607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 898/A der Abgeordneten Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG) geändert wird

Die Abgeordneten Christian Lausch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. Februar 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Zuge der Besoldungsreform 2015 werden alle Beamten nach Maßgabe des § 169c GehG in das neue Gehaltssystem überführt. Dabei wird bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters der Zeitraum bis zur Vorrückung in die vorletzte Gehaltsstufe, die man erreicht hat, herangezogen. Dadurch verlieren jedoch alle Betroffenen praktisch zwei Jahre von dem bisher für ihre Vorrückung ausschlaggebenden Zeitraum. Um diese sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung zu verhindern, ergeht daher das Ersuchen, den in Abs. 3 dieser Bestimmung  vorgesehenen Bezug auf das "nächstniedrigere Gehalt" durch die Bezugnahme auf das "nächsthöhere Gehalt" zu ersetzen. 

In der beschlossenen Regierungsvorlage zur Neuregelung der besoldungsrechtlichen Vorrückung soll der vom EuGH gerügten - für "Altbeamte" - diskriminierenden Regelung in Bezug auf die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag Rechnung getragen werden. Dies soll durch die Umstellung von einem auf den Vorrückungsstichtag aufbauenden System auf eine durch das Besoldungsdienstalter bestimmten Regelung unter gleichzeitiger Einrechnung einer pauschalen Abgeltung für Ausbildungszeiten in das Grundgehalt gewährleistet werden. Da jedoch durch die Bestimmung in § 169c Abs. 3 GehG bei der Festlegung des Besoldungsdienstalters diesen "Altbeamten" de facto 2 Jahre aus dem bis dahin "einstufungswirksamen" Dienstalter gestrichen werden, wird diese Regelung dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 im Fall "Schmitzer" nicht gerecht. Diese Regelung bewirkt nämlich, dass sich die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf den Zeitraum bis zur "vorletzten" Vorrückung beschränkt, indem ausgehend vom Überleitungsbetrag auf das nächstniedrigere Gehalt Bezug genommen wird. Richtig und dem Urteil gerecht werdend, weil es dadurch, wenn auch nur in geringem Ausmaß, zu einer tatsächlichen Erhöhung der Gehälter käme, wäre es, auf das zum Überleitungsbetrag nächsthöhere Gehalt Bezug zu nehmen. Gleichzeitig kann sodann der letzte Satz des Abs. 3 sowie der gesamte Abs. 7, der offenbar keinen anderen Sinn hat als den vorher verlorenen Zeitraum zu einem Teil (zuerst werden einem zwei Jahre genommen und dann bekommt man wieder ein Jahr zurück) wieder auszugleichen, ersatzlos gestrichen werden. Auf diese Weise wäre auch die Gefahr von rechtlich bedenklichen Verlusten bei der Lebensverdienstsumme für alle Betroffenen gebannt. 

Die Kosten dieser Änderung würden zum Einen eine gewisse Rechtssicherheit herstellen und zum Anderen nur eine geringfügige Anhebung der Gehälter bewirken. Somit blieben die daraus resultierenden Kosten in einem überschaubaren Rahmen (praktisch im Ausmaß einer zusätzlichen Erhöhung der Gehälter um 1% - de facto also ein kleiner Ausgleich für die Nulllohnrunde 2013).“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christian Lausch die Abgeordneten Otto Pendl, Christoph Hagen, Mag. Daniela Musiol, Dr. Harald Walser, Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Gerald Loacker, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Reinhard Eugen Bösch und Mag. Gertrude Aubauer sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Sonja Steßl.

 

Bei der Abstimmung fand der im gegenständlichen Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, G, T, dagegen: S, V, N).

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 05 06

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann