Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Gemäß § 9 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, kann der zuständige Bundesminister zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten Beiräte oder Jurys einsetzen. Derzeit sind 13 Beiräte und 50 Jurys eingesetzt. Diese werden zur Beratung in fachlichen Fragen der einzelnen Kunstsparten in Bezug auf Förderungsmaßnahmen, Förderungsprogramme, Verteilung der Förderungsmittel und Gestaltung der Förderungsrichtlinien herangezogen.

Den Mitgliedern der Beiräte und Jurys wurden bisher vom jeweils für Kunstangelegenheiten zuständigen Bundesministerium und werden derzeit vom Bundeskanzleramt nach Rechnungslegung die Reisekosten, allfällige Barauslagen und ein Sitzungsgeld vergütet.

Im Kunstförderungsgesetz soll nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 und § 10 Kunstförderungsgesetz)

Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11, mit der die Angelegenheiten der Kunst in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes übertragen wurden.

Zu Z 3 (§ 9):

Nach Abs. 1 können vom Bundeskanzler zur Vorbereitung und Vorberatung von Förderungsangelegenheiten Beiräte und Jurys eingesetzt werden.

Der vorgeschlagene Abs. 2 sieht nunmehr vor, dass den Mitgliedern der Beiräte und Jurys die Reisekosten entsprechend der für den Bundesdienst geltenden Reisegebührenvorschrift 1955 abzugelten sind. Weiters sind die Sitzungsgelder durch Verordnung des Bundeskanzlers entsprechend den einzelnen beirats- bzw juryspezifischen Anforderungen festzulegen. Darüberhinaus kann in der Verordnung im Interesse der Verwaltungsökonomie eine Pauschalierung des Reisekosten- und Barauslagenersatzes vorgenommen werden.