wurde für Bundesbedienstete die Möglichkeit des Frühkarenzurlaubs für Väter ("Papamonat") geschaffen. Seit Einführung dieser Maßnahme haben ca. 1100 Väter von dieser Möglichkeit, die in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen sowie Adoptiveltern derzeit nicht offen steht, Gebrauch gemacht. |
100 Prozent der nunmehr anspruchsberechtigten in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebenden Personen sowie Adoptiveltern wurde auf Antrag ein Frühkarenzurlaub ("Babymonat") gewährt. |
Ziel 3: Schaffung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften
Beschreibung des Ziels:
Zitate, Begriffe und Verweise sind an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 und an die Dienstrechtsnovelle-Pädagogischer Dienst 2013 angepasst. Veraltete Begriffe wie z.B. "Invalidität" sind durch neue diskriminierungsfreie Begriffe wie "Behinderung" ersetzt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit entsprechen zahlreiche Verweise, Zitate und Begriffe nicht dem aktuellen Stand. Dadurch ist die Rechtsklarheit beeinträchtigt. |
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch aktualisierte und angepasste Verweise, Zitate und Begriffe. |
Ziel 4: Sicherstellung der rechtskonformen Bezugsauszahlung
Beschreibung des Ziels:
Die IT-gestützte Besoldung der Bundesbediensteten entspricht der neu geschaffenen Rechtslage. Alle betroffenen Bediensteten sind in das neue System übergeleitet und die Vorgänge sind verfahrensnah und revisionssicher dokumentiert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die neu geschaffene Rechtslage ist noch nicht in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Personalmanagement des Bundes implementiert. Die Überleitung der Bediensteten in die neue Rechtslage ist noch nicht erfolgt. |
Die neu geschaffene Rechtslage ist in den IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Personalmanagement des Bundes implementiert und die Bediensteten sind in das neue System übergeleitet. Es existiert eine entsprechende Dokumentation. |
Ziel 5: Hinwirken auf einen gleichartigen und ökonomischen Vollzug bei identen Normen aufgrund der Pensionsharmonisierung
Beschreibung des Ziels:
Für die in § 1 Abs. 12 BB-PG genannte Personengruppe erfolgt die Verrechnung ihrer Pensionsansprüche durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) unter Nutzung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Personalverrechnung der ÖBB Holding AG müsste für weniger als 500 Personen eigene Entwicklungen und IT-technische Anpassungen vornehmen, obwohl idente Lösungen schon durch die BVA mittels IT-Verfahren des Bundes für Bundesbeamtinnen und -beamte vollzogen werden. |
Migration in das IT-Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen und der Vollzug durch die BVA erfolgt reibungslos. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung einer Wahrungszulage für die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bundesbediensteten
Beschreibung der Maßnahme:
Schaffung einer Wahrungszulage für die Dauer des Verweilens in der Überleitungsstufe, welche das Gehalt im neuen Besoldungssystem auf jenes Gehalt ergänzt, in welches die Bundesbediensteten bei Beibehaltung des früheren Besoldungssystems vorgerückt wären.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Berücksichtigung von Überstellungen vor Erreichen der Zielstufe für die Wahrungszulage
Beschreibung der Maßnahme:
Die Wahrungszulage wird bei Bundesbediensteten, die im Wahrungszeitraum überstellt werden, so bemessen, als ob die Überstellung vor der Überleitung erfolgt wäre.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Einführung des "Babymonats" anstelle des Frühkarenzurlaubs für Väter ("Papamonat")
Beschreibung der Maßnahme:
Um jegliche Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare zu vermeiden, wird der Anspruch auf den sogenannten "Papamonat" in einen - den neuen Familienformen entsprechenden - Anspruch auf einen "Babymonat" umgewandelt. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf einen unbezahlten Karenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen auch für Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben und sich Zeit für das Baby nehmen wollen. Gleichzeitig soll für Personen, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptieren, die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs geschaffen werden.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 4: Rechtsbereinigung bzw. Herstellung von Rechtsklarheit in den für Bundesbedienstete maßgeblichen Rechtsvorschriften
Beschreibung der Maßnahme:
Verweise, Zitate und Bezeichnungen werden an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 und an die Dienstrechtsnovelle-Pädagogischer Dienst 2013 angepasst. Veraltete Begriffe wie z.B. "Invalidität" werden durch neue diskriminierungsfreie Begriffe wie "Behinderung" ersetzt.
Umsetzung von Ziel 3
Maßnahme 5: Umstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes
Beschreibung der Maßnahme:
Um die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes rechtskonform zu gestalten und die Personalstellen bei der Überleitung und Information der vorhanden Bediensteten sowie der notwendigen Dokumentation bestmöglich zu unterstützen sind folgende IT-technische Leistungen notwendig:
- Einrichtung neuer Gehaltsansätze und
- Anpassung aller einstufungsabhängigen Lohnarten
- zentrale automatische Überleitung der meisten Fälle
- Evidenz und Umsetzung der Zurechnung und Wahrungszulage
- Schaffung der neuen Funktionalität "Besoldungsdienstalter"
- automationsunterstütze Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- verfahrensnahe Information und Dokumentation
- Anpassung Informationssystem
Umsetzung von Ziel 4, 5
Maßnahme 6: Übertragung von einzelnen Aufgaben der Pensionsverrechnung für ÖBB-Bedienstete von der ÖBB-Holding an das BVA - Pensionsservice
Beschreibung der Maßnahme:
Übertragung von einzelnen Aufgaben der Pensionsverrechnung für ÖBB-Bedienstete von der ÖBB-Holding an das BVA - Pensionsservice, das im übertragenen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen bereits seit 2007 die Verrechnung der Pensionsansprüche der Beamtinnen und Beamten des Bundes unter Berücksichtigung der Pensionsharmonisierung vollzieht.
Die BVA vollzieht gegen entsprechenden pauschalierten Ersatz durch die ÖBB-Holding AG unter effizienter Nutzung schon bestehender und funktionierender IKT-Lösungen und IT-Verfahren.
Umsetzung von Ziel 5
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den Jahren 2016 bis 2018, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 entgegenstehen. Die Minderaufwendungen entstehen dadurch, dass die "Vorzieheffekte" im neuen Besoldungssystem bis zum Laufbahnende der Bediensteten ausgeglichen werden. Für den Zeitraum bis 2044 wird davon ausgegangen, dass rd. 90% der derzeit im Dienststand befindlichen (und damit von der Überleitung betroffenen) Bundesbediensteten aus dem Dienststand ausgeschieden sein werden. Weitere 10% der Minderaufwendungen werden in Zeiträumen nach 2044 anfallen.
Die Auswirkungen auf die Aufwendungen für den laufenden IT-Betrieb sind im fünften Finanzjahr repräsentativ für den Auslaufzeitraum.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
0 |
24.003 |
33.999 |
1.999 |
0 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
469 |
469 |
469 |
469 |
Werkleistungen |
1.900 |
1.300 |
0 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
1.900 |
25.772 |
34.468 |
2.468 |
469 |
Erläuterung
Die befristete Wahrungszulage sichert die Erwerbsaussichten der Bundesbediensteten - ein darüber hinausgehender finanzieller Vorteil für die Bundesbediensteten ist dadurch nicht gegeben. Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den dargestellten Finanzjahren, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 gegenüberstehen. Strukturelle Mehrkosten entstehen daher nicht. Bei einem zugrunde liegenden Personalaufwand von rd. 12 Mrd. pro Finanzjahr (Bund inklusive Personalaufwand für Landeslehrpersonen) betragen die vorübergehenden Mehraufwendungen 2016 rd. 0,2%, 2017 rd. 0,28% und 2018 rd. 0,02% des Personalaufwandes pro Finanzjahr.
Aufwandsveränderung für den Betrieb des IT-Verfahrens zur Lohnabrechnung und Personalverwaltung des Bundes
Entgelt für einmalige Dienstleistungen im Rahmen der Umstellung des IT-Verfahrens zur Lohnabrechnung und Personalverwaltung des Bundes
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in Bezug auf das Entgelt
Durch die Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine EU-rechtskonforme Überleitung aller Bundesbediensteten in ein neues Besoldungssystem.
Betroffen sind ca. 140.000 aktive Bundesbedienstete und ca. 70.000 Landeslehrpersonen, deren Dienstrecht durch den Bund geregelt wird.
Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs wird auf die Ausführungen zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen verwiesen.
Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Anzahl der Betroffenen)
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle Erläuterung |
Bundesbedienstete |
140.000 |
Personalinformationssystem des Bundes |
Landeslehrpersonen |
70.000 |
Information durch die Bundesländer |
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den Schutz und Förderung der Entwicklung und Gesundheit von Kindern.
Erläuterung
Die Anwesenheit beider Elternteile ist förderlich für die Entwicklung von Kindern, wobei die Zahl der Betroffenen sehr gering ist.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1.900 |
25.772 |
34.468 |
2.468 |
469 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
gem. BFRG/BFG |
Mehr als 4 DBs |
|
|
24.003 |
33.999 |
1.999 |
|
gem. BFRG/BFG |
Mehr als 4 DBs |
|
|
469 |
469 |
469 |
469 |
gem. BFRG/BFG |
Mehr als 4 DBs |
|
1.900 |
1.300 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Der Mehraufwand je Untergliederung liegt bei 0,02 bis 0,28% des budgetierten Personalaufwandes und findet daher in den budgetierten Personalaufwendungen der Untergliederungen Bedeckung.
Für das IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes fallen neben den Veränderungen der Aufwendungen für den laufenden Betrieb auch einmalige Aufwendungen an. Beide Aufwendungen sind anteilig aus den jeweiligen Detailbudgets zu bedecken.
Laufende Auswirkungen
Personalaufwand
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufwand pro MA |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Wahrungszulage |
Bund |
210.000 |
114,30 |
|
24.003.000 |
|
|
|
|
|
210.000 |
161,90 |
|
|
33.999.000 |
|
|
|
|
210.000 |
9,52 |
|
|
|
1.999.200 |
|
SUMME |
|
|
|
|
24.003.000 |
33.999.000 |
1.999.200 |
|
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
GESAMTSUMME |
|
|
24.003.000 |
33.999.000 |
1.999.200 |
|
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
VBÄ GESAMT |
|
|
|
|
|
|
Bedingt durch die technischen Vorgaben des WFA-IT-Tools wurde diese Betrachtungsweise gewählt. Der Aufwand pro MitarbeiterIn stellt eine rein rechnerische Durchschnittsbetrachtung dar. Je nach individuellem Vorrückungstermin fällt die Wahrungszulage verteilt über den Zeitraum 2016 bis 2018 zu unterschiedlichen Zeitpunkten an. Während der Großteil der Bediensteten in den Jahren 2016 und 2017 betroffen ist, fällt in das Jahr 2018 nur mehr ein sehr geringer Teil einzelner Bedienstetengruppen.
Die Überleitungssystematik führt zu einer "Phasenverschiebung" bzw. einem "Vorzieheffekt" der Gehaltsauszahlungen in den dargestellten Finanzjahren, denen entsprechende Minderaufwendungen in gleicher Höhe ab dem Jahr 2020 gegenüberstehen.
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand |
Bund |
|
0 |
0 |
0 |
|
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufwand pro MA |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Wahrungszulage |
Bund |
210.000 |
114,30 |
|
0,00 % |
|
|
|
|
|
210.000 |
161,90 |
|
|
0,00 % |
|
|
|
|
210.000 |
9,52 |
|
|
|
0,00 % |
|
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufwand (€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Veränderung Betriebsaufwand IT-Verfahren |
Bund |
170.000 |
2,76 |
|
469.200 |
469.200 |
469.200 |
469.200 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
469.200 |
469.200 |
469.200 |
469.200 |
Werkleistungen
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufwand (€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
IT-Umstellung auf neue Rechtslage |
Bund |
1 |
1.900.000,00 |
1.900.000 |
|
|
|
|
|
|
1 |
1.300.000,00 |
|
1.300.000 |
|
|
|
SUMME |
|
|
|
1.900.000 |
1.300.000 |
|
|
|
GESAMTSUMME |
|
|
|
1.900.000 |
1.300.000 |
|
|
|
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Bund |
Einzahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Auszahlungen |
1,90 |
25,77 |
34,47 |
2,47 |
0,47 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
|
|
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
Bund |
Einzahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Auszahlungen |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
‑2,25 |
|
|
2035 |
2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
2044 |
Bund |
Einzahlungen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
Auszahlungen |
‑2,25 |
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Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Kinder und Jugend |
Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.