Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die geltenden Meldeverpflichtungen reduziert werden, gleichzeitig soll eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt Platz greifen. Damit können in Zukunft zeitintensive Daten-Überprüfungen unterbleiben.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat im November 2011 den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersucht, eine Vorstudie zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen durchzuführen. Diese Vorstudie wurde im Oktober 2012 vorgelegt.

Zur Umsetzung wurde darin vorgeschlagen, die derzeit bestehenden drei unabhängigen Meldungen, nämlich die Versichertenzeitenmeldung (zum Beispiel die Anmeldung), die Beitragsnachweisung und den Beitragsgrundlagennachweis zusammenzuführen, wobei ein Lösungsansatz dahingehend erarbeitet wurde, die derzeitigen Meldungen zusammenzuführen.

Zum einen ist die Zusammenlegung von Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis in einem Datensatz vorgesehen. Die präsentierte Lösung geht davon aus, dass nur mehr Beitragsgrundlagen gemeldet werden, diese dafür aber monatlich. Die frühere Beitragsnachweisung entfällt, da sie die Summe der gemeldeten Beitragsgrundlagen ist. Dadurch können keine Differenzen mehr zwischen Lohn- und Abrechnungsdaten entstehen.

Zum anderen soll ein gänzlicher Abgleich zwischen allen drei Meldungen hergestellt werden, indem die derzeit im Bereich der Versichertenmeldung enthaltenen Angaben zur Wartung des Versicherungsverlaufes entfallen, da diese aus der neuen (monatlichen) Meldung entnommen werden. Die Mindestangaben-Anmeldung entfällt komplett zugunsten einer stark vereinfachten Anmeldung, die keine Lohndaten mehr enthält. Da aus der monatlichen Meldung zusätzlich der Versicherungsverlauf gewartet wird, werden die meisten Änderungsmeldungen entfallen.

Durch die Realisierung der Vorschläge der Arbeitsgruppe können die sich aus dem geltenden Melderecht ergebenden Problemstellungen und Unzulänglichkeiten gelöst werden. Damit entfallen dem Dienstgeber und den Krankenversicherungsträgern viele Clearingfälle, da Doppelmeldungen abgeschafft werden. Den Versicherten können sehr zeitnah Auskünfte über Beitragsdaten gegeben werden. Durch die Abspeicherung der Beitragsgrundlagen in der zentralen Versicherungsdatei wird der Datenbestand für alle Nutzsysteme abrufbar. Das System ist auch für künftige sozialpolitische Maßnahmen offen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Empfehlung der Arbeitsgruppe aufgegriffen.

Im Einzelnen werden laut Entwurf jedenfalls folgende Meldungen obsolet:

die Beitragsnachweisung, die Meldung zum Service-Entgelt für Vorschreibebetriebe, die Meldung zur Betrieblichen Vorsorge für Vorschreibebetriebe, die Meldung zum verminderten Beitrag nach dem AlVG bei geringem Einkommen für Vorschreibebetriebe, die Sonderzahlungsmeldung für Vorschreibebetriebe, die Lohn- und Gehaltsänderungsmeldung für Vorschreibebetriebe sowie die Änderungsmeldungen „Beitragsgruppenumstufung bzw. Beitragsgruppenänderung auf Grund des Alters“, „Geringfügig/Vollversichert zu Monatsbeginn“, „Lehrlingsumstufungen zu Monatsbeginn“, „BV-Beitragszahlung zu Monatsbeginn“ und „Änderung des Entgelts“.

Zudem sieht der Entwurf in Umsetzung des Regierungsprogramms die Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze und eine Senkung der Verzugszinsen vor. Wegen mangelnden Bedarfs sollen darüber hinaus die Sonderbestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen sowie über die Versicherung der unständig beschäftigten ArbeiterInnen in der Land- und Forstwirtschaft entfallen. Außerdem sollen einige Klarstellungen im Beitragsrecht nach dem GSVG getroffen werden.

Im Einzelnen enthält der Entwurf im Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen:

                  - Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze;

                  - generelle vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt anstelle der (fakultativen) Mindestangaben-Anmeldung;

                  - Aufhebung der Bestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen und über die Versicherung der unständig beschäftigten ArbeiterInnen in der Land- und Forstwirtschaft;

                  - Normierung der verpflichtenden Meldung der individuellen monatlichen Beitragsgrundlagen (unter Entfall der bisherigen Beitragsnachweisungen nach dem Lohnsummenverfahren) sowie der Berichtigung von Beitragsgrundlagen;

                  - Entfall der Bestimmungen über die (Meldung zur) Durchführung eines Jahresausgleiches;

                  - Streichung der Regelung, wonach für geringfügig Beschäftigte grundsätzlich von einem jährlichen Beitragszeitraum auszugehen ist;

                  - Entfall der Bestimmung über die monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis;

                  - Entfall der Bestimmungen über die Ermächtigung des Hauptverbandes zur Pauschalierung der Sonderzahlungen für bestimmte Versichertengruppen;

                  - Entfall der Bestimmung über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen;

                  - Entfall der Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraumes;

                  - Ermöglichung der Vereinbarung einer jährlichen Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte;

                  - Klarstellung, dass Verzugszinsen auch dann nicht einzuheben sind, wenn ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird;

                  - Senkung der Verzugszinsen;

                  - Klarstellung, dass das der Streichung aus der HFU-Liste vorangehende Mahnschreiben zu begründen ist und die Streichung erst fünf Werktage nach Versendung dieses Schreibens erfolgen darf;

                  - Normierung, dass im Zuge der Prüfung einer Eintragung in die HFU-Liste auch auf Säumniszuschläge Bedacht zu nehmen ist;

                  - Neuordnung der Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften;

                  - Normierung, dass die in der (Muster)Satzung vorgesehenen „Arbeits- und Entgeltsbestätigungen“ entsprechend der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung einzuschränken sind;

                  - Klarstellung der Fälligkeitszeitpunkte im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage;

                  - Normierung, dass die monatliche Einziehung auf dem Bankweg der monatlichen Einzahlung der Beiträge gleichzuhalten und dass diese Einziehung vor Eintritt der Fälligkeit zulässig ist;

                  - Entfall des Beitragszuschlages nach § 35 Abs. 6 GSVG bei Erstattung der Versicherungsmeldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides.

Im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) werden die durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG notwendig gewordenen Änderungen vollzogen. Diese Anpassungen erfolgen auch im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG).

Die Änderungen im Sozialversicherungsrecht betreffend die Geringfügigkeitsgrenze und die Meldung der Beitragsgrundlagen erfordern ebenso entsprechende Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsrecht.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“) bzw. hinsichtlich des LAG auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 2, 9 und 35, Art. 2 Z 5, Art. 3 Z 1 und 2 sowie Art. 4 Z 1 (§§ 5 Abs. 2 und 3, 7 Z 4, 44 Abs. 1 Z 8a und 14, 76b Abs. 2, 143a Abs. 4, 254 Abs. 6, 471f, 471g, 471m und 689 Abs. 3 ASVG; § 132 Abs. 5 GSVG; §§ 23 Abs. 10 und 123 Abs. 5 BSVG; §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4 und 19 Abs. 8 B‑KUVG):

Im Regierungsprogramm wird die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze als eines der Schlüsselelemente zur Vereinfachung der Lohnverrechnung bezeichnet.

Es wird daher vorgeschlagen, das Versicherungs- und Beitragsrecht ab dem Jahr 2017 ohne tägliche Geringfügigkeitsgrenze zu vollziehen.

Die Vollversicherung tritt daher in Zukunft grundsätzlich nur mehr dann ein, wenn der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch Beschäftigungsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, nur dann zur Vollversicherung führen, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Dabei ist es ohne Relevanz, ob die tageweise Beschäftigung eine Kalendermonatsgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats liegt.

Weiterhin sind Unterschreitungen dieser Grenze nur auf Grund des Beginnes und der Beendigung der Beschäftigung (bei länger als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnissen), bei Kurzarbeit sowie auf Grund einer Tätigkeit als HausbesorgerIn (außer bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes/einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz bzw. bei Vorliegen eines Wochengeldanspruches) unbeachtlich: In diesen Fällen kommt es ebenfalls zur Vollversicherung.

Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, so tritt zum einen die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG ein und zum anderen eröffnet sich für die Betroffenen die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 33 Abs. 1a und 1b ASVG):

Das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen basiert auf drei Komponenten: Versicherungszeit (Ausmaß und Qualität der Versicherung), Beitragsgrundlage der versicherten Person und Beitragsabrechnung. Da mit dem vorliegenden Entwurf diese drei Parameter synchronisiert werden und in der Folge mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nahezu alle Daten, die für die Wartung des Versicherungsverlaufes erforderlich sind, gemeldet werden, können die derzeit geltenden Meldeverpflichtungen für den Dienstgeber reduziert werden.

Die derzeit (nur fakultativ als Mindestangaben-Anmeldung) vorgesehene Anmeldung vor Arbeitsantritt soll zur Gänze durch eine (generelle) vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt werden. Diese vereinfachte Anmeldung hat diejenigen Daten zu umfassen, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind; dazu zählt jedenfalls auch die Meldung des Versicherungsumfanges, also ob eine Voll- oder Teilversicherung vorliegt.

Die weiteren Daten, die zur Wartung des versichertenbezogenen Versicherungsverlaufes notwendig sind, sollen in Zukunft mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet werden.

Die bisherige Vollanmeldung kann daher entfallen; sie wird durch die Übermittlung der noch fehlenden Daten im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt, und zwar jener für den Kalendermonat der Beschäftigungsaufnahme (die entsprechende Meldung hat bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen).

Da somit künftig vor Arbeitsantritt immer nur die essentiellen Daten zu melden sind und die Komplettierung der Anmeldedaten im Zuge der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (bis zum jeweils 15. des Folgemonats) vorzunehmen ist, erspart sich der Dienstgeber einen - derzeit erforderlichen - Zwischenschritt (im Fall der Mindestangaben-Anmeldung), nämlich die separate Vollanmeldung binnen sieben Tagen.

Die Regelung des § 33 Abs. 1b ASVG soll den Dienstgebern darüber hinaus weiterhin die Möglichkeit geben, eine Anmeldung per Telefon oder Telefax vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme kein elektronisches System zur Verfügung steht, und zwar zur Vermeidung von Beitragszuschlägen im Betretungsfall.

Die Meldungserstattung mittels elektronischer Datenfernübertragung binnen sieben Tagen in solchen Fällen stellt sodann die ordnungsgemäße Anmeldung und Ausfertigung einer Bestätigung für die versicherte Person sicher. § 41 ASVG bleibt unverändert gültig.

Zu Art. 1 Z 4 und 32 (§§ 33 Abs. 3 sowie 461 bis 471 und 471a bis 471e ASVG):

Die Sonderbestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen sowie über die Versicherung der unständig beschäftigten ArbeiterInnen in der Land- und Forstwirtschaft sollen aufgehoben werden, zumal sich in den letzten Jahren herausgestellt hat, dass kein Bedarf mehr für derartige Regelungen besteht.

Die Definition der fallweise beschäftigten Person und die einschlägigen adaptierten Sondermelderechtsbestimmungen werden in den § 33 ASVG transferiert.

Zu Art. 1 Z 5, 7, 8, 21, 22 und 26 sowie Art. 4 Z 2 und 3 (§§ 34, 41 Abs. 1 und 4 Z 3, 67a Abs. 6 Z 2 und 3, 67b Abs. 1 und 112 Abs. 1 ASVG; §§ 12 und 15a Abs. 1 B-KUVG):

Auf Grund der Schaffung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ist eine Anpassung der Bestimmung über die Meldungen von Änderungen während des aufrechten Bestandes einer Pflichtversicherung in § 34 Abs. 1 ASVG vorzunehmen. So sind zum Beispiel Meldungen von Änderungen der Beitragsgrundlage und von Unterbrechungen und Wiedereintritt des Entgeltanspruches in Zukunft in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung vorzunehmen.

Da alle diese entgeltbezogenen Änderungen nunmehr in die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen einfließen, kann deren separate Meldung unterbleiben. Aus diesem Grund wird auch in § 34 Abs. 1 ASVG (und in gleicher Weise in § 12 Abs. 1 B-KUVG) festgelegt, dass Änderungen im Beschäftigungsverhältnis nur dann innerhalb von sieben Tagen zu melden sind, wenn diese Änderungen nicht ohnehin Teil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind. So ist nach wie vor etwa der Wechsel ins neue Abfertigungssystem des BMSVG vom Dienstgeber gesondert zu melden.

Die bisherige Beitragsnachweisung und der bisherige Beitragsgrundlagennachweis (sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels) entfallen, da diese in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zusammengefasst werden.

Da entgeltbezogene Änderungen in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung einfließen, bedarf es keiner Änderungsmeldungen zur Beitragsgruppenumstufung bzw. Beitragsgruppenänderung auf Grund des Alters, zu BV-Beitragszahlungen und zu Änderungen des Entgelts mehr. Weiters entfallen für Vorschreibebetriebe die Meldungen zum Service-Entgelt, zur Betrieblichen Vorsorge, zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen, die Sonderzahlungsmeldungen sowie die Lohn- und Gehaltsänderungsmeldungen. Auch diese Meldungen sind in Hinkunft von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mitumfasst.

Hingegen müssen Änderungsmeldungen zu Lehrlingsumstufungen, die untermonatig erfolgen, wie zum Beispiel Beginn des nächsten Lehrjahres, weiterhin erstattet werden, da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eine Gesamtsumme des Entgelts für den gesamten Kalendermonat enthalten wird.

Auch die bisher zu erstattenden Änderungsmeldungen bei Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung und umgekehrt sind weiterhin erforderlich, da vom Umfang der Versicherung abhängt, ob die betreffende Person krankenversichert ist oder nicht. Kommt es nämlich während des Bestandes der Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgelts, mit dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, so liegt ab Beginn des jeweiligen Zeitraumes Vollversicherung vor. Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, so endet die Vollversicherung mit dem Ende des Beitragszeitraumes. Ist aber bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, so endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. Auf Grund dieser Regelungen bedarf es daher einer Meldung, da sonst die Frage, ob eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vorliegt oder nicht, erst durch eine bis zu eineinhalb Monate später einlangende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung beurteilt werden könnte.

Nicht entgeltbezogene (Änderungs-)Meldungen fließen nicht in die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ein und sind daher weiterhin gesondert zu erstatten, wie Adress- und Namensänderungen der versicherten Person und des Dienstgebers sowie Abmeldungen.

Die monatlichen Beitragsgrundlagen sind nach § 34 Abs. 2 ASVG bzw. § 12 Abs. 2 B‑KUVG auf elektronischem Weg zu melden, und zwar grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats. Werden die aktuellen Beitragsgrundlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig übermittelt, so kann der zuständige Krankenversicherungsträger bis zu ihrer (vollständigen) Übermittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats weiter für die Beitragsberechnung heranzuziehen (§ 34 Abs. 3 ASVG). Liegen dem Krankenversicherungsträger noch keine Beitragsgrundlagen vor, so ist er berechtigt, deren Höhe zu schätzen. Als Orientierungsgröße dienen dabei die einschlägigen Daten der Versicherten beim selben Dienstgeber oder - wenn auch solche nicht vorliegen - die Daten von einschlägigen Versicherungsverhältnissen bei vergleichbaren Betrieben.

Da im derzeitigen Abrechnungssystem Korrekturen zu verschiedenen Beitragszeiträumen oftmals summiert mit einer Beitragsnachweisung ohne Zuordnung zum korrekten Beitragszeitraum gemeldet werden, ist es nunmehr erforderlich, die Frist für die Vornahme der Berichtigung von Beitragsgrundlagen gesondert zu regeln.

Im neuen Abs. 4 des § 34 ASVG wird normiert, dass Berichtigungen der gemeldeten Beitragsgrundlagenmeldungen innerhalb von sechs Monaten sanktionslos vorgenommen werden können. Ist allerdings eine konkrete Beurteilung des Sachverhaltes erst in einem späteren Beitragszeitraum möglich, so ist die Berichtigungsmeldung bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu erstatten.

Es gibt allerdings Fälle, in denen eine fristgerechte Berichtigungsmeldung inhaltlich nach Art und Umfang aus objektiven Gründen nicht vorgenommen werden kann, weil erst in späteren Beitragszeiträumen eine konkrete Beurteilung des Sachverhalts möglich wird. Als Beispiele dafür sind anzuführen:

                         - Beurteilung, ob ein halber Kfz-Sachbezug über das Jahr gesehen vorliegt oder nicht: Der dafür notwendige Nachweis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin gegenüber dem Dienstgeber kann in der Regel erst im Folgejahr erbracht werden;

                         - Überstundenauszahlungen aus Durchrechnungszeiträumen: Auch in derartigen Fällen kann eine faktische Unmöglichkeit der früheren Meldung des Dienstgebers vorliegen;

                         - Akkordvereinbarungen in der Forstwirtschaft: Akkordvereinbarungen sind insbesondere bei der Holzernte, die sich auch über mehrere Monate erstrecken kann, üblich. Die endgültige Abrechnung kann allerdings erst dann erfolgen, wenn das Holz vermessen wurde.

Das Vorschreibeverfahren soll mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht abgeschafft werden. Um unnötigen Meldeaufwand zu vermeiden, wurde die bisherige Meldungsverpflichtung auf das neue System umgelegt und in § 34 Abs. 5 ASVG gesondert festgehalten.

In den §§ 41 Abs. 4 Z 3, 67a und 67b ASVG werden lediglich (terminologische) Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten vorgenommen. Im § 41 Abs. 1 ASVG wird klargestellt, dass auch Meldungen nach § 34 Abs. 2 ASVG auf elektronischem Weg zu erfolgen haben.

Im § 12 Abs. 3 B‑KUVG wird die Verpflichtung der Dienstgeber nach dem B‑KUVG zur einmal jährlichen Meldung der Arbeitsstätte aufrecht erhalten.

Die Bestimmung des § 112 Abs. 1 ASVG, wonach die Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage von Entgeltlisten bzw. unwahre Angaben in solchen Listen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kann ersatzlos entfallen, da derartige Entgeltlisten nicht mehr vorzulegen sind und eine Verletzung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungspflicht bereits nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zu ahnden ist.

Zu Art. 1 Z 6, 17 und 30 (§§ 34a, 58a und 125 Abs. 5 ASVG):

Im Hinblick auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erscheint die Regelung des § 58a ASVG, wonach von den gesetzlichen beruflichen Vertretungen ein Jahresausgleich zur gleichmäßigen Verteilung der beitragsrelevanten Entgelte bestimmter Versichertengruppen beantragt werden kann, als obsolet. Darüber hinaus wurde von dieser Regelung schon bisher kaum Gebrauch gemacht. § 58a ASVG soll daher aufgehoben werden.

Durch den Wegfall des Jahresausgleichs nach § 58a ASVG sind auch die zu dessen Durchführung vorgesehenen Meldungen nicht mehr nötig; § 34a ASVG kann daher ebenfalls entfallen.

Ebenso kann § 125 Abs. 5 ASVG, der sich im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld auf § 58a ASVG bezieht, entfallen.

Zu Art. 1 Z 10, 11, 16, 33 und 34 (§§ 44 Abs. 2, 44a, 58 Abs. 8, 471f und 471g ASVG):

Der Beitragszeitraum soll künftig einheitlich mit dem Kalendermonat (= 30 Tage) festgelegt werden.

Da von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung auch geringfügig Beschäftigte mitumfasst werden sollen, zumal die Vorteile des aktuellen Datenstandes natürlich auch für diese Versichertengruppe zutreffen, wird die Regelung, wonach für diese grundsätzlich von einem jährlichen Beitragszeitraum auszugehen ist, gestrichen. Damit können aber auch alle Regelungen entfallen, die ausnahmsweise doch eine monatliche Beitragsentrichtung für (mehrfach) geringfügig Beschäftigte ermöglichen bzw. darauf Bezug nehmen (§§ 44a, 471f und 471g ASVG).

In umgekehrter Weise soll allerdings nach § 58 Abs. 8 ASVG ermöglicht werden, dass im Vereinbarungsweg auch eine jährliche Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte (bis zum 15. Jänner des Folgejahres) festgelegt werden kann.

Auf Grund der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung soll auch die Satzungsermächtigung im letzten Satz des § 44 Abs. 2 ASVG, nach der erforderlichenfalls längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmt werden können, entfallen.

Zu Art. 1 Z 12, 20, 29 und 31 (§§ 54 Abs. 2, 60 Abs. 3, 125 Abs. 3 und 162 Abs. 4 ASVG):

Auf Grund der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung und des Umstandes, dass Sonderbeiträge ohnehin von den Sonderzahlungen berechnet werden, kann die Ermächtigung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Sonderzahlungen für bestimmte Gruppen von Versicherten zu pauschalieren, entfallen; dies umso mehr, als schon nach geltender Rechtslage kein Bedarf für eine derartige Pauschalierung besteht.

Die Bezugnahmen auf § 54 Abs. 2 ASVG in den §§ 60 Abs. 3 (Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt), 125 Abs. 3 (Bemessungsgrundlage für das Krankengeld) und 162 Abs. 4 ASVG (Bemessung des Wochengeldes) können ebenfalls entfallen.

Zu Art. 1 Z 13, 18, 24, 25, 27 und 28 (§§ 56, 59 Abs. 1, 67b Abs. 4 Z 4, 111 Abs. 1 Z 1, 113 bis 115 ASVG):

Alle über § 111 ASVG hinausgehenden Regelungen betreffend Verstöße gegen die Meldevorschriften werden in den neuen §§ 113 bis 115 ASVG zusammengefasst; § 56 ASVG über die Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen wird aufgehoben.

Gegenüber der derzeitigen Rechtslage ändert sich der Beitragszuschlag bei Betretung von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurden, nur bezüglich seiner Höhe (Herabsetzung infolge des neuen Gesamtgefüges der Zuschläge). Der vorgeschlagene § 113 ASVG entspricht den Regelungen des derzeitigen § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. In allen anderen Fällen eines Meldeverstoßes (vgl. § 34 ASVG) sind Säumniszuschläge vorgesehen:

Wird die Anmeldung, Abmeldung oder eine für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung nicht ordnungsgemäß erstattet, so wird ein pauschalierter Betrag in der Höhe von 50 € als Säumniszuschlag vorgeschrieben.

Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung künftig die Grundlage für die Beitragsforderung und die Leistungsbemessung bilden wird, soll durch eine Staffelung der Höhe des Säumniszuschlages verdeutlicht werden, dass das Fehlen der Meldung zum Monatsende schwerer wiegt als ein kurzfristiger Meldungsverzug. Einerseits müssen die Beitragsgrundlagen bei Fehlen dieser Meldungen fortgeschrieben bzw. geschätzt werden und können in der Folge zu einer unrichtigen Leistungsbemessung führen; andererseits wirken sich diese Meldeverstöße auf die Berechnung von Beitragsforderungen aus.

Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung eine „Einzelmeldung“ für jede versicherte Person ist, sind die erwähnten Zuschläge pro versicherte Person zu entrichten.

Der Versicherungsträger soll ermächtigt werden, in bestimmten Fällen auf den Säumniszuschlag ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht wird etwa dann erfolgen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt (zum Beispiel Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreise-Aufzeichnungen).

Im § 59 Abs. 1 ASVG wird klargestellt, dass die Verzugszinsen auch dann nicht einzuheben sind, wenn ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird.

Im Zuge der Prüfung einer Aufnahme in die bzw. Streichung aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste nach § 67b ASVG) soll in Hinkunft nicht nur auf die Verhängung von Beitragszuschlägen, sondern auch auf die Verhängung von Säumniszuschlägen Bedacht zu nehmen sein.

Im gegebenen Zusammenhang wird klargestellt, dass die Ordnungswidrigkeit „Nichterstattung von Meldungen“ nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG nur die Anmeldung zur Pflichtversicherung umfasst.

Zu Art. 1 Z 14 und 15 (§ 58 Abs. 1 und 4 ASVG):

Da künftig als Beitragszeitraum nach § 44 Abs. 2 ASVG einheitlich der Kalendermonat gilt, ohne dass eine abweichende Regelung im Satzungsweg zulässig ist, kann auch die Regelung über die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge in Fällen eines abweichend festgelegten Beitragszeitraums entfallen.

Im Abs. 4 des § 58 ASVG wird eine terminologische Anpassung an die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (bzw. den Entfall des bisherigen Lohnsummenverfahrens) vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 19 und Art. 2 Z 2 (§ 59 Abs. 1 ASVG; § 35 Abs. 5 GSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die im Regierungsprogramm unter dem Titel „Entbürokratisierung und Entlastung“ angeführte Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung umgesetzt werden.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 67b Abs. 2 ASVG):

Nach § 67b Abs. 2 ASVG ist ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste nicht mehr zutreffen. Der Streichung hat obligatorisch ein Mahnschreiben vorauszugehen.

Nunmehr soll klargestellt werden, dass dieses Mahnschreiben, das eine Voraussetzung für die Streichung darstellt, zu begründen ist und die Streichung frühestens fünf Tage nach Versendung des Mahnschreibens erfolgen darf.

Damit wird sichergestellt, dass den Betroffenen genügend Zeit für eine Reaktion auf das Mahnschreiben bleibt.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 689 Abs. 3 ASVG):

Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze hat im Sozialversicherungsrecht unterschiedlichste Auswirkungen:

So besteht für die Dienstgeber bei einem entsprechenden, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unterschreitenden Entgelt ihrer DienstnehmerInnen zunächst nur mehr die Beitragspflicht in der Unfallversicherung, allerdings ist das geringfügige Entgelt gegebenenfalls auch für die Entrichtung der Dienstgeberabgabe zu berücksichtigen (wenn mehrere Personen geringfügig beschäftigt werden).

Für die Versicherten kann es je nach Entgelthöhe zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Kranken- und Pensionsversicherung im Bereich des ASVG unter gleichzeitigem Entfall der Beitragspflicht kommen. Allerdings besteht in diesen Fällen künftig die Möglichkeit zur Antragstellung auf Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG.

Bei Bestehen einer Vollversicherung kann es hingegen zu nachträglichen Beitragsvorschreibungen für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis kommen, und zwar auf Grund der Kumulierung nach § 53a Abs. 3 ASVG (Eintritt einer Vollversicherung für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis). Auch bei Bestehen einer weiteren geringfügigen Beschäftigung ist der Eintritt einer Vollversicherung (nach § 471f ASVG) mit Beitragspflicht möglich, wenn die monatlichen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Für BezieherInnen von vorzeitigen Alterspensionen wirkt sich die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze im Zusammenhang mit den sogenannten Wegfallsbestimmungen im Leistungsrecht insofern aus, als die Pensionsleistung grundsätzlich nur mehr bei Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze wegfällt.

Da somit die Auswirkungen der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze insbesondere im Bereich der Versicherten nur schwer abschätzbar sind, soll für diese Aufhebung eine gesonderte Evaluierungspflicht durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen werden. Dabei werden vor allem Auswirkungen auf Grund von Beitragsausfällen, Auswirkungen auf die Leistungen des Arbeitsmarktservice und auf den Wegfall von Pensionsleistungen sowie Verhaltensänderungen der Dienstgeber in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse zu prüfen sein.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 689 Abs. 5 ASVG):

Für das Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ist der 1. Jänner 2017 vorgesehen. Wenngleich sich zu diesem Zeitpunkt – abhängig von der konkreten Implementierung der neuen Meldeschiene – der überwiegende Teil der derzeit über die Dienstgeberbestätigungen transportierten Informationen erübrigt haben wird, kann aus heutiger Sicht noch nicht abschließend darüber ausgesagt werden, welche verbleibenden Meldungen an den Versicherungsträger dennoch im Wege der Bestätigung durch den Dienstgeber für den effizienten Vollzug notwendig sein werden.

Durch die Übergangsbestimmung soll jedenfalls sichergestellt werden, dass mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bezüglich der Dienstgeberbestätigungen („Arbeits- und Entgeltsbestätigungen“ im Sinne des § 22 der Mustersatzung 2011) eine entsprechende Entlastung der Dienstgeber einhergeht.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 35 Abs. 2a GSVG):

Es wird klargestellt, dass bei Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage die Unterschiedsbeiträge (also die höheren Beiträge im Vergleich zu den vor der Hinaufsetzung festgestellten Beiträgen) nach dem geltenden Vorschreibezyklus fällig werden und sich auf alle im jeweiligen Beitragsjahr vorangegangenen - nunmehr neu festgestellten - Beitragsgrundlagen beziehen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 35 Abs. 5b GSVG):

Es wird klargestellt, dass die monatliche Einziehung der Einzahlung gleichzuhalten ist und dass die Fälligkeitsbestimmungen durch die Einziehung unberührt bleiben.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 35 Abs. 6 GSVG):

Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG („Neue Selbständige“) ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angehalten, den Beitragszuschlag nach § 35 Abs. 6 GSVG immer dann vorzuschreiben, wenn die Pflichtversicherung nicht schon auf Grund einer „Überschreitungserklärung“ nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG, sondern erst im Nachhinein auf Grund des Einkommensteuerbescheides festgestellt wird.

Die Versicherten haben demnach keine Möglichkeit, das Ergebnis der Feststellung der steuerlichen Einkünfte abzuwarten und im Fall der Überschreitung der Versicherungsgrenze durch eine daran anschließende Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund soll ausdrücklich normiert werden, dass ein Beitragszuschlag nach § 35 Abs. 6 GSVG in Zukunft (auch) dann zu entfallen hat, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 6 Abs. 1b BMSVG):

In diesen Regelungen erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Die Bezugnahme auf § 33 ASVG stellt sicher, dass der Beginn der Betrieblichen Vorsorge bereits mit der Meldung vor Arbeitsantritt bekanntgegeben wird, die Anmeldung mittels Datenfernübertragung erfolgt und mit der ersten fehlenden mBGM Angaben, in diesem Fall die Bemessungsgrundlage, gemeldet werden (beitragsfreier Monat möglich). Die Bezugnahme auf § 34 ASVG regelt die Meldepflicht für Vorschreibebetriebe, die monatliche Meldung für Selbstabrechner/innen, die Korrekturmöglichkeiten (Sechsmonatsfrist), die Meldung eines Übertritts und die Grundlagen nach § 44 Abs. 8 ASVG für freie Dienstnehmer/innen.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 6 Abs. 2a BMSVG):

Die Meldung der BV-Grundlage muss auch für geringfügig Beschäftigte monatlich erfolgen. Damit tritt der Krankenversicherungsträger automatisch in Vorleistungspflicht und die BV-Beiträge werden veranlagt. Der Zuschlag hatte bisher den Sinn, die zeitverzögerte Veranlagung auszugleichen. Künftig wird der Zuschlag nicht an die BV-Kassen weitergeleitet, sondern bleibt als „Kreditzinsen“ beim Krankenversicherungsträger. Für eine einfache Administration muss die Zahlungsweise für Sozialversicherungs- und BV-Beiträge vereinheitlicht werden, daher soll die Zahlungsvereinbarung für die Unfallversicherungsbeiträge gleichzeitig auch für die BV-Beiträge gelten. Die Änderung des fünften Satzes ist erforderlich, da die bisherige Formulierung einen täglich variablen Zahlungstermin bedeutet. Die Regelung geht auf Grund der Bestimmungen des § 27 Abs. 8 BMSVG ins Leere, da es monatlich nur einen fixen Termin für die Weiterleitung der Beiträge an die BV-Kasse gibt, somit eine tägliche Veranlagung auch nicht möglich ist.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 14 Abs. 8 und 9 BMSVG):

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Anwartschaften von (ehemaligen) Arbeitnehmer/inne/n den Veranlagungserträgen einer Veranlagungsgemeinschaft (VG) in einer BV-Kasse zugewiesen werden. Dies ist dann zulässig, wenn der/die Anwartschaftsberechtigte insgesamt (d. h. bei einem oder mehreren Arbeitgeber/inne/n) keine 36 Beitragsmonate im System der Abfertigung neu erworben hat, seit der letzten Beitragseinzahlung nach dem BMSVG mehr als zehn Jahre vergangen sind und die Anwartschaften im Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist den im Gesetz genannten Betrag nicht überschreiten. § 108 Abs. 3 ASVG regelt ausschließlich die tägliche Höchstbeitragsgrundlage, wodurch sich im Jahr 2015 ein Grenzbetrag von 3,88 € (2,5 vH der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von 155 €) ergeben würde. Dies entspricht jedoch nicht der Regelungsintention. Es soll daher ein höherer Grenzbetrag, nämlich in der Höhe von 2,5 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, vorgesehen werden; dies wäre im Jahr 2015 ein Grenzbetrag von 116,25 € (25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 4 650 €). Voraussetzung ist weiters, dass der/die Anwartschaftsberechtigte nach dem Ablauf von fünf Jahren und nach Ablauf der Frist von zehn Jahren nach der letzten Beitragszahlung durch die BV-Kasse, bei der die letzte Beitragszahlung erfolgt ist, in dokumentierbarer/belegbarer Weise zur Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft aufgefordert und zugleich darüber informiert wurde, dass im Fall der Nichtverfügung binnen sechs Monaten nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist die Anwartschaft der VG der jeweiligen BV-Kasse zugewiesen wird. Die Zuweisung erfolgt zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frsit sechstfolgenden Monats. Zweck dieser Regelung ist, in der VG die Möglichkeit des Ausgleiches von Belastungen aus unterdeckten Konten (§ 25 Abs. 7) mit den nach § 14 Abs. 8 der VG anfallenden Anwartschaften vorzunehmen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 16 Abs. 1 BMSVG):

Mit der Ergänzung soll die sich aus § 69 ASVG ergebende Problematik der Rückforderung entschärft werden. Wurden die Beiträge zu Ungebühr entrichtet und die Abfertigung bereits ausgezahlt, ist der BV-Beitrag nach § 69 Abs. 2 ASVG einzubehalten. Wurden die Beiträge jedoch vom/von der Arbeitgeber/in nicht entrichtet, erfolgt trotz ausgezahlter Abfertigung eine Korrektur der Beitragsgrundlage (wenn eine zu hohe Beitragsgrundlage gemeldet wurde) und damit die Rückforderung der durch den Träger der Krankenversicherung vorgeleisteten Beiträge. Die BV-Kassen sollen durch diese Regelung nun ein Rückforderungsrecht gegenüber der/dem Versicherten erhalten. Die Statuierung der Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer nachträglichen Korrektur der monatlichen Bemessungsgrundlage binnen Jahresfrist ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses schließt die Anwendbarkeit des Judikates 33 (Gutgläubiger Verbrauch) aus. Umgekehrt bedeutet das: Erfolgt die Änderung der Bemessungsgrundlage nach Ablauf der Jahresfrist, finden das Judikat 33 bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze in Bezug auf den gutgläubigen Verbrauch Anwendung.

Zu Art. 5 Z 5 bis 7 und 9 bis 12 (§§ 25 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 5, 60 Abs. 2 und 69 Abs. 2 BMSVG):

Da der Lohnzettel als Anknüpfungspunkt für die Kontonachricht nicht mehr herangezogen werden kann, entfällt die Verweisung auf diesen. Durch die Sechsmonatsfrist für Aufrollungen macht es Sinn, die Frist für die Erstellung der Kontonachricht generell neu festzusetzen (bis spätestens 31. Juli des laufenden Jahres). Der geänderte § 25 Abs. 2 Z 2 stellt klar, dass der/die Anwartschaftsberechtigte über die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge zu informieren ist und berücksichtigt, dass die veranlagten Beiträge aus der Vorleistung der Krankenversicherungsträger stammen und möglicherweise vom/von der Arbeitgeber/in nicht geleistet werden. Die vorgesehene Änderung der Meldeverpflichtung der Sozialversicherungsträger betrifft nur den Bereich der Mitarbeitervorsorge.

Zu Art. 5 Z 8 (§ 25 Abs. 7 BMSVG):

Durch Korrekturen von monatlichen Bemessungsgrundlagen durch den Arbeitgeber oder den zuständigen Träger der Krankenversicherung können Konten eine Unterdeckung aufweisen, wenn über diese durch den Anwartschaftsberechtigten bereits verfügt wurde. Ist die Einbringung von Forderungen aus unterdeckten Konten wirtschaftlich nicht vertretbar (weil etwa die Prozesskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand im Vergleich zur Höhe der Rückforderung darstellen) oder eine Prozessführung gar nicht möglich, sind diese damit im Sinne des BMSVG uneinbringlich. Die Fehlbeträge im Zusammenhang mit diesen Konten sind den Veranlagungserträgen in der BV-Kasse gegenzurechnen. Die Summe aller Auflösungen ist im Formblatt C der Veranlagungsgemeinschaft getrennt auszuweisen.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 12 Abs. 6 lit. b AlVG):

Diese Zitatanpassung ist im Zuge der Neuregelung der Geringfügigkeitsgrenze im ASVG erforderlich.

Zu Art. 6 Z 2 und 3 (Überschrift zu § 21 sowie § 21 Abs. 1 und 2 AlVG):

Auf Grund der Änderungen im ASVG im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Arbeitgeber zur monatlichen Meldung der Beitragsgrundlagen werden die monatlichen Beitragsgrundlagen, abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen, jeweils nach Ablauf der Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen. Es kann daher künftig die Leistungsberechnung zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen. Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen soll die Bemessung auf Grund der letzten zwölf festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt werden. Zeiträume, in denen aus bestimmten taxativ aufgezählten Gründen wie zum Beispiel Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde, werden grundsätzlich nicht zur Bemessung herangezogen.

Liegen weniger als zwölf Kalendermonate mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so soll das Entgelt der vorliegenden mindestens sechs festgesetzten und zuletzt (auch) jenes der noch nicht festgesetzten Kalendermonate herangezogen werden. Noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen sollen nur dann zur Bemessung herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Bemessungsgrundlagen vorliegen. Andernfalls wäre die Bemessung oft von Zufällen abhängig und es würde nach Berichtigung der Bemessungsgrundlagen ein beträchtlicher Änderungsaufwand entstehen.

Wenn vollständige Beitragsmonate vorliegen, so bleiben unvollständige Beitragsmonate (wegen im § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlVG genannten Gründen wie zB Krankheit oder Beschäftigungslosigkeit) unberücksichtigt. Liegen aber gar keine vollständigen Beitragsmonate vor, so soll das entsprechende Entgelt jeweils auf volle Beitragsmonate hochgerechnet werden, weil andernfalls keine Bemessung möglich wäre. Auch hier sind ältere Beitragsgrundlagen entsprechend aufzuwerten und ist zur Summe der laufenden Entgelte jeweils ein Sechstel für Sonderzahlungen hinzuzurechnen.

Besonders aufwendige Vorgangsweisen wie die Herausrechnung von unterschiedlich langen Zeiträumen aus den Bemessungsgrundlagen und die Durchführung eines Günstigkeitsvergleiches wie bisher bei den Jahresbemessungsgrundlagen sollen künftig nicht mehr erforderlich sein.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 79 Abs. 146 und 147 AlVG):

Die mit der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zusammenhängenden Änderungen sollen zeitgleich mit den Änderungen in der Sozialversicherung mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Hinsichtlich der Heranziehung monatlicher Beitragsgrundlagen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich. Nach den Regelungen des ASVG werden künftig regulär jeweils sechs Monate lang noch Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagen möglich sein. Wie bisher sollen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes möglichst zwölf vollständige monatliche Beitragsgrundlagen vorliegen. Eine Anwendung der neuen Bemessungsmethode soll daher erst für die Geltendmachung von Ansprüchen ab Jahresmitte 2018 erfolgen. Zur Bemessung der Ansprüche von Personen, die wie zB zwischenzeitlich längere Zeit selbständig erwerbstätige Personen keine monatlichen Beitragsgrundlagen aufweisen, sollen weiterhin Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen werden.

Zu Art. 7 Z 1 bis 7 (§§ 39j Abs. 1b, 2a und 2b, 39q Abs. 8, 39r Abs. 2 und 3a sowie 285 Abs. 60 LAG):

Diese Änderungen vollziehen die entsprechenden arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen des BMSVG in Art. 5 Z 1 bis 4 des Entwurfes für die dem LAG unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Dienstgeber nach. Die entsprechenden Erläuternden Bemerkungen zum BMSVG gelten daher sinngemäß auch für das LAG.

§ 39j Abs. 1b entspricht dabei § 6 Abs. 1b BMSVG.

§ 39j Abs. 2a bzw. der Entfall des Abs. 2b entspricht § 6 Abs. 2a BMSVG.

§ 39q Abs. 8 und 9 entspricht § 14 Abs. 8 und 9 BMSVG.

§ 39r Abs. 2 und 3a entsprechen § 16 Abs. 1 BMSVG.

Die weiteren im BMSVG erfolgten Änderungen sind nicht in das LAG umzusetzen, da es sich um direkt geltende Dispositionen im Bereich der Organisationsstruktur der BV-Kassen handelt.