615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (586 der Beilagen): Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Zwischen Österreich und Italien bestand bisher die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 52/2000).

Seit Inkrafttreten der Vereinbarung sind jedoch die Anforderungen an die österreichische Polizei im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität stetig gestiegen. Aufgrund dieser Entwicklungen sowie der zahlreichen Berührungspunkte auf dem Sektor der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die insbesondere mit unseren Nachbarländern bestehen, ist es unerlässlich über zeitgemäße Instrumente in der polizeilichen Zusammenarbeit zu verfügen, deren rechtliche Grundlage nun in dem vorliegenden Staatsvertrag mit Italien geschaffen wurde. Die Zurverfügungstellung moderner Instrumente in der polizeilichen Zusammenarbeit soll eine maßgebliche sowie notwendige Effizienzsteigerung bei der Kriminalitätsbekämpfung bewirken. Im Vergleich zum Schengener Durchführungsübereinkommen sowie zum Prümer Vertrag stellt ein bilateraler Staatsvertrag ebenfalls einen deutlichen Mehrwert dar, da dieser in bestimmten Bereichen weitergehende und detailliertere Bestimmungen enthält.

Am 11. Juli 2014 wurde der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit in Wien unterzeichnet.

Die Vorteile gegenüber dem bestehenden Regierungsübereinkommen aus 1997 sowie den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Prümer Vertrages liegen insbesondere in den folgenden Bereichen:

Grenzüberschreitende Nacheile (Der Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Nacheile wurde wesentlich ausgeweitet. Eine Nacheile ist nunmehr auch auf dem Luftweg zulässig. Es besteht nunmehr keine zeitliche oder räumliche Beschränkung. So durfte bisher die Nacheile auf der Autobahn nur 20km und auf Landstraßen nur 10km auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortgesetzt werden.);

Grenzüberschreitende Observation (Ausweitung der Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Observation. Die Befugnis zur Fortsetzung einer Observation besteht nun etwa auch wenn die observierte Person im Verdacht steht, an einer Straftat beteiligt zu sein, deren Untergrenze ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Bisher musste die Untergrenze über einem Jahr liegen.);

Gemeinsamer Streifendienst (Dabei sind Polizeibeamte nun unter der Leitung von Polizeibeamten der anderen Partei auf deren Hoheitsgebiet zur Ausübung polizeilicher Maßnahmen befugt.);

Erstmals wird die Zusammenarbeit beim Zeugen- und Opferschutz geregelt (dies betrifft etwa den Austausch von Informationen und Kostentragungsregelungen).

Weitere wichtige Regelungen im Staatsvertrag:

Grenzüberschreitende kontrollierte Lieferungen;

Gegenseitige Unterstützung im Bereich der illegalen Einwanderung;

Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr;

Möglichkeit zur Schaffung gemeinsamer Zentren.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 7. Mai 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Hermann Gahr gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit (586 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 05 07

                                  Hermann Gahr                                                              Werner Amon, MBA

                                   Berichterstatter                                                                Obmann-Stellvertreter