589 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (560 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)

Die Bilanz-Richtlinie ist bis 20. Juli 2015 in österreichisches Recht umzusetzen. Diese Richtlinie übernimmt in weiten Teilen den Text der aufgehobenen Vierten Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11 (kurz: Vierte Richtlinie), und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1 (kurz: Siebente Richtlinie), ändert und ergänzt diese Vorschriften aber in einigen Bereichen (vgl. EBRV 367 BlgNR XXV. GP 1 f).

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt im Wesentlichen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl. I Nr. 22/2015). Soweit Sondergesetze für den Finanzmarktbereich Spezialregelungen zur Rechnungslegung enthalten, bedarf es jedoch teilweise ergänzender gesetzgeberischer Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie, zur Beibehaltung der Kohärenz des Rechnungslegungsrechts und zur Anpassung von Verweisen an die mit dem RÄG 2014 geschaffene neue Rechtslage. Folgende Gesetze sind von derartigen Begleitmaßnahmen betroffen:

                         - das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

                         - das Bankwesengesetz,

                         - das Börsegesetz 1989,

                         - das E-Geldgesetz 2010,

                         - das Finanzkonglomerategesetz,

                         - das Investmentfondsgesetz 2011,

                         - das Körperschaftsteuergesetz 1988,

                         - das Nationalbankgesetz 1984,

                         - das Pensionskassengesetz,

                         - das Übernahmegesetz,

                         - das Versicherungsaufsichtsgesetz,

                         - das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016,

                         - das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und

                         - das Zahlungsdienstegesetz.

Mit der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie wird im Rechnungslegungsrecht die Kategorie der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB idF des RÄG 2014) geschaffen. Diese gelten gemäß § 221 Abs. 3 UGB idF des RÄG 2014 jedenfalls als große Unternehmen und haben daher die umfangreichsten Anhangangaben zu machen. Ferner besteht eine Ansatzpflicht von aktiven latenten Steuern (vgl. § 198 Abs. 9 UGB idF des RÄG 2014). Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass der Gesetzgeber von seinem Spielraum Gebrauch macht und aufgrund deren besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung weitere Unternehmen aus dem Finanzmarktbereich für die Zwecke der Rechnungslegung als Unternehmen von öffentlichem Interesse benannt werden.

Neben den aufgrund der Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) erforderlichen Verweisanpassungen sollen im Nationalbankgesetz 1984 (NBG) in einigen Bereichen weitere Ausnahmen von den im UGB vorgesehenen Rechnungslegungsvorschriften implementiert werden, welche durch die Sonderstellung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Zentralbank der Republik Österreich begründet sind. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen betreffend die Einhebung von Meldedaten mittels eines Datenmodells.

Im Pensionskassengesetz soll der Nachweis der Pensionskasse gegenüber der FMA, dass das Risikomanagement den von der FMA mit Verordnung festgelegten Mindeststandards entspricht, nach dem Vorbild des § 107 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016) durch die Verpflichtung zur Erstellung von schriftlichen Leitlinien für das Risikomanagement ersetzt werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim die Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, MMag. DDr. Hubert Fuchs und Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (560 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 05 05

                            Dr. Johannes Jarolim                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann