Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrages im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zwischen Österreich und Italien bestand bisher die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 52/2000).

Seit Inkrafttreten der Vereinbarung sind jedoch die Anforderungen an die österreichische Polizei im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität stetig gestiegen. Aufgrund dieser Entwicklungen sowie der zahlreichen Berührungspunkte auf dem Sektor der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die insbesondere mit unseren Nachbarländern bestehen, ist es unerlässlich über zeitgemäße Instrumente in der polizeilichen Zusammenarbeit zu verfügen, deren rechtliche Grundlage nun in dem vorliegenden Staatsvertrag mit Italien geschaffen wurde. Die Zurverfügungstellung moderner Instrumente in der polizeilichen Zusammenarbeit soll eine maßgebliche sowie notwendige Effizienzsteigerung bei der Kriminalitätsbekämpfung bewirken. Im Vergleich zum Schengener Durchführungsübereinkommen sowie zum Prümer Vertrag stellt ein bilateraler Staatsvertrag ebenfalls einen deutlichen Mehrwert dar, da dieser in bestimmten Bereichen weitergehende und detailliertere Bestimmungen enthält.

Nach vorangegangenen fachlichen Expertengesprächen wurde auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesregierung vom 28. August 2012 (sh. Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 153) eine formelle Verhandlungsrunde von 27. bis 28. September 2012 in Wien abgehalten. Im Rahmen dieser Verhandlungsrunde kam es zur Einigung über den Vertragstext. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 19. Februar 2013 (sh. Pkt. 22 des Beschl.Prot. Nr. 176) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt. Aufgrund noch folgender formaler Anpassungen durch die italienische Seite genehmigte die Bundesregierung am 25. Februar 2014 (sh. Pkt. 15 des Beschl. Prot. Nr. 8) die Unterzeichnung des angepassten Textes.

Am 11. Juli 2014 wurde der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit in Wien unterzeichnet.

Die Vorteile gegenüber dem bestehenden Regierungsübereinkommen aus 1997 sowie den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Prümer Vertrages liegen insbesondere in den folgenden Bereichen:

            Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftweg zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);

            Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Untergrenze ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Bisher musste die Untergrenze über einem Jahr liegen.);

            Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);

            Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregelungen).

Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:

            Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;

            Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;

            Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr;

            Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Zentren.

Die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages wird keine zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets der jeweils zuständigen Ressorts (BM.I und BMJ) zu bedecken. Der Vertrag schafft die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei, diese stellen jedoch die Ausnahme dar und gehen im täglichen Dienstbetrieb auf.

Besonderer Teil

Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung

Zu Art. 1 (Zuständige Behörden)

Art. 1 legt die für die Durchführung des Vertrages zuständigen Behörden auf österreichischer und italienischer Seite fest. In Angelegenheiten der Straßenpolizei sind in Österreich die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Landespolizeidirektionen im Gebiet jener Gemeinden in denen sie gleichzeitig Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, zuständig.

Zu Art. 2 (Grenzgebiete)

Art. 2 definiert im Sinne dieses Vertrages für Österreich die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol und für Italien die Gebiete der Provinzen Belluno, Bozen und Udine als Grenzgebiete.

Zu Art. 3 (Begriffsbestimmung)

In Art. 3 werden Beamte im Sinne dieses Vertrages als Organe der zuständigen Verwaltungsbehörden, der gemeinsamen Zentren und der an der gemeinsamen Grenze tätigen Einheiten definiert.

Titel II – Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 4 (Bereiche der Zusammenarbeit)

Art. 4 legt fest, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen erfolgt. In weiterer Folge werden die Bereiche der Zusammenarbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität demonstrativ aufgezählt.

Zu Art. 5 (Formen der Zusammenarbeit)

In Art. 5 wird festgehalten, dass die Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Formen erfolgt:

                         - Informationsaustausch, etwa über kriminelle Vereinigungen, Terrororganisationen, Menschenhandel, Schleppereibekämpfung oder Wirtschaftskriminalität;

                         - Erfahrungsaustausch, etwa bei der Überwachung der kriminellen Unterwanderung von Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bemühen;

                         - Gemeinsame Maßnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen;

                         - Polizeiliche Zusammenarbeit in den gemeinsamen Zentren;

                         - Verstärkung der Kommunikation, etwa durch den Austausch von Funkgeräten.

Zu Art. 6 (Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung)

In Art. 6 wird festgehalten, dass die Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung insbesondere durch den Austausch von Lehrplänen, gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und die wechselseitige Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen erfolgt.

Zu Art. 7 (Amtshilfeersuchen)

Art. 7 legt die für Amtshilfeersuchen zuständigen nationalen Zentralstellen fest. In dringenden Fällen und falls die Ersuchen Grenzgebiete betreffen, dürfen Ersuchen und Antworten direkt durch die für das Grenzgebiet zuständigen Landespolizeidirektionen und Quästuren bzw. Provinzkommanden der Carabinieri und der Guardia di Finanza erfolgen. Die nationalen Zentralstellen müssen jedoch rechtzeitig informiert werden.

Zu Art. 8 (Verweigerung der Amtshilfe)

Art. 8 regelt die Möglichkeit der Verweigerung der Amtshilfe für den Fall, dass die zuständige Behörde der ersuchten Partei feststellt, dass die Amtshilfeleistung die Souveränität, die innerstaatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere grundsätzliche Interessen des Staates gefährden kann, oder wenn sie im Widerspruch zu der eigenen nationalen Gesetzgebung oder den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen steht. Vor der Entscheidung der ersuchten Behörde über eine Ablehnung des Amtshilfeersuchens, muss sie sich jedoch mit der ersuchenden Behörde beraten, ob die Amtshilfeleistung zu anderen Bedingungen erfolgen kann.

Zu Art. 9 (Durchführung der Ersuchen)

Art. 9 regelt die Vorgehensweise bei der Erledigung eines Ersuchens. Die ersuchte Behörde hat dabei folgendermaßen vorzugehen:

                         - Ergreifung aller Maßnahmen zur Gewährleistung einer umgehenden und vollständigen Durchführung der Ersuchen;

                         - Unverzügliche Information der ersuchenden Behörde über jeglichen Umstand, der die Durchführung des Ersuchens verhindert oder beträchtlich verzögert;

                         - Unverzügliche Mitteilung an die ersuchende Behörde über eine allfällige Unzuständigkeit und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde;

                         - Möglichkeit der Einforderung von Auskünften, die zur angemessenen Durchführung des Ersuchens erforderlich sind;

                         - Benachrichtigung der ersuchenden Behörde über die Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.

Zu Art. 10 (Amtshilfe ohne Ersuchen)

Art. 10 regelt, dass die zuständigen Behörden einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen dürfen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.

Titel III – Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Zu Art. 11 (Grenzüberschreitende Observation)

Art. 11 Abs. 1 regelt die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation auf dem gesamten Hoheitsgebiet der anderen Partei. Voraussetzungen sind hierbei:

                         - die Zustimmung der zuständigen Behörden des Gebietsstaates;

                         - die observierte Person muss im Verdacht stehen an einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat beteiligt zu sein, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, oder

                         - es muss auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden können, dass die observierte Person zur Identifizierung oder Auffindung der erstgenannten Personen führen kann.

Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Untergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von dieser Dauer bedroht ist, wenn diese unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ein Europäischer Haftbefehl kann ebenfalls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

Auslieferungsfähige Straftaten im Verkehr mit Italien sind solche, die zumindest teilweise vor dem 7.8.2002 begangen wurden (§ 139 Abs. 4 EU-JZG) und für die die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl Nr. 329/1969, sowie des Art I Abs. 1 des bilateralen Zusatzvertrages zu diesem Abkommen vom 20. Februar 1973, BGBl Nr. 559/1977, zutreffen. Es sind also Straftaten, die sowohl nach österreichischem als auch italienischem Recht mit einer zumindest einjährigen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme bedroht sind.

Art. 11 Abs. 2 regelt die Möglichkeit in dringenden Fällen ohne Zustimmung der zuständigen Behörden der anderen Partei eine Observation über die gemeinsame Grenze fortzusetzen. Der Grenzübertritt muss den in Art. 11 Abs. 2 genannten zuständigen Behörden des Gebietsstaates jedoch unverzüglich bekanntgegeben werden und ist nur zulässig wenn der Observation eine der in Art. 40 Abs. 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Straftaten zugrunde liegt (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, vorsätzliche Brandstiftung, Falschmünzerei, schwerer Diebstahl, Hehlerei, Raub, Erpressung, Entführung und Geiselnahme, Menschenhandel, unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen).

In Art. 11 Abs. 3 wird festgehalten, dass das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken nicht zulässig ist.

Zu Art. 12 (Grenzüberschreitende Nacheile)

Art. 12 regelt die Befugnis zur Fortsetzung der Verfolgung einer Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei. Voraussetzung ist hierbei, dass eine Person verfolgt wird:

                         - die auf frischer Tat bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, betreten wird oder

                         - bei der angenommen wird, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt ist, oder

                         - die aus der Haft entflohen ist, oder

                         - die sich innerhalb von 30 Kilometern von der gemeinsamen Grenze entfernt, der Polizeikontrolle entzieht und die vorgesehenen Anhaltezeichen missachtet, so dass die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt sein könnte (Abs. 3).

Dabei müssen folgende Vorgaben eingehalten werden:

                         - Spätestens bei Grenzübertritt müssen die in Abs. 4 genannten zuständigen Behörden des Gebietsstaates verständigt werden;

                         - Die Nacheile muss eingestellt werden, sobald die zuständige Behörde des Gebietsstaates dies verlangt (Abs. 5);

                         - Im Fall einer Nacheile nach Abs. 3 muss die Nacheile darüber hinaus eingestellt werden, wenn ihre Fortsetzung zu einer konkreten Lebens- oder Gesundheitsgefährdung für die verfolgte Person oder Dritte führen könnte;

                         - das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig (Abs. 7).

Die Nacheile darf über Land- und Luftgrenzen sowie ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt werden (Abs. 2). Zu beachten ist lediglich die 30 Kilometer Begrenzung für den in Abs. 3 beschriebenen Fall.

Die nacheilenden Beamten dürfen – falls die Beendigung der Nacheile nicht verlangt wurde, oder die Beamten des Gebietsstaates nicht rechtzeitig eingreifen können – die Person bis zur Vornahme einer Identitätsfeststellung oder anderer notwendiger Maßnahmen durch die Beamten des Gebietsstaates festhalten (Abs. 6).

Zu Art. 13 (Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen)

Art. 13 regelt die Zusammenarbeit der Parteien bei der grenzüberschreitenden Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Suchtgift, psychotropen Substanzen, Drogenausgangsstoffen, verbotenen Gegenständen und anderen Sachen illegaler Herkunft (Abs. 1). Falls es zur Beweisaufnahme, zum Aufspüren oder zur Festnahme der Verantwortlichen einer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der genannten Sachen erforderlich ist, kann die Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung beantragt werden (Abs. 2).

In Abs. 3 wird der notwendige Inhalt des Ersuchens um Durchführung einer grenzüberschreitenden kontrollierten Lieferung angeführt.

In Abs. 4 werden die zuständigen Behörden der Parteien genannt an die das Ersuchen zu richten ist.

Abs. 5 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde der ersuchten Partei ein Ersuchen zu begrenzen oder abzulehnen, falls durch die kontrollierte Lieferung ein zu großes Risiko für die beteiligten Personen oder die Allgemeinheit ausgeht. Bei hoch giftigen oder radioaktiven Substanzen wird eine dementsprechende Prüfung immer durchzuführen sein.

Abs. 6 regelt die Übernahme der Kontrolle über die Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Abs. 1 durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei, die eine lückenlose Überwachung sicherstellen muss.

Abs. 7 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde der ersuchten Partei eine Operation abzubrechen, falls nach Übernahme der Kontrolle neu hinzugekommene Umstände den erfolgreichen Ausgang der Operation gefährden. Dabei müssen die Wiedererlangung der Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Abs. 1 und die weiteren polizeilichen Maßnahmen gewährleistet und umgehend die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unterrichtet werden.

Abs. 8 regelt die Möglichkeit die Substanzen, Gegenstände oder Sachen gemäß Abs. 1, die Gegenstand der kontrollierten Lieferung sind, abzufangen und von diesen Proben zu entnehmen, diese teilweise zu ersetzen oder unangetastet zu lassen bevor sie zur Weiterbeförderung freigegeben werden. Voraussetzung ist hierbei das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien und den zuständigen nationalen Behörden.

Gemäß Abs. 9 werden kontrollierte Lieferungen, die auch durch einen Drittstaat erfolgen nur dann genehmigt, wenn dieser die in Abs. 6 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Zu Art. 14 (Gemeinsame Einsatzformen und Entsendung von Verbindungsbeamten)

Abs. 1 regelt die Bildung gemeinsamer Gruppen, die mit Beratungs-, Unterstützungs- und Analyseaufgaben sowie allen anderen in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung verankerten Befugnissen betraut werden können.

Abs. 2 regelt die Entsendung von Verbindungsbeamten, insbesondere zur Verbesserung des Informationsaustausches und der Erfüllung von Amtshilfeersuchen.

Zu Art. 15 (Gemeinsame Zentren)

Art. 15 regelt die Möglichkeit zur Einrichtung von gemeinsamen Zentren zur Erleichterung des Informationsaustausches und Unterstützung der zuständigen Behörden. Die tatsächliche Einrichtung von Zentren, ihre Anzahl, ihr Sitz, die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen den Parteien geregelt.

Gemäß Abs. 2 liegt die Aufgabe der gemeinsamen Zentren insbesondere in der:

                         - Koordinierung von gemeinsamen Fahndungs- und Überwachungsmaßnahmen im Grenzgebiet;

                         - Ausübung der für die Übergabe von Personen notwendigen Vorbereitungstätigkeiten in Durchführung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen;

                         - Vorbereitung und Unterstützung der Observationen und der Nacheile im Grenzgebiet.

Abs. 3 regelt die Befugnisse der in den Zentren tätigen Beamten der beiden Parteien:

                         - Zusammenarbeit und Informationsaustausch;

                         - Gegenseitige Unterstützung zur Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit;

                         - Gegenseitige Erleichterung des Einsatzes von Telekommunikationsmitteln für dienstliche Zwecke und unter Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Regelungen.

Die Verwendung, Verarbeitung, Speicherung und Löschung der in den gemeinsamen Zentren erworbenen Informationen erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Gesetzgebung und wird in Durchführungsprotokollen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien festgelegt (Abs. 4).

Abs. 5 stellt klar, dass die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen Behörden unterstehen, denen sie angehören.

Zu Art. 16 (Zeugen- und Opferschutz)

Art. 16 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Parteien beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen sowie höchst gefährdeten Opfern durch Informationsaustausch und die Übernahme von zu schützenden Personen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit sind bei jeder Übernahme einzeln in gesonderten Durchführungsprotokollen zu regeln. Es erfolgt keine Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Partei. Darüber hinaus werden die Fragen der Kostentragung und der Rückübernahme von zu schützenden Personen geregelt.

Titel IV – Direkte Zusammenarbeit im Grenzgebiet

Zu Art. 17 (Unterstützung im Bereich der illegalen Migration)

In Art. 17 Abs. 1 wird die gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen von Drittstaatsangehörigen, die Abschiebungsanordnungen unterliegen, geregelt.

Bei gemeinsamen Rückführungen haben sich die zuständigen Behörden auf die Sicherheitsmaßnahmen und die Übernahme der Begleitung der rückzuführenden Personen zu einigen (Abs. 2).

Zur Vorbeugung und Bekämpfung illegaler Migration können die zuständigen Behörden der Parteien gemeinsame Einsatzformen, etwa gemeinsame Streifendienste, bilden. Dabei dürfen polizeiliche Maßnahmen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden (Abs. 3).

Zu Art. 18 (Übergabe von Personen an der Grenze)

Art. 18 regelt die Übergabe von Personen an der Grenze, die Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung zum Zweck der Auslieferung, der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehles oder der Übergabe zur weiteren Strafvollstreckung sind. Die Regelung des Art. 18 soll zu einer Verbesserung und Erleichterung für die Behörden und deren Organe betreffend der Übergabe von Personen führen, indem diese Übergabe auch an geeigneten Örtlichkeiten in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden kann.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass Personen die Gegenstand einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Anordnung sind, weder über ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk verfügen müssen. Die Beförderung hat mit einer ausreichenden Zahl von genügend ausgerüsteten Beamten zu erfolgen, um das Entkommen der beförderten Person oder die Gefährdung von Personen und Sachen zu verhindern. Sollte eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei entkommen, haben die befördernden Beamten die zuständigen Behörden des Gebietsstaates unverzüglich zu verständigen und die Verfolgung aufzunehmen. Sobald die Beamten des Gebietsstaates die Verfolgung aufnehmen oder deren Einstellung verlangen, ist die Verfolgung durch die befördernden Beamten einzustellen.

Zu Art. 19 (Gemeinsamer Streifendienst)

Art. 19 regelt – unbeschadet des bereits in Art. 17 beschriebenen Falles – die Durchführung von gemeinsamen Streifen im in Art. 2 definierten Grenzgebiet. Dabei leisten die auf dem Gebiet der anderen Partei tätigen Beamten Unterstützung, Beratung und Auskunftserteilung. Polizeiliche Maßnahmen dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gesetzt werden (Abs. 1 und 2). Die Rechte und Pflichten der Beamten sowie die Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der vorgesehenen Operationen richten sich nach dem Recht des Gebietsstaates (Abs. 3). In Abs. 4 werden die für die Anordnung der gemeinsamen Operationen und die Bestimmung der operativen Modalitäten zuständigen Stellen genannt.

Zu Art. 20 (Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr)

Art. 20 regelt die Möglichkeit, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach ihrem nationalen Recht begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt des Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortzusetzen. Weiters sind die Beamten gemäß Abs. 2 befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zuzusteigen, um die Möglichkeit zu haben, nach der Abfahrt von dem letzten Haltebahnhof vor der Grenze gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu treffen. Gemäß Abs. 3 besteht darüber hinaus die Befugnis, bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Partei, eine Person unter den Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 und 6 festzuhalten und einer Sicherheitsuntersuchung nach Art. 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu unterziehen.

Zu Art. 21 (Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen)

Art. 21 regelt die Begleitung der Teilnehmer grenzüberschreitender Sportveranstaltungen (etwa bei Radrennen) durch Beamte einer Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei. Polizeiliche Maßnahmen dürfen hierbei nicht selbständig durchgeführt werden.

Zu Art. 22 (Datenschutz)

Artikel 22 regelt den Schutz personenbezogener Daten. Die in dieser Bestimmung geregelten Grundsätze, zu deren Einhaltung sich die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Abkommens verpflichten, gewährleisten einen unverzichtbaren datenschutzrechtlichen Mindeststandard, wie er auch in anderen vergleichbaren von Österreich abgeschlossenen Abkommen vereinbart wurde. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien in Absatz 1 bei der Durchführung dieses Abkommens die Bedingungen des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108), des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr (ETS Nr. 181) sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei zu erfüllen. Österreich hat dieses Übereinkommen sowie das Zusatzprotokoll und die genannte Empfehlung im Rahmen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 1999/165, idF BGBl. I Nr. 83/2013, umgesetzt.

Gemäß Absatz 2 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der empfangenen Daten zu treffen, wobei das diesbezügliche Schutzniveau dem von der anderen Partei gewährleisteten Schutzniveau zu entsprechen hat. Die Sicherungsmaßnahmen haben insbesondere auch Vorkehrungen dahingehend zu umfassen, dass ausschließlich befugte Personen auf dem Abkommen unterliegende personenbezogene Daten Zugriff haben.

Absatz 3 normiert für sämtliche aufgrund des Vertrages übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen sensiblen Informationen das Gebot der Zweckbindung. Demnach dürfen Daten grundsätzlich nur für den Zweck und zu jenen Bedingungen, verwendet werden, zu dem bzw. zu denen sie übermittelt wurden.

Gemäß Absatz 4 sind personenbezogene Daten und sonstige sensible Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, denselben Normen und denselben Schutzregimen unterstellt, die in Bezug auf nationale Daten zur Anwendung kommen.

Die Vorgaben gemäß Absatz 5 dienen zum einen der Gewährleistung einer möglichst

hohen Datenqualität (Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität). Zum anderen hat die Partei, die die Daten übermittelt, aber auch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sicherzustellen.

Absatz 6 greift nochmals das Gebot der Zweckbindung auf: Die Verwendung der durch eine zuständige Behörde gelieferten Informationen und Dokumente gemäß diesem Vertrag für andere als den der Einforderung und Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zulässig. Die Voraussetzung der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wird auch für den Fall der Weiterleitung der übermittelten Daten an Dritte normiert.

Die Absätze 7 bis 9 legen den Vertragsstaaten bestimmte Prüf-, Sperr- und Löschungsverpflichtungen auf, die insbesondere die Richtigkeit der zu übermittelnden und übermittelten Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Übermittlung sicherstellen sollen. Dies umfasst auch die Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass man sich fälschlicherweise auf unrichtige Daten verlässt. Jede Partei hat daher die andere Partei zu benachrichtigen, wenn sie erfährt, dass die nach Maßgabe dieses Vertrages der anderen Partei von ihr übermittelten oder von der anderen Partei erhaltenen Daten unrichtig oder unzuverlässig sind oder zu Zweifeln Anlass geben. Bestätigen sich diese Zweifel an der Richtig- bzw. Zuverlässigkeit der Daten, sind – in Zusammenschau mit Absatz 8 wohl umgehend – von jeder die Daten verarbeitenden Partei Maßnahmen zur Berichtigung der Informationen zu setzen.

Titel VI – Rechtsbeziehungen bei der Durchführung von Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei

Zu Art. 23 (Rechtsstellung von Beamten im Bereich des Strafrechts)

Art. 23 regelt die Gleichstellung grenzüberschreitend tätiger Beamter mit Beamten der anderen Partei in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 42 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Zu Art. 24 (Haftung)

Verursachen Beamte einer Partei beim Vollzug dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei einen Schaden, haftet die Partei, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei diesen Schaden verursacht haben, nach dem Recht des Gebietsstaates. Die Partei, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten. Die Partei, deren Beamte Dritten den Schaden verursacht haben, erstattet der anderen Partei den Schadenersatzbetrag, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Details zur Anwendung von Art. 24 werden in eigenen Durchführungsprotokollen festgelegt. Eine Haftung gemäß Art. 24 tritt neben eine Haftung nach dem AHG und nicht an deren Stelle.

Zu Art. 25 (Schutz, Beistandsklausel und Dienstverhältnisse)

Die Beistandsklausel besagt, dass die Partei gegenüber den zu ihr von der anderen Partei entsandten Beamten zu dem gleichen Schutz und Beistand verpflichtet ist wie gegenüber den eigenen Beamten (Abs. 1).

In Abs. 2 wird klargestellt, dass Beamte einer Partei, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, weiterhin den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften ihres Heimatstaates unterliegen.

Zu Art. 26 (Einreise und Aufenthalt)

Art. 26 sieht vor, dass den Beamten der einen Partei, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufgrund eines gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweises gestattet ist. Die Beamten müssen im Laufe ihres Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

Zu Art. 27 (Dienstkleidung und Dienstwaffen)

Art. 27 regelt die Befugnis von Beamten der einen Partei, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, ihre nationale Dienstkleidung zu tragen. Darüber hinaus dürfen die Beamten ihre Dienstwaffen, Munition und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die im Heimatstaat zugelassen sind, mitführen, es sei denn, die zuständigen Behörden des Gebietsstaates haben es in einzelnen Fällen nicht gestattet oder nur zu bestimmten Bedingungen erlaubt (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 ist der Gebrauch der Dienstwaffe nur im Falle der Notwehr einschließlich Nothilfe zulässig und unterliegt dem Recht des Gebietsstaates.

Zu Art. 28 (Einsatz von Fahrzeugen)

Im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages unterliegen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei eingesetzte Fahrzeuge denselben Straßenverkehrsvorschriften (einschließlich jener zum Gebrauch von Licht- und Schallzeichen sowie zur Befreiung von Straßen- und Autobahngebühren bzw. Geldleistungen die für die Nutzung von Straßen zu entrichten) wie jene Fahrzeuge, die durch Beamte des Gebietsstaates eingesetzt werden.

Titel VII - Schlussbestimmungen

Zu Art. 29 (Kosten)

In Art. 29 wird festgelegt, dass die mit der Bearbeitung eines Ersuchens im Sinne dieses Vertrages verbundenen Kosten grundsätzlich von der ersuchten Partei zu tragen sind, sofern die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren. Falls ein Ersuchen beträchtliche oder außerordentliche Aufwendungen mit sich bringt, beraten sich die Parteien über Art und Weise der Kostentragung.

Zu Art. 30 (Vertragsanwendung)

In Art. 30 wird geregelt, dass die in Art. 1 zuständigen Behörden der Parteien die administrativen, technischen und praktischen Aspekte der Zusammenarbeit (insbesondere der unter den Titeln III, IV, V und VI angegebenen Beistandsformen) in Durchführungsprotokollen festlegen.

Zu Art. 31 (Durch andere internationale Abkommen auferlegte Verpflichtungen)

In Art. 31 wird festgelegt, dass mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags das am 12. November 1986 unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels außer Kraft tritt. Die am 15. Dezember 1997 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit, findet weiterhin Anwendung, jedoch eingeschränkt auf die Bestimmungen über die bilaterale Zusammenarbeit, die in diesem Vertrag nicht behandelt wurden und mit demselben vereinbar sind.

Zu Art. 32 (Sprache)

In Art. 32 wird festgelegt, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages Italienisch und Deutsch oder alternativ Englisch als Kommunikationssprache benutzen.

Zu Art. 33 (Expertenkonsultationen und Streitigkeiten)

Art. 33 regelt die Möglichkeit zur Abhaltung von Expertentreffen zur Lösung von Anwendungsfragen des Vertrages, der Beilegung von Streitigkeiten oder Entwicklung und Bewertung der Kooperation. Die Kosten der Sitzungen trägt hierbei die empfangende Partei, die Reise- und Unterkunftskosten für die Delegationsmitglieder die entsendende Partei.

Zu Art. 34 (Gültigkeitsdauer, Inkrafttreten, Kündigung, Suspendierung und Änderung)

Art. 34 bestimmt das Verfahren zum Inkrafttreten des Vertrages sowie zu seiner Kündigung, Suspendierung und Änderung. Grundsätzlich bleibt der Vertrag auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird durch Österreich vorgenommen.