Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Frühere Verfügbarkeit und Transparenz der individuellen Beitragsgrundlagen, insbesondere zum Zweck der Pensionsberechnung - Ziel 1.

-       Neuordnung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstöße - Ziel 2.

-       Entlastung der Beitragsschuldner (Verzugszinsensenkung, Verbesserung beim Beitragszuschlag für neue Selbständige) - Ziel 3.

-       Vereinfachung der Lohnverrechnung (Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze) - Ziel 4.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen, worunter die Summe der gemeldeten Beitragsgrundlagen zu verstehen war (§ 34 ASVG) - Maßnahme 1 zu Ziel 1.

-       Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung (§ 33 Abs. 1a und 1b ASVG) - Maßnahme 2 zu Ziel 1.

-       Regelung der Vornahme der Berichtigung von Beitragsgrundlagen (§ 34 ASVG) - Maßnahme 3 zu Ziel 1.

-       Entfall der Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleiches (§§ 34a, 58a und 125 Abs. 5 ASVG) - Maßnahme 4 zu Ziel 1.

-       Regelung, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem monatlichen Beitragszeitraum auszugehen ist, mit der Möglichkeit, jährlich Beiträge zu entrichten (§ 5 Abs. 2 ASVG) - Maßnahme 5 zu Ziel 1.

-       Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen (§§ 54 Abs. 2, 60 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 162 Abs. 4 ASVG) - Maßnahme 6 zu Ziel 1.

-       Entfall der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes (§ 58 Abs. 1 ASVG) - Maßnahme 7 zu Ziel 1.

-       Entfall der Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen (§ 56 ASVG) - Maßnahme 8 zu Ziel 2.

-       Entfall der Bestimmung über die Sanktionierung der Nichtvorlage von Entgeltlisten(§ 114 ASVG) - Maßnahme 9 zu Ziel 2.

-       Regelung betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften (§§ 113 bis 115 ASVG) - Maßnahme 10 zu Ziel 2.

-       Senkung der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1 ASVG; § 35 Abs. 5 GSVG) - Maßnahme 11 zu Ziel 3.

-       Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017 (§§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 3, 254 Abs. 6, 471f, 471g, 471m ASVG) - Maßnahme 12 zu Ziel 4.

-       Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt (§ 35 Abs. 6 GSVG) - Maßnahme 13 zu Ziel 3.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Mindestangaben-Anmeldung entfällt komplett zugunsten einer stark vereinfachten Anmeldung, die keine Lohndaten mehr enthält. Da aus der monatlichen Meldung zusätzlich der Versicherungsverlauf gewartet wird, werden die meisten Änderungsmeldungen entfallen (Ziel 1 - Maßnahme 1 bis 7, Ziel 2 - Maßnahme 8 bis 10).

Finanzielle Entlastung der Beitragsschuldner durch Senkung der Verzugszinsen (Ziel 3, Maßnahme 11).

Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbständige (Ziel 3, Maßnahme 13).

Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ist in Einzelfällen mit einem Verlust der Vollversicherung für den Einzelnen verbunden. Dadurch kann es bei einzelnen dieser Personen zu Mehrausgaben in der AlV kommen (Ziel 4, Maßnahme 12).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Umsetzung der Ziele 1 und 2 hat folgende finanzielle Auswirkungen:

Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung entstehen in der Einführungsphase Kosten für die SV-Träger (Hauptverband, Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsträger), welche hauptsächlich in den notwendigen Softwareadaptierungen begründet sind. Die betragen € 8,68 Mio. und verteilen sich gleichmäßig auf die Jahre 2015 und 2016. Ein Teil dieser Kosten betrifft den Bereich der Pensionsversicherung (ca. € 0,65 Mio. jährlich) und ist aufgrund der Ausfallshaftung des Bundes aus Mitteln der UG 22 dem Hauptverband und den Pensionsversicherungsträgern zu ersetzen.

 

Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung wird zeitnah das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt gemeldet. Entsprechend dieser Entgelthöhe werden auch die Beiträge entrichtet, was zu einer geringfügigen Erhöhung der Beitragsgrundlagen und somit zu Mehreinnahmen führt:

Für das Jahr 2017 bedeutet dies Mehreinnahmen in der PV rd. € 10,2 Mio., in der KV und UV rd. € 4,1 Mio. und in der AlV rd. € 2,1 Mio., für das Jahr 2018 in der PV rd. € 10,3 Mio., in der KV und UV rd. € 4,2 Mio. und in der AlV rd. € 2,1 Mio. und für das Jahr 2019 in der PV rd. € 10,4 Mio., in der KV und UV rd. € 4,3 Mio. und in der AlV rd. € 2,1 Mio.

 

Die finanziellen Auswirkungen des letzten Jahres sind repräsentativ für die Folgejahre und gelten damit als Schätzung für den 30-jährigen Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 WFA-FinAV.

 

Die Maßnahme der Senkung der Verzugszinsen (Umsetzung Ziel 3) hat folgende finanzielle Auswirkungen:

Die Senkung der Verzugszinsen im Jahr 2017 auf den Wert von 4% plus Basiszinssatz bewirkt im Bereich der Pensionsversicherung Mindereinnahmen in Höhe von rd. € 25,9 Mio. und im Bereich der Arbeitslosenversicherung Mindereinnahmen in Höhe von rd. € 2,8 Mio. Im Bereich der Kranken- und der Unfallversicherung bedeutet dies einen Einnahmenentfall von rd. € 13,3 Mio. Ab dem Jahr 2018 erhöhen sich im Bereich der Pensionsversicherung die Mindereinnahmen der Träger auf rd. € 26,4 bis € 26,9 Mio. (2019). jährlich. Im Bereich der Kranken- und der Unfallversicherung bedeutet dies einen Einnahmenentfall von rd. € 14 Mio, jährlich und in der Arbeitslosenversicherung von rd. € 3 Mio. jährlich. Im gleichen Ausmaß werden die Dienstgeber entlastet. Diese Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung und in der Arbeitslosenversicherung belasten die UG 22 und UG 20 im selben Ausmaß.

 

Die finanziellen Auswirkungen des letzten Jahres sind repräsentativ für die Folgejahre und gelten damit als Schätzung für den 30-jährigen Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 WFA-FinAV.

 

Die Maßnahme des Entfalls des Beitragszuschlags für neue Selbständige im Fall der Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides (Umsetzung Ziel 3) hat marginale finanziellen Auswirkungen, da es sich nur um wenige Einzelfälle handeln wird.

 

Die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Umsetzung Ziel 4) hat folgende finanzielle Auswirkungen:

Für Tage, an denen die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde und somit eine vollversicherte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, kann mit der Neuregelung - sofern die Kalendermonatsgrenze nicht überschritten wird - ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wofür keine Beiträge an die Pensionsversicherung und die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

Durch die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze kommt es im Jahr 2017 in der Pensionsversicherung zu Mindereinnahmen von rd. € 999.000, in der Krankenversicherung von rd. € 335.000 und in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherung ) von rd. € 263.000, welche bis zum Jahr 2019 in der PV auf rd. € 1.037.000, in der Krankenversicherung auf rd. € 348.000 und in der Arbeitslosenversicherung auf rd. € 273.000 ansteigen.

Für diejenigen Tage, an denen zuvor eine vollversicherte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und eine Bezugsunterbrechung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung veranlasst wurde werden mit dem Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze - sofern die Kalendermonatsgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht überschritten wird - weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen:

Dadurch kommt es zu Mehrausgaben der Arbeitslosenversicherung in Höhe von geschätzten € 4,5 Mio. im Jahr 2017, € 4,6 Mio. im Jahr 2018 und € 4,7 Mio. im Jahr 2019.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑650

‑650

‑22.369

‑22.934

‑23.500

Nettofinanzierung Sozialversicherungsträger

‑3.690

‑3.690

‑9.552

‑9.711

‑9.868

Nettofinanzierung Gesamt

‑4.340

‑4.340

‑31.921

‑32.645

‑33.368

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 4 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 6.245.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die Informationsverpflichtungen entstehen durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung. Die durch die Novelle entstehenden Mehr- und Minder-Aufwände wirken laufend. Einmal-Aufwände sind v.a. durch notwendige IT-Systemumstellungen notwendig.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die notwendigen Anpassungen des Meldewesens in der Lohnverrechnungssoftware werden von den Softwareherstellern im Rahmen der regelmäßigen Wartungsarbeiten durchgeführt. Laut Endfassung der HVB-Vorstudie zur neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) aus dem Jahr 2012 wurden ausgewählte Softwarehersteller um eine Stellungnahme zur geplanten Änderung ersucht. Die angeschriebenen Softwarehersteller sind der Meinung, dass der Aufwand im Rahmen der normalen Wartungsbudgets abgedeckt werden kann und dadurch keine nennenswerten Mehrkosten anfallen würden.

 

Als Einmal-Aufwand kann der Einmal-Aufwand für Anpassungen der Software-Pakete für Softwarehersteller identifiziert werden. Dieser Einmalaufwand tritt meist nicht bei den Dienstgebern selbst auf, sondern bei den Softwareherstellern bzw. internen IT-Abteilungen, welche die Implementierung durchführen.

 

Durch die Umsetzung der im ASVG implementierten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im System der Abfertigung neu des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes werden weder bei den Arbeitgeber/inne/n noch bei den Trägern der KV oder dem HVB merkbare zusätzliche Kosten verursacht, da die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Verwaltungsagenden ein völlig vernachlässigbarer "Annex" zur Schaffung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG sind.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Meldepflicht-Änderungsgesetz)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit übermitteln die Dienstgeber einmal pro Jahr für jede Dienstnehmerin bzw. jeden Dienstnehmer die Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und Betrieblichen Vorsorge in der Form des Beitragsgrundlagennachweises (sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels). Die Meldung erfolgt elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres bzw. unterjährig nach Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis. Monatlich übermitteln die Dienstgeber an den zuständigen Krankenversicherungsträger die Beitragsnachweisung zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge, Umlagen und der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Die Beitragsgrundlagen aller DienstnehmerInnen werden je Beitragsgruppe zusammengefasst (= Lohnsummenverfahren). Um einerseits die Meldung zur Abrechnung der Beiträge durch den Dienstgeber und andererseits die versichertenbezogene Bereitstellung der Beitragsgrundlagen durch den Dienstgeber zu überprüfen, ist es erforderlich, die Beitragsnachweisungen und die Beitragsgrundlagennachweise abzugleichen. Dieser Abgleich kann erst im Nachhinein für das Vorjahr erfolgen; nach erfolgter Prüfung melden die Krankenversicherungsträger die jährlichen Beitragsgrundlagen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Regel zwischen März und Juni des Folgejahres (Speicherung in der zentralen Versicherungsdatei). Dies führt zu diversen Problemstellungen bzw. Unzulänglichkeiten. Um diese Probleme bzw. Unzulänglichkeiten zu beseitigen, sollte der Dienstgeber für jede einzelne beschäftigte Person monatlich die Beitragsgrundlage an den Krankenversicherungsträger melden und zwar in der Form, dass die derzeit bestehenden drei unabhängigen Meldungen, nämlich die Versichertenzeitenmeldung (zum Beispiel die Anmeldung), die Beitragsnachweisung und der Beitragsgrundlagennachweis zusammenzuführen sind. Zum einen ist die Zusammenlegung von Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis in einem Datensatz vorgesehen, zum anderen soll ein gänzlicher Abgleich zwischen allen drei Meldungen hergestellt werden, indem die derzeit im Bereich der Versichertenmeldung enthaltenen Angaben zur Wartung des Versicherungsverlaufes entfallen, da diese aus der neuen (monatlichen) Meldung entnommen werden (Ziel 1).

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die geltenden Meldeverpflichtungen reduziert werden, gleichzeitig soll eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt Platz greifen. Damit können in Zukunft zeitintensive Daten-Überprüfungen unterbleiben (Ziel 2).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die im Regierungsprogramm unter dem Titel "Entbürokratisierung und Entlastung" angeführte Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung umgesetzt werden. Weiters soll der Beitragszuschlag für neue Selbständige entfallen, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt (Ziel 3).

Durch die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bis zum Ablauf des Jahres 2019 soll dem Regierungsprogramm entsprochen werden (Ziel 4).

Durch die Neuregelung der Fälligkeit bei Hinaufsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage infolge des Einkommensteuerbescheides sollen die Versicherten durch den Wegfall des Beitragszuschlages entlastet werden (Ziel 5).

Die monatliche Einziehung soll der Einzahlung gleichgestellt werden (Ziel 6).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Reduzierung der geltenden Meldeverpflichtungen und somit keine Reduzierung der Daten-Überprüfungen.

Keine Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung. Kein Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbständige.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Frühere Verfügbarkeit und Transparenz der individuellen Beitragsgrundlagen, insbesondere zum Zweck der Pensionsberechnung - Ziel 1.

 

Beschreibung des Ziels:

Die aktuelle Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung soll bezogen auf den Versicherten früher verfügbar sein und damit für den Versicherten auch transparenter sein als es derzeit der Fall ist. Der sehr zeitaufwendige Datenabgleich im dem Beitragsjahr folgendem Jahr soll damit entfallen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit bestehen folgende Unzulänglichkeiten:

- Unterjähriger Pensionsantritt: Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene APG erfordert die Ermittlung der sogenannten Gesamtgutschrift, die sich aus der Summe der Beitragsgrundlagen bis zum Stichtag ergibt (somit auch für das laufende Kalenderjahr bis zum Stichtag). Dies führt in der Praxis zu zeitintensiven Erhebungen beim Krankenversicherungsträger und/oder beim Dienstgeber und zu einer manuellen Fallbearbeitung.

- Unterdeckung im Bereich der Betrieblichen Vorsorge: Das Vorleistungssystem verpflichtet auf Grund der Beitragsnachweisung zur Abfuhr der Beiträge an die BV-Kasse. Die korrekte Zuordnung ist aber erst auf Grund der Beitragsgrundlagenmeldung im nachfolgenden Jahr möglich.

- Vielfalt der Meldungen durch den Dienstgeber: Für die Dienstgeber besteht eine Reihe von Meldungsverpflichtungen (wie zum Beispiel An- und Abmeldung, diverse Änderungsmeldungen, Beitragsnachweisung, Beitragsgrundlagennachweis etc.).

- Abgleich der Differenzen beim Vergleich der Grundlagensummen aus den monatlichen Beitragsnachweisungen mit den Summen der jährlichen Beitragsgrundlagenmeldungen: Dies erfordert einen oft zeitintensiven Abklärungsaufwand sowohl für die Krankenversicherungsträger als auch für die Dienstgeber.

- Aktualität der Beitragsgrundlagen bzw. fehlende Transparenz der laufenden Beitragsgrundlage: Der einzelnen versicherten Person kann keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Beitragsgrundlage im Fall des Bestehens einer laufenden Versicherung gegeben werden.

Beseitigung der bestehenden Unzulänglichkeiten.

 

Ziel 2: Neuordnung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstöße - Ziel 2.

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Harmonisierung der Bestimmungen über Sanktionen bezüglich Meldeverstöße soll der derzeitige Sanktionsmechanismus transparenter und für die Dienstgeber leichter überblickbar werden.

Unverändert bleibt der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet wurden. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes sind (gestaffelte) Säumniszuschläge vorgesehen. Die Säumniszuschläge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der derzeitige Sanktionsmechanismus ist nicht transparent und für Dienstgeber schwer zu überblicken.

Leichtere Nachvollziehbarkeit für Normunterworfene.

 

Ziel 3: Entlastung der Beitragsschuldner (Verzugszinsensenkung, Verbesserung beim Beitragszuschlag für neue Selbständige) - Ziel 3.

 

Beschreibung des Ziels:

Entlastung der Beitragsschuldner in der Sozialversicherung durch Senkung der Verzugszinsen ab dem Jahr 2017. Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erstattet wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeitige Berechnung der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG:

Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte

 

Wird die Pflichtversicherung von neuen Selbständigen erst aufgrund des Einkommenssteuerbescheides festgestellt, fällt derzeit ein Beitragszuschlag an.

2017: Verzugszinssatz von 4% der rückständigen Beiträge plus Basiszinssatz;

 

Entfall des Beitragszuschlags, wenn die Meldung der Pflichtversicherung rechtzeitig erfolgt.

 

Ziel 4: Vereinfachung der Lohnverrechnung (Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze) - Ziel 4.

 

Beschreibung des Ziels:

Vereinfachung der Lohnverrechnung durch Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist die Lohnverrechnung komplex gestaltet.

Die Vereinfachung der Lohnverrechnung ist erreicht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen, worunter die Summe der gemeldeten Beitragsgrundlagen zu verstehen war (§ 34 ASVG) - Maßnahme 1 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die verpflichtende Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen erfolgt eine Zusammenführung von Versichertenzeitenmeldung, Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis, die derzeit unabhängig voneinander vorzunehmen sind. Auch separate Änderungsmeldungen mit Angaben zur Wartung des Versicherungsverlaufes können entfallen, soweit sie sich aus der neuen (monatlichen) Beitragsgrundlagenmeldung ergeben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung (§ 33 Abs. 1a und 1b ASVG) - Maßnahme 2 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung. Die bei der vereinfachten Anmeldung noch fehlenden Angaben sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu erstatten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Regelung der Vornahme der Berichtigung von Beitragsgrundlagen (§ 34 ASVG) - Maßnahme 3 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird normiert, dass Berichtigungen der Beitragsgrundlagenmeldungen innerhalb von sechs Monaten sanktionslos vorgenommen werden können. Ist jedoch eine konkrete Beurteilung des Sachverhaltes erst in einem späteren Beitragszeitraum möglich, so ist die Berichtigungsmeldung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erstatten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Entfall der Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleiches (§§ 34a, 58a und 125 Abs. 5 ASVG) - Maßnahme 4 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund der monatlichen Meldung sind diese Bestimmungen obsolet.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Regelung, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem monatlichen Beitragszeitraum auszugehen ist, mit der Möglichkeit, jährlich Beiträge zu entrichten (§ 5 Abs. 2 ASVG) - Maßnahme 5 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit ist für geringfügig Beschäftigte der Beitragszeitraum das Kalenderjahr. In Hinkunft soll auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, so wie für alle anderen Dienstnehmer, der Kalendermonat gelten. Im Vereinbarungsweg kann eine jährliche Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte festgelegt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 6: Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen (§§ 54 Abs. 2, 60 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 162 Abs. 4 ASVG) - Maßnahme 6 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen können entfallen, da kein Bedarf dafür besteht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 7: Entfall der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes (§ 58 Abs. 1 ASVG) - Maßnahme 7 zu Ziel 1.

Beschreibung der Maßnahme:

Da künftig als Beitragszeitraum einheitlich der Kalendermonat (ohne Abweichungsmöglichkeit im Satzungsweg) gilt, kann die Bestimmung bezüglich der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 8: Entfall der Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen (§ 56 ASVG) - Maßnahme 8 zu Ziel 2.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen kann entfallen, da die Sanktionen bei Meldeverstößen in den §§ 113 bis 115 ASVG gebündelt werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 9: Entfall der Bestimmung über die Sanktionierung der Nichtvorlage von Entgeltlisten(§ 114 ASVG) - Maßnahme 9 zu Ziel 2.

Beschreibung der Maßnahme:

Da diese Listen nicht mehr vorzulegen sind, kann diese Bestimmung entfallen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 10: Regelung betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften (§§ 113 bis 115 ASVG) - Maßnahme 10 zu Ziel 2.

Beschreibung der Maßnahme:

Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 11: Senkung der Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1 ASVG; § 35 Abs. 5 GSVG) - Maßnahme 11 zu Ziel 3.

Beschreibung der Maßnahme:

Senkung der Verzugszinsen auf 4 % der rückständigen Beiträge ab dem Jahr 2017.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 12: Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017 (§§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 3, 254 Abs. 6, 471f, 471g, 471m ASVG) - Maßnahme 12 zu Ziel 4.

Beschreibung der Maßnahme:

Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze beginnend mit dem Jahr 2017.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 13: Entfall des Beitragszuschlags für neue Selbständige, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt (§ 35 Abs. 6 GSVG) - Maßnahme 13 zu Ziel 3.

Beschreibung der Maßnahme:

Bei Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage infolge des Einkommensteuerbescheides soll für neue Selbständige der Beitragszuschlag entfallen, wenn die Meldung für die Pflichtversicherung spätestens 8 Wochen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erstattet wird.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Erhöhter Transferaufwand des Bundes im Bereich PV (UG 22) und AlV (UG 20).

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Werkleistungen

650

650

0

0

0

Transferaufwand

0

0

22.369

22.934

23.500

Aufwendungen gesamt

650

650

22.369

22.934

23.500

 

Erläuterung

 

Die Einmalkosten zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für die Sozialversicherung setzen sich zum überwiegenden Teil aus Kosten der Softwareadaptierung zusammen.

Der Transferaufwand in der UG 22 und der UG 20 sind die finanziellen Auswirkungen der Ziele 1 bis 4.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Werkleistungen

3.690

3.690

0

0

0

Transferaufwand

0

0

9.552

9.711

9.868

Aufwendungen gesamt

3.690

3.690

9.552

9.711

9.868

 

Erläuterung

 

Die Kosten der Werkleistungen in den Jahren 2015 und 2016 entstehen durch notwendige Softwareadaptierungen sowohl beim HVB als auch bei den PV-Trägern. Diese Kosten betragen für die Jahre 2015 und 2016 jeweils rd. € 4,34 Mio. Die Kosten des HVB werden entsprechend den Verbandsbeitragspunkten zwischen PV, KV und UV aufgeteilt.

Für den Bereich der KV und UV besteht keine Ausfallhaftung des Bundes. Daher fallen für diese Bereiche keine Transferkosten des Bundes an.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Die Informationsverpflichtungen verändern sich bzw. entfallen durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung. Die durch die Novelle entstehenden Mehr- und Minder-Aufwände wirken laufend. Einmal-Aufwände sind v.a. durch notwendige IT-Systemumstellungen notwendig.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Übermittlung der Beitragsnachweise

§ 34 Abs. 2 ASVG

21.927

2

Übermittlung der Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte

§ 44 Abs. 2 ASVG

102

3

Vereinfachung der Anmeldung durch Entfall von Informationen

ASVG

‑6.660

4

Vereinfachung der Anmeldung durch Entfall von Informationen - Minderaufwand

§ 34 Abs. 2 ASVG

‑9.124

 

 

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Zu Grunde liegende Werte

1. 91 Softwarelösungen

2. personeller Einmal-Aufwand von 100 Stunden je Softwarelösung zu Stundensatz EUR 37.-

Berechnungsformel der Wirkungsfolge:

Anzahl Softwarelösungen x personeller Einmal-Aufwand Ergebnis in EUR 336.700.- (Einmal-Aufwand für Anpassung der Software-Pakete).

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall

Gesamt

Erläuterung

Adaptierung der Software

1

336.700

336.700

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

650

650

34.669

35.334

36.000

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

 

12.300

12.400

12.500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

22.

 

650

650

26.864

27.376

27.887

gem. BFRG/BFG

20.

 

0

0

7.805

7.958

8.113

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der durch Einführung der mBGM entstehenden Kosten der Jahre 2015 und 2016 erfolgt für den Bereich der PV aus Mitteln der UG 22.

Die Bedeckung der Mindereinnahmen durch Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt für den Bereich der PV aus Mitteln der UG 22, für den Bereich der AlV aus Mitteln der UG 20.

Die Bedeckung der Mindereinnahmen durch Senkung der Verzugszinsen erfolgt für den Bereich der PV aus Mitteln der UG 22, für den Bereich der AlV aus Mitteln der UG 20.

 

Laufende Auswirkungen

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Einmalkosten mBGM - PV-Träger (UG 22)

Bund

1

650.000,00

650.000

650.000

 

 

 

Einmalkosten mBGM - KV-Träger

Sozial­versicherungs­träger

1

3.500.000,00

3.500.000

3.500.000

 

 

 

Einmalkosten mBGM - UV-Träger

Sozial­versicherungs­träger

1

190.000,00

190.000

190.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

4.340.000

4.340.000

 

 

 

 

Davon Bund

 

 

650.000

650.000

 

 

 

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

3.690.000

3.690.000

 

 

 

 

Die Einmalkosten für die Einführung mBGM betragen lt. HVB-Studie auf SV-Seite insgesamt € 8,68 Mio. Diese Kosten verteilen sich zu gleichen Teilen auf die Jahre 2015 (€ 4,34 Mio) und 2016 (€ 4,34 Mio).

 

Diese Einmalkosten entstehen bei den PV-Trägern, den KV-Trägern sowie den UV-Trägern zum überwiegenden Teil aus Kosten der Softwareadaptierung (STP-MVB, ELDA, STP, ZVD, SVOS, ZVOL, SED, SD,BVM, ZV, VDA, ePK, Rego, EFEU).

 

Die Aufteilung dieser Einmalkosten auf die einzelnen SV-Zweige und -Träger erfolgt nach Verbandsbeitragspunkten (Gesamt: 3620):

Summe PV 1221 (VANOT 5, PVA 749, VAEB 75, SVGW 279, SVB 113)

Summe KV 2143 (VAEB 95, BVA 232, GKK u. BKK 1578, SVGW 145, SVB 93)

Summe UV 256 (VAEB 5, BVA 10, AUVA 224, SVB 17).

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Einnahmenverlust PV UG 22 (Senkung Verzugszinsen)

Bund

1

25.865.178,00

 

 

25.865.178

 

 

 

 

1

26.357.665,00

 

 

 

26.357.665

 

 

 

1

26.850.152,00

 

 

 

 

26.850.152

SUMME

 

 

 

 

 

25.865.178

26.357.665

26.850.152

Einnahmenverlust KV, UV (Senkung Verzugszinsen)

Sozial­versicherungs­träger

1

13.317.259,00

 

 

13.317.259

 

 

 

 

1

13.568.528,00

 

 

 

13.568.528

 

 

 

1

13.819.797,00

 

 

 

 

13.819.797

SUMME

 

 

 

 

 

13.317.259

13.568.528

13.819.797

Einnahmenverlust AlV UG 20 (Senkung Verzugszinsen)

Bund

1

2.892.113,00

 

 

2.892.113

 

 

 

 

1

2.947.624,00

 

 

 

2.947.624

 

 

 

1

3.003.134,00

 

 

 

 

3.003.134

SUMME

 

 

 

 

 

2.892.113

2.947.624

3.003.134

Einn.verl, PV-Aufh. tägl. Geringfügigkeit.(UG 22)

Bund

1

999.000,00

 

 

999.000

 

 

 

 

1

1.018.000,00

 

 

 

1.018.000

 

 

 

1

1.037.000,00

 

 

 

 

1.037.000

SUMME

 

 

 

 

 

999.000

1.018.000

1.037.000

Einn.verl. KV-Aufh. tägl. Geringfügigkeit.

Sozial­versicherungs­träger

1

335.000,00

 

 

335.000

 

 

 

 

1

342.000,00

 

 

 

342.000

 

 

 

1

348.000,00

 

 

 

 

348.000

SUMME

 

 

 

 

 

335.000

342.000

348.000

Einn.verl. AlV-Aufh. tägl. Geringfügigkeit. (UG20)

Bund

1

263.000,00

 

 

263.000

 

 

 

 

1

268.000,00

 

 

 

268.000

 

 

 

1

273.000,00

 

 

 

 

273.000

SUMME

 

 

 

 

 

263.000

268.000

273.000

Mehreinn. PV- Einf. mBGM (UG22)

Bund

1

‑10.200.000,00

 

 

‑10.200.000

 

 

 

 

1

‑10.300.000,00

 

 

 

‑10.300.000

 

 

 

1

‑10.400.000,00

 

 

 

 

‑10.400.000

SUMME

 

 

 

 

 

‑10.200.000

‑10.300.000

‑10.400.000

Mehreinn. KV,UV-Einf. mBGM

Sozial­versicherungs­träger

1

‑4.100.000,00

 

 

‑4.100.000

 

 

 

 

1

‑4.200.000,00

 

 

 

‑4.200.000

 

 

 

1

‑4.300.000,00

 

 

 

 

‑4.300.000

SUMME

 

 

 

 

 

‑4.100.000

‑4.200.000

‑4.300.000

Mehreinn. AlV-Einf. mBGM (UG20)

Bund

1

‑2.100.000,00

 

 

‑2.100.000

‑2.100.000

‑2.100.000

Mehrausgaben durch AlV-Leistungskosten (UG 20)

Bund

1

4.649.397,00

 

 

4.649.397

 

 

 

 

1

4.742.435,00

 

 

 

4.742.435

 

 

 

1

4.836.696,00

 

 

 

 

4.836.696

SUMME

 

 

 

 

 

4.649.397

4.742.435

4.836.696

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

31.920.947

32.644.252

33.367.779

 

Davon Bund

 

 

 

 

22.368.688

22.933.724

23.499.982

 

Davon Sozial­versicherungs­träger

 

 

 

 

9.552.259

9.710.528

9.867.797

 

Erläuterungen zu den Zielen 1 und 2 (Veränderung bei den Pflichtbeiträgen):

Ausgangsbasis 2017

PV, UV, KV: Pflichtversicherte 3.791.800, Beitragsgrundlage: € 2.634,32, Pflichtbeiträge: € 26,8 Mio

AlV: Pflichtversicherte 3.091.800 Beitragsgrundlage: € 2.634,32, Pflichtbeiträge: € 5,4 Mio

Ausgangsbasis 2018

PV, KV, UV: Pflichtversicherte 3.831.800, Beitragsgrundlage: € 2.683,52, Pflichtbeiträge: € 27,6 Mio

AlV: Pflichtversicherte 3.131.800, Beitragsgrundlage: € 2.683,52, Pflichtbeiträge: € 5,6 Mio

Ausgangsbasis 2019

PV, KV, UV: Pflichtversicherte 3.881.100, Beitragsgrundlage: € 2.736,66, Pflichtbeiträge: € 28,5 Mio

AlV: Pflichtversicherte 3.181.100, Beitragsgrundlage: € 2.736,66, Pflichtbeiträge: € 5,8 Mio

 

Erhöhung der Beitragsgrundlage in den Jahren 2017 bis 2019 um € 1,-:

Erhöhung Pflichtbeiträge 2017:

PV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 10,2 Mio

KV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 3,5 Mio

UV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 0,6 Mio

AlV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 2,1 Mio

Erhöhung Pflichtbeiträge 2018:

PV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 10,3 Mio

KV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 3,5 Mio

UV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 0,6 Mio

AlV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 2,1 Mio

Erhöhung Pflichtbeiträge 2019:

PV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 10,4 Mio

KV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 3,6 Mio

UV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 0,7 Mio

AlV: Erhöhung Pflichtbeiträge: € 2,1 Mio

 

Erläuterungen zu Ziel 3:

Berechnung der Einnahmenverluste in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung durch Senkung der Verzugszinsen auf ausstehende Beiträge:

 

Verzugszinsenberechnung gem. § 59 Abs.1 ASVG (bisherige Regelung)

                          2017          2018          2019

 

PV (UG 22) Gesamt 50.954.400   51.924.600    52.894.800

KV Gesamt          23.400.000   23.805.000    24.210.000

UV Gesamt           2.835.000     2.925.000     3.015.000

KV und UV Gesamt  26.235.000   26.730.000    27.225.000

Summe SV            77.189.400   78.654.600    80.119.800

ALV (UG 20)          5.697.462    5.806.818      5.916.175

 

Verzugszinsenberechnung NEU: 2017 4% + Basiszinssatz

                            2017           2018           2019

 

PV (UG 22) Gesamt  25.089.222     25.566.935    26.044.648

KV Gesamt           11.521.827     11.721.244    11.920.660

UV Gesamt            1.395.914       1.440.228     1.484.543

KV und UV Gesamt 12.917.741      13.161.472    13.405.203

Summe SV           38.006.964      38.728.407    39.449.851

ALV (UG 20)         2.805.349        2.859.195     2.913.040

 

Erläuterung zu Ziel 4:

Mehrausgaben der AlV: Im Jahr 2013 konnten auf Grundlage der Bezüge von Arbeitslosenversicherungsleistungen und der Beschäftigungs-Versicherungsepisoden in den Datengrundlagen des HV geschätzte rund 125.000 Tage identifiziert werden, an denen bislang eine Bezugsunterbrechung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen einer Beschäftigungsaufnahme vorlag und für die zukünftig, - bei Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze - eine Leistung gezahlt werden muss. Ausgehend von einem empirischen kalkulatorischen Tagsatz von € 37,24 inklusive anteiliger Sozialversicherungsbeiträge kommt es zu Mehrausgaben in der AlV in Höhe von € 4,6 Mio. für das Jahr 2017.

Die Tagsätze für die Arbeitslosenversicherungsleistungen werden in der WFA Berechnung ebenso wie für die Beitragsgrundlagen für die entfallenen AlV-Beiträge ab 2017 um jährlich 2% "valorisiert".

Auf Basis der o.a. Annahmen ergeben sich folgende Mindereinnahmen:

Berechnung der Einnahmenverluste in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung durch Abschaffung der tägl. Geringfügigkeitsgrenze:

 

2017: Betragseinnahmen ca. € 4,38 Mio, Mindereinnahmen PV (22,8%) = € 0,99 Mio, Mindereinnahmen KV (7,65%) = € 0,33 Mio, Mindereinnahmen AlV (6%) = € 0,26 Mio.

2018: Betragseinnahmen ca. € 4,46 Mio, Mindereinnahmen PV (22,8%) = € 1,02 Mio, Mindereinnahmen KV (7,65%) = € 0,34 Mio, Mindereinnahmen AlV (6%) = € 0,27 Mio.

2019: Betragseinnahmen ca. € 4,55 Mio, Mindereinnahmen PV (22,8%) = € 1,04 Mio, Mindereinnahmen KV (7,65%) = € 0,35 Mio, Mindereinnahmen AlV (6%) = € 0,27 Mio.

 

Der Mehraufwand in der AlV (UG 20) entsteht dadurch, dass für diejenigen Tage an denen zuvor eine vollversicherte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und eine Bezugsunterbrechung einer AlV-Leistung veranlasst wurde, mit dem Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze - sofern die Kalendermonatsgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht überschritten wird - weiter Leistungen aus der AlV bezogen werden. Für die Jahre 2017 bis 2019 bedeutet dies bei einer gleichbleibenden Anzahl von Tagen (122.417) folgende Mehrausgaben durch zusätzliche Leistungskosten:

2017: 122.417 (Anzahl der Tage) mal € 37,98 (Preis pro Tag) = € 4.649.398

2018: 122.417 (Anzahl der Tage) mal € 38,74 (Preis pro Tag) = € 4.742.435

2019: 122.417 (Anzahl der Tage) mal € 39,51 (Preis pro Tag) = € 4.836.696


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Übermittlung der Beitragsnachweise

§ 34 Abs. 2 ASVG

geänderte IVP

National

21.927.125

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer müssen aktuell nur 1 Mal pro Jahr nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (bis Februar des Folgejahres) an den Krankenversicherungsträger übermittelt werden.

Nach Inkrafttreten des Meldepflicht-Änderungsgesetzes ist eine monatliche Meldung dieser dienstnehmerbezogenen Beitragsgrundlagen vorgesehen.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

SV- Portal

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen - Mehraufwand

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Unternehmensanzahl

205.500

Frequenz

11

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Der Mehraufwand entsteht durch die Steigerung der Frequenz der Meldungen.

Der Mehraufwand entsteht durch die Steigerung der Frequenz der Meldungen.

Mehr-Aufwand:

1. 235.000 Dienstgeber - 24.500 Vorschreibebetriebe (lt. HVB) - Anzahl manuell in ELDA erfassende Dienstgeber = 205.500

2. personeller Mehr-Aufwand 0,25 Stunden je Dienstgeber

3. Stundensatz EUR 37.-

4. 12 statt 1 Meldezeitpunkte pro Jahr (Gesetzesentwurf).

 

Berechnungsformel der Wirkungsfolge

Mehr-Aufwand: Anzahl betroffener Dienstgeber x personeller Mehr -Aufwand pro Monat x Anzahl der zusätzlichen Meldezeitpunkte pro Jahr x Stundensatz.

 

Unternehmensgruppierung 2: Eingabe der Meldungen in ELDA für manuell erfassende Dienstgeber

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Unternehmensanzahl

5.000

Frequenz

11

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Zu Grunde liegende Werte

1. 5.000 manuell in ELDA erfassende Dienstgeber

2. personeller Mehr-Aufwand von 0,5 Stunden je Meldung

3. Stundensatz EUR 37.-

4. 12 statt 1 Meldezeitpunkt pro Jahr (Gesetzesentwurf).

Berechnungsformel der Wirkungsfolge

Anzahl manuell erfassender Dienstgeber x personeller Mehr-Aufwand je Meldung x Anzahl zusätzlicher Meldezeitpunkte x Stundensatz

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Übermittlung der Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte

§ 44 Abs. 2 ASVG

geänderte IVP

National

101.750

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die monatliche Beitragsgrundlage für geringfügig Beschäftigte muss nur 1 Mal jährlich an den Krankenversicherungsträger gemeldet werden. Nach Inkrafttreten des Meldepflicht-Änderungsgesetzes wird der jährliche Beitragszeitraum gestrichen. In § 58 Abs. 8 ASVG ist zwar vorgesehen, dass eine jährliche Zahlung "vereinbart" werden kann. Die Notwendigkeit einer monatlichen Übermittlung der Beitragsgrundlagen bleibt davon jedoch unberührt.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

SV-Portal

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Dienstgeber die ausschließlich geringfügig Beschäftigte haben.

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Unternehmensanzahl

1.000

Frequenz

11

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Betroffen sind alle Dienstgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte haben.

1. 1.000 Dienstgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftige haben

2. personeller Mehr-Aufwand 0,25 Stunden je Dienstgeber

3. Stundensatz EUR 37.-.

4. 12 statt 1 Meldezeitpunkte pro Jahr (Gesetzesentwurf)

Berechnungsformel der Wirkungsfolge:

Anzahl betroffener Dienstgeber x personeller Mehraufwand je Dienstgeber x Anzahl zusätzliche Meldezeitpunkte x Stundensatz.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachung der Anmeldung durch Entfall von Informationen

ASVG

geänderte IVP

National

‑6.660.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Im Rahmen der Gesetzesnovelle wird ausgeführt, dass die Anzahl der geforderten Informationen abnimmt. Zu berücksichtigen ist, dass bei den Dienstgebern meist mehr Informationen vorliegen als bereits heute für die Meldung verwendet werden.

Die Anmeldungen an sich entfallen auch weiterhin nicht. Vielmehr müssen lediglich weniger Informationen eingeliefert werden.

Nach Umstellung der Software-Pakete kann somit ein geringer Minder-Aufwand realisiert werden.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

SV-Portal

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-00:06

37

0,00

0

‑4

‑4

 

Fallzahl

1.800.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Durch die Vereinfachungen ergibt sich ein Minder-Aufwand im Ausmaß von 0,1 Stunden je Meldung. Bei einem Stunden Satz von EUR 37.- und wären dies EUR 3,70 pro Meldung. Bei einer Anzahl an Meldungen von 1.800.000 (lt. HVB) ergibt sich somit ein Minder-Aufwand von EUR 6.660.000.-.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vereinfachung der Anmeldung durch Entfall von Informationen - Minderaufwand

§ 34 Abs. 2 ASVG

geänderte IVP

National

‑9.124.200

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Nach Inkrafttreten des Meldepflicht-Änderungsgesetzes ist eine eigene monatliche Meldung dieser dienstnehmerbezogenen Beitragsgrundlagen nicht mehr vorgesehen, sondern erfolgt im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen - Minderaufwand

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

-00:06

37

0,00

0

‑4

‑4

 

Unternehmensanzahl

205.500

Frequenz

12

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Minder-Aufwand:

1. 235.000 Dienstgeber - 24.500 Vorschreibebetriebe (lt. HVB) - Anzahl manuell in ELDA erfassende Dienstgeber = 205.500

2. personeller Minder-Aufwand 0,1 Stunden je Dienstgeber

3. Stundensatz EUR 37.- .

4. 12 Meldezeitpunkte pro Jahr (aktuell gültiges Gesetz).

 

Berechnungsformel der Wirkungsfolge

Minder-Aufwand: Anzahl betroffener Dienstgeber x personeller Minder -Aufwand pro Monat x Anzahl der entfallenden Meldezeitpunkte pro Jahr x Stundensatz.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.