600 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (531 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Einsatzmöglichkeit der für die Neue Mittelschule zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Lehrpersonalressourcen auch auf (schulautonome) Schwerpunktfächer ausgeweitet werden. Es soll damit den standortbezogenen Lehr- und Lernbedürfnissen besser entsprochen werden können.

Zum Zwecke der Individualisierung und inneren Differenzierung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache an Neuen Mittelschulen stellt der Bund sechs Lehrpersonenstunden pro NMS-Klasse zur Verfügung. In der Praxis führt die Beschränkung des Einsatzes der sechs Wochenstunden auf die differenzierten Pflichtgegenstände zu erheblichen Schwierigkeiten, geplante Schwerpunkte, sowohl im fremdsprachlichen Bereich als auch im autonomen Schwerpunktbereich, zu realisieren.

Um den Gestaltungsspielraum der Neuen Mittelschulen zu optimieren, soll nun der Einsatz der sechs Wochenstunden auch in anderen Fächern bei gleichbleibender Stundenanzahl ermöglicht werden. Diese Maßnahme stärkt einerseits den schulautonomen Verantwortungsbereich und ermöglicht gleichzeitig den Ausbau und die Vertiefung der Zusammenarbeit der Neuen Mittelschulen mit den Kooperationsschulen aus dem Bereich der Sekundarstufe II.

 

Zu Art. 1 Z 2 und Art. 2 Z 3 (§ 131 Abs. 32 SchOG, § 82 Abs. 6 SchUG):

Die genannten Bestimmungen regeln das Inkrafttreten entsprechend der Legistischen Richtlinien 1990 jeweils in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der Beginn des Schuljahres 2015/16 vorgesehen. Sollten Landesausführungsgesetze nicht bis zum 1. September 2015 beschlossen werden können, so wären diese rückwirkend in Kraft zu setzen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 82 Abs. 1a SchUG):

Mit der Einfügung des § 82 Abs. 6 durch die SchUG-Novelle BGBl. Nr. 514/1993 wurde dazu übergegangen, das Inkrafttreten späterer Novellen in den Abs. 5a ff zu regeln. Mit Abs. 5z (noch nicht kundgemachte RV 448 dB XXV. GP) ist die Verfügbarkeit dieser Inkrafttretensreihe erschöpft. Mit dem Vorschieben des bestehenden Abs. 6 zwischen Abs. 1 und Abs. 2 eröffnet sich die Möglichkeit für zahlreiche weitere SchUG-Novellen.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Mag. Elisabeth Grossmann die Abgeordneten Dr. Harald Walser, Mag. Dr. Matthias Strolz und Ing. Manfred Hofinger, sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek und der Ausschussobmann Dr. Walter Rosenkranz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (531 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 05 05

                       Mag. Elisabeth Grossmann                                                Dr. Walter Rosenkranz

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann