Erläuterungen

Auf Grund des überdurchschnittlichen Anstieges der Arbeitslosigkeit bei Personen ab 50, sollen die Regelungen betreffend die Finanzierung aktiver Maßnahmen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung insbesondere zu Gunsten der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angepasst werden.

Um das Ziel der weiteren Erhöhung der Erwerbsbeteiligung Älterer und der Senkung der Arbeitslosigkeit zu erreichen, braucht es auch forcierte arbeitsmarktpolitische Initiativen. In Folge der demographischen Entwicklung, der verhaltenen konjunkturellen Aussichten bis 2019 und des steigenden Arbeitsangebots sind die Arbeitsmarktchancen für arbeitssuchende Personen ab 50 besonders ungünstig. Zur Intensivierung der Reintegration dieser Personen wird daher festgelegt, dass die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) vorgesehenen Aufwand erfolgen kann und zwar bis zur Obergrenze von jährlich 250 Mio. € in den Jahren 2016 und 2017 (AMS Programm „Beschäftigungsinitiative 50+“).

Um das durch vermehrtes Auftreten kurzfristiger betrieblicher Auslastungsschwankungen bedingte Arbeitslosigkeitsrisiko bestimmter Beschäftigtengruppen zu minimieren, ist zudem vorgesehen, dass die Bedeckung des Aufwandes für Beihilfen bei Kurzarbeit und Kurzarbeit mit Qualifizierung auch in den Finanzjahren 2016 bis 2019 aus dem für AlVG-Leistungen vorgesehenen Aufwand erfolgen kann, und zwar bis zur jährlichen Obergrenze von 20 Mio. €.