604 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (585 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundesbezügegesetz, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Wehrgesetz 2001 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2015)

Die Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes betreffen folgende Punkte:

-       Sicherstellung, dass die im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 übergeleiteten Bediensteten durch die Überleitung keine Schmälerung ihrer Erwerbsaussichten erfahren

-       Rechtsanspruch auf unbezahlten Karenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen auch für Personen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben und sich Zeit für das Baby nehmen wollen (Babymonat)

-       Beseitigung der Einschränkung der Dienstfreistellung auf eine im öffentlichen Interesse liegende „Tätigkeit“

-       Löschung der Ermahnung oder Belehrung im Personalakt

-       Änderung in der Reisegebührenvorschrift, wonach anstelle des Gegenwertes der niedrigsten Wagenklasse Bahn ein von der Eisenbahnstrecke abhängiger fixer Eurobetrag als Aufwandersatz gebühren soll

-       Normierung einer – auch im ASVG enthaltenen – zusätzlichen Beitragsgrundlage im Pensionsgesetz bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit und des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld

-       Nutzung von Synergieeffekten durch die Übertragung einiger Aufgaben der ÖBB-Holding an die BVA beim Vollzug des BB-PG

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Otto Pendl die Abgeordneten Christoph Hagen, Christian Lausch, Mag. Daniela Musiol, Dr. Harald Walser, Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Gerald Loacker, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Reinhard Eugen Bösch und Mag. Gertrude Aubauer sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Sonja Steßl.

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Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Dr. Beatrix Karl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 8 und Z 8a, Art. 3 Z 13 und Z 13a, Art. 4 Z 10 und Z 10a, Art. 5 Z 7 und Z 7a und Art. 6 Z 4 und Z 4a (§ 75d BDG 1979, § 29o VBG, § 75f RStDG, § 58e LDG 1984 und § 65e LLDG 1985):

Abs. 1 bezieht sich sowohl auf Männer als auch auf Frauen, die mit der Mutter des Kindes in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben. Um dies klar zu stellen und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, werden diese Institute auch ausdrücklich angeführt.

Abs. 2 soll Männern in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft – entsprechend dem Abs. 1 – die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs ermöglichen. Da allerdings das Beschäftigungsverbot der Mutter als Anknüpfungspunkt für die Zeitspanne während der dieser Frühkarenzurlaub in Anspruch genommen werden kann, nicht zielführend erscheint, wird, in ungefährer Anlehnung an ein Beschäftigungsverbot der Mutter, ein Zeitrahmen von drei Monaten ab der Geburt des Kindes normiert.

Mit Abs. 7 soll klargestellt werden, dass pro Person für ein Kind nur einmal ein Frühkarenzurlaub in Anspruch genommen werden kann. So ist beispielsweise ausgeschlossen, dass man für das Kind des Partners einen Frühkarenzurlaub in Anspruch nimmt und dann im Falle der Adoption noch einmal ein Anspruch geltend gemacht werden kann.

Zu Art. 1 Z 10, Art. 5 Z 10 und Art. 6 Z 6 (§ 109 Abs. 2 BDG 1979, § 78 Abs. 2a LDG 1984 und § 86 Abs. 2a LLDG 1985):

Da sämtliche Aufzeichnungen über eine Belehrung oder Ermahnung vernichtet werden sollen, wäre eine nachweisliche Verständigung über die Vernichtung kontraproduktiv, wenn diese wiederum aufgehoben werden würde.

Zu Art. 1 Z 31a, Art. 5 Z 13a und Art. 6 Z 7a (§ 243 Abs. 8 BDG 1979, § 121i LDG 1984 und § 125a Abs. 5 LLDG 1985):

Die nunmehr in § 109 Abs. 2 vorgesehene amtswegige Vernichtung von Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen soll erst für die ab 1. Juli 2015 erteilten gelten, um einen nicht überschaubaren administrativen Mehraufwand (Durchforstung sämtlicher Personalakten) zu verhindern. Für vor diesem Zeitpunkt erteilte Ermahnungen oder Belehrungen gilt, dass Aufzeichnungen darüber auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu löschen sind.

Zu Art. 1 Z 68a (Anlage 1 Z 37.2 BDG 1979):

Die Einführung einer Dienstzulagengruppe C (Verwendung im Zustelldienst mit Teamführungsfunktion) durch § 105 Abs. 4 GehG macht eine Ergänzung in Z 37.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlich.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 12a Abs. 4 bis 6 GehG) und Art. 3 Z 7 (§ 15 Abs. 3 bis 7 VBG):

Hier wird eine Klarstellung zum Vorbildungsausgleich getroffen. Der Fall einer Überstellung vom Bachelor- in den Master-Bereich wird ausdrücklich geregelt: Hier sind nur zwei Jahre Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn während des Dienstverhältnisses das Master-Studium absolviert wird und anschließend die Überstellung erfolgt. Ein allfälliger Vorbildungsausgleich für das Bachelor-Studium davor, wenn dieses ebenfalls während des Dienstverhältnisses absolviert wurde, bleibt davon unberührt. Der Vorbildungsausgleich für das Master-Studium reduziert sich auf ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium davor zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, also zuvor ein mindestens vierjähriges Bachelor-Studium absolviert wurde.

Allgemein wird klargestellt, dass die Begrenzung des Vorbildungsausgleichs mit der bisherigen Bundeszeit für alle Fälle des Abs. 4 zur Anwendung kommt, nicht bloß für den zuletzt genannten.

In Abs. 5 wird klargestellt, dass der Vorbildungsausgleich im Master-Bereich „zusätzlich“ zu dem für den Bachelor-Bereich vorgesehenen Vorbildungsausgleich zur Anwendung gelangt. D.h. der dreijährige Ausgleich im Bachelor-Bereich ist keine Voraussetzung für den zweijährigen bzw. einjährigen im Master-Bereich. Vielmehr kann (und soll) im Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich von zusätzlich zwei Jahren bzw. einem Jahr wegen eines fehlenden Master-Studiums auch dann erfolgen, wenn ein Bachelor-Abschluss vorliegt.

Zu Art. 2 Z 10 und Z 59 (§§ 12a Abs. 5, 169c Abs. 3, 4 und 9, 169d Abs. 3, 8 und 9, 169e Abs. 2, 3 und 5 GehG):

Sprachliche Korrekturen und Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 13e Abs. 7 Z 2 GehG):

Es erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Art. 2 Z 59 (§ 169e Abs. 1 GehG):

Für die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten wird klargestellt, dass durch die Besoldungsreform keine Änderung der bereits bisher für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit eintritt (keine Änderung des „Jubiläumszuwendungsstichtages“).

Zu Art. 2 Z 59 (§ 169e Abs. 6 GehG):

Mit dieser Änderung werden Dienstzulagen, die anhand von Vergleichslaufbahnen bzw. Ergänzungseinreihungen ermittelt werden (diese existieren vor allem im Bereich des Lehrer-Besoldungsrechts), ebenfalls in das für Verwendungs- und Ergänzungszulagen geltende Übergangsrecht einbezogen. Zugleich werden die Berechnungsmodalitäten bis zum Abschluss des Überleitungszeitraums näher präzisiert, um unerwünschte Effekte zu vermeiden, die sich aus dem Zusammenspiel der neuen Bestimmungen zum Vorbildungsausgleich, den adaptierten Bestimmungen zu manchen Zulagen und den Bestimmungen zur Überleitung ergeben könnten. So könnte es aufgrund der neuen Bestimmungen vor Erreichen der Zielstufe zu „Vorrrückungen“ in der Vergleichslaufbahn kommen, obwohl die Bezugshöhe in diesem Zeitraum durch die Wahrungszulagen eigentlich unverändert ist. Umgekehrt könnte es zu Fällen kommen, wo trotz Vorrückung in der eigenen Verwendungsgruppe keine Vorrückung in der Vergleichslaufbahn erfolgt. Auch ergeben sich nicht wünschenswerte Effekte aus der Tatsache, dass die Überleitungsstufe in der eigenen Verwendungsgruppe von anderer Dauer sein kann als in der Vergleichslaufbahn. Die neuen Bestimmungen würden daher bis zum Erreichen der Zielstufe zu widersprüchlichen Ergebnissen führen.

Nunmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass bis zum Erreichen der Zielstufe als Vergleichslaufbahn jene Einstufung heranzuziehen ist, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt hätte, wäre sie oder er bereits mit 1. Februar 2015 in die andere Verwendungsgruppe überstellt worden. Dabei ist auch die fiktive Wahrungszulage hinzuzurechnen, die in so einem Fall gebührt hätte. Maßgebend ist dabei aber ausschließlich jene Einstufung, die unmittelbar nach der Überstellung gebührt hätte. Bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe kann es also keine Vorrückung in der Vergleichslaufbahn geben. Ebenso ist ab der Überleitungsstufe stets die nächsthöhere Gehaltsstufe der Vergleichslaufbahn für die Berechnung maßgebend – diese verändert sich also während des Verbleibs in der Überleitungsstufe nicht. Damit erfolgen bis zur Zielstufe sowohl die eigenen Vorrückungen als auch die Vorrückungen in der Vergleichslaufbahn zeitlich vollständig synchron.

Im Ergebnis erhalten die Bediensteten bis zur Zielstufe sowohl in der eigenen wie in der fiktiven Vergleichslaufbahn jenes Gehalt (einschließlich Wahrungszulagen), das sie im alten Besoldungssystem erhalten hätten. Somit sind auch die sich daraus ergebenden Zulagen betragsmäßig ident. Erst ab der Vorrückung in die Zielstufe gelten die allgemeinen neuen Bestimmungen, nach denen die Vorrückung in der eigenen Laufbahn und in der Vergleichslaufbahn unterschiedlich erfolgen kann und Wahrungszulagen nicht mehr zum Gehalt zu rechnen sind.

Zu Art. 3 Z 2a (Inhaltsverzeichnis des VBG):

Die Einfügung eines neuen § 77 samt Überschrift macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Art. 3 Z 6, Z 27a bis c und Z 41 (§ 15 Abs. 2 Z 1 lit. f und g, § 56, § 56a Abs. 2 und 3, § 56b und § 94a Abs. 1 Z 9 VBG):

Da für Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten im bisherigen System – wie für Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten – die Vordienstzeiten für die Vorrückung maßgebend waren, wird auch diese Entlohnungsgruppe in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Während im Falle der Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten die Tabelle wegen der schon bisher identen Entgeltansätze durch einen Verweis auf das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ersetzt wird, wird für die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten eine neue Tabelle geschaffen.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass bei der Forschungszulage und der Aufwandsentschädigung für Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten an die Stelle der Bezugnahmen auf das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtinnen und Beamten der Allgemeinen Verwaltung der neu geschaffene Referenzbetrag des § 3 Abs. 4 GehG tritt.

Zu Art. 3 Z 17a (§ 41 Abs. 10 und 11 VBG):

In den beiden Bestimmungen war die im § 58 Abs. 6 GehG mit der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 erfolgte Anpassung nachzuvollziehen.

Zu Art. 3 Z 19a, Art. 7 Z 9 und Art. 8 Z 7 (§ 46 Abs. 2 VBG (neu), § 18 Abs. 2 LVG (neu) und § 19 Abs. 2 LLVG (neu):

Hiermit soll klargestellt werden, dass der Abschluss des Bachelorgrades an einer Pädagogischen Hochschule für die Zwecke des Vorbildungsausgleichs dem Abschluss gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 gleichzuhalten ist. Ebenso ist der Abschluss eines Masterstudiums an einer Pädagogischen Hochschule als gleichwertiger Abschluss gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 anzusehen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 47a Z 1a VBG):

Anpassung der Terminologie betreffend die Pensionierungsart, bei der diese Regelung gelten soll, an jene des ASVG.

Zu Art. 3 Z 27d (§ 77 VBG):

Die Aufhebung des bisherigen § 77 VBG im Rahmen des BGBl. Nr. I 32/2015 verursacht eine Regelungslücke bei den übergeleiteten Bediensteten, bei denen bislang ein Überstellungsabzug nach dieser Bestimmung vorgenommen wurde. Jenen unter ihnen, die im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ein Studium betrieben haben, wäre mit dem Entfall der Bestimmung die rechtliche Grundlage für eine solche Verbesserung entzogen worden. Daher wird mit der neuen Fassung ein besonderer Vorbildungsausgleich geschaffen. Auch dieser gilt bei übergeleiteten Bediensteten nach § 169c Abs. 6 GehG bereits durch die pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Daher ist auch ihr Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern, wenn sie nach der Überleitung ein Studium abschließen oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt werden.

Zu Art. 3 Z 27e (§ 84 Abs. 1 Z 2a VBG):     

Diese Anpassung berücksichtigt die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2013 erfolgte Überführung der den Pädagogischen Hochschulen zugeordneten Vertragslehrpersonen in die durch die Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012, neu geschaffene Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 90c Abs. 1 VBG):

Der Entfall wurde versehentlich aufgenommen.

Zu Art. 3 Z 44 (§ 94a Abs. 4 und 5 VBG):

In den Bestimmungen betreffend die Überleitung von Bediensteten mit Sonderverträgen gemäß § 36 VBG wird klargestellt, dass auch Sonderverträge umfasst sind, mit denen zwar kein abweichender Vorrückungsstichtag festgesetzt, aber die besoldungsrechtliche Einstufung entsprechend verbessert wurde. Dies betrifft insbesondere Sonderverträge für so genannte Mangelberufslehrpersonen. Eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters nach den neuen Bestimmungen erfolgt im Falle der Beendigung des Sondervertrags nur dann, wenn vor Wirksamwerden des Sondervertrags kein entsprechend dem Gesetz festgesetzter Vorrückungsstichtag für die Entlohnung maßgebend war.

Darüber hinaus erübrigt sich im Hinblick auf die Schaffung des besonderen Vorbildungsausgleichs für v1 (§ 77) eine besondere Überleitungsbestimmung für den Fall des Endens einer sondervertraglich höherwertigen Einstufung in v1, bei der auf Grund der bisherigen Bestimmungen mangels Hochschulbildung die nächstniedrigere Entlohnungsstufe gebührte. Bei einer nach der Überleitung erfolgenden Rücküberstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wegen Endens der sondervertraglichen höherwertigen Einstufung wird diesfalls das Besoldungsdienstalter – zusätzlich zum Vorbildungsausgleich nach § 15 – gemäß § 77 Abs. 2 um zwei Jahre verbessert.

Zu Art. 5 Z 1 und 1b (§ 4 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 1 Z 5 LDG 1984):

Im Rahmen der Ernennungserfordernisse (§ 4) und der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 16) wird noch auf Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen (im Sinne des § 28a), verwiesen. Da § 28a (Inländervorbehalt) aufgehoben wird, müssen die auf § 28a verweisenden Ziffern der §§ 4 und 16 entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 26a Abs. 3 LLDG 1985):

Korrekter Weise muss die Wortfolge „der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „der landesgesetzlich zuständigen Schulbehörde“ ersetzt werden.

Zu Art. 9 Z 1a, Z 2b und Z 3 (§ 7 Abs. 3, § 75a und § 77 RGV 1955:

Aufgrund der legistischen Richtlinien ist es zur Klarstellung notwendig, § 7 Abs. 3 in der bisherigen Fassung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 neu zu erlassen.

Weiters wird aus verwaltungsökonomischen Gründen nunmehr gesetzlich festgelegt, dass bereits abgerechnete Aufwandersätze für zurückgelegte Eisenbahnstrecken nicht neu zu berechnen sind.

Zu Art. 9 Z 2a (§ 74 Abs. 3 RGV 1955):

Im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wurde die Entlohnungsgruppe pd geschaffen. Nunmehr soll auch eine entsprechende Gebührenstufe für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd im Rahmen von Auslandsdienstreisen festgelegt werden.

Zu Art. 10 Z 8 (§ 20c B-GlBG):

Die Neufassung der Formulierung dieser mit der Dienstrechts-Novelle 2011 in das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz aufgenommenen Bestimmung dient der Klarstellung, bis wann die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen bzw. obersten Personalstellen die gewünschten Daten zu übermitteln haben, weil der bisherige Anknüpfungspunkt („… bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres …“) zu Unklarheiten geführt hat. Nunmehr soll dies erstmalig bis zum 31. März 2016 und dann jedes zweite Jahr bis zum 31. März der Fall sein. Übermittelt werden soll diese Information an jene Sektion, die laut dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 - BMG) StF: BGBl. Nr. 76/1986 (WV), für die Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik, Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zuständig ist (Frauensektion). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung ist dies das Bundesministerium für Bildung und Frauen, Sektion IV.

Zu Art. 17 Z 5 (§ 41c Abs. 6 PVG):

Klarstellung, dass die Aufsichtsbehörde auch für Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluss festlegen kann, wer die Aufsichtsbehörde vertritt.

Zu Art. 18 Z 8 (§ 9 Abs. 5 DVG):

Es wird klargestellt, dass die Vorstellung gegen ein in Namen der Dienstbehörde erlassenes Dienstrechtsmandat der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle bei der Dienstbehörde einzubringen ist. Im Verfahren vor der Dienstbehörde gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 erster und letzter Satz sinngemäß.“

 

Die Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Wolfgang Gerstl haben einen zusätzlichen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der legistischen Klarstellung. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Dr. Beatrix Karl sowie des weiters eingebrachten oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Wolfgang Gerstl in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N bzw. einstimmig bzw. dafür: S, V, G, dagegen: F, T, N) beschlossen.

 

Ein von den Abgeordneten Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen im Zuge der Debatte eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Ermöglichung der Aufnahme von Menschen mit geistiger Behinderung in ein Dienstverhältnis zum Bund fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, G, T, N, dagegen: S, V).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2015 05 06

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann