Vorblatt
Ziel(e)
- Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit mit Italien
Die Vertragsstaaten bezwecken mit dem Vertrag die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung zu verstärken. Damit wollen sie einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, sowie des Terrorismus leisten.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ratifikation des Vertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Durch den Abschluss dieses Abkommens werden der österreichischen Polizei zeitgemäße Instrumente zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit der italienischen Polizei (wie etwa im Bereich der grenzüberschreitenden Nacheile oder Observation) zur Verfügung gestellt.
Wesentliche Auswirkungen
Die innerstaatliche Umsetzung des Abkommens wird voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind diese jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts (BM.I und BMJ) zu bedecken. Die finanziellen Auswirkungen sind nur marginal, da zwar die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei geschaffen werden, diese jedoch die Ausnahme darstellen und im täglichen Dienstbetrieb aufgehen.
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Inkrafttreten eines solchen Vertrags mit Italien steht in vollem Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union (EU).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme „Beibehaltung des hohen Niveaus der internationalen Vernetzung und des grenzüberschreitenden Sicherheitsmanagements (siehe Detailbudgets 01.01. Zentralstelle; 02.02. Auslandseinsätze; 02.06. Bundeskriminalamt; 02.07. Flugpolizei).“ für das Wirkungsziel „Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung“ der Untergliederung 11 Inneres bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Zwischen Österreich und Italien besteht die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 52/2000). Seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 1. März 2000 sind jedoch die Anforderungen an die österreichische Polizei im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität stetig gestiegen. Aufgrund dieser Entwicklungen sowie der zahlreichen Berührungspunkte auf dem Sektor der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die insbesondere mit unseren Nachbarländern bestehen, ist es unerlässlich über zeitgemäße Instrumente in der polizeilichen Zusammenarbeit zu verfügen (diese bestehen bereits mit anderen Nachbarstaaten und werden in der Maßnahmenbeschreibung näher erläutert), deren rechtliche Grundlage nun im gegenständlichen Staatsvertrag mit Italien geschaffen werden soll.
Am 11. Juli 2014 wurde der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit in Wien unterzeichnet. Die Inkraftsetzung des Vertrages wird die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Italien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung erweitern. Die Zurverfügungstellung moderner Instrumente soll eine maßgebliche sowie notwendige Effizienzsteigerung bei der Kriminalitätsbekämpfung bewirken. Im Vergleich zum Schengener Durchführungsübereinkommen sowie zum Prümer-Vertrag würde ein bilateraler Staatsvertrag ebenfalls einen deutlichen Mehrwert darstellen, da dieser in bestimmten Bereichen weitergehende und detailliertere Bestimmungen enthält.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zum beschriebenen Vorhaben.
Ohne das Abkommen würde die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit nicht erleichtert und die österreichische Polizei in der Zusammenarbeit mit der italienischen Polizei über keine zeitgemäßen Instrumente verfügen. Die Sicherheit in Österreich und Italien könnte nicht erhöht werden bzw. sich verschlechtern.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es müssen keine Vorbereitungen oder organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um die interne Evaluierung zu ermöglichen. Es wird überprüft ob der Vertrag in Kraft ist.
Ziele
Ziel 1: Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit mit Italien
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das bestehende Regierungsübereinkommen stellt keine zeitgemäße Grundlage für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien dar. |
Der Vertrag erweitert die Möglichkeiten der österreichischen Behörden zur Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen in Italien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Kriminalitätsbekämpfung. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ratifikation des Vertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Beschreibung der Maßnahme:
Durch den Vertrag soll die Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen erleichtert und erweitert werden. Dadurch können Maßnahmen gesetzt werden, die die Sicherheit in Österreich und Italien erhöhen sollen.
- Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftweg zulässig. Falls der Gebietsstaat die Einstellung der Nacheile nicht anordnet, kann diese nunmehr ohne zeitliche oder räumliche Beschränkung fortgesetzt werden. Bisher durfte eine Nacheile auf der Autobahn nur 20km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);
- Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Bisher musste die entsprechende Untergrenze über einem Jahr liegen.);
- Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);
- Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen sowie Kostentragungsregelungen).
Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:
- Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;
- Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;
- Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist das Regierungsübereinkommen aus dem Jahr 2000 in Geltung. |
Das neue Polizeikooperationsabkommen (Staatsvertrag) mit Italien ist in Kraft. Die rechtliche Grundlage für die beschriebenen Maßnahmen („zeitgemäßen Instrumente“) besteht. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.